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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.01.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-01-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189301094
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-01
- Tag1893-01-09
- Monat1893-01
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.01.1893
- Autor
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Riesaer G Tageblatt Montag, 8. Januar 189S, AvenSs und Anzeiger Meblatt m) Ayeiger). Telegramm-Adresie: Fenilprechstclle „Tageblatt". Riesa. H, N LZ H- U H- H- Nr. 20. der König!. Amtshanptmaimschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa 4« Jahrg. Tas Niejael Tageblatt erscheint jeden Tag Abends niit Ausnahme der San», und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestellen, sowie am Schalter der kaiserl. Pvstanstalten l Mark 25 Pf., durch die Trager srci ins HnuS I Mart 50 Pf., durch den Briefträger frei inS Haus I Mark 65 Pf. Anzeige» Annahme für die Nummer - des Ausgabetages bis Vormittag 9 llhr ohne Gewähr. Truck und Verlag von Langer k Winterlich in Riela. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 59. — Zur die Redaetivu verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Bekanntmachung, betreffend den Eintritt zum Dienst als dreijährig Freiwilliger oder als vierjährig Freiwilliger. 1) Jeder junge Manu kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Tienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreteu, falls er die nölhige moralische und körperliche Befähigung hat. 2) Wer sich freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktiven Tienst bei einem Truppen-(Ma- rine-)theil melden will, hat vorerst bei dem Eioiloorsitzendcn der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes die Erlaubnis; znr Meldung nachznsnchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission gicbt seine Erlaubniß durch Ertheilnng eines Meldescheines. Tie Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: 8) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, L>) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, das; der zum freiwilligen Tienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist nnd sich NNtadelhaft geführt hat. 4) Tie mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme »regen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Kommandeur deS Trnppen-(Mariue-)thcils zu wenden, bei welchem sie dienen »vollen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Tie Annahme erfolgt durch Ertheilnng eines Anuahmescheines. 6) Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Frei willige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Mnsik- korvs einzntreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Tienst bei der Ka vallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, -bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten 1. October. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen nnd nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7) Ten mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig Freiwillige ein gestellt werden, wird die Vergünstigung zu Theil, sich den Trnppcn-(Marine-)theil, bei welchem sic dienen wollen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sie den Borthcil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der UnteroffizierS-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zn können. 8) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche ber der Kavallerie als vier jährig Freiwillige eingestellt werden, erwächst, wenn sie dieser Verpflichtung Nachkommen, außer dem noch die Vergünstigung, daß sie in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Hebungen während des Reservcverhältnisscs in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehrkavallerie im Frieden zu Hebungen nicht einberufen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termin freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht. Dresden, den 5. Januar 1893. Kriegs-Ministerium. von der Planitz. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf den Erlaß der Königlichen Amtshauptmannschast zu Großen hain am 2. Januar 1893 (Elbeblatt Sir. 3 von, Jahre 1893) werden alle in der Stadt Riesa dauernd aufhältlichen Militairpflichtigen des deutschen Reichs, welche im Jahre 1873 geboren oder bei einer früheren Musterung ziirückgestellt worden siud oder ihrer Gestellungspflicht »och nicht Genüge geleistet habe», Incrmit ausge- sordert, sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres, Nachmittags von 3—<» Uhr im Meldeamte des unterzeichneten Stastraths persönlich zur Stammrolle anzumelden. Tie zeitig abwesenden Milftairpslichtigen sind von den Elter» oder Vormündern, beziehentlich von den Lehr-, Brod oder Fabrittzerren auznmelde». Tie in früheren Jahren zurückgestellten Militairpflichtigen haben ihre LoosungS scheine und die Mannschasten aus dem Jahre 1873 — mit Ausnahme der in Riesa ge bvreneu — ihre Geburtsscheine vorznlegen. Ausenthaltsveründerungen der Angemetdeten siud nach längstens 3 Tagen anzuzeigen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu 3 Tagen geahndet werden. Riesa, am 5. Januar 1893. Der Ltadtrath. Klötzer. I. