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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.01.1899
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1899-01-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18990104017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1899010401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1899010401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1899
- Monat1899-01
- Tag1899-01-04
- Monat1899-01
- Jahr1899
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1 1 L Mage M ÄijMk WM mü AWW R. 8, Mllmch, 4. Mmr I8V. Wv»>AMck.> kkoskeei .über k« iff j', DM» MIR jtz!jk, l KÄ von» « L8N8 äsr VsrsinAsu Ltaatsn von NsÄeo irN- OsSs.rN.rn.dl3Sdrs.NS vsrr ^SSSS 2O 1/LiIlrON.SN.. küekradlbar al pari äurod daldMrUodv Vorloosmixoii. Kebttßcht »der die Schilbe« der KeiittMi bis M 30. Imi 1897 310,428- S 108,555,100.— 2,850. L 91,114,325.— 72 » 1,4.3,696. 70 Der Voranschlag für 1897 98 war der folgende: s xhaa^ml»«»» 2. Lto»»Aw»»n S. 50,325,900.00 Zusammen da» 2,720,000.00 1,720,000.00 1,400,000.00 96 12 8. 4. 23,747,400.00 20,738,500.00 Capital 51,175,200.— 19,941.300.— 10,391,800.— 9,260,000 — 194,000 — 142,000 — 7,000.— 3,000.— 25.— 219. 17 291,850. — 15 30 167,751. 134,153. Inzwischen wurde laut telearavhischer Benachrichtigung da« einen Urdrrschuß von 983,000 Pefs« ergibt. Gesetzgebende Macht . . . . Executive Gewalt Justiz-Gewalt Sekretariat des Auswärtigen . - drr Regierung . . - - Justiz. . . , - - Unterstützungen » de« BerkehrS. . . » drr Finanzen . . - des Kriegs und der Oessentlicbe Schuld in ausländischer Währung zahlbar Obligationen der Anleihe von 1888 Obligationen der Anleihe von 1890 Obligationen drr Anleihe von 18W Schuldverschreibungen der Nationaleijenbahn von Tehuantrpec Gesammtbetrag der Schuld in ausländischer Währung zahlbar . . . 207,492. 20 118,306. 08 73,338. 349,324. 51,604. 79,657. definitive Resultat de« Budget« für 1S-7/B8 bekannt, Fortsetzung nächst» Satt» vor riwunwllllstor ö086 Ives l^tillLLloar. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. tz 5,789,000 für Hasrnarbeitea, „ 2^22,300 für Subventionen von Eisenbahnünternehmungen, 1,100 für Eonvrrfion früher au«gr-»be»»r Subfidienbvnd«, 113401 „ 121507 133401 „ 1S7O55 Abgaben deS auswärtigen Handel» . . . . Innere Struer-Auslagrn der Republik . . . Innere Steuer-Auflagen des Distriktes und der Territorien Orssentlicher Dienst . . . . Verschiedene Einnahmen ....... L 21,773,105.12 sb. Noch nicht erhob. Zinsen. « 816,772.88 . , 16,499.48 ' » 1,075.— 1,011,643.00 80,969.00 436,821.00 531,74201 3,673,MO) 2,288,053.01 742,873 01 5,449,227.00 24,765,419.01 11,430,427.0' 50.410L12.01 Sn dieser Anleihe hat der mexikanische Ainan;minister die nachstehend in beglaubigter Uebersetzuug folgenden Erklärungen abgegeben: Auf Grund des Gesetzes vom 29. Mai 1893 und des DecretS vom 6. September 1894 hat die Regierung der Bereinigten Staaten von Mexico unter der Bezeichnung „Amortisable innere Schuld der Vereinigten Staaten von Mexico" neue Obligationen der Nationalschuld geschaffen, über deren Bestimmung die nachstehenden Artikel 1 bi« 3 des vom 6. September 1894 datirten „DecretS für die Ausgabe drr rückzahlbaren inneren Schuld" Folgendes sagen: Art. 1. Unter der Beueunung „Rückzahlbare innere Schuld der Bereinigte» Staaten von Mexico" werden neue Titel der Nationalschuld aus Grund der iu dem