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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.04.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-04-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189304018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-04
- Tag1893-04-01
- Monat1893-04
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.04.1893
- Autor
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Riesaer G Tageblatt Sonnabend, 1. April 1893, Abends 4«. Jahr- 9 Uhr Tn. Bl. 1102 L. - Z! im Sommerhalbjahr im Winterhalbjahr im Rathskeller zu Radeburg für die Mannschaften des Amtsgerichsbezirk Radeburg; im Gesellfchastshause zu Großenhain für die Mann schaften aus den Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Großenhain und aus der Stadt Großenhain DaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abends mit Ausnahme "der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher LezngSpreiS bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestellen, sowie am Schaller der laiserl. Postanstalten 1 Mark 25 Pf., durch die Träger frei jnS HauS 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei tnS Haus 1 Mark 65 Pf. Anzeigen-Annahnte für die Nummer des Ausgabetages bis Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastantenstrafie 59. — Für die Redaction verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. 11. - 12. April 13. - 14. - 15. - Mit Rücksicht aus die bevorstehenden Osterfeiertage wird die nachstehends unter (7) abgedruckte Bekanntmachung vom 26. Juli vorigen Jahres zur gehörigen Nachachtung für die Betheiligten hiermit nochmals öffentlich bekannt gegeben. Großenhain, den 30. März 1893. Die Königliche Amtshauptmannschaft. v. Wilucki. O Bekanntmachung, die Sonn- und Festtagsruhe im Haudelsgewerbe vtr. Nachdem durch die in Nr. 109 dieses Blattes veröffentlichte Verordnung der Königliche« Kreikhauptmannschaft Dresden vom 6. dieses Monats für verschiedene Handelsbetriebe Aus nahmen von den in der Diesseitigen Bekanntmachung vom 25. Juni dieses Jahres (Nr. 10V dieses Blattes) getroffenen Bestimmungen zugelassen worden sind, die Amtshauptmannschast neuerdings auch im Einverständniß mit dem Bezirksausschuß eine anderweite Regelung der GeschäftSstunden für den Handel mit Fleischwaarcn beschlossen hat, so werden die von nun ab für den Bezirk der Amtshauptmannschast Großenhain geltenden Vorschriften über die Sonn- und - - - Fernsprrchstrllr Nr. 20. Festtagsruhe im Handelsgewerbe nachstehend zur öffentlichen Kenntnis; gebracht: 1. An allen Sonn- und Festtagen ist gestattet: w a. der Verkauf von Brod und Weitzer Backwaare, ausschließlich der Conditorei- Maaren, unbeschränkt; b. der Handel mit Milch und der Kleinhandel mit Heizuugs- und Beleuchtung-« «aterial, ausschließlich der Zeit des Vormittagsgvttesdienstes; c. der Verkauf von Mineralwässern in Trinkhallen und dergleichen nach been- detem Vormittagsgottesdienste und ausschließlich der Zeit eines etwaigen Nach« mittagSgottesdienstes; > ä. der Handel mit Butter, Sahne, Käse, Eiern, Grüuwaaren, Conditorps- waaren, sonstigen Etz- und Materialwaaren (außer Fleisch siehe s), Tab«/ Cigarren, Roheis, lebenden Blumen, Blumengewinden und PssanzD», früh von 6—8 Uhr im Sommer (1. April bis 30. September) ' „ „ 7—9 „ „ Winter (1. October bis 31. März) und Nachmittags von 1—4 Uhr; und Fleifchwaaren von 6— 8 Uhr 10— 11 Uhr 7— 9' Uhr 11— 12 Uhr Die Musterung aller im Aushcbungsbezirk Großenhain gestellslichtigen Militär« Pflichtigen der Altersklasse 1873/93 und früherer Jahrgänge — vergleiche 8 26 Nr. 1 und 2 verbunden mit § 25 der deutschen Wehrordnung (Gesetz und Verordnungsblatt 1888 Seite 607) wird I Donnerstag, den 8. April, Bormittags 0 Uhr im Gasthofe zum Wettiner Hose in Riesa für die Mannschaften auS