Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.05.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-05-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189405191
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18940519
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18940519
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-05
- Tag1894-05-19
- Monat1894-05
- Jahr1894
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- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.05.1894
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Uiesaer G Tageblatt Fnmspnchstell« Rr. 20 «rrd A«;eiger Wetli« mt Lqchrr). Amlsötatl der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 11». Sonnabend, IS. Mai 18S4, Abends. 47. Jahrs. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet^Abhotung in dm Expeditionen in Riesa und Strehlas dm Ausgabestelle«, sowie an, Schalter der kaiserl. Postanstaltm 1 Mark 25 Ps., durch die Träger frei tnS HauS 1 Mark 50 Pf., durch dm Briefträger frei inS HauS 1 Mark 65 Pf. Anzrtgen-Anuahure ,für die Numm« deS Ausgabetage- bis Vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Aastanienstraß« 59. — Für die Redactton verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Bekanntmachung. Auf dem Artillerie-Schießplatze bei Zeithai« werden a die Königliche Reitende Abtheilung des 1. Feldartillerie-Regiments Nr. IS am SS. und S4. dieses Manats Vormittags von 7 bis Mittags 1 Uhr Scharfschießen aus schweren Feldgeschützen, b das Königliche s. Feldartillerie-Regiment Nr. SS am SV. SV. und S1. Mai, am 1. 4. v. 7. S. IS. und IS. Juni Vor mittags von 5»/, bis gegen 2 Uhr Nachmittags, am 1. Juni außerdem Abends von 7 bis 11 Uhr, e das Königliche Feldartillerie-Regiment Nr. S8 am 18. Juni Vormittags von 7 bis 9 Uhr, 1b. ,, n 7 10 ,, , 21. „ 7 ,, 11 ,, , ,, 22. „ „ 7 11 „ , Abends von 9 bis 10 Uhr, 25. „ ,, 7 ,, 11 „ , 2b. „ „ 7 Nachmittags 1 Uhr, 28. „ „ 7 ,, 10 Uhr, ,, 28. „ 7 ,, 10 „ , ,, 2. Juli 8 ,, 11 , 5. und «. Juli zu noch unbestimmter Tageszeit, Schiessübungen abhalten. Die Begehung des Gohrijchwaldes und der über den Schießplatz führenden Ver bindungswege während der Dauer des täglichen Schießens ist verboten, die aufgestellten Warnungstafeln und geschlossenen Schlagbäume sind zu beachten und den Weisungen der ausgesandten Patrullen ist nachzugehen. Das Betreten des Geländes ist mit Lebensgefahr verknüpft. Zuwiderhandelnde thun dies auf eigene Gefahr. Der Flügelweg ö ist vom Schlagbaum Nr. 13 ab bis nach Gohrisch während des Schießens der Artillerie gesperrt. Es kann aber von Personen, Reitern oder Fuhr werken, welche während dieser Zeit von Zeithain nach Gohrisch oder Nieska, oder in um gekehrter Richtung verkehren wollen, der vom Schlagbaum Nr. 13 nach Westen ausbiegende Fuß- und Waldweg unter Beachtung der auf der östlichen Seite dieses Weges aufgestellten Schlagbäume Nr. 12, 11 und 10 benutzt werden. Verschlossene Zünder, Zündertheile oder blind gegangene (nicht gesprungene) Geschosse dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr nicht berührt werden. Dabei ist es gleichgiltig, ob das Geschoß mit Zünder versehen ist oder nicht, sowie ob der Finder von der Ungeführlich- keit überzeugt ist oder nicht. Der Finder hat zunächst weiter nichts zu thun, als den Fund der Verwaltung des Feldartillerie-Schiebplatzes (Geschäftszimmer im Schießplatz-Depot) an zuzeigen und nötigenfalls die Stelle kenntlich zu machen, damit diese Gegenstände unschädlich gemacht werden können. Es wird dies zugleich unter Hinweis auf die in Nr. 29 des Riesaer Amtsblattes abgedruckte amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 31. Januar 1891 v. 78, Sicher- heitsbestimmungen bezüglich der Absperrung des Schießplatzes Zeithain und des zu sichernden Geländes während der Schießübungen der Feld-Artillerie betreffend, zur öffentlichen Kenntniß gebracht und werden die Ortsbehörden der umliegenden Gemeinden veranlaßt, die Einwohner schaft der letzteren in der vorgeschriebenen Weise auf gegenwärtige Bekanntmachung ausdrück lich aufmerksam zu machen. Hinsichtlich des Sprengstückesuchens wird ferner noch Folgendes bekannt gemacht: 1. Tas Betreten des Schießplatzes während der Dauer der Schießübungen ist Civil- Personen nur auf den darüber führenden Wegen gestattet, vorausgesetzt, daß der Schießplatz wegen des Schießens nicht gesperrt ist. Diese Wege sind die alte Salzstraße mit ihrer südwestlichen Fortsetzung nach Gohlis, der Weg von Glaubitz nach Gohrisch, der Weg von Lichtensee nach dem Barackenlager, der Weg von Lichtensee nach Gohlis. 