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Ausführungs-Verordnung zum Gesetze vom 18. August 1868, die Einführung einer allgemeinen Hundesteuer betreffend, ist am 111. Jnnuar jede» Jahres eine Aufzeichnung der hierselbst zur Verheuerung koinulcndeu Hunde vorzuuehmen. Die Besitzer der im hiesigen Stadtbezirke befindlichen Hunde werden deshalb hiermit anfgefordcrt, dieselben bi- zum 15. Januar 18V3 schriftlich bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Hundesteuer angedrohteu Strafe in. der Stadtkasseuerpedition hierselbst anznmclden und die Hälfte der festgesetzten Steuer gegen Ent nahme der auf das 1. Halbjahr 1893 gültigen von Messingblech hergestellten Steuermarke bis zum 31. dieses MonatS an die Stadlhouptkasse zu entrichten. Hinterziehungen der Steuer werden nach tz 7 des oben angezvgeuen Gesetzes mit dem 3sachen Betrage der jährlichen Steuer geahndet. Riesa, am 4. Jauuar 1893. Der Stadtrath. Klötzer. Eltz. Bekanntmachung. Alle diejenige» Handwerker und Geschäftsleute, welche für die Stadtgeineinde Riesa Arbeiten geleistet oder Lieferungen gemacht habe», werden hierdurch ausgesvrdert, noch außen stehende Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 15. Januar dieses Jahres einzureichen. Hierbei nimmt der unterzeichnete Stndtrath Gelegenheit, daraus hinzuweiscu, daß die Säumniß in Einreichung der Rechnungen für die Stadt immer mehr einreißt. Ta hierdurch die Rechnungsführung und Controle ungemein erschwert, beziehungs weise letztere ganz unmöglich gemacht wird, so werden solche Handwerker und Lieferanten, welche die Rechnung nicht sofort nach Ablieferung der Arbeit oder Lieferung einreichen, künftig mit Aufträgen von der Stadt keinesfalls wieder bedacht werden. Riesa, den 9. Januar 1893. Der Stadtrath. ** Klötzer. S. Bekanntmachung. Diejenigen Schulvorstände, welche Ostern dieses Jahres eines Hilfslehrers oder Vikars bedürfen, werden hierdurch veranlaßt, dies spätestens bis zum 15. Februar 18S3 anher avzuzeigcn. Großenhain, am 7. Januar 1893. Der Königliche Bezirksschulinspektor. so. vr. Gelbe. M. Tagrsgeschichte. In Sachen der plumpen Welfenfonds-Erfindung des „Vorwärts" hat vorgestern der „Reichsanzeiger" das Wort genommen und erklärt, daß die Reichsregierung bereits im Frühjahr des vorige» Jahres mit der Angelegenheit befaßt gewesen sei, aber von Anfang an die Ueberzeugung gehabt habe, daß es sich um eine Täuschung handle. Die Ge- wißheit, daß eine Täuschung vorliege, sei schon aus dem Umstande hervorgegangen, daß bezüglich der Verwendung von Geldern aus dem Welfenfonds zu geheimen politischen Zwecken die Empfangsbescheinigung des Reichskanzlers be ziehungsweise der von ihm dazu bevollmächtigten Beamten die ausschließlichen cassenmäßigen Belege gebildet hätten, und daß diese Bescheinigungen jeweilig nach ertheilter Decharge verbrannt wurden und dafür bestimmte Quittungs- Formulare niemals existirt haben. Daran anschließend, publicirt der „Reichsanzeiger" eine amtliche Correspondenz des deutschen Gesandten in Bern mit dem Auswärtigen Amte in Berlin aus dem Zeitraum vom 6. April bis 27. April 1892. Aus derselben geht hervor, daß der vor- alige württembergische Hauptmann Miller dem Gesandten von Bülow von der Beabsichtigung der Veröffentlichung von Welfenfonds-Quittungen, für welche ein Zeitungs- Correspondent Namens Lunge in Zürich thätig war, Mit theilungen machte. Miller und Lunge erklärten, die Publikation unterlassen und die Quittungen verbrennen zu wollen, nachdem inzwischen die Aufhebung des Welfenfonds erfolgt war. Miller erklärte protokollarisch, er sei im August des vorigen Jahres von einer in hoher Stellung befindlichen Persönlichkeit, die er aber wegen seines von ihm gegebenen Ehrenwortes nicht nennen könne, veranlaßt worden, auf Grund der hundert unverbrannten Belege des Welfenfonds eine Boschüre zu schreiben; er habe aber das Anerbieten sofort abgelehnt und sei bereit, die Belege in Gegenwart von Zeugen zu vernichten. Am selben 6. April erhielt der Gesandte von Bülow ein anonymen: „Ein Reichstreucr" unterzeichneten Brief, welcher sagte: „Lassen Sie sich nicht dupiren. Der Verfasser der Welfcn- Broschüre ist Lunge, der zugleich Berichterstatter der Wiener „Neuen Freien Presse" ist. Facsimile hat derselbe gar nicht, die Broschüre ist ein reiner Schwindel, bestehend aus zusammengesetzten Zeitungsartikeln." Der Gesandte von Bülow erhielt vom Staatssecretär von Marschall am iS. April die Wüstung, alle Beziehungen zu Lunge und Miller abzubrechen und keinerlei Verhandlungen mehr mit ihnen zu sühren. Miller zeigte dem Gesandten am 13. April auf Ehre und Gewissen an, er habe am 7. April die als Original-Quittungen ihm übergebenen 115 Welfen- fondsbelege verbrannt. Der Staatssecretär von Marschall wies am 16. April Herrn von Bülow erneut an, die Be ziehungen zu Miller und Lunge abzubrechen. Am 15. April fragte Herr von Bülow bei dem Frhrn. von Marschall an, ob Miller ohne weitere Folgen für sich in seine Heimath
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