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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.04.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-04-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189304088
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930408
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930408
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-04
- Tag1893-04-08
- Monat1893-04
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.04.1893
- Autor
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Riesaer G Tageblatt Sonnabend 8. April 1893, Abends. rrnb Anzeiger Meblalt i«> Ayeizer). Irlegrm»u,«dreff« F» F«njprechsteke .Tageblatt", Mesa. A Lß ET «r. 30. der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa. 46. Jahr-7 DaS Riesaer Tageblatt «scheint jede« Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlich« ve,«g»preiS bei Abholung in den Expeditionen in Mesa und Strehla, ;den Ausgabestellen, sowie am Schalter der taiserl. Postanstalle» 1 Mart 2S Ps., durch die Träg« frei in« Hau» 1 Marl SO Pf., durch den Briefträger frei in» Hau» 1 Marl SS Pf. AtizkigewAmiahn« für die Numm« de» Ausgabetage« bis Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riela. — Geschäftsstelle: Kastanienstrahe SS. — Für die Redaction verantwortlich: Herm. Schmidts« Riesa. Bekanntmachung, die Nonnenraupe betreffend. Wenn auch die Nonne im vorigen Jahr noch nicht in Bedenken erregender Weise auf getreten ist, so steht doch für das laufende Jahr mit einer gewissen Sicherheit ein stärkeres Auftreten dieses forstschädlichen Jnsectes zu erwarten. Um der damit den Waldungen drohenden Gefahr rechtzeitig und in wirksamer Weise .zu begegnen, erscheint es dringend geboten, die Seiten der Staatsforstverwaltung in ihren Revieren angeordneten Maßnahmen auch in fämmtliche« Communal- und Privat waldungen zur Anwendung zu bringen. Auf Grund des Gesetzes, den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insekten be treffend, vom 17. Juli 1876 wird daher zufolge Verordnung der Königlichen Kreishaupt mannschaft Dresden vom 16. Februar dieses Jahres den Ortspolizeibehörden des Bezirks .zur Pflicht gemacht; 1. ihre waldbesitzenden Gemeindemitglieder behufs Entdeckung der Nonnenraupe und des Nonn.'nfalters anzuhalten, zunächst mit Rücksicht auf die von Anfang April ab aus den überwinterten Eiern auslaufenden und sodann einige Zeit in den sogenannten Raupenspiegeln .zusammenlebenden Raupen, ihre Waldbestände im Lauf« des Monats April einer genaueren und öfteren Durchsicht zu unterziehen, 2. Anzeigen und beziehentlich Fehlscheine einzureichen, ob sich Nonnenraupen und be ziehentlich später Nonnenjchmctterlinge in größerer Anzahl als sonst in den Waldungen ge zeigt haben. Die Angeigen sind a. bezüglich der Nsunenraupen sofort nach Entdeckung derselben und Fehlscheine bis zum SV. April dieses Jahres b. bezüglich der Nonnenfalter zu deren Flugzeit (Juli-August) und beziehentlich bis zum SO. August dieses Jahres anher einzureichen. Die Herren Gutsvorsteher im hiesigen Verwaltungsbezirke haben den vorstehenden Anordnungen rücksichtlich der im Gutsbezirke vorhandenen Waldungen gleichfalls nachzugehen und die verlangten Anzeigen rechtzeitig anher einzureichen. Großenhain, am 27. März 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. 845 L. v. Wilucki. NLo. Bekanntmachung, HunÄesperre betreffend. Da die bezirksthierärztliche Section eines am 3. dieses Monats in Peritz getödteten einem dortigen Wirthschaftsbesitzer gehörigen HundeS, über 5 Jahr alter Spitzbastard, schwarz mit weißer Brust, ergeben hat, daß derselbe mit der Tollwuth behaftet gewesen ist, so wird gesetzlicher Vorschrift gemäß hiermit für die Ortschaften Peritz, Colmnitz, Banda, Glau- bitz mit Sageritz und Langenberg, Radewitz, Markstedlitz, Streume«, Wiilknitz, Koselitz und Görzig einschließlich deren Gemarkungen, die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in diesem Bezirke vorhandenen Hunde bis zum 5. Juli dieses Jahres hiermit angeordnet. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine, es dürfen dieselben jedoch nicht ohne be sondere polizeiliche Erlaubniß aus dem gesperrten Bezirke hinausgebracht werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß die selben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Ge brauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung ge stattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Werden Hunde innerhalb des gesperrten Bezirks diesen Vorschriften zuwider frei um herlaufend betroffen, so kann und wird, falls Solches durch die Umstände geboten erscheint, die sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden im klebrigen in Gemäß heit 8 66 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen betreffend, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haftstrafe belegt. Die Ortsbehörden haben über genaue Befolgung dieser Vorschriften zu wachen, auch für das Halten der vorgeschriebencn Cavillerumgänge Sorge zu tragen. Großenhain, den 5. April 1893. