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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189302015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-02
- Tag1893-02-01
- Monat1893-02
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1893
- Autor
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Mesner A Tageblatt Mittwoch, 1. Februar 18S3, Abends. 4«. Jahr«. und Anzeiger Wtblilt Mit Lizkigerj. Telegnunm-A-nfs«: Ad oL Fernsprrcksirlle ,Tageblatt", Riesa. 44tz N V H- 4- Ar. 29. der König!. Amtshauptrnannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 4>«S Rieimr Tageblatt erscheint jede« Ta« Abends mit Auönatnne der Sonn- und Festtage. Bierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Erpedltioncn in Riesa und Strehla, de» Ausgabestellen, rwic am Schalter der kaiierl. Pnstansialtcu l Mark 25 Ps., durch die Träger srei ins Haus 1 Mark 50 Ps., durch den Bricstmger srei ins HauS I Mark 65 Ps. A-jelgen Anaahme siir die Nummer des Ausgabetages bis Bomntlag 9 llhr ohne Gewähr. Truck und Verlag »»» Langer L Winterlich in Rieia. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 59. — «zur die Rcdaclion verantwortlich: Herrn. Schmidt in Riesa. Verordnung, die Beiträge der Besitzer von Rindern und Pferden zur Deckung der im Fahre L8S2 aus der Staatskasse bestrittenen Berlage an Seuchen re. Entschädigungen betrffd. Nach der im Monate Derrniber vorigen Jahres vorgenoinineiien Auszeichnung der im Lande vorhandenen Rinder und Pserde ist zur Erstattung derjenigen aus das Jahr 1892 verlagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Betrage, dir an Entschädigungen nach dem RrichSgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen aus polizeiliche Anordnung ge- tödteten und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Dhiere bez. nach den Gesehen voni 22. Februar 1884 und voin 17. März 1886 für die an den Folgen der Impfung der Luugensrnche nnigestandencu oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für in Folge von Milzbrand gefallene oder gctodtete Rinder, zu gewähren gewesen, beziehentlich an Vcrwaltungskosten erwachsen sind, auf jedes der ausgezeichneten n. Rinder ein Jahresbeitrag von vicrundztvanzig Pfennigen, ft. Pferde ein Jahresbeitrag von elf Pfennigen zu erheben. Indem Solches nach Matzgabe der Bestimmungen in fr 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881 Seite 13 — und der Ver- ordngngcn vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und Verordnungs blatt von 1884 Seite 62 und von 1886 Seile 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Enthebung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden lStadtrüthe, Bürgermeister, Gemeindevorstandel andurch angewiesen, aus Grund der aus den Kreishaupt Mannschaften bezicntlich Amtshauptmannschaften abgestempelt an sie znrückgelangten Vcrzeich nissr die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rindvieh- und Pferde besitzern unverzüglich cinzuheben und bis längstens den 1. April dieses Jahres unter Bei schluß der Verzeichnisse an die Kreishauptmannschasten beziehentlich Aintshanptniannschaften einzuzahlen. Dresden, am 24. Januar 1893. Ministerium des Innern. gez. von Metzsch. Sorge. Erlaß, die Räumung der Wasserläufe von Schnee und Eis u. s. w. betr. Das jetzige andauernde Thauwetter nach den vorhcrgegangencn starken Schneefällen laßt den Eintritt größeren Hochwassers möglich erscheinen. Um den Verlauf desselben mög lichst zu beschleunigen und den aus einer Ncbcrschwemmung herrührenden Gefahren für Leben und Eigenthum der Bewohner der Flußthäler thnnlichst zu begegnen, erachtet dir unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft nachstehende Anordnungen für nvthwendig. 1. Ta die Wasserläufe vielfach noch durch Schneeverwehungen und Eisversetzungen verstopft sind und daher bei plötzlich eintretendem Thauwetter dem zuströmenden Wasser keinen Abfluß gewähren, so ist es nothwendig, dieselben soweit möglich und namentlich an solchen Stellen, wo erfahrungsgemäß ein Uebcrtritt des Wassers über die Ufer zu befürchten ist, von den angchäuften Schnee- und Eismafsen zu räumen. Insbesondere sind rr. alle Wehre und Mühlgräben ganz eisfrei zu machen, 6. die Durchlässe der Brücken und Stege sowie der Tchleußen von Eis und Schnee zu befreie», c. in allen Flutzstrecken, wo erfahrungsmäßig das Eis schwer zum Ausbruch kommt und leicht Eisschütze entstehen, Durchschläge aufzueiscn und die vorhandenen Schneemassen zu beseitigen, ü. die Wehrteichc durch Querschläge in Entfernungen von 15—20 Metern aufzueiscn. Die Verpflichtung zu der vorgcdachten Räiunung und Aufcisung liegt bei lieber brückungen und Ueberschleußmzgcn der Wasserläufe denjenigen ob, welche die betreffenden Brücken oder Schwatzen zu unterhalten haben, also insoweit dieselben zu öffentlichen Wegen gehören, den Wegcbaupflichtigen, insoweit sie dem Privatverkehr dienen, den Verkehrs berechtigten. Bei Wehranlagcn und den zu diesen gehörigen Zu- und Abflußgräben liegt die Verbindlichkeit zur Räumung und Auseisung de» betheiligten Triebwcrksbesitzcrn ob. Im klebrigen aber sind die obengedachtcn Räumungsarbeiten von denjenigen auszuführen, welche auch sonst für die Räumung des betreffenden Wasserlanses aus Grund allgemeiner Rechts grundsätze, z. B. als Anlieger, oder vermöge besonderer Verpflichtung, z. B. als Zusammen- legungsgcnossen, zu sorgen haben. Den hiernach Nämuungspfiichtigen wird, wenn sie sich mit der Erfüllung der vorstehenden Anordnungen säumig erweisen sollte«, insoweit sie nicht hierdurch nach dem Reichsstrafgesetzbuchc höhere Strafe verwirken, Geldstrafe bis z« 00 Mk. angedroht. 