Bobersen, Böhlen-Jahnishausen, Forberge, Glaubitz-Sageritz-Langenberg, Gohrisch, Gostewitz, Gröba, Grödel, Heyda, Kleintrebnitz, Kobeln, Lessa, Leutewitz, Lichtensee-Haidehäuser, Marksiedlitz, Mehltheuer, Mergendvrf, Merzdorf und Moritz. II. Freitag, den 7. April, Vormittags 0 Uhr ebenfalls im Gasthofe zum Wettiner Hofe in Riesa für die Mannschaften der Jahrgänge 1872 und 1873 aus der Stadt Riesa. III. Sonnabend, den 8. April, Vormittags v Uhr ebenfalls im Gasthofe zum Wettiner Hofe in Riesa für die Mannschaften aus Nickritz, Nieska, Nünchritz, Oberreußen, Oelsitz, Pahrenz, Pausitz, Pochra, Poppitz, Prausitz, Prvmnitz, Radewitz, Röderan, Streumen, Weida, Zeithain und Zschaiten, sowie die Mannschaften des Jahr gangs 1871 aus der Stadt Riesa. IV. Montag, den 10. April, Borinitag 9 Uhr V. Dienstag, den VI. Mittwoch, den VH. Donnerstag - VIII. Freitag, - H Sonnabend, - abgehalten «erden. Die vorgedachten Militärpflichtigen haben daher, soweit sie von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden beziehentlich nicht über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt sind, zu Vermeidung der in tz 26 Nr. 7, 62 Nr. 5 und 66 Nr. 3 der Wehr ordnung angcdrohten Strafen und Nachtheile zu den vorerwähnten Zeiten behufs ihrer ärztlichen Untersuchung, mit Ordres beziehentlich mit Loosungsschein versehen, PÜNlltlltill vor der Ersatz-Commission in dem bestimmten Locale und zwar in nüchternem und rein lichem Zustande persönlich sich einzufinden. Wer durch Krankheit am Erscheinen iin Musterungstermine behindert ist, hat dies durch Beibringung eines ärztlichen, beziehentlich, wenn der ausstellcnde Arzt nicht amtlich angestellt ist, behördlich beglaubigten Ältestes nachzuweisen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubwürdige Zeugen zu stellen, welche an Eidesstatt versichern können, daß und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle an dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Militärpflichtige, sowie Ersatzreservisten dürfen sich im Musterungstermine unter Ver zicht auf das LooS freiwillig zum »jährige« Dienste melden; es erwächst ihn«, jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles nicht. Diejenigen, welche sich zum vierjährige« aetive« Dienste bei der Cavallerie verpflichten, genießen, dafern sie dieser Verpflichtung nachkommen, nach tz 50 Abs. 3 des ReichSmilitärgesetzeS beziehentlich tz 12 Nr. 2 der Wehrordnung die Vergünstigung einer drei« statt fünfjährige« Dieustzeit in der Landwehr I. Aufgebots und werden zu Reserveiibnngen in der Regel nicht einberufen. Minderjährige haben aber zu der von ihnen einzugehenden Verpflichtung die väterliche beziehentlich vormundschaftliche Genehmigung, svtvie die obrigkeitliche Bescheinigung darüber beizubringen, daß sie sich untadelhaft geführt haben; letztere Bescheinigung muß von der Be hörde ausgestellt sein, welche über Strafe« des Betreffenden auf dem Laufenden erhalten wird. (Geburts- oder Registerbehörde) — vergleiche tz 84* der Wehrordnung. Die Loofnng seiten der Militärpflichtigen detz ganzen Aushebungsbezirks erfolgt Montag, de« 17. April dieses Jahres früh »/»« Uhr im Hotel znm Gesellschaftshamse zu Grossenhain. Den Loosungsberechtigten — vergl. Z 66 Nr. 6, 7 und 13 der Wehr-Ordnung — bleibt überlassen, in diesem Termine per sönlich zu erscheinen. Für die nicht Erschienenen wird durch ein Mitglied der verstärkten Ersatz-Commission geloost werden. Hiernächst wird bezüglich der nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen Reklamationen noch auf folgende Bestimmungen aufmerksam gemacht: Militärpflichtige oder deren Angehörige können unter den in tztz 32 und 33 der Wehr- Ordnnng angegebenen Voraussetzungen um Zurückstellung oder Befreiung der Ersteren vom activen Militärdienste in» Friede« in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse ansuchen und haben die zur Begründung derartiger Vergünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Begm» der