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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.01.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-01-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189301048
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-01
- Tag1893-01-04
- Monat1893-01
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.01.1893
- Autor
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ilesaerG Tageblatt « « d Anzeiger Metlatt und Anzeiger). Fecnwrechftelle Nr. 20. r-legrauim-Adresse: »Tageblatt", Riesa. gßß, V V H, U 4< H- der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. s. Mittwoch, 4. Januar 18S3, Abends. 4«. Jahrg. DaS Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag Abends mit AuSnalnne der Sann und Jestlage. Viertel jährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestellen, sowie am Schalter der laiscrl. Pvsianstalte» l Mark 25 Ps., durch die Träger frei ins Haus I Mark 5«) Ps., durch den Briesträger srei in- HnuS I Mark tln Pf. Anzeigen Annahme siir die Nmunier ' des Ausgabetages bis Vormittag !> Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Sauger K Winterlich in Ricia. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 5V. — Für die üiedaeliou veraultvorllich: He rin. Schniidt in Riesa. Erlas;, die Anmeldung zur RckrntirnngS-StammroUc betr. Tie in den Städten und Landgemeinden des hiesigen AnstzebnngSbezirlS dauernd ans hältlichen Militärpflichtigen des deutschen Reichs, welche entweder im Jahre 1871 ge boren, oder früher znrüekgestellt und daher wieder geslettpslichtig sind, werden hierdurch aufgesordert, bei Bermeidung der gesetzlichen Strafen und Ncichtheile sich in der Zeit uv«! 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres zur Eintragung in die NekrntirnngS-Stannnrvlle bei dem Stadtrathe oder Genieindevvrstande ihres Aufenthaltsortes gehörig anzumelden. Sind dergleichen Militärpflichtige von dem Orte, wo sie zur Stammrolle sich anzu melden haben, zeitig abwesend (Reisende, Wandernde, Seelente), so haben ihre Eltern, Bor mäuder, Lehr, Brod und Fabritherren die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringe». Tas Reisen, Wandern, kann somit im Allgemeinen durchaus nicht als Entschuldigung wegen unterlassener Anmeldung und Gestellung geltend gemacht werden, cs muß vielmehr von denjenigen Militärpflichtigen, welche von der gesetzlich zulässigen Zurückstellung Gebrauch machen wollen, darum ausdrücklich nachgesncht werde». Ter Ort, in dem Gestellpslichtigc als WirthschaflS- oder Gewerbsgehilfe», Schüler oder Dienstboten sich - befinden, gilt als deren dauernder Aufenthaltsort. Fabrikarbeiter, welche außerhalb ihres Wohnortes beschäftigt sind, sind als am Wohnorte — nicht am Be- schäftignngsvrte — ineldepslichtig zu behandeln. Tie Stadträthe und Gemeindevorstände »vollen daher die Meldepflichtigrn in der vor geschriebenen Weise znr Anmeldung noch besonders anffordern, beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu nachdrücklich anhalten. Tie in Gemeinde, ArbeitS-, Heil- und Kranlen Anstalten, sowie in Privat , Heil- und Kranken-Anstalten nntergebrachtcn Geslellpflichtigen sind nach 8 -5 Rr. 6 Absatz 2 der Wehrordnnng von den Borsteher» dieser Anstalten zur Stammrolle anzumeldeu. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestrafung Gestellpflichtiger wegen unterlassener Anmeldnng znr Stammrolle nach der Bervrdnnng vom 20. Juni 1877 (sächs. Gesetzsamm lung S. 241) den Stadträthe» und Gemcindevorständen zusteht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist Folgendes zn beachten: u. Tic Bezirkszugehörigkeit der ttzeburts- und Aufenthaltsorte ist nach Maßgabe der BezirlSeintheiluug für das deutsche Reich — Anl. 1 zn 8 1 der Wehr-Ordnung S. 607 der sächs. Gesetzsammlung 1888 — anzngeben. Fehlt ans einem LoosungS- vder Geburtsscheine die Angabe des betreffenden Bezirks, so ist der Gestellpslichtigc genau darnach zu fragen, dasern auch feine übrigen Lcgitimntionspapiere Ausschluß darüber nicht geben sollten. h. Sticht blvs die gegenwärtige Beschäftigung des Geslellpflichtigen ist in Rubrik 8 ein- zntragen, sondern auch die früher etwa erlernte Profession. <!