gegenwärtigen Decret angegebenen Bedingungen ausgegeben, und zwar für die Unifikation der verschiedenen Titres der öffentlichen Schuld, die als Subventionsbonds in Uebereinstimmung mit den für Eisenbahnzweck» »nd Arbeiten von öffentlicher Nützlichkeit gewährten Concessionen emittirt wurden, ferner für die Consolidation der schwebenden Schuld nach dem 1. Juli 1882 und einbegriffen in die erste drr Kategorien, die in dem Artikel 5 des besonderen Dekretes vom heutigen Tage behandelt werden. Art. 2. Die „Rückzahlbare innere Schuld" soll in Silber-Dollars der couranten mexikanischen Münzung bezahlt werden, uud soll inzwischen Zinsen zum Satze von 5'/, per Jahr tragen, zahlbar in halbjährlichen Coupons am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres. Die Bonds tragen Zinsen v»m 1. April 1895 an und der erste Coupon wird am 1. Ockobrr des gleichen Jahres fällig sein, unbeschadet drr Bestimmungen, rnthalten im Conversions-Decrete vom heutigen Tage, betreffend die Zahlung von Zinsen vor dem rrwähnten 1. April. Art. 3. Die Ausgabe der Bonds der „Rückzahlbaren inneren Schuld" soll in Serien stattfinden, und wird hierdurch die erste Serie im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Dollars auiorisirt. Die Ausgabe der anderen Serien soll auf Grund besonderer Dekrete stattsinden, in welchen der Gesammtbetrag jeder Serie im Verhältnis zu fälligen Subventionen und Arbeiten von öffentlicher Nützlichkeit bestimmt werden soll, welche das Recht erlangt haben, diese Titel als Zahlung von Subventionen zu empfangen. Gemäß den Dekreten vom 6. September 1894 und 10. Dccember 1895 hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexico die erste und zweite Serie von je 20 Millionen PesoS mexicanischer Währung ausgegeben. Durch Decret vom 3. Januar 1898 hat der Congreß der Vereinigten Staaten von Mexico die Ermächtigung zur Ausgabe , der dritten Serie von Pesos 20,000,000 .»amortisable» inneren mexicanischen Anleihe ertheilt. — Ais Anfangs September dieses Jahres wurden im Ganzen von den Obligationen der I., II. und HI. Serie tz 374,139.99, und zwar « 147,080.— der I., r 198,315.49 der II. und « 28,744.50 der III. Serie amortisirt. Die Obligationen der dritten Serie lauten auf den Inhaber und werden in Abschnitten von 10,000 Stück ü Pesos loO.—, 20,000 Stück ü PesoS 500.—, 900" Stück rl PesoS 1000.— ausgestellt. Sie sind mit 44 Coupons und einem Talon versehen. Die Obligationen dieser Anleihe werden mit 5 o/o für« Jahr vom Nominalwerth verzinst, die ZinScouponS lauten per 1. April und 1. October jeden Jahres. Bezüglich Verzinsung und Rückzahlung dieser Anleihe setzt da- Decret vom 6. September 1894 Folgende« fest: Art. 5. Die Obligationen der rückzahlbaren inneren Schuld sollen folgende Privilegien genießen: 1. Sie können weder für Capital noch für Zinsen mit irgend einer Steuer der Republik, der Staaten oder der Municipalität belastet werden. 2. Die Coupons müsse» in ihrer Gesammtheit eiueu Monat vor ihrem Fälligkeitstage für jede Art von Zahlung, die direkt an das General-Schatzamt der Republik zu machen ist, angenommen werden. 