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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-09-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960929014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896092901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896092901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-09
- Tag1896-09-29
- Monat1896-09
- Jahr1896
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Die Morgrn-A»-gabe erscheint um '/,7 Uhr, di» Abend-AuSgabe Wochentag- nm S Uhr. Nrdartion «nd Lrpeditto«: A»Hanne«,affe 8. Die Expedition ist Wochentag- nnuuterbroche» «e^änet von früh 8 bi« Abend« 7 Uh,. Filialen: vtt« Klemm'« E-rtim. (Alfred Hahn). Uujversität-straße 3 (Paulinum), , Lonis Lösche, Katbarinenstr. 14. vart. und köm'g-vlatz 7 Bezug-Preis in der Hanptexpedition oder den im Stadt« beairk und de» Vororten errichteten Au«- kl ab «stellen abgebolt: vierteljährlich ^S-.bO, bei zweimaliger täglicher Zustellung in« Lau- ^l 5L0. Durch di« Post bezogen für Deutschland und Oesterreich: vierteljährlich S—. Dirrcte tägliche Areuzbaiidsendung tu« Ausland: monatttch e« 7.LO. Morgen-Ausgabe^ eipMer TaMM Anzeiger. Ämtsvkatt -es Lömglichen Land- und Amtsgerichtes Leipzig, des Nathes und Notizei-Ämtes der Stadt Leipzig. 496. Dienstag den 29. September 1896. AazeigeN'Preis die 6 gespaltene Petitzeile 20 Psg. Nerlame« unter dem Siedaction«strich (4g- s-altenj LO^, vor den Kamiliruuachrichte, w gespalten) 40^. Größere Schriften laut unserem Preis« Nerzeichnih. Tabellarischer und Ziffern!»« uach höherem Tarif. Extra-Beilagen (gefalzt), »ur mit de» Vioraen-Ausgabe, ohne Postbeförderuug ^l vO —, mit Postbeförderung ÜI 70.—. Annahmeschluß für Anzeigen: Abend.Ausgabe: vormittag« 10 Uhr. Morgen.Ausgabe: Nachmittag« SUHL Vet den Filialen und Annahmestelle» je «tu» halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets an di« ExpehtttO« zu richten. Druck und Verlag von S. Potz in Leipzig 90. Jahrgang. Im Interesse rechtzeitiger und vollständiger Lieferung des Leipziger Tageblattes wollen die geehrten Leser die Bestellung für das IV. Vierteljahr 1896 baldgefälligst veranlassen. Der Bezugspreis beträgt wie bisher vierteljährlich für Leipzig 4^/rl 50 ^s, mit Bringerlohn für zweimaliges tägliches Zutragen » 50 durch die Post bezogen für das Deutsche Reich und Oesterreich-Ungarn 8 In Leipzig nehmen Bestellungen entgegen sämmtliche Zeitungsspediteure, die Hauptexpedition: Johnnnesgaffe 8, die Filialen: Katharinenstratze 14, Königsplatz 7 und Univcrsitätsstrahe 3, Peterskirchhof 5 Herr Älrix Xlertb. Buchbinderei, Ranftsche Gasse 0 Herr krleür. klselivr, Colonialwaarenhandlung, Ranstädter Steinweg 1 Herr 0. kilKeliurmn, Colonialwaarenhandlung, Schühenstrasre 5 Herr öul. 8e1tümk Ken, Colonialwaarenhandlung, LLestplav 32 Herr 1t. Olttrleli, Cigarrenhandlung, Porkstrahe 32 (Ecke Berliner Straße) Herr 0. Oebus, Colonialwaarenhandlung, Meitzer Straße 35 Herr V. Küster, Cigarrenhandlung, in Plagwitr Herr A. 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Atdreeüt, Colonialwaarenhandlung, in Anger-Crottendorf Herr kotiert biremer, Zweinaundorfer Straße 18, - Eutritzsch Herr kotiert 4ttner, Buchhandlung, Delitzscher Straße 5, - Gohlis Herr kotiert 4ttner, Buchhandlung, Lindcnthaler Straße 5, - Lindenan ktintner L 6ret8t, Wettiner Straße 51, Ecke Waldstraße, Buchbinderei, - Neustadt Setiett'« Annoneen-kxpeiktion, Eisenbabnstraße 1, Parteieid oder zeugeneidliche Vernehmung der Parteien? k. Nach der Civilproceßordnung für das deutsche Reich ist der Eid das letzte Beweismittel, dessen der Be- weispflicktige in der Regel sich erst bedient, wenn eS ihm an Zeugen, Urkunden und sonstigen Beweismitteln geblickt. Der Eid wird von der beweispflichtigen Partei zugesckoben und von der Gegenpartei entweder geleistet oder zurückgeschoben. Der Eid wirb vorher in eine eherne Eidesnorm gegossen, an der in der Hauptsache nichts mehr zu formen und zu modeln ist. So, wie er im bedingten Endurtheil oder BewciSbeschluß geformelt worden ist, muß er geleistet werden, und wenn er so nicht geleistet werden kann, ist der Proceß verloren. Nach H. 43 l der C.