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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.05.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-05-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189305203
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930520
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930520
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-05
- Tag1893-05-20
- Monat1893-05
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.05.1893
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im hiesigen Stadtbezirke nicht eher seilgeboten, beziehentlich verarbeitet oder zum Genüsse zu bereitet werden, bis es der Untersuchung durch den städtischen Fleischbeschauer unterzogen worden ist. 8 5. Fleisch, für welche- der in 8 3 erforderte Nachweis nicht erbracht werden kann, wird von der Untersuchung durch den städtischen Fleischbeschauer zurückgewiesen und erhält eine« Stempel überhaupt »icht. Tas letztere ist auch der Fall bei dem Fleisch, welches zwar für genießbar, aber für nicht bankwürdig befunden wird. Bon der Berwerthung und Verwendung zum menschlichen Genüsse im Stadtbezirke Riesa bleibt das von auswärts eingeführte minderwerthige Fleisch unter allen Umständen ausgeschlossen. Dasselbe wird in keinem Falle der Freibank überwiesen. 8 6. Ist von dem städtischen Fleischbeschauer nach der Untersuchung Fleisch für ge sundheitsschädlich oder ekelerregend erklärt worden, so wird mit demselben wie in 8 4 der Polizeivervrdnung, die obligatorische Untersuchung sämmtlicher in Riesa zur Schlachtung ge langender Schlachtthiere betreffend, vom 18. Mai 18S3, bestimmt ist, verfahren. 8 7. Das von dem städtischen Fleischbeschauer vollständig tadellos, sonach bankwürdig befundene Fleisch wird an geeigneten, in die Augen fallenden Stellen mit einem Stempel bedruckt, welches die Inschrift: „Fleischbeschau Riesa" enthält. Soweit möglich, ist dieser, sowie der in 8 5 erwähnte Stempelabdruck an den, in 8 6 der Polizeiverordnung, die obligatorische Untersuchung sämmtlicher in Riesa zur Schlachtung, gelangenden Gattungen von Schlachtvieh betreffend, vom 187"Mäl 1893 bezeichneten Stellen anzubringen. « Fleisch, welches einen Stempel der hiesigen Fleischbeschau nicht trägt, darf unter allen Umständen nicht im Stadtbezirk Riesa zum Verkaufe bestimmt werden. 8 8. Wnrstwaaren und gehacktes Fleisch dürfen in den Stadtbezirk Riesa nur einge führt werden, wenn durch daS Zeugniß einer Ortsbehörde des Deutschen Reiches nachgewiesen wird, daß die Hersteller nur solches Fleisch dazu verwenden, welches von einem approbirten Thierarzte untersucht und für gesund erklärt worden ist. I» solchen Fällen ist von besonderen Zeugnissen für die einzelnen Lieferungen abzusehen. Der nach den Vorschriften dieses Paragraphen erforderliche Nachweis ist dem städtischen Fleischbeschauer vorzulegen. § 9. Bezüglich deS in den Stadtbezirk Riesa einzusührenden, zum Verkauf bestimmten Fleisches von auswärts geschlachteten Schweinen (einschließlich der Schinken, Wurstwaaren und Fleisrhtheile) ist neben den Bestimmungen dieser Bekanntmachung den Vorschriften des hiesigen Regulativs für die Untersuchung des Schweinefleisches allenthalben nachzugehen. 8 10. Unter Fleisch sind in gegenwärtiger Polizeivervrdnung alle zum menschlichen Genüsse bestimmte» Thiertheile, also auch Fett, Speck, Talg, Schmeer, Hirn, Zunge, Herz, Lungen, Leber, Gekröse, Nieren, Euter zu verstehen. 8 11. Für die Untersuchung des dem städtischen Fleischbeschauer vorgelegten Fleisches sind folgende Gebühren zu entrichten, vor deren Abentrichtung das cingesührte Fleisch nicht zurückgegeben wird: ' ' Für 1 Kilogr. 4 Pf. mindestens jedoch für ein Stück Fleisch 25 Pf. Diese Gebühren, welche der Stadthauptkasse zufließen, werden von dem städtischen Jleischbeschauer eingehoben. 8 12. Durch vorstehende Bestimmungen wird nicht betroffen: ». das Fleisch, rücksichtlich dessen durch Bescheinigung eines hiesigen, die Berwerthung von Fleisch nicht gewerbsmäßig betreibenden Bestellers nachgewiesen wird, daß solches zu dessen eigenem Privatgebrauche bestellt gewesen ist und auch nur zu gleichem Zwecke ver wendet werden soll; b. das Fleisch, welches durch die Eisenbahn oder Post von auswärts solchen Personen zugeht, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe oder der Zubereitung des Fleisches nicht beschäftigen und die gegenüber dem städtischen Fleischbeschauer (8 4) glaubhaft bestätigen, dieses Fleisch nur zum eigenen Privatgcbrauche verwenden zu wollen. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden, soweit sie nicht nach Beschaffenheit der Umstände einer härteren strafrechtlichen Ahndung unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Hast bestraft. Außerdem sind die vor schriftswidrig fcilgebotencu oder eingebrachten Fleischwaaren cinzuziehen und nach Anordnung des Stadtraths zu verwenden. 8 14. Gegenwärtige Polizeivervrdnung tritt mit dem 1. Juni dieses Jahres in Kraft. Riesa, den 18. Mai 1893. Der Stadtrath. Klötzer, Brgrm. Gr. — Bekanntmachung, die Freibank in der Stadt Riesa betreffend. 8 1. In der Stadt Riesa wird eine Freibank errichtet. Dieselbe wird von einer voni Stadtrath verpflichteten Person, deren Namen im Amts blatt bekannt zu machen ist, verwaltet. Der Zweck der Freibank ist: «. zu verhüten, daß minderwerthige Waare für vollwerthige zum Verkaufe kommen kann, b. zu ermöglichen, daß minderwerthigeS, aber noch genießbares Fleisch zur Berwerthung gelangt. 8 2. Zum Verkaufe in der Freibank gelangt alles Fleisch hier geschlachteter Thiere, welches bei der obligatorische» Fleischbeschau in der Stadt Riesa beanstandet und wennschon »och für genießbar, so doch für minderwerthig (nicht bankwürdig) erklärt worden sind. 8 3. Ter Verkauf von minderwerthigem Fleische darf fortan nur in der Freibank und zwar nur durch den Verwalter derselben, beziehentlich durch eine, den, letzteren beizuordnende und vom Stadtrath zu verpflichtende Person stattfinden. Der Rath bestimmt die Oertlichkeit, wo der Verkauf erfolgt. Am Eingänge zu derselben ist die deutlich sicht- und lesbare Bezeichnung „Freibank" anzubringen. Die Zeit des Verkaufes bestimmt und veröffentlicht der Verwalter der Freibank so oft als uöthig. 8 4. Die in der Freibank zum Verkauf kommenden Fleischwaaren werden bis aus Weiteres nur im frischem (rohen) Zustande abgegeben. 8 5. Für das der Freibank überwiesene Fleisch hat der städtische Fleischbeschauer nach Verhältniß des Nährwerthes den beim Verkauf zulässigen Preis scstzustellen. Derselbe darf drei Viertel des Marktpreises für bankwürdiges Fleisch nicht übersteigen. Im Falle fort schreitender Entwerthung kann der Preis so oft als nöthig durch den städtischen Fleischbeschau« herabgesetzt werden. § 6. Der Verkauf in. der Freibank erfolgt nur zum eigenen Gebrauche des Käufers und ist an Fleischer, Schank- und Speisewirthe u. s. w. verboten und strafbar. Mehr als 3 kg ivcrden an einen Käufer nicht abgegeben. 8 7. Ten Käufen« ist durch einen deutlichen, in augenfälliger Weise anzubringeuden Anschlag in der Freibank bekannt zu machen, von welcher Thiergattuug daS beanstandete Fleisch herrührt, aus welchem Grunde die Beanstandung ersvigt ist, zu welchem Preise das Fleisch verkauft wird, und nach Befinden, welche Behandlung dasselbe vor dem Grauste noch erfordert. 8 8. Der städtische Fleischbeschauer hat täglich die Vorräthe der Freibank an Fleisch zu prüfen. vorräthe, welche dir Genießbarkeit verloren haben, sind sofort zu beseitigen und »ach Pen Vorschriften deS 8 4 der Bekanntmachung, die obligatorisch« Untersuchung sämmtlicher in Riesa zur Schlachtung gelangenden Gattungen von Schlachtvieh betreffend, vom 18. Mai 1893, unschädlich zu machen. 8 9. Unter Fleisch im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle zum menschlichen Genüsse bestimmten Thiertheile, also auch Fett, Speck, Talg, Schmeer, Hirn, Zunge, Herz, Lunge», Leber, Gekröse, Nieren, Euter zu verstehen. 8 10. Der auS dem Verkaufe des der Freibank überwiesenen Fleisches erzielte Erlös, wird nach Abzug der Gebühren, welche der Verwalter der Freibank beziehentlich die denselben zum Verkauf des Fleisches beigeordnete Person für ihre Mühewaltung erhalten, und der etiva entstandenen besonderen Auslagen, dem Eigenthümer des Fleisches von der Stadthauptkasse auSgezahlt. Die Höhe der vorbezeichneten, dem Verwalter der Freibank und beziehentlich der mit dem Verkauf des Fleisches sonst noch betrauten Person zustehenden Gebühren bestimmt in jedem einzelnen Falle der Stadtrath nach Gehör des städtischen Fleischbeschau«-. 