Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.02.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-02-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189402271
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18940227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18940227
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-02
- Tag1894-02-27
- Monat1894-02
- Jahr1894
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- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.02.1894
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Riesaer G Tageblatt Dienstag, 27. Februar 1894, Abends kaS Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta- Abends mit Ausnahmt der Sonn« und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa undz Strehlas, den Ausgabestellen, sowie am Schalter der laiserl. Postanstaltrn 1 Mark 25 Pf., durch die Träger frei tnS HauS 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei ins HauS 1 Mark 65 Pf. AuzetgewAuaahme für die Nummer des Ausgabetages bis Bormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Berlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 59. — Für die Redactton verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. und Anzeiger Mtblllti Md Liljtizn). Amtsblatt -LL" dtr König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa. 47. Dienstag, 27. Februar 1894, Abends. 47. Jahr-. Bekanntmachung. Nachdem von den Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern die nachstehend unter D ersichtliche Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffent lichen Wege« betreffend, vo« LS. November 18VS, erlassen worden ist, wird der in No. 73 dieses Blattes abgedruckte Erlaff der Königlichen Amtshauptmannschast vom 18. Juni 1888, das Fahre« mit Fahrräder« betreffend, hiermit außer Kraft gesetzt. Großenhain, am 22. Februar 1894. Die Königliche Amtshauptmannschast. 363 O. v. Wilncki. Tn. ' O Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend, vom 23. November 1893. Nachdem sich das Bcdürfniß herausgestellt hat, die Bestimmungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen des Landes wenigstens in den Grundzügen ein heitlich zu gestalten, wird im Anschlüsse an die Verordnung vom 9. Juni 1872, den Ver kehr auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.- u. V.-Bl. S. 347) Folgendes bestimmt. 8 1. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung auf den öffentlichen Wegen an der Lenkstange oder kurz unterhalb derselben ein offenes oder mit unverschlossenem Deckel ver sehenes Schild tragen, welches mit in der Nähe leicht lesbarer Schrift den Namen, Stand und Wohnort, sowie die Wohnung derjenigen Person, welche das Fahrrad benutzt, angiebt. Jedes solches Fahrrad muß ferner mit einer vom Fahrer leicht zu bedienenden, bell- tönenden Warnungsglocke versehen sein. Es hat weiter in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zn einer halben Stunde vor Sonnenaufgang während der Benutzung eine möglichst hoch anzu bringende, hellbrennende Laterne zu tragen, welche so eingerichtet ist, daß sie ihr Licht durch ungefärbtes Glas nach vorn wirft. Auch muß an jeden solchem Fahrrad mindestens eine schnell und kräftig wirkende, leicht zu bedienende Bremse angebracht sein. 8 2. Tas Radfahren auf den ausschließlich für Fußverkehr bestimmten Wegen und auf den erhöhten Fußbahnen an Fahrwegen ist verboten. Die Benutzung der nicht erhöhten Vankets der Fahrwege zum Radfahren ist inner halb bewohnter Ortschaften gleichfalls verboten, außerhalb solcher aber nur insoweit gestattet, als das Banket rechts zur Fahrrichtung befindlich, von Häusern nicht bezrenzt und auf mindestens 30 in Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist. tz 3. Die Radfahrer haben sich aller Handlungen zu enthalten, welche den übrigen Verkehr belästigen oder Zug-, Reit- oder getriebene Thiere beunruhigen können. Sie haben daher insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: