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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.05.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-05-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189305203
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930520
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930520
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-05
- Tag1893-05-20
- Monat1893-05
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.05.1893
- Autor
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llgmn Sonnabend, I». Mai 1893, Abends 46. Jahr- Mark Gr. 4. Schöpskeulen, 5. Schöpsrücken. - Pf- 60 30 25 DaS Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag Abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Mesa und Strehla', den Ausgabestellen, sowie am Schalter der taiserl. Postanstalten 1 Mart 2S Pf., durch die Träger frei in» Hau» 1 Mart SV Pf., durch den Briefträger frei ins Hau» 1 Mark 6S Pf. Anzetgen-Nmuch», für die Nummer de» Ausgabetage» bi» Bormittag S Uhr ohne Gewähr. Druckend Verlag von Langer L Winterlich in Rieia. — Geschäftsstelle: Kastantenstraße 59. — Für die Redactton verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Fernsprrchstelle Nr. 20. Bekanntmachung die obligatorische Untersuchung der in den Stadtbezirk Riesa einge führten Fleischwaaren betreffend. 8 I. Das von auswärts in de» Stadtbezirk Riesa eingesührte Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen, Pferden und Hunden, welches hier verkauft werden soll, unterliegt den Vorschriften gegenwärtiger «Bekanntmachung. Als züm Verkaufe bestimmt gilt alles eingeführte Fleisch, welches hier feilgeboten werden oder unter irgend welcher Form eine gewerbsmäßige Berwerthung finden soll, zu welch' letzterer namentlich auch die Zubereitung für den Genuß in Gast- und Schankwirthschasten zu rechnen ist. 8 2. Alles eingesührte Fleisch, welches zum Verkaufe im Stadtbezirk Riesa bestimmt »ist, muß wenigstens die Größe eines Viertels beim Großvieh, eines halben Thieres, vom Kopfe nach dem Hintertheile zu getheilt, bei Schweinen haben, während Fleisch von Schafen, Ziegen und Kälbern nur in ganzen Thieren zur Ein führung gelangen darf. Mit dem Fleische dürfen auch die dazu gehörigen Eingeweide eingeführt werden. Außer den in Absatz 1 gedachten ist die Einführung folgender bevorzugter Thierstücke gestattet: von Rindern: 1. sogenannte englische Braten — Schooß mit Lende — (Rücken mit den 3 letzten Rippen bis zur Schwanzwurzel); 8. von Kälbern: 2. Kalbskeulen von mindestens 6 Kgr. Gewicht, 3. Kalbsrücken, und zwar u. lange (vom Halse bis zur Keule) von mindestens 10 Kgr. Gewicht und b. kurze — Nieren und Coteletts — (vom Hinteren Schulterrande bis zur Keule) von mindestens 6 Kgr. Gewicht; 6. von Schafen: D. von Schweinen: 6. Schweinskeulen — Vorder- oder Hinterschinken. 8 3. Durch eine von der betreffenden Ortspolizeibehörde unter Beidruck des Dienst stempels beglaubigte Bescheinigung eines approbirten Thierarztes oder durch den auf dem Fleische befindlichen Stempel eines öffentlichen, unter thierärztlicher Controls stehenden Schlacht hofes muß nachgewiesen werden, daß das Thier, von welchem das eingeführte Fleisch herrührt, beim Schlachten gesund und mit keinem erkennbaren Krankheitszeichen behaftet gewesen ist. Jene Bescheinigung muß außerdem eine Beschreibung des betreffenden Viehstücks, die Angabe der Zeit der Schlachtung desselben und den Namen- desjenigen, für dessen Rechnung die Schlachtung erfolgt ist, enthalten. Mit dem Fleisch ist, außer der nurerwähnten Bescheinigung, der vorschriftsmäßige Fleischtransportschein dem städtischen Fleischbeschauer, welcher diese Schriftstücke in den Händen behält, zu übergeben. 