8 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, soweit sie nicht nach allgemeinen Strafgesetzen einer schweren Ahndung unterliegen, mit Geld bis zu 150 Mk. od« entsprechender Haft zu bestrafen. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher nicht bank würdige Fleischwaaren zum Weiterverkäufe oder zur Zubereitung für Gäste in Schank- oder Speisewirthschaften in der Freibank oder außerhalb derselben ankaust. Außerdem können geeigneten Falls, die dem Freibankverkaufe unterliegenden Vorräthe des Zuwiderhandelnden an Fleisch u. s. w. eingezogen und nach dem Ermessen des Stadtrathes verwendet werden. 8 12. Gegenwärtige Bestimmungen treten mit dem 1. Juni dieses JahreS in Kraft. Riesa, den 18. Mai 1893. Der Stadtrath. Klötzer, Brgrm. Kirschen-Verpachtung. Die diesjährige Kirschennutzung in der hiesigen Rittergutsflur und auf der Pausitz« Chaussee bis zum Grenzstein, soll Donnerstag, den 25. Mai 1893, 'Nachmittags 2 Uhr, in der Rathsexpcdition versteigert werden. Auswahl unter den Bietern bleibt Vorbehalten. Die Pachtbedinguugen können hier eingesehen werden. Riesa, am IS. Mai 1893. Der Stadtrath. I A: F. A. Grundmann. Gr. Kirs chen-Verpachtung. Die diesjährige Nutzung der Röderauer Kirschenplantage (950 tragende Bäume vor züglicher Sorten) soll Donnerstag, den 25. Mai d. I., Vormittag 11 Uhr im .Waldschlößchen" zu Röderau, unter den zuvor bekannt zu gebenden Bedingungen, meist bietend verpachtet iverden. Auswärtigen Bietern ist nachgelassen, ihre Gebote auch schriftlich bei der unterzeichneten Bauinspektion einzureichen; diese Gebote müssen jedoch spätestens Vormittag 8 Uhr genannten Tages hier eingehen. * Riesa, am 15. Mai 1893. Königliche Eisenbahn-Bauinspektion. Verdingungen. Die bei der Erbauung zweier Pferdeställe im Barackenlager bei Zeithain erforderlichen Loos No. 1: Erd-, Maurer- und Steinmetzarbeiten einschl. Lieferung der Materialien. - No. 3: Zimnier- und Tischlerarbeiten einschl. Lieferung der Materialien. - No. 4: Schmiede- und Eisen-, sowie Schlosserarbeiten einschl. Lieferung der Materialien sollen im Wege der unbeschränkten Verdingung am 2S. Mai a. e., Vormittag 11 Uhr im Geschäftszimmer der Militär-Bandirection Dresden-Albertstadt, Administrationsgebäude Flügel 0 vergeben werden. Zeichnungen und Verdingungsanschläge liegen daselbst zur Ein sicht aus. Vcrdingungsanschläge können gegen Erstattung der Selbstkosten entnommen werden. Angebote mit der Aufschrift: Ställe, Barackenlager bet Zeithain Loos No. 1, bez. Loos No. 3, bez. Loos Nr. 4 sind versiegelt, postfrei und mit der Adresse des Absenders versehen, bei der Militär-Bau- direction bis zu obengenanntem Termine, ebenso wie Proben der zur Verwendung kommen den Maurer- und Steinmetzmaterialieu einzureichen. Die Auswahl unter den Bewerbern bleibt Vorbehalten. Dresden, den 19. Mai 1893. * Militär - Baudireetion. Holz-Bersteigeruug. Gohrischer Revier. UM" Schuster'sche Restauration in Wülknitz. Dienstag, den 6. Juni L8VS, Borm. S Uhr. 583 Rm. kieferne Brennscheite 523 - - Brennknüppel, , 286 - - Aeste Alis dem Kahlschlage in Abth. 31. 348 - - Stöcke, (Strehlaer Feld.) ca. 2700 - kiefernes Astreisig. König!. Forstrevierverwaltung Gohrisch u.König!.Forstrentamt Moritzburg, am 12. Mai 1893. Eppendorfs. * Mitte!bach. Schulgrunvstücksverkaus. Mit behördlicher Genehmigung wird das im Anfänge des Monats Juli dss. I. außer Gebrauch zu setzende Schulhaus der Schulgemeinde Mergeudorf nebst daran liegendem größeren Garten und Vorplatze zum Verkaufe ausgeboten. Das Grundstück eignet sich be sonders für Gewerbetreibende. Verkcmssbedingungen sind auf den Gemeindeämtern in Poppitz und Mergentors einzusehen. Angebote mit der Aufschrift „Schulhausverkauf betr." verschlossen bis zum 1k». Juni dss. I. an den unterzeichneten Schulvorstand abzugeben. Mergendorf, am 20. Mai 1893. * Der Schulvorstand das. Diac. Burkhardt-Riesa, Vors. Kirschenverpachtung. Die diesjährige Kirschennutzung an den hiesigen KommunicationSwegen soll Sonntag, den 28. Mai d. I., Nachmittags 3 Uhr im He»uig'sche« Gasthof hier meistbietend »«pachtet werden. * Poppitz, am 20. Mai 1893. Freazel, G.-V.
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