M«ster««g und späteste«- im M«ster»ngstermi« selbst anzu bringen nnd ihre Anträge durch Vorlegung bezüglicher, von wirklich in Amt und Pflicht stehenden obrigkeitlichen Personen ausgestellter, auf.eigenrr genauer Kenntniß der Verhältnisse des Nachsuchenden beziehentlich auf daS Resultat sorgfältig eingezogener Erkundigungen darüber sich gründender Atteste oder ihre Gesuche durch Stellung von Zeugen und Sachverständigen gehörig zu unterstützen und zu bescheinigen, indem auf die Verheißung nachträglich zu führen den Beweises keine Rücksicht genommen werden kann. Wenn die diesbezüglichen Gesuche nicht im Musterungsterm in der verstärkten Ersatz- Commission zur Beschlußfassung vorgelegen haben, so werden dieselben von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission auch später, beziehentlich bei der Aushebung nicht weiter berücksichtigt, außer wenn der Zurückstellungsgrund etwa erst mach dem Musterungstermine eingetreten sein sollte. Erforderlich ist es, daß — wenn Gesuche um Zurückstellung als Ernährer angebracht werden — die Eltern der betreffenden Militärpflichtigen vor der Commission sich mit ein ¬ finden, da behauptete Erwerbsunfähigkeit vorerst durch ärztliche Untersuchung im Musterungs termin bestätigt werden muß. — ß 33 Sir. 5 Absatz 2 Wehrordnung. Die Entscheidungen der Ersatz-Commission auf Reklamationen werden, auch wenn der Reclamant zu deren Anhörung sich nicht eingefunden hat, den dritten Tag nach dem betreffenden Musterungstermine Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen. Recurse gegen diese Entscheidungen müssen bei Verlust des Rechts ihrer Einwendung binnen 10 Tage« von dem vorgedachten Zeitpunkte ab gerechnet und zwar spätestens bis 5 Uhr Nachmittags des 10. Tages bei der Ersatz-Commission unter Beibringung der nöthi- gen Beweise und Bescheinigungen angebracht werden. Ueberdies werden die mit der Führung der Reerutiruugsstammrollen beauftragte» Stadträthe und Gemeindcvorstände hiermit veranlaßt, die in ihren Orten aufhältlichen gestellpflichügen Mannschaften durch Zufertigung besonderer Ordres zum pünktlichen Er scheinen im Musternngsloeale — siehe oben — rechtzeitig einzeln vorzuladen, sowie der Musterung selbst beiznwohncn, um die Gestcllpflichtigeu nöthigcnfalls zu recvgnosciren rcsp. über ihre Verhältnisse Auskunft ertheilen zu können. lieber Zugang und Abgang Gestellpflichtiger ist sofort Anzeige anher zu erstatten. — Reservisten, Landwehrleute und Ersatzreservisten, sowie ausgebildete Land sturmpflichtige des II. Aufgebots, welche auf Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse aus Grund von 8 64 des Neichsinilitär- - gesetzes verbunden mit Z8 118 Nr. 3, 122 nnd 123 der Wehr-Ordnung Anspruch machen zu können glauben, haken ihre diesfallsigen Gesuche vor Beginn der Musterung bei dem. betreffenden Stadtrathe bezlv. Gemeindcvvrstaud anznbringen. Dieser hat die angebrachten Gesuche zu prüfen und darüber eine an die unterzeichnete Amtshauptmannschast einzureichende Nachweisung (Zurückstcllungsformulare) aufzustellen, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen, Familien- und Bermögensverhältuiffe der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besondere» Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. Neber die eingehenden Gesuche wird die verstärkte Ersatz-Commission Montag, den 17. April d. I., Vormittag »/,S Uhr im Hotel zum Gesellschaftshause in Großenhain Entschließung fassen, und haben sich behuss Ertheilung etwaiger Auskunft und zur Entgegen nahme der Entscheidungen die Reclamanten in Person zu diesen Terminen einzufinden. Großenhain, am II. März 1893. Die Königliche Amtshauptmannschast. v. Wilucki. O 6. der Verkauf von Fleisch . früh vorm. früh vorm. und Abends von 6—8 Uhr; und Anzeiger MMtt mit Aykijch Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa.
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