-P.-O. dürfen ja nur unerhebliche Umstände berichtigt werden. Der lctztgedachte Umstand, daß es der schwurpflichtigen Partei nicht nachgelassen ist, im Schwurtermin eine Abände rung des geförmelten Eides herbeizuführen, dafern die dem Eid zu Grunde liegenden Verhältnisse sich geändert haben, lmt vielfach zu Anfechtungen des Parteieides Anlaß gegeben. Schon seiner Zeit, bei der Berathung der Reichscivilproceß- vrdnung, trat man in Presse und Reichstag gegen die Zu lassung des Parteieives in der jetzigen Form auf und betonte die Unzuträglichkeitcn, die aus einem derartig fest umstrickten Eidesbeweis entstehen müßten. Man ließ aber die warnenden Stimmen ungehört verhallen und konnte sich namentlich nicht für die in Vorschlag gebrachte zeugeneidliche Vernehmung der Parteien erwärmen, die dem Schwurpflichtigen Gelegen heit geben sollte, sich im Schwurtermin in freier Weise über die in Frage kommenden Thatsachen und Anschauungen unter dem Eide zu verbreiten. Nachdem die Eivilproceßordnung uun bald 20 Jahre in Kraft gestanden und praktische An wendung gefunden hat, werden wiederum Stimmen laut, welche eine Reform des EcdeSbeweises fordern und für die zeugeneidliche Vernehmung der Parteien energisch eintreten. Unter ihnen befindet sich auch die Stimme de« Ober reichsanwaltes Hamm, der in der „Deutschen Juristen- Zeitung" (Nr. 18) die Frage eingehend discutirt und in überzeugender Weise darlhut, daß der zeugeneidlichen Ver nehmung der Parteien der Vorzug vor dem jetzigen Parteieid zu geben ist. Die Frage ist um deswillen zur Zeit keine rein aka demische, da das neue bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe Ab» Änderungen und Zusätze zur Reichscivilproceßordnung bedingt und die Gelegenheit geben wird, der Revision dieses Reichs gesetzes überhaupt näher zu treten. Oberreichsanwalt Hamm vertritt hinsichtlich der zeugen eidlichen Vernehmung der Parteien nickt die radikale An- sckauung, welche die zeugeneidliche Vernehmung der Parteien dem Richter al« Beweismittel behufs Feststellung der Wahr heit zur freien Verfügung stellen will, ohne Rücksicht auf die processualen Bestimmungen über die Zuschiebung und Zurück schiebung de- Eides. Nach dieser radicalen Anschauung könnte ter Richter, je nachdem eS ihm gutdünkt, die beweispflichtige Partei eidlich^ als Zeugen vernehmen oder die Gegenpartei, welcher der Beweis erbracht werden muß. Er würde die Vernehmung lediglich davon abhängig machen, welche Partei nach seinem freien, richterlichen Ermessen die größere Glaub würdigkeit verdient. ES ist die« die Anschauung des öster reichischen Proceßverfahrenö. Sie hebt die Principien der Beweisführung einfach auf. Derjenige, dem die Beweislast obliegt, führt unter Umständen den Beweis gar nicht mehr. Damit aber wird die Slckerheit de« Rechtsverkehr««, die eng mit der Regelung der Beweislast zusammenhängt, gefährdet. „Dieser Zusammenhang der Regelung der Beweispflicht mit der Sicherheit des Rechtsverkehres", sagt Hamm, „macht eS vollend» unmöglich, die Regelung der Beweispflicht im Civilproceß auszuheben und eine zeugen- cirliche Vernehmung der Parteien im Widerspruch mit der selben zuzulassen. Die Sicherheit de« Rechtsverkehr«« würde auf das Schwerste gefährdet, wenn man den Eivilrichter die