3. Die Coupons sind in der Hauptstadt der Republik ohne jeden Abzug zahlbar. Sie werden auch in London und la denjenigen Städten des Auslandes, deren Bestimmung die Executive für geeignet hält, zahlbar gestellt, aber stets unter der Bedingung, daß sie bei den betreffenden Agenturen innerhalb der ersten 15 Tage der Monate April und Oktober, in denen sie fällig geworden sind, vorgelegt werden. Tie Zahlung findet derart statt, daß das Verhältniß der nationalen Währung von Mexico zu demjenigen der betreffenden Länder auf Grund des Wechselcourses von Mexico, in den Städten, wo die Zahlung stattfinden soll, am Tage vor der Fälligkeit der Coupons festgestellt wird. Art. 6. Die Dbligationen werden stets pari zurückgezahlt. Der Dienst der Rückzahlung findet zusammen mit dem der Zinse» statt, indem halbjährlich sür beide Zwecke ein bestimmter Betrag, und zwar zwei und fünsachtel Procent <2^/,"/,) der jeweiligen Gesammtsumine -er ausgegebencn Obligationen verwendet wird. Bon dieser Lumme wird der Betrag der Zinsen znm Satte von 5"/» für die Bonds znrückgestellt, die einen Monat vor dem Verfalle des Coupons im Umlauf sind, und der Rest wird zur Rückzahlung von Bonds ans Grund der in dem folgenden Artikel enthaltenen Bestimmungen verwendet. Art. 7. Zur Rückzahlung bestimmte Summe», die in dem vorhergehenden Artikel erwähnt sind, sollen zur Pari-Tilgung durch Ziehungen dec im Umlaufe befindlichen Bonds verwendet werden, welche Ziehungen bei dem General-Schatzamt der Republik in den ersten fünf Tagen der Monate März und September jeden Jahres im Beisein des obersten Rechnung-Revisors des Schatzamtes, des General- Schatzmeisters und eines höheren Beamten, der durch den Secretär des Schatzamtes zu bestimmen ist, und in Uebereinstimmung mit den durch besondere Verordnung festzusetzenden Formalitäten stattsinden werden. Die erste Ziehung wird im September 1896 stattfindrn, die jenigen der anderen Serien an dem Datum, welches durch die ihre Ausgabe autorisirenden Decrete bestimmt werden wird. Art. 8. Dir Nummern der gezogenen Bonds sollen unverzüglich im „Diorio Oficial" der Regierung drr Bereinigten Staaten von Mexico und in einer der verbreitetsten Zeitungen derjenigen Städte außerhalb veröffentlicht werden, wo die Coupons officiell zahlbar gestellt werden. Art. 9. Die gezogenen Bonds müssen zur Rückzahlung mit allen zur Zeit der Ziehung noch nicht fälligen Coupons vorgelegt werden. Dies muß geschehen an oder nach dem 1. April und 1. Oktober, die der Ziehung folgen, und vom gleichen Tage an soll die Verzinsung oufhören. Die Rückzahlung soll in der Stadt Mexico oder auswärts an den gleichen Plätzen und zu den gleichen Bestim mungen stattfinden, wie in 8 3, Art. 5 für die Couponszahlung angegeben ist. Art. 1«. Jeder Zeit nach dem I. Januar ISO« ist die Regierung ermächtigt, größere Beträge für die Tilgung der Bonds zu verwenden oder auch den Gesammtbetrag der anSgegebene» Stücke zurückzuzahlen. Im letztere» Falle muß aber der betreffende Beschluß in den Zeitungen mindest»»- drei Monate vorher bekannt gegeben werden. Art. 11. Der Dienst der Zinsen und die Bezahlung der gezogenen Obligationen wird durch die Nationalbank von Mexico besorgt, welcher für Rechnung der Regierung die Provision überwiesen wird, welche vereinbart wird mit dem Sekretariat der Finanzen und des öffentlichen Kredits; dieser Dienst umfaßt nicht die Coupons, welche in der gemäß Abschnitt 2 des Artikels 5 enthaltenen Form, durch den Staatsschatz der Republik erledigt worden sind. Art. 12. Es verfallen zu Gunsten des federalen AerarS die Zins-Coupons, welche während eines Zeitraumes von 10 Jahren, anfangend vom Tage ihrer Fälligkeit, nicht eingelüst wurden, und das