-. Tie Bormiinder der Gestcllpflichtigen sind in Rubrik 6:r mit Bor- und Zunamen, Stand und Wohnort einzutragen und ist der Stand des Vaters in Rubrik 5 a anzu geben, resp. vorher zn ermitteln und zwar auch »venu letzterer gestorben ist. Lebt nnr die Mutter eines Gestcllpflichtigen noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzugeben. cl. Alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach Eintritt der Betroffenen in das militär pflichtige Alter erfolgt sein, und nicht blos diejenigen wegen Verbrechen und Vergehen, sondern auch diejenigen wegen Uebertretnngen sind in der dazu bestimmten Rubrik „Bemerkungen" cinzutragen. Die betreffenden Mittheilnngen der Gerichtsbehörden rc. sind mit der Stammrolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrolleuführer in dieser Beziehung werden mit Ordnungs strafen bis zu 15 M. geahndet werden. «. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte einzutragen, die betreffende Rubrik ist ent weder leer zu lassen oder nur mit Bleistift ausznfüllen. 1. Seeleute von Beruf, Schissszinnncrlenle, Maschinisteu, Maschiuisten-Assistente» und Heizer von Flnßdauipfern müssen, »venu sie zur seemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer Bernfsbranche genau bezeichnet werden. K'. Diejenigen Grstellpslichtigen, deren Faniilienverhältnisse re. eine Hnriitksteflnng derselben nvthig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an das Anbringen einer bezüglichen Rcelamation und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Betracht kommender Umstände zn erinnern. Tie ausgesüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen Geburtslisten, Gebnrts und Lvvsungsscheinen, beantworteten Anfragen re. sind bis 15. Februar dieses Jahres anher einzureichen. Tie zum einjährig Frciwilligendienst Berechtigten vom Jahrgang 1878 haben sich, so fern sie nicht bereits zum activeu Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Evmmissiv» des GestellnngS-(Ausenthalts)-Ortcs schriftlich oder mündlich zn melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, daß Gestellpflichtige unter Verzicht aus das Loos im Mnsterungstermine sich zum freiwilligen Tiensteintritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl des Trnppenthcils nicht erlangen: wenn möglich, wird aber feiten der Erjatz-Eommission auf etwaige Wünsche der Gestellpslichtigen Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem bestimmten Ncginicnte -e. des deutschen Reiches dienen möchten, -erlangen diesen Vorlheil lediglich durch die Aunielduug bei dem Evmmando des betreffenden Regiments mit dem in 8 84 Absatz 2 der Wehr-Ordnung bezeichneten Meldescheine vor Eintrilt der Gestellpslicht im 20. Lebensjahre resp. die Zurück gestellten vor der alljährigen Musterung. NebrigenS wird zur Handhabung der Eontrole unter Hinweis aus Kriegsminislcrial Verordnung vom 25. November 1885, die Mitwirkung der Polizei- und Gemeindebehörden bei Ausübung der militärischen Eontrole und diese Eontrole im Allgemeinen betreffend (Gesetz und Verordnungsblatt 1885 S. 140 flg.), in Verbindung mit den nuitshauptmannschastlichen Erlassen vom 21. November 1885 und 16. Dezember 1885 — I) 1172 —, ingleichen Anlage 8 zu 8 106 der Wehr-Ordnung (S. 865 Gesetz- und VerordnungSlilatt 1888) ein geschärft, von allen zuziehendeu Mannschaften im Alter vom 20. bis znm vollendeten 45. Lebensjahre »«bedingt einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse zu fordern und nach Befinden weiter darnach zu Verfahren. Königliche Amtshauptmarmschaft Großenhain, am 2. Januar 1898. I). 1778. v. Wilucki. Tn. Bekanntmachung. In Sachen, die Zwangsversteigerung der Grundstücke Fol. 67 und 102 des Grund buchs für Jaeobsthal und Fol. 109 desjenigen für Zschepa betreffend, werden, nachdem der betreibende Gläubiger seinen Antrag ans Versteigerung der bezeichneten Grundstücke zurückgezogen hat, die in der Bekanntmachung vom 21. November 1892 bestimmten Termine hierdurch aufgehoben. Königliches Amtsgericht Riesa, am 2. Januar 1893. I. A.: Ass. Oehm, H.