2. Alle vorhandenen Wehraufsätze sind durch die betheiligten Triebwerksbesitzer zu Vermeidung einer Geldstrafe biS zu SV Mk. sofort zu beseitigen. 3. Da es sich zugleich um die Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums sowie um die Sicherung der öffentlichen Wege und des freien Verkehrs aus dkUsclbcy gegen die aps Ucbersckwcmmuizgen drohenden Gefahren handelt, haben die Ge- Meindebehördtn gleichfalls die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß den vorstehenden Anord nungen genau nachgegangen wird, auch soweit nöthig bei Unterbleiben der schuldigen Leistungen feiten der Verpflichteten das Erforderliche auf Kosten der Säumigen verrichten zn lassen. Die Gemeindebehörden des anitshanptinannschastlichen Bezirks — der Bürger meister zu Radeburg, die Gemeindevvrstände und Gutsvorsteher werden auf diese Ver pflichtung hiermit besonders aufmerksam gemacht, indem zugleich mit Hinblick auf die mit ihrer Nichterfüllung verbundene gemeine Gefahr den Säumigen Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 100 M. hiermit angedroht werden. 4. Wenn übrigens auch bei sorgfältiger Beachtung vorstehender Anordnungen in Folge des rasch eingerretenen Thanwetlers an einzelnen Punkten der Flußthäler das Auftreten ernsterer Gefahren für Leben und Eigenthum der Bewohner nicht ausgeschlossen ist, so scheint eS angezeigt, die zunächst betroffenen Dhalbewohner ans diese Sachlage aufmerksam zu machen und ihnen zu empfehlen, dir geeigneten Vorkehrungen gegen Hochwassergefahr zu treffen. An dir obengenannten Gemeindebehörden der betheiligten Ortschaften aber ergeht hiermit die Aufforderung, auch ihrerseits der drohenden Gefahr die nöthige Aufmerksamkeit zuzu wenden und namentlich die erforderlichen Hnlssmittel sich zn verschaffen und bereit zu halten, nm bei Bedarf rettend und helfend eingreisen zu können. G r o tz e n h ain , den 30. Januar 1893. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 390. v. Wttncki. Bekanntmachung. Unter den Viehbeständen der Gehöfte Nr. 24 in Heyda nnd Nr. 28 in Prausitz ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Erloschen ist dir Seuche unter Len Bichbeständen der Gehöfte Nr. 1 in Radewitz und Nr. 13 in Pransitz. Großen h ain, den 27. Januar l893. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 284 L. v. Wttncki. Mke. Bekanntmachung, die Erstattung von an Landarme gewährte Unterstützungen aus der Staatskasse betreffend. Die Königliche Kreishauptniannschast Dresden hat erneut wahrzunehmen gehabt, daß ein großer Theil der OrtSarmenverbände, namentlich des platten Landes, die Befolgung des 8 5, Absatz 2 der Verordnung wegen Ausführung des Bundesgesetzes über den llnter- stützungswvhusitz vom 6. Juni 1871 und der bekannt gegebenen Verordnungen der König lichen Kreishauptmannschaft Dresden vom 7. Dezember 1886, No. 4605 ff. das Land armenwesen betr., und vom 17. April 1891, No. 1708 VIII., die Anträge auf Erstattung von Unterstützungen ans dem Landarmcnfonds betr. — vergl. hierzu die amtshauptmann- schaftlichen Erlasse vom 19. Dezember 1886, No. 224 ff., und vom 15. Mai 1891, zn No. 1146 ff., — außer Acht läßt. Da hierdurch die Prüfung der Berechnungen ungewöhnlich erschwert wird nnd für die Qrtsarmenverbände in Erstattung -er Unterstützungsbeträgr unliebsame Verzögerungen entstehen, so werden die OrtSarmenverbände des Verwaltungsbezirks der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast zufolge Verordnung der Königliche» Kreishauptmannjchaft Dresden hierdurch ans diese Unzuträglichkeit mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß ohne Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen, Acte« nnd Belege, zu denen auch die ävr votsnltüMllll ockar ävrva»der «ll» Umaa ravtbrta» silltorg^lMMkS.4 gehören, Anweisung zu deren Erstattung aus der Staatskasse vl-dt erfolge» kann u»d sie sich nach Befinden daher zu gewärtigen haben, daß die unvollständigen Anmeldungen in Zukunft ohne weiteres znrückgchen. Großenhain, am 26. Januar 1893. Die Königliche Amtshauptmannschast. 210 ff. v. Wilucki. Bl. Bekanntmachung. Am 23. Januar dieses Jahres ist in einer hiesigen Restauration ein goldener Ring gesunde« worden. Riesa, den 1. Februar 1893. * Der Stadtrath. Klötzer. Bekanntmachung. Diejenige» Personen, welche im lausenden Jahre Anschluß an das Fernsprechnetz zu erhalten wünschen, werden ersucht, ihre Anmeldungen recht bald, spätestens ober bis zum 1. März zu bewirken. Anmeldungen nimmt das Kaiserliche Postamt in Riesa entgegen. Aus die Herstellung der Anschlüffe im laufende» Jahre kann nur dann mit Sicherheit gerechnet werde», wenn dir Anmeldungen bis zn dem oben angegebenen Zeitpunkte erfolgen. Dresden, 25. Januar 1893. Der Kaiserliche Ober-Postdirector. Holte.
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