Beweise ganz nach seinem Ermessen ohne Rücksicht auf dir Beweispflicht verlangen und ausnehmen ließe, oder auch nur den BeweiSpflichtigen zum Beweise durch seine eigene eidliche Aussage zulassen wollte. Ein gewissenloser Mensch hätte «S dann i» der Hand, gegen jede beliebige Person einen völlig unbegründeten Rechtsanspruch zu erheben und sich, wenn ihm der Richter nur glaubt, zuzuschwören." LberreichSanwalt Hamm betont in keinen weiteren Aus führungen, daß im großen Ganzen die Bestimmungen der Eivilproceßordnung di» Zuschiebung und Zurückschirbung de« EideS in ihren Voraussetzungen und Wirkungen so sachgemäß ordnen, daß daran nicht zu rütteln ist. „Dagegen", fährt er fort, „möchte ich die Einführung der zeugeneidlichen Vernehmung der Partei in der Weise dringend wünschen und befürworten, daß unter Beibehaltung der Regelung der Bcweiölast und der ge;z«nwärtigen formalen Beweiskraft des zurückgeschobenen Parteieneides nur die Form, in welcher der Parteieneio abgenommen wird, geändert, der Eid nicht mehr durck AuSschwörung eines förmlichen Eides, sondern durch eidliche Vernehmung der Partei als Zeuge ab genommen wird, in ähnlicher Weise, wie dies die bayerische Eivilproceßordnung vorschrieb." Die gegenwärtige Form führt dazu, daß sehr oft Eide ge leistet werden, durch deren Ableistung ein Anspruch entkräftet wird, der an sich zu Recht besteht. Der Schwurpflichtige würde den Eid nicht haben leisten können, wenn er nickt i» seiner Fassung diese Ableistung zuliebe. Der Schwurpflicktige muß zwar die Tbatsacken zugeben, auf die es allein antommt, aber es ist ihm möglich, den Eid wegen Unrichtigkeit eines der in die Eidesformel aufgenommcnen, an sich vielleicht nicht weiter erheblichen Umstände zu schwören und so dem Kläger einen empfindlichen Verlust zu verursachen. Zn alledem kommt noch, daß der den Eid Zuschicbende in vielen Fällen gar nicht in der Lage ist, die Einzelheiten in den zugeschobenen Eid aufzunehmen, weil sie ihm nicht bekannt sind. „Da- Natürliche und von selbst Gegebene", sagt Hamm, „wäre doch daS, daß die Partei einfach unter Eid, auf Be fragen des Richters alles Einzelne erzählt, waS ihr über die betreffende Thatsache bekannt ist, und daß der Richter dann hieraus seinen Schluß zieht. Die gegenwärtige Uebung, daß die Partei einen vorher sormnlirten Eid ausschwört, hat etwas Künstliches und die schwörende Partei Bedrückendes." Hamm weist weiter darauf bin, daß auch das schon jetzt bestehende Fragerccht des Richters und der Gegenpartei eine ganz andere Wirkung haben wird, wenn die Antworten, welche der Schwurpflichtige ertbeilt, unter Eid stehen. Erst dann kann man hoffen, daß sie wirklich etwas zur Ermitte lung der Wahrheit beitragen werden. „Ersetze» wir", heißt eS Weiler in den Ausführungen Hamm's, „die Abnahme des zugeschobenen oder zurückgcschobenen Eides, wie ick das be fürworte, durch die Vernehmung der betreffenden Partei als Zeuge, unter Beibehaltung der Regelung der Beweislast und der formalen Beweiskraft der eidlichen Erklärung der Partei, so gewähren wir damit dem Eivilproccß ein weit sichereres Mittel zur Feststellung der Wahrheit, als ihm durch die jetzige Art der Abnahme des SckiedseideS gegeben ist. Der Schwörende kann sich dann nicht mehr hinter der zu all gemeinen oder im Einzelnen unrichtigen Fassung des Eides verstecken und wird auf die wirksamste Weise durch Fragen des Richters und der Gegenpartei zur Aufdeckung der vollen Wahrheit und zwar in allen tatsächlichen Einzelheiten ge zwungen. Hierdurch, wie durch die bei einer solchen Ver nehmung der Zeugen weit eher mögliche Ueberführung eines meineidig Schwörenden, wird zugleich der jetzt so häufigen meineidigen AuSschwörung der Parteieneide enlgegengewirkt." Die Einführung dieses Verfahrens würde natürlich zur Folge haben müssen, daß die bedingten Endurtheile ausbören und statt ibrer Beschlüsse auf eidliche Vernehmung der Partei ergehen. Neber das Verfahren schreibt der Verfasser Folgen de«: „Demgemäß würde da« Verfahren folgendes sein: Die Eide«zuschiebung geschieht ganz, wie bisher, durch die Erklärung, daß der Gegenseite über die bestimmt zu bezeichnende That sache der Eid zugesckoben werde. Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, hat sich dann, ganz wie bisher, zu er klären, ob sie den Eid annimmt oder zurückschiebt. Die Leistung des zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides wird durch Beschluß des Gerichte« angeordnet und nun wird der Eid der betreffenden Partei in der Weise abgenommen, daß sie Uber die bestimmte Thatsache unter Leistung de« Zeugen eide« al« Zeuge vernommen wird ... Hierbei ist da« Gericht an die bisherigen Grundsätze über die Regelung der Beweis last und über die formale Beweiskraft des SchiedSeideS ge bunden und hat insbesondere auch die bisherigen Bestim mungen darüber zu beachten, ob der Schwörende verpflichtet ist, di« Wahrheit zu beschwören, oder den Eid als Ueber- zeugungSeid, beziehungsweise Jgnoranzeid auSschwvren darf." Hamm betont schließlich, daß Alle«, wa« über die Vor theile des nach seiner Ansicht gestalteten SchiedSeidverfahrenS auSgeführt worden ist, natürlich ebenso bezüglich deS richter lichen Eides gelt«, für den er daher die gleiche Aenderung befürwortet. Man kann sich nicht verhehlen, daß dies» Ausführungen etwas ungemein Bestechendes haben; jedenfalls verdienen sie, sobald die Civilproceßordnung in der Revision an die Reibe kommt, an zuständiger Stelle eingehende Erwägung. Deutsche- Reich. * Berlin, 28. September. Zu den Mitteln zur För derung der Landwirtbsckaft, gegen die Niemand etwas ein zuwenden hat, gebürt der unmittelbare Ankauf land- wirthschaftlichcr Erzeugnisse durch die Proviant ämter. Es scheint aber, als ob den Landwirtben selbst daran keineswegs so viel gelegen sei. Wiederholt verlautete, daß die Proviantämter durchaus nicht die erwarteten Angebote erbieiten; jetzt ist von dem Proviantamt in Königsberg dem Vorstand des ostprenßischen landwirtbschaftlichen Central verein« nachstehendes Schreiben zugegangen: „Um den Ankauf von Roggen und Hajer aus erster Hand zu fördern, haben wir bereits im vergangenen Monat durch Bekannt machung in den örtlichen Zeitungen sowohl als auch durck Schreiben an 29 landwirthjchaftliche Vereine und 31 Großgrundbesitzer die Herren Producentcn zum Angebot ausgesordert. Nachdem diese Bemühungen wenig Erfolg zeigten, haben wir im Anfänge dieses Monats weitere diesbezügliche Bekanntmachungen in die Amtsblätter der Kreise Königsberg, Wehlau, Pr. Eylau, Brauns berg, Heilsberg, Heiligenbeil, Friedland und Labiau ausnehmen lassen. Da jedoch trotzdem die Zufuhren aus erster Hand gegen unseren Bedarf erheblich zurückbleiben, bitten wir den Wohllöblichen Ccntralvcrein ergebenst, seinen ganzen Einfluß dahin auswenden zu wolle», daß die Herren Landwirthe zu uns in nähere Beziehungen treten, damit wir nicht gezwungen werden, zum Ankauf aus zweiter Hand unsere Zuflucht zu nehmen." Das kiesige Organ des Bundes der Landwirthe meint, man werde den Landwirthe» nicht verdenken können, wenn sie bei den steigenden Preisen so lange wie möglich mit dem Verkauf zurückbalten. Gewiß nickt: eS ist das gute Recht der Landwirthe. Die Proviantämter aber müssen selbstverständ lich ihren Bedarf decken und können nicht, wie das Blatt in sehr unklarer AnSdrucksweise wünscht, „etwas böbere Preise" zahlen, als unbedingt erforderlich ist. Wenn viele Landwirthe nock nicht