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 1149 L. V. WUucki. lAKs. Bekanntmachung. Auf Gruud des Gesetzes vom 10. September 1870, betreffend die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Auskunft des hiesigen Pfarranites der Bormittagsgottesdienst an den Sonn-, Fest- und Bußtagen im Sommer halbjahr von 8 bis ,1O Uhr und im Winterhalbjahr von v biS Uhr stattfindet. Der Nachmittagsgottesdienst findet z« allen Zeiten von 5 bis 6 Uhr statt. Riesa, den 7. April 1893. Der Stadtrath. Klötzer. S. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Bestimmung in 8 46 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 werden diejenigen Beitragspflichtigen hiesiger Stadt, welchen eine Zuschrift über den Betrag der von ihnen für das laufende Jahr zu entrichtenden Einkommensteuer nicht hat behändigt werden können, hierdurch aufgefordert, sich wegen Mittheilung des Einschätzungs ergebnisses bei der hiesigen Stadtsteuereinnahme zu melden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß nach 8 47 des gedachten Gesetzes derjenige, welcher im Laufe des Jahres beitragspflichtig wird, dies binnen 3 Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, zu Vermeidung der in 8 72 des erwähnten Gesetzes angedrohten Strafe anher anzuzeigen und auf Erfordern die zur Feststellung seines Steuerbetrages erforderlichen Angaben zu machen hat. Riesa, am 7. April 1893. Der Stadtrath. I. V.: Lange. Rdl. Bekanntmachung. Der WafferzinS auf das 1. Vierteljahr 1893 ist am 1. April a. c. fällig geworden und ist bis längstens den 1«. «prU 18VS an die hiesige Stadthauptkaffe abzuführen. Riesa, am 1. April 1893. Der Stadtrath. I. V.: Lange. Ueder die Zahl und Gruppirung der sächsischen Fabrikarbeiter 1892 bringt die „Leipz. Ztg." eine tabellarische Uebersicht, nach welcher seit dem Jahre 1892 die Zahl der Fabrikarbeiter um rund 7000 gefallen ist. Während im Jahrfünft 1886 bis 1890 die Zahl der Arbeiter um 27, die der weiblichen um 30, die der jugend lichen sogar um L3 Prozent gestiegen war, war bereits im folgenden Jahre (1891) die Zunahme nur noch ganz gering fügig, die Zahl der jugendlichen und kindlichen Arbeiter aber bereits im Rückgang. Seit dem Jahre 1892 aber ist der Rückgang ein allgemeiner. Daß dieser Rückgang in der Hauptsache'auf die neueingeführten gesetzlichen Beschränkungen in der Beschäftigung weiblicher, jugendlicher und kindlicher Arbeiter zurückzuführen ist, ergiebt ein Blick auf die Hahlen der Letzteren. Die Zahl der kindlichen Arbeiter ist um rund SOOO, also aus die Hälfte, die Zahl der jugendlichen um rund 2000, die der weiblichen um 1000 zurückgegangen. Den Rückgang der Gesammtzifser auf den ungünstigen Ge schäftsgang zurückzuführen liegt unter diesen Verhältnissen keine Veranlassung vor; die Zahl der weiblichen, jugendlichen und kindlichen Arbeiter, also der Einfluß de» sog. Arbeiterschutz- gesetzeS, genügt bereit», ihn zu erklären. Rur bei der Beschäftigung von kindlichen Arbeitern war der Zwang, die Zahl der Arbeiter herabzusetzen, ein direkter. Hier duldete das neue Gesetz die Beschäftigung der Kinder nur noch insoweit, als sie bereits vor dem 1. Juni 1891 in den betreffenden Betrieben beschäftigt oder nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet waren. Anders bei den jugendlichen und, zum Theil wenigstens wohl auch, ber den weiblichen Arbeitern. Hier bildete, wie die Mehr zahl der Aufsichtsbeamten bestätigt, vornehmlich die Ab neigung der Arbeitgeber gegen die Weiterungen und Be triebsschwierigkeiten, die nach dem neuen Gesetze mit der Weiterbeschäftigung der geschützten Arbeiterklassen verbunden waren, vielen Arbeitgebern die Veranlassung, von dieser Weiterbeschäftigung überhaupt abzusehen. Daß die gesetzlichen Beschränkungen, die zu dieser Herabminderung der Arbeiterzahl führten, überall wohlthätig gewirkt hätten und al- Wohlthat empfunden würden, läßt sich nicht sagen. Ueberall, so versichern die Berichte der Fabrikinspektoren mit Ausnahme der Plauen'schen, klagen die in der Ausnutzung ihrer Arbeitskraft beschränkten Arbeiter über den ihnen dadurch entzogenen Verdienst. Die Ar beitereltern beschweren sich, daß sie Nichtwissen, wa« sie mit den unbeschäftigten und, während sie selbst sich auf Arbeit befinden, unbeaufsichtigten Kindern anfangen sollen. Aus den Bezirken von Zwickau und Zittau wird gemeldet, daß kindliche und jugendliche Arbeiter nunmehr vielfach bei der Hausindustrie Beschäftigung suchen. Aus anderen Be zirken (Dresden, Chemnitz, Plauen) wird berichtet, daß auch ein Theil der Arbeitgeber sich den neuen Schutz-Bestimmungen zu entziehen suche, indem er den Betrieb des fabrikmäßigen Charakters entkleide und ihm den Stempel des hau-industriellen oder handwerksmäßigen Betriebe- aufdrücke. Das Alles sind Folgen, die nicht nur vorauszusehen waren, sondern auch vielfach vorauSgesagt worden sind. — Der Erfolg scheint zu bestätigen, daß im Punkte der Kinder beschäftigung ein weniger radikales Vorgehen der Arbeiterschutzgesetzgebung wohl richtiger gewesen wäre, so sagt die „Leipz. Ztg." sehr richtig. Dagegen bedauern wir den scheinbaren Mißerfolg dieser Gesetzgebung in Bezug auf die Beschäftigung weiblicher Arbeiter nicht. Die Mädchen, die in Folge der neueren Bestimmungen brotlos geworden oder von der Fabrikarbeit künftig ausgeschlossen sind, möge« dienen; das ist eine bessere Vorbereitung für ihren Haus- srauenberuf und eine sicherere Gewähr für die Erziehung eine- gesunden Geschlechts, als die Fabrikarbeit.
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