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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-03-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189303023
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930302
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-03
- Tag1893-03-02
- Monat1893-03
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1893
- Autor
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Riesaer G Tageblatt und Anzeiger MMtt Ml- Anzeiger). Irlegralum-Adresft .Tageblatt", Riesa Amtsblatt K«m>p'.echslette Nr. 20. der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. SL. Donnerstag, I. Wär; 1883, Meads. 46. Jahrg. DaS Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag Abends mir Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung m den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestellen, sowie am Schalter der kaiserl. Postanstalten I Mark 25 Ps., durch die Träger sret ins HauS 1 Mark 50 Ps., durch den Briefträger srei ins HauS I Mark 05 Pf. Lnzrigen-Annahme für die Nummer des Ausgabetages bis Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. * Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Rieia. — Geschäftsstelle: Kastantenstraße 5V. — Für die Redaetion verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Bekanntmachung, den Verkauf von Schwarzbrod betreffend. Auf Grund der Vorschriften in 8 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung werden nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses bezüglich deS Verkaufs von Schwarzbrod für den hiesigen Verwaltungsbezirk folgende Vorschriften erlassen: 1. Jede Person, welche Schwarzbrod (Roggeubrod) feilhält, hat die Preise, zu welchen sie dasselbe verkaufen will, nach ganzen oder halben Kilogrammen berechnet, durch einen Anschlag an der Verkaufsstelle in leicht sichtbarer Weise und in deutlicher Schrift während der Ver kaufszeit zur Kenntniß deS Publikums zu bringen. Dieser Anschlag ist so oft als nöthig, mindestens aber aller Monate zu erneuern, und muß vor der Aushängung der Ortsbehörde zur Abstempelung, welche kostenfrei zu erfolgen hat, vorgelegt werden. 2. Der Verkauf des Brodes hat nur nach ganzen oder halben Kilogrammen zu erfolgen. Aus jedem zum Verkauf bestimmten Brove ist dessen Tollgeivicht durch Lindrücken ekt- fprechender Zistern oder Punkte in den Teich anzngeben. Das in der Verkaufsstelle befindliche Brod wird als zum Verkaufe bestimmt angesehen. 3. An jeder Brod-Berkaufsftette muß eine den Vorschriften der Gewichtsordnung entsprechende Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten ausgestellt sein, und es ist sowohl die Be nutzung derselben zum 'Rachwiegen des gekauften Brodes dem Käufer zu gestatten, als auch jederzeit auf Verlangen des letzteren vor ihm das Brod nachzuwiegeu. 4. Die Vorschriften unter 1—3 beziehen sich auch auf den Brodverkauf iin Umherziehen und auf Märkten. Die Abstempelung des unter 1 erwähnten Anschlags erfolgt in diesen Fällen von der Polizeibehörde desjenigen Orts, in welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz hat. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, sowie der Verkauf von Brod zu einem höheren als dem auf dem ausgehäugien Anschlag angegebenen Preise werden nach tz 369 Ziffer 2 des Reichsstrafgeseybuchs beziehentlich 8 148 Sir. 8 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder entsprechender Haft geahndet. Zu leicht befundenes Brod ist von der Ortspolizei einmal durchzuschneiden. Die Ortspolizeibehörden haben die gehörige Befolgung der vorstehenden Bestimmungen zu überwachen und zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit, mindesteus aber jährlich einmal, jede Vrodvcrkaufsslelle iin Orte einer unvermutheten Revision zu unterziehen, bei etwa wahrgenommenen Zuwiderhandlungen aber gegen die Schuldigen das Strafverfahren einzuleiten. Uebcr den Erfolg der stattgehabteu Revisionen und über die erwa verfügten Strafen ist jedesmal kurze Anzeige an die Köngliche Amtshauptmannschaft zu erstatten. 6. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April dieses Jahres in Kraft. Großenhain, am 4. Februar 1893. * * Die Königliche Amtshauptmannschaft. 317 5. v. Wiluiki. Bl. Holz-Versteigerung. KichrWr Kmn. LWcrM KeßMitim ix Widnid. Montag, deu IS. März 181»», Barm. v Uhr. ca. 200 kieferne Stämme, 16—22 em Mittenst., bis 14 m Länge, 129 Rm. kieferne Brcnnscheite, Auf den Kahlschlägen der Abteilung 2. 754 - - Brcnnknüppel, (Am Gohliser Rand.) 441 - - Aeste, 164 - - Stöcke, Königl. Forstrevierverwaltung Gohrisch und Königl. Forftrentamt Moritzburg, »im 21. Februar 1893. «ppendorff. Mittelbach. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Stadtrath beabsichtigt, die diesjährige GraSnutzung in den eommunlichen Gärten zu verpachten. Herr Stadtrath Grundmann wird auf Anfrage die Bedingungen bekannt geben und auch sonst jede gewünschte Auskunft crtheilen. Offerten sind bis zum 8. März dieses Jahres hier einzureichen. Riesa, den 1. März 1893. Der Stadtrath. I. V.: Lauge. S. Bekanntmachung. Für die Feuerwehr sollen im Verdingungswege GO Stört dunkle Tuchjoppen und 40 Stück blau-weift gestreifte Lcinwandblaiisen angeschafft werden Es wollen Bewerber nm diese Lieferung ihre Preisofserten nebst Stoffproben bis 4. März er. bei dem Stadtrath einreichen. Nähere Auskunft ertheilt Unterzeichneter, woselbst auch Probestücke zur Einsicht liegen. Die Auswahl unter den Bewerbern bleibt Vorbehalten. Riesa, am 1. März 1893. I. A.: Das Feuerwehrcommando. Otto Schumann. ,Anzeige» für das „Riesaer Tageblatt" erbitten uns bis spätestens Vormittags 8 Uhr des jeweiliger» Ausgabetages. Die Geschäftsstelle. Oerttiches uns Sächsisches. Riesa, 2. März 1893. — Die am Dienstag unter Vorsitz des Herrn Rendant Thost abgehaltene Stadtverordneten-Sitzung war von 14 Mitgliedern des Kollegiums, den Herren: Thost, Starke, Schütze, Müder, H. Barth, Braune, Tonat, Thal heim, Barthel, O- Barth, Schneider, Nitzsche, Amtsrichter Heldner und Hammitzsch besncht; entschuldigt fehlten die Herren Pietschmann, Dr. Mende, Richter und Thieme. Als Rathsdeputirter wohnte derselben Herr Stadtrath Lange bei. In dieser Sitzung gelangte» die nachstehend angeführten Gegenstände zur Verhandlung bez. Beschlußfassung: 1. Die Schuldentilgungskassenrechnung auf das Jahr 1891, die bei einer Einnahme von 910428 Mark 45 Pf. und einer Ausgabe von 908114 Mark 63 Ps. mit einem Kassenbestande von 2313 Mark 82 Pf. abschließt, wurde, nachdem dieselbe kalkulatorisch und durch den Finanzausschuß geprüft und vom Stadtrath genehmigt worden ist, einstimmig für richtig gesprochen. Die Kasse hat bei 2809078 Mark 86 Pf. Aktiven und 2763123 Mark 10 Pf. Passiven ein Aktivvermögen von 45955 Mark 76 Pf. aufzuweisen. 2. Die Stiftungskassenrechnung aus das Jahr 1891 schließt bei einer Gesammteinnahme von 9673 Mark 94 Pf. und einer Gesammtausgabe von 9261 Mark 58 Pf. mit 412 Mark 36 Pf. Kaffenbestand ab. Der Fonds für Erbauung eines Bürgerhospitals hat mit Schluß des Rechnungsjahres die Höhe von 7855 Mark 76 Pf. erreicht. Nach der Vermögensübersicht erreichten die Stiftungskapitalien di« Summe von 47 474 Mark 73 Pf. Die Rechnung ist durch den Rechnungsrevisor und den Finanzausschuß ge prüft und vom Stadtrath genehmigt worden und wurde ebenfalls einstimmig für richtig gesprochen. 