verkaufen wollen, die Proviantämter aber kaufen müssen, so zeigt sich eben, daß — der Handel nickt über flüssig ist, sondern nothwendige wirthschaftliche Ausgaben zu erfüllen hat. * Berlin, 28. September. Am Freitag Abend waren die Vorstandsmitglieder, Obmänner und Bezirksräthe der christ lich-socialen Partei aus allen sechs Wahlkreisen Berlins zu einer Sitzung zusammengetreten, der Herr Stöcker präsitirte. Das Ergebniß der eingehenden Besprechungen ist folgende, mit allen gegen eine Stimme angenommene Resolution: „Die Vorstandsmitglieder und Vertauensmänner der Christlich- Socialen Berlins fordern alle Gesinnungsgenossen im Reiche auf, am „Volk" als dem Organ der Partei treu fest zu halten und das Wochenblatt „Christlich-Social" zur Agitation für die gute Sache verbreiten zn helfen." Der frühere Nedacteur des „Volks" von Gerlach hatte bekanntlich in einer Versammlung der „Jungen" gegen Herrn Stöcker verschiedene Anklagen persönlicher Natur erhoben. Auf eine derselben erwiderte Stöcker Folgendes: Es ist unrichtig, daß ich ihn als Bettler um Wiederanstellnng im Staatsdienst hätte erscheinen lasse». Nur eine einzige Persönlich keit hat diese Sach« geführt und sie wußte genau, daß Herr von Gerlach daran völlig unbctheiligt war. Die Anfrage, von der ich nicht weiß, ob sie je bi« an den Minister de- Innern gedrungen ist, war von uns Freunden des Herrn v. Gerlach geplant, die aus persönlichster Theilnahme für ihn eine Beruhigung darüber haben wollten, ob er, wenn auS der Preßthätigkeit geschieden, in der Re gierung wieder eine Thätigkeit finden würde. Dafür konnte ich mit gutem Gewissen mitwirken, da ich ihm von Anfang an gerathen hatte, seine Staatsstellung nicht aufzugeben. Herr v. Gerlach versichert mich seiner früheren großen Liebe; ich bin ihm dafür stets aufrichtig dankbar gewesen und habe sie durch herzliche Zuneigung erwidert, di« ich ihm bi« heute, auch nach seiner Rede im „Jugendbund", bewahre. Er übersieht, daß es bei dem politischen Zusammenwirken vor Allem aus gleiche lleberzrugungen ankommt. Und wenn er meint, daß er immer in meinem wohl verstandenen Interesse gehandelt hat, so verstand ich eben die politische Lage und da- christlich-sociale Interesse ander« al« er. Mir war nach meiner Ueberzeuauug sowohl der erbitterte Kamps gegen dir Lonsrrvativeii, den er führen wollte, al- die enge Ver- bcndung mit den „Jungen", die er wünschte, unmöglich. Darüber hob« ich Herrn von Gerlach niemals einen Zweifel gelassen; dies« Verschiedenheit der Auffassung, nicht im Geringsten persönliche Ein- genommenheit, hat schließlich zu unserer Trennung geführt. * Berlin, 28. September. In der „Köln. Ztg." wird dir Antwort mitgrtheilt, die di« Minister der Finanzen und deS Innern auf di« vor einem Vierteljahr, von den Oberbürgermeistern der größeren rheinischen Städte an sie gerichtete Eingabe hinsichtlich der weiteren Ausbildung der indirecten Steuern für die Gemeinden ertbeilt haben. Die seit Jahr und Tag im Abgeordnetenbause, in den Ge meindevertretungen und in der Presse immer wieder hervor gehobene Thatsache, daß alle Bestrebungen, eine erhebliche Herabsetzung der directen Gemeindesteuern herbeizuführen, scheitern müssen, so lange nickt den Gemeinden neue indirekte Steuern erschlossen werden und man sie in der Ordnung ihrer Steuerverbältnisse etwas mehr nach ihrer Fayon selig werden läßt, zieht sich wie ein rother Faden auch durch die Eingabe der Oberbürgermeister. Einen besonders breiten Raum nimmt darin ein, was über die Ausbildungs fähigkeit der Umsatzsteuer und die ihr bisher entgegenstehenden Hindernisse bemerkt wird. Aus dem Bescheide der Minister ist zu ersehen, daß wenigstens in diesem Puncte dem Ver langen der