Capital, welche» die Bonds darstellev, wenn solche während eines Zeitraumes von 30 Jahren nicht zur Zahlung vorgelegt wurden, anfangend von dem Datum, an welchem sie rüctzahlbar waren. Die erste Ziehung der dritten Serie hat am 3. September s. o. stattgefundeu. Die Regierung ermächtigt die Deutsche Effecten- L Wechsel-Bank in Frankfurt a. M. zur Einlösung der Coupons und verloosten Obligationen an diesem Platze nach den in Artikeln 5 und 11 des DecretS vom 6. September 1894 enthaltenen Modalitäten. Daselbst erfolgt auch seiner Zeit die kostenfreie Aushändigung neuer CouponSbogeu. Alle aus diese Anleihe Bezug habenden Bekanntmachungen werden auch in eiuer Frankfurter Zeitung veröffentlicht. Die Obligationen sind directe Schuldverschreibungen der Bereinigten Staaten von Mexico und haben keine Specialgarantie. Dagegen hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexico nachstehenden Anleihen folgende Zölle und Steuern verpfändet zu Gunsten: 1. der 6«/o consol. äußeren Anleihe vom Jahre 1888: n. 23'/, o/o von dem Gesammterträgniß der Abgaben, welche das Einnahmegesetz unter der Benennung „Ooutridacioneg 8vdrs importsciones erporUwlones" bezeichnet, und welche m de« See- und Grenzzoll ämtern der Republik erhoben werden, gleichviel welche besondere Namen diese Abgaben auch haben, und an welchem Orte die Verzollung auch voraenommen werden sollte, d. daS Gesammterträgniß der direkten Steuern, welche unter der Benennung von „kreälsl kateute kro- kssional etc." Grund-, Patent- und Gewerbesteuern — im Föderaldistrict erhoben werden, ohne weiteren Abzug al» den der VerwaltungSkosteu. Diese Abgaben, Zölle oder Steuern sollen in jedem Jahr den zur Zinszahlung und Amortisation nothwendigen Betrag um 10«/« übersteigen, und wenn sie wider Erwarten diese Summe nicht erreichen, in der Quote zu n. entsprechend erhöht werden. der 6«/o äußeren Anleihe vom Jahre 1890 16>/,v/o, her unter ». genannten Zölle mit derselben Verpflichtung zur Erhöhung, * der 6»/o äußeren Anleihe vom Jahre 1893 12»/o der Ein- und Au-fuhrzölle, der 5"/n mexikanischen StaatSeisenbahn-Anleihe von 1888, die ouf die Nationaleisrnbahn von Tehuantrpec sammt Zubehör, Telegraphenleitung, Hafendamm von Salina-Cruz, eingetragene Hypothek. , die Regierung wurden bi« 2V. Oktober 1898 «8,112,400 Ldliaattonen der S« , amortisahle« inneren Schuld III. Serie auSgegeben, deren Nummern uud Littera« sind: 4039 Stücke ü r 100 lL 20) IZt. s Nr. 103401 bi« 107439 9107 „ n ^00 l„ 100) „ I 3655 „ „ „ 1000 („200) „ fÜ „ „ — Diese t 8,112,400 Lbligationen, »eiche jetzt in Frankfurt U. «. nuttttrt »erden, wurden für die folgenden Swrcke «G—edeckr ... Während der drei letzten Fiskaljahre 1894/95, 1895/96, 1896,97 erzielte die Regierung die folgenden außerordent lichen Einnahmen, deren Betrag in den vorstehenden Ziffern inbegriffen ist. 1894/95 « 5,180,863.41 1895/96 19,264.30 1896/97 2,819.17 Die erhöhte Ziffer für das Jahr 1894/95 rührt aus dem Reste der Summen her, welche durch die Anleihe von 1893 von L 3,000,000 erbracht wurden. Obgleich da» endgiltige Ergebniß deS Budgets für 1897,1898 noch nicht genau bekannt ist, so wird sich dasselbe doch sicher nicht um mehr als tz 10,000 von den nachstehenden Ziffern entfernen: Effektive Einnahmen im Vrdinarium tz 22,700,000 Efferttve Ausgaten, die außergewöhnlichen für kauf van Kriegs material einbegriffen Mexico, den 20. October 1898. Marine Zusammen Capital Noch nicht erhob. Zinsen, t 50,715.700.