8 4. DaS eingeführte Fleisch unterliegt der Untersuchung durch einen von dem Stadt rath als Fleischbeschauer angestellten approbirten Thierarzt. Daffelbe muß zu diesem Zweck alsbald nach dem im Parterre des hiesigen Rathhauses befindlichen, für die Fleischbeschau be stimmten Zimmer gebracht werden. Insbesondere darf auch das mit der Eisenbahn oder mit der Post eingeführte Fleisch Bekanntmachung, die obligatorische Untersuchung sämmtlicher in Riesa zur Schlachtung gelangender Gattungen von Schlachtvieh betreffend. 8 1. Alles in Riesa zur Schlachtung gelangende Schlachtvieh, als Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, muß zur Feststellung seines Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten durch den vom Stadtrath hierzu angcstellten geprüften Thier arzt einer Untersuchung unterworfen werden und es ist daher dem letzteren mindestens 12 Stunden vor der beabsichtigten Schlachtung Meldung zu machen. Die Schlachtung darf keinesfalls eher erfolgen, als bis der vorerwähnte städtische Thierarzt das betreffende Schlacht vieh in lebendem Zustande untersucht hat. Haben Viehstücke, welche plötzlich innerlich erkranken oder durch einen Unfall verletzt werden, sofort getödtet werden müssen, so darf das Ausweiden und weitere Ausschlachten solcher, sowie der durch Blitzschlag oder andere Unfälle getödteten Viehstücke nur in Gegen wart des städtische» Thierarztes geschehen, soweit solches nach dem Gutachten desselben über haupt zulässig ist. Die Bestimmung des Absatz 1 leidet auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Ziegen unter 3 Monaten keine Anwendung. 8 2. Alle Gewerbetreibenden, welche zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches schlachten lassen, heben ein mit ihrem Namen bezeichnetes, vom Stadtrath zu Riesa zu beziehendes und mit dessen Stempel versehenes Schlachtbuch zu führen, in welchem s. die geschlachteten Thiere einzeln aufzuführen, d. das Datum der Schlachtung, o. eventuell die Nummern der betreffen den Schlachtsteuerscheine, ck. das Datum der Untersuchung, 6. der Name des untersuchenden Fleischbeschauers, f. die Nummern im Journale desselben, x. das Ergebniß der Untersuchung einzutragen sind. Die Ausfüllung der Spalten unter ä, 8, k und § hat durch den städtischen Thierarzt selbst zu erfolgen. , Bezüglich der, nach wie vor von verpflichteten Trichinenschauern vorzunehmenden Unter suchung der Schweine auf das Vorhandensein von Trichinen, bleiben die Bestimmungen des hiesigen Regulativs für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen, vom 18. August 1888 oder später etwa an dessen Stelle tretende andere diesbezügliche Bestimmungen allent halben in Wirksamkeit; insbesondere haben alle Gewerbetreibenden, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches schlachten oder schlachten lassen, außer dem im Eingänge dieses Paragraphen erwähnten Schlachtbuche das im 8 4 des soeben genannten Regulativs bezeichnete Schlachtbuch zu führen. In Spalte § des zuerst erwähnten Schlachtbuches ist das Ergebniß der Untersuchung von dem städtischen Thierarzt mit der Bezeichnung: „vollwerthig", „minderwerthig" oder „ungenießbar- einzutragen. - Diese Schlachtbücher sind" dem Aussichtsbeamten, sowie den mit der Einsichtnahme der selben vom Stadtrath besonders beauftragten Personen aus deren Verlangen unweigerlich vorzulegen. Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes (Gast- und Schauklpipthschast rc.) schlachten oder schlachten lassen, sind nicht verpflichtet, ein Schlachtbuch zu führen; sie erhalten über das Resultat der Untersuchung besondere, von dem Fleischbeschauer ausgestellte Befundscheine, die sie mindestens 3 Monate lang aufzubewahren und äuf Verlangen dem revidirenden Beamten vorzulegen haben. 