Gemeinden nack größerer Bewegungsfreiheit nickt mehc mit der bisherigen Abneigung begegnet werden soll. Jede Hoffnung auf die Möglichkeit einer höheren Abgabe vom Bier wird dagegen vollständig abgeschnitten. Die Annahme, daß das Bier mehr als bisher zn den Bedürfnissen der Reich Sfin anzen herangezogen werden soll, wird dadurch neue Nahrung erhalten. Auch wenn die von den Ministern eingelciteten Verhandlungen zwecks Einführung einer csmmu- nalen Wcinsteuer Erfolg haben sollten, woran die Minister selbst zu zweifeln scheinen, wäre das nur ein unvollkommener Ersatz für eine höhere Biersteuer. V. Berlin, 28. September. (Telegramm.) Wie der Hofbericht meldet, hörte man in Rominten die Hirsche in der verflossenen Woche fast noch gar nicht „schreien", waS mit der daselbst herrschenden sehr ungünstigen Witterung in Zu sammenhang gebracht wird. Der Kaiser hat daher nicht täglich Pürschfahrten unternommen. (-) Berlin, 28. September. (Telegramm.) Der „Reichs anzeiger" meldet heute, daß der Kaiser im Namen des Reicks den kgl. preußischen ersten Staatsanwalt Förster in Stettin, den banseatischen Oberlandesgericktsrath Or. Sievers in Hamburg und den kaiserl. Oberlandesgericktsrath v. Bären fels in Colmar zu RetchSgcrichtSräthen ernannt hat. (-) Berlin, 28. September. (Telegramm.) Der „Reichs anzeiger" bezeichnet die Mittheilung der „Deutschen Volks- wirthschaftlichen Correspondenz", daß die Militair-Ver- waltung in den Artillerie-Werkstätten von Spandau den achtstündigen Arbeitstag angeordnet habe, nachdem in anderen dortigen Staatsbetrieben die so verkürzte Arbeitszeit bereits früher eingeführt sei, als unzutreffend. Es werde nach wie vor in allen technischen Instituten der Militair- Verwaltung grundsätzlich die zehnstündige Arbeitszeit fest gehalten, wobei je eine viertelstündige Frühstücks- und Vesper pause inbegriffen sei. Versuchsweise sei nur an Sonn abenden und an den Tagen vor den Festen eine Ver kürzung der Arbeitszeit von 1 bi« 2 Stunden eingeführt. Berlin, 28. September. (Telegramm.) Gegenüber einem auch in deutsche Blätter übergegangenen Berichte einer ausländischen Zeitung au- Kanstanttno-kl constatirt die „Nordd. Alla. Ztg.", daß die deutsche Botschaft während der letzten Metzeleien ungefähr 30 armenische Flückt linge, worunter ein Geistlicher, sonst meist Frauen, Kinder und junge Leute, aufnahm und sie schützte. Ja der deutschen Botschaft suchten nur deshalb nicht noch mehr Armenier Schutz, da da« Gebäude in einem fast ausschließlich türkischen Häuserviertel liegt, wohin die Armenier in jenen Tagen fick nur selten wagten. In der weiteren Umgebung der Bot schaft ist kein einziger Armenier getödtet worden. Berlin, 28. September. (Telegramm.) Der „Post" zufolge ist der armenische Professor Thsumajan ohne weitere Versuche öffentlichen Auftretens nach der Schweiz abgereist. 8. Berlin, 28. September. (Privat telegramm.) Gouverneur d. Wtssmann ist laut der „B. B.-Z." gestern wieder von hier abgereist, um noch einen kurzen Urlaub im Harz und am Rbein zu verbringen. Er kehrt am 10. Oktober, dem wahrscheinlichen Termin de- Zusammentritt- des ColonialratheS, nach Berlin zurück. 8. Berlin, 28. September. (Telegramm.) Auf die Erklärung de« vr. Karl Peter« sendet vr. Friedrich Lange der „Boss. Ztg." folgende Zuschrift: 1) Ich bin Mitglied de« Vorstände« der Gesellschaft für deutsche Colonisation gewesen und später haftender Gesellschafter im Direktorium der ersten deutsch-ostaseikantichen Grsellichast geworden, nicht um di« „Hauptpreßvertretung für Herrn Peter« und sein» Bestrebungen" zu übernehmen, sondern um entscheide»« an de, Begründung der Lowat, mit-uwirke». Do« ist
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