— sj 53,748-- - 29,490,600.— - 30,835.50 . 14,848,800.— - 2L5.844L0 - 13,500,000.— - — Schwebende Schuld. Certisicate für die Herstellung von Eisenbahnen desgl. sür unbezahlte Saldi vom 1. Juli 1888 bis 30. Juni 1894, die zur Conversion nicht eingereicht wurden . Vorgetragener Saldo zu convertiren in Certisicate sür amortisable Rückstände gemäß dem Decret vom 31. Oktober 1895: des FiScaljahres 1891 1892 tz 1,860. 76 des Fiskaljahres 1892 1893 . - 108,583. 21 des Fiskaljahres 1893 1894 - 97,048. 23 sür das Fiskaljahr 1894/1895 Vorgetragruer Saldo vom 1. Juli 1895 bis 30. Juni 1896 effektiv zahlbar Borgetragener Saldo des Fiskaljahres 1896,1897 Saldi umzuwechfeln in Obligationen der Inneren consolid. Schuld deponirt zur Verfügung drr Interessenten. . Borgetragener Saldo zu convertiren in Obligationen der Inneren amortisable» 5 "/<» Schuld Borgetragener Saldo herrührend von dem provisorischen Abzug aus Gehälter, der am 28. Juni 1893 verfügt wurde Alte Schuld in London, creirt und convertirbar entsprechend dem Gesetz vom 22. Juni 1885 zusammen mex. Wahr. Die tbatsächlichen Ergebnisse der drei JahreShauShaltsabschlüffe von 1894 bis 1897 waren wie folgt: 50.— r 837,248.21 Schuld zahlbar in Silberwähru nq: Obligationen der 3"/« consolidirten Schuld............... Obligationen der 5"/, amortisable» Schuld 1. Serie ick. do. 2. Serie ick. Subvention der Eisenbahn Troncal de Oaxaca ........... ick. der Eisenbahn von Monterey zum Mexikanischen Golf ick. der Eisenbahn von Tula nach Pachucn y Tampico ick. für die Hafenanlagen von Tonala ick. der Eisenbahn von Pachuca nach Zacualtipam y Tampico ick. für die Hafenarbeitrn von Veracruz Obligationen der Eisenbahn von San Marcos nach Nauila . . - Gesammtbetrag der Schuld in mexicanischer Silberwährung I Einnahmen. 189495 1895/9« 1896 97 r z « 1. Abgaben des auswärtigen Handels .... 19,870,987^0 23,658,692.61 23,639,580.91 2. Innere Steuer-Auslagen der Republik . . . 17,714,845 50 20,447,096.42 21,618,037.35 3. Innere Steuer-Auflagen des Distriktes und der Territorien 3,378,814.48 3,357,611.81 2,705,761.11 4. Oefsentlicher Dienst 1,892,345.24 1,811,045.30 2,057,409.92 5. Verschiedene Einnahmen 4,050,130.14 1,965,610.81 2,084,496.30 Zusammen 46.907,123.16 51,240.056.95 52,105,285.59 A u S g a h,e n. 1. Gesetzgebende Macht 939,149.32 952,330.08 989,758.38 2. Executive Gewalt .......... 41,400.81 50,19562 62.100.26 3. Justiz-Gewalt 460,877.78 460,027 83 428,687.46 4. Sekretariat des Auswärtigen 475,981.12 461,284.15 470,122.37 5. - der Regierung 2,491,766.65 2,548,347.40 3,354,888.95 6. - - Justiz 1,501,590.52 1,583,070.45 2,184,556.52 7. - » Unterstützungen 514,630.17 547,344.86 611,86383 8. - deS Verkehrs 4,675,704.53 5,336,923.62 5,494,593.34 9. - der Finanzen 24,198,811.96 23,487,002.27 24,218,207.75 10. - des Kriegs und der Marine . . 9,778,639.09 9.676,324.39 10,550,955.18 Zusammen 45,078.551.95 45,102,85067 48,365,734.04 U wese nter Berücksichtigung der ntlichen Beträge und der effektive Einnahme «43,945,699.05 «50,521,470.42 «51,500,628.75 frstgestellten Operationen in effektive Ausgabe. - 43,967,318.40 -45,070,128.13 - 48,330,505.25 Werthen, die nicht in baarem Gelde bestehen, war das Er« Deficit« 21,619.35 Utberschub« 5,451,347,29 Ueberschuß« 3.170,123 50 gebniß des Hau-haltSjahreS:
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