a) Das Fahren mit übermäßiger Geschwindigkeit, das Umlenken neben Zug-, Reit- oder getriebenen ThieMn, daS mnthwillige Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an der Ueberhcmng des Radfahrers und dergleichen ist verboten. b) Vor stark abwärts führenden Strecken, deren Befahrung nicht mit völliger Sicher heit erfolgen kann, ist abzusteigen und auf solchen Strecken das Rad zu führen. Soweit bei dem Bergabfahren das Rad benutzt wird, darf die Lenkstange nicht aus der Hand gelassen und auch nur mit mäßiger, ein schnelles und sicheres Halten zulassender Geschwindigkeit ge fahren werden. Die Bremsvorrichtung muß hierbei stets in Bereitschaft gehalten und, soweit nöthig, benutzt werden. Das Entfernen der Füße von den Pedalen ist bei einsitzigen Fahrrädern während des Fahrens in jedem Falle verboten. Bei mehrsitzigen Fahrrädern muß mindestens einer der Fahrenden die Füße auf dem Pedale haben. e) Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Be lästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem Ausweichen haben dieselben hinter einander zu fahren. Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. 6) Der Radfahrer hat, wenn er anderem Verkehr begegnet oder solchen überholt, wenn er ferner unübersichtlichen Wegstellen oder einem seitlich abgehenden Wege sich nähert, aus einer reichlich bemessenen Entfernung Glockenzeichen zu geben, um die Aufmerksamkeit des be- theiligten Verkehrs dadurch rechtzeitig zu erregen; auch hat er damit so lange fortzufahren, als Veranlassung hierzu vorliegt. Hierbei ist eine mäßige Gangart inne zu halten. o) Die Art des Ausweichens hat sich nach den für die Fuhrwerke bestehenden Vor schriften zu richten. k) Das Ausweichen hat immer so zeitig zu beginnen nnd ist in so flachem Bogen bis zur Wiederaufnahme der eigentlichen Fahrrichtung fortzusetzen, daß jede Ueberraschung des übrigen Verkehrs dabei vermieden wird. Werden Thiere auf der Straße unruhig, so hat , der Radfahrer nach Bedarf und namentlich, wenn der Führer derselben solches verlangt, zu halten oder vom Fahrrad abzusteigen und das letztere vorbeizuführen oder vor dasselbe zu treten. 8 4. Die Radfahrer haben auf Verlangen der Wegeaufsichts- und Polizeiorgane jeder zeit sofort zu halten und die etwa verlangte Auskunft zu ertheilen. 8 5. Den Radfahrern gegenüber sind die gleichen wegepolizeilichen Bestimmungen zu beobachten, wie gegenüber den Fuhrwerken. Muthwillige Belästigungen oder sonstige Ungebührlichkeiten gegenüber den Radfahrern sind verboten. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen Vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht straf rechtliche Bestimmungen Anwendung finden, polizeilich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark 'oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft. 8 7. Im Uebrigcn gelten, mich für Fahrradfahrer die vorstehend nicht besonders er wähnten Bestimmungen der eingangsgedachten Verordnung vom 9. Juli 1872 8 1, soweit diese Bestimmungen anwendbar und nicht in vorstehendem geändert sind; nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestiminungen 8 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der Verordnung, die Kompetenz in Wege- und Brückenpölizei- strafsachen betreffend, vom 26. September 1879 (G.- u V.-Bl. S. 362) und bezüglich der Befugniß der Polizeibehörden zu besonderen Anordnungen die 88 2 nnd 5 der Verordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung. Dresden, den 23. November 1893. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. v. Thümmel. v. Metzsch. Bekanntmachung. Die Kinder-Heilanstalt in Toolbad Frankeohausen in Thüringen, welches sich besonders bei Behandlung von Scrophulose bewährt hat, gewährt scrophulösen Kindern im Alter von 3—14 Jahren, deren Eltern nicht in der Lage sind, ihre Kinder in ein Bad zu bringen und dort bei denselben zu bleiben, Aufnahme und gehörige Verpflegung. Eine vierwöchige Cur einschließlich der Wohnung, der Beköstigung und der Bäder kostet 60 Mark, l Es steht zu erwarten, daß die Bezirks-Versammlung wie in den Vorjahren, so auch für das laufende Jahr aus Bezirksmitleln eine Summe besttmmt um durch entsprechende Bei hülfen unbemittelten, in hiesigem Bezirke wohnhaften Eltern scrophulöser Kinder, die Unter bringung der letzteren in genannte Heilanstalt auf Kosten deS Bezirks zu ermöglichen. Gesuche um Gewährung einer solchen Unterstützung sind, soweit irgend thunlich, bis zum 10. April dieses Jahres anher einzureichen und ist denselben ein von der Ortsbehörde auszustellendes Armuthszeugniß beizulegen, sowie ein ärztliches Zeuaniß darüber, daß dem betreffenden Kinde Soolbäder ver- verordnet sind und daß es frei ist von ansteckenden Krankheiten. Die unterzeichnete Behörde ist zu weiterer Auskunftsertheilung jederzeit gern erbötig. Großenhain, den 23. Februar 1894. Die Königliche Amtshauptmannschast. L. 395. v. Wilncki MkL- Aufgehoben ist die auf morgen Vormittags 10 Uhr im Hotel zum „Kronprinz" hier anberaumte Ver steigerung von Tchuhwaaren u. s. tv. Riesa, 27. Februar 1894. Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsger. das. Eidam. Oertliches und Sächsisches, l Riesa, 27. Februar 1894. — Der Kirchenvorstand hatte beschlossen, den Beginn des Sonntagsnachmittags-Gottesdienstes von 5 Uhr auf 6 Uhr zu verlegen. Diesem Beschlüsse hat jedoch der Stadrath als Patron der Kirche nicht beigestimmt und zwar erkennt derselbe irgend welche Bortheile für den Besuch der Kirche durch diese Verlegung des Beginnes um eine Stunde nicht an, anderer seits aber ist dem Beschlüsse nicht beigestimmt, well die nach dem Gesetz über die Sonntagsruhe mit vieler Mühe einge richteten und zur Zufriedenheit unserer Einwohnerschaft be stehenden Zeiten für Offrnhaltung der Geschäfte wiederum eines UmstoßeS bedürfen würden, was gewiß vielseitig beklagt werden würde. — In Stelle des von hier scheidenden ständigen Lehrers Herrn Winkler ist Herr Otto Köhler, z. Zt. ständiger Lehrer I in Colditz, engagirt worden. Derselbe wird sein Amt mit Beginn des neuen Schuljahres Hierselbst antreten. — Auf Göhlis'er Rittergutsflur u id zwar in Nähe der Moritzer Ueberfahrtsstelle wurde gestern der Leichnam einer etwa 28 jährigen Frauensperson entdeckt, welcher daselbst angrschwommen war. Nach erstatteter Meldung seitens des Entdeckers wurde die Leiche polizeilich aufgehoben und in die hiesige Leichenhalle befördert. — Die Elbe ist wieder efsfrei und die Schifffahrt nimmt aufs Neue ihren Anfang. Die Fahrzeuge haben den Hafen bereit- fast vollständig wieder verlassen und halten sich zur Reise fertig. Der Wasserstand läßt aber noch zu wünschen übrig und hofft man, da von der Oberelbe Regen gemeldet wird, daß sich derselbe hebt. — Nach einer vor liegenden Zeitungsmeldung beabsichtigt die Sächsisch-Böhmische Dampfschifffahrts-Gesellschaft nächsten Donner-rag dje Fahrten ' aufzunehmen. — Das evangelisch-lutherische Landeskonsistorium zu Dresden giebt dem Wunsche Ausdruck, da- die Grabdenk mäler und Grabinschriften auf den Friedhöfen mehr vou dem Verlangen nach dem Tröste drS göttlichen Worte» Ausdruck geben möchten. ES schreibt: „Daß die Christen gräber Stätten der christlichen Hoffnung sein sollen, ist an den Denkmälern und Inschriften oft gar nicht zu ersehen. ES wird deshalb fort und fort zur Abwehr namentlich un geeigneter Inschriften darauf zu halten sein, daß die gewählte Inschrift, wenn sie mehr enthält, als bloße Namen und Zeitangaben, vor dem Auftrage an di» Bildhauer rc. dem Geistlichen zur Prüfung vorgelegt wird. E« werden die Kirchenvorstände angewiesen, ausdrücklich« Bestimmungen hierüber in die Gottesackerordnungen aufzunrhmen. — Herr v. Frege dementirt die durch viele Zeitungen gegangene Nachricht, daß Se..Maj. der König ihm gegen über gelegentlich eine- Hofbal.es eine mißbilligende Aeußerüng
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