3. Infolge einer Verordnung des königl. Ministeriums des Innern vom 17. December 1892, hat der Stadtrath beschlossen, einen städtischen Thierarzt mit einem Jahres gehalt von 2100 Mark anzustellen. In Folge genannter Verordnung ist es geboten, alles Fleisch von Schlacht- thieren (Rinder, Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Pferde, Hunde), welches zum menschlichen Genuß bestimmt ist, einer eingehenden Untersuchung zu unterwerfen, bevor es zum Verkauf ausgebsten wird. Ta auch alles von auswärts eingefnhrte Fleisch derselben strengen Kontrale unterliegen soll, so wird hierzu in einem Parterreraum des Rathhauses ein Fleischschauamt eingerichtet, in welchem der städtische Thierarzt während gewisser Stunden des Tages das eingebrachte Fleisch untersucht. Alles Fleisch also, welches küuftig hier zum Verkauf gelangt, muß den behörd lichen Stempel tragen. Tie hiesige Fleischerinnung, mit der sich der Stadtrath ins Einvernehmen gesetzt hatte, hat durch ihren Obermeister, Herrn Fleischermeister Oehniichen, erklärt, das; sie die einznfnhrende Polizeimaßregel mit Freuden be grüße, sowie, daß sie die Erbauung eines Schlachthoses, in dem die Fleischcontrole allerdings besser und schneller zu be werkstelligen wäre, im Auge behalten wolle. Die durch die angeordnete Fleischbeschau entstehenden Kosten werden durch die für die Untersuchung zu zahlenden niedrigen Gebühren, ähnlich denen für die Trichinenschau, reichlich gedeckt. Die Trichinenschau bleibt neben der Fleischbeschau in der bis herigen Weise aufrecht erhalten. — Herr Stadtrath Lange führte aus, daß nach Erhebung des Stadtraths bei der Schlachtsteuereinnahme in Riesa geschlachtet worden sind im Jahre 1890 723 Stück Rindvieh und 1751 Schweine 1891 706 Stück Rindvieh und 2272 Schweine, 1892 805 Stück Rindvieh und 2448 Schweine. An Kälbern sind nach einer Schätzung des Herrn Obermeister Oehmigen gegen 1600, an Schöpsen gegen 1100 im letzten Jahre hier geschlachtet worden, was aber zu niedrig gegriffen sein dürste. Legt man nun die Zahlen des letzten Jahres zu Grunde und berechnet an Gebühren für Rinder 1 Mart 50 Pf., für Schweine 50 Pf., für Kälber und Schöpse je 30 Ps., so ergiebt dies einen Ertrag von jährlich 3212 Mark für die Untersuchung der genannten Schlachtthiere, und ver anschlagt man hierzu die Gebühren für Ziegen, Pferde und Hunde, sowie für das von auswärts eingeführte Fleisch zusammen mit 500 Mk., so erhöht sich jene Summe auf 3712 Mk. lieber den Gegenstand entspann sich eine längere Debatte. Es wurde fast mit Einstimmigkeit bezweifelt, daß bei der großen Zahl der Schlachtstücke eine genaue Untersuchung des Fleisches durch einen Thierarzt erfolgen könne, obwohl Herr Stadtrath Lange erklärte, daß dies nach den; Dafürhalten des Herrn Fleischermeister Oehmigen möglich sei. Von Herrn H. Barth wurde daher vorgeschlagen, die Stadt, ähnlich wie bei der Trichinenschau, in mehrere Bezirke, vielleicht i» drei, cinzntheilen und drei Thierürzte für die Fleischbeschau zu verpflichten. Von anderer Seite wurde die beabsichtigte Maß regel doch nur als ein Nothbehelf angesehen und der Er bauung eines Schiachthofes, möge dies nun aus Kosten der Stadt oder der Fleischerinnung geschehen, das Wort geredet, zumal Schlachthöfe in vielen, selbst kleineren Städten al- Riesa, bestehen und sich überall gut verzinsen. Herr Stadtratl, Lange: Es sei unzweifelhaft, daß der Schlachthof das Best.' wäre, aber bis zur Erbauung eine» solchen müsse doch etwa- I geschehen, und auch darin stimmten alle Gutachten der Städt - 'mit Schlachthöfen und die Lhierarzeneischulen überein, da^
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