8 3. Alles untersuchte und vollständig tadellos befundene, sonach bankwürdige Fleisch wird von dem städtischen Thierarzt mit Stempeln, welche die Inschrift: „Fleischbeschau Riesa- tragen, bedruckt und nur das mit solchen Stempeln versehene Fleisch darf verkauft werden. 8 4. Werden Fleischwaaren bei der Untersuchung für gesundheitsschädlich oder ekel erregend erklärt, so sind dieselben von dem Fleischbeschauer zunächst unter sicheren Verschluß zu bringen. Dem Eigenthümer steht es frei, binnen 24 Stunden nach jener Untersuchung Widerspruch gegen das Gutachten des Fleischbeschauers bei dem Stadtrath zu erheben, welcher nach Gehör eines oder inehrerer nicht von ihm angestellten approbirten Thierärzte endgiltig entscheidet. Die Kosten hat, wenn der Widerspruch für unbeachtlich erklärt wird, der Eigenthümer, im entgegengesetzten Falle die Stadtgemeinde zu tragen. Das nur zu technischen Zwecken verwendbare Fleisch ist von dem Fleischbeschauer durch Uebergießen mit Petroleum oder dergleichen für den menschlichen Genuß auf Kosten des Eigenthümers unbrauchbar zu machen und sodann für Rechnung des Eigenthümers zu verkaufen. Ist eine Verwendung überhaupt nicht möglich, so sind die Maaren von dem Fleisch beschauer entweder nach vorheriger gleicher Unbrauchbarmachung dem Abdecker z:nn Vergraben zu übergeben oder zu verbrennen. 8 5. Das zwar für genießbar, jedoch für minderwerthig (nicht bankwürdig) erklärte Fleisch wird vom städtischen Thierarzte mit einem Stempel, welcher die Inschrift: „Freibank Mesa- trägt, bedruckt und der Freibank überwiesen. Ueber die Einrichtung der letzteren ergehen noch besondere Bestimmungen. 8 6. Die in 8 3 und 5 erwähnten Stempelabdrücke sind bei Rindern, Kälbern, Schaf«, Ziegen und Schweinen an jeder Körperhälfte und zwar mindestens an nachver zeichneten Körperstellen anzubringen: 1. bei Rindern: a. auf der Hinteren Vorarmfläche, b. oberhalb und hinter der Schulter, 6. auf dem Rücken in der Nierengegend, ä. aus der inneren Fläche am Hinterschenkel; 2. bei Kälbern: a. in der Nähe des Schauselknorpels, d. auf dem Nierenfette, e. in der Gegend des inneren Darmbeinwinkels; 3. bei Kchafvteh und Ziegen: ». auf den Nackenmuskeln: b. auf dem Rücken, o. auf der inneren Fläche des HinterfchenkelS; 4. bei Schweine«: a. auf der inneren Vorarmfläche, d. auf der inneren Hinterschenkelfläche, o. auf dem Rücken, 6. zwischen den ersten beiden und s. zwischen den letzten beiden Rippen in der Brusthöhle. 8 8. Unter Fleisch im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle zum menschlichen Ge nüsse bestimmten Thiertheile, also auch Fett, Speck, Talg, Schmeer, Hirn, Zunge, Herz, Lungen, Leber, Gekröse, Nieren, Euter zu verstehen. 8 9. Für die Untersuchung der Schlachtthiere sind die in dem nachersichtlichen Tarif verzeichneten Gebühren an die Stadthauptkasse zu entrichten. ß 10. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit sie nicht nach Beschaffenheit der Umstände einer härteren strafrechtlichen Ahndung unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft; auch kann seilgebotenes und verkauftes, von dem städtischen Fleischbeschauer nicht untersuchtes Fleisch eingezvgen und nach dem Ermessen des Stadtraths verwendet werden. 8 11. Gegenwärtige Polizeivervrdnung tritt mit dem 1. Juni dieses Jahres in Kraft. Gebühren-Tarif für die Untersuchung der Schlachtthiere in Riesa. Beschaugebühr für ein Rind 2 - - - Schwein : . . — - - - Kalb, Schöps, Ziege je — - - - Zickel oder Lamm im Alter bis zu 3 Monaten. — - - - Pfertr 2 Riesa, den 18. Mai 1893. Der Stadtrath. Klötzer, Brgrm. Riesaer und Anzeiger Weblatl md Ayei-er) Amlsötatt der Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa
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