-N. Auf Fol. 24 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts, die Firma Wilhelm Pinker in Riesa betr., ist heute verlautbart worden, daß der Kauf mann Herr Paul Constantin Pinker in Riesa Inhaber der Finna ist. Riesa, den 4. Januar 1893. König!. Amtsgericht. I. A.: Ass. Oehm, H.-R. Tagrsgeschichtc. Die vom „Neichsanz." bestätigte Versicherung des Kaisers von der „militärischen und politischen Nothwendigkeit der Heeresreform" und seinem Festhalten an der Militärvorlage hat bei den Gegnern des Entwurfes tiefen Eindruck gemacht, wie sich aus den Aeußerungen der freisinnigen und klerikalen Presse ergiebt. Die gleiche Wirkung muß die vorhin er wähnte Aeußerung des Mon-rchen über die militärische Opposition, die namentlich in der „Kreuzztg." zum Ausdruck gelangt ist, auf den konservativen Theil der Gegnerschaft gegen die Vorlage üben. Die „Freis. Ztg." zweifelt jetzt gar nicht mehr an der Auflösung des Reichstages und schwimmt schon ganz in ihrem LebeuSelement, der Agitation für die Neuwahlen, denen sie mit den „besten Hoffnungen und gutem Gewissen" entgegensieht. Wir glauben nicht, daß ihr das Herz so leicht ist, wie sie vorgiebt. Keine der jetzigen Par teien, meint sehr richtig die „Tägl. Rundschau", kann über haupt ohne schwere Beklemmungen an eine Auflösung des Reichstages denken, außer der antisemitischen und sozialdemo- kratis chen. Auch die Regierung geht sicherlich dieser Maß regel wenn irgend möglich aus dem Wege. Es ist indessen fraglich, ob ihre Besorgnisse vor den Folgen eines solchen Schrittes begründet sind. Uns erscheint ihre Lage immer noch um ein erhebliches günstiger, als die der Parteien, wenn es schließlich zur Anwendung jener ultima rstio rsKis kommen sollte. Soweit sind die Dinge aber noch lange nicht gediehen. Vorläufig läßt die Regierung nicht nach, die öffentliche Meinung von der Entschiedenheit ihrer Haltung zu überzeugen. So setzt jetzt wieder die „'N. A. Z." aus führlich die Bedeutung der vierten Bataillone für die Aus bildung und Diensttüchtigkeit der Truppen fest und schließt: „Die vierten Bataillone sind nothwendige Theile des Orga nismus der zweijährige» Dienstzeit und dafür so unentbehr lich, daß die Abtrennung einfach ausgeschlossen ist. Es wäre Desorganisation der Infanterie, wenn man sie zu neuen Verbänden zusammenzöge. Wir glauben, daß die viel ange griffenen vierten Bataillone schließlich doch diejenige Aner kennung finden ,werden, die sie als nothwendiges Element der neuen Schöpfung unbedingt verdienen." Im konservativen Verein zu Plauen erstattete jüngst der Reichstag-abgeordnete des Kreises, Oberstaatsanwalt Dr. Hartmann, Bericht über die Militärvorlage. Nachdem der Herr Abgeordnete für die Vorlage unter Erläuterung ihres Inhalts und ihrer Zwecke warm eingetreten war, bemerkte er, wie wir dem „Vogtl. Anz." entnehmen, weiter: Die Beschaffung des nöthigen Geldes verursacht gerade in der jeiZgen Lage von Handel und Wandel große Schwierig keiten. Die Regierungen wollen Erhöhung der Brausteuer um etwa 32 Millionen Mark, der Branntweinsteuer um etwa 12'/,, Millionen und der Börfensteuer um etwa 13 Millionen. Die Berathung dieser Vorlagen im Reichstage hat noch nicht begonnen. Hoffentlich findet man dabei Mittel und Wege, i:m das Geld zu schaffen ohne die Erhöhung der Brausteuer und der Branntweinsteuer mit der unvermeidlicher. Beschwerung höchst wichtiger Zweige der nationalen Arbeit und schließlich der breiten Masse der Consumenten. Vor Allem wird die Börfensteuer ins Auge gefaßt werden müssen Als die Konservativen das Gesetz über die Börsensteuei einbrachten und nach vielen Mühen und Kämpfen durch drückten, haben sie die überaus bescheidenen Ansätze nur al den Anfang betrachtet und die Erwartung ausgesprochen, daß später im Falle des Bedürfnisses die Börse noch weil
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