2. Pächter der Grasnutzung auf dem Schießplätze haben für sich und ihre Leute Erlaubnißscheine von der Garnison-Verwaltung Zeithain zum Betreten des Platzes außerhalb vorgenannter Wege ausstellen zu lassen, welche betreffenden Falles vorzuzeigen sind. 3. Die widerrechtliche Aneignung von verschossener Munition wird nach § 291 des Reichsstrafgesetzbuchs gerichtlich bestraft. Von der Schießplatz-Verwaltung ist im Depot des Schießplatzes Zeithain eine Annahme stelle für Sprengstücke eingerichtet, an welcher von Civilpersonen gefundene Metalle gegen Zahlung eines angemessenen Findegeldes abgeliefert werden können. 4. Die entgegenstehenden Bestimmungen in der amtshauptmannschaftlichen Bekanntmachung vom 31. März 1891 — v. 515 — Nr. 52 des Riesaer Amtsblattes werden aufgehoben. Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain v. 919. am 16. Mai 1894. 927/945. v. Wilucki. .Tn. Bekanntmachung. Da eine größere Anzahl von Gemeindevorständen und Gutsvorstehern mit der bis zum 15. dieses Monats zu bewirkenden Erstattung der Anzeige über das Auftreten der Nonnen raupe noch im Rückstände sind, so ergeht an die Säumigen unter Bezugnahme auf die Be kanntmachung der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft vom 31. März d. I. — No. 78 des Riesaer Amtsblattes — andurch Anweisung, diese Anzeige, beziehentlich Fehl schein zu Vermeidung von Ordnungsstrafe nunmehr unverzüglich und längstens bis zum SS. dieses Monats anher einzureichen. Großenhain, am 18. Mai 1894. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 1446 L. v. Wilucki. Mke. Dienstag, den 22. Mai 1894, Nachmittags S Uhr, sollen in den Speichern der Firma Crasfelt L Dhtem im Hafen zu Gröba 5Ü000 Lo. mlxvä Anis gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Riesa, am 17. Mai 1894. Das Königliche Amtsgericht. «ff «-ich-tt. E. Kirschen-Verpachtung. Die diesjährige «irscheunutzung in der hiesigen Rittergntsfmr und auf der Panfitzer- Chaussee bis zu« Grenzstein, soll Donnerstag, den »4. Mai 18V4, Nach mittags 2 Uhr, in der Rathsexpedition versteigert werden. Auswahl unter den Bietern bleibt Vorbehalten. Die Pachtbedingungen können hier ein gesehen werden. Riesa, am 1k. Mai 1894. Der Stadtrath. I. A.: F.-A. Gruudmann, Stadtrath. Grpnr. TageSgrichichte. I Tie Aeußerung des Königs von Württemberg I über die Frage dcr Aufhebung des Jesuitengesetzes hat l begreiflicherweise in der ultramontanen Presse einen Sturm von Entrüstung hervorgerufen. Daß der König von Württem berg wie jeder andere deutsche Bundesfürst durch die von ihm in den BundcSrath entsandten Vertreter Stellung zu dieser Frage zu nehmen berechtigt und verpflichtet ist. können freilich die ultramontanen Blätter nicht bestreiten, dafür aber suchen sie dem König von Württemberg die Pflicht unterzu schieben, seine Stellung so zu nehmen, wie der Ultramonta- nismus dies wünscht. Es fehlt nur noch, daß die ultramon tane Presse die ganze Reichsverfassung umzuwerfen und dem Centrum die Befugnisse des Bundesrathes zu übertragen vorschlägt l Besonders ungeb >rdig zeigt sich die „Germania ", die nicht nur dem König von Württemberg den Willen de» Centrum» aufzuzwingen sich bemüht, sondern auch den Ver such unternimmt, da- Vertrauen des württembergischen Volkes in den König und sein« Regierung zu erschüttern. Das klerikale Blatt schreibt nämlich: „Die Nachricht klingt so unglaublich und ungeheuerlich, daß man immer noch geneigt ist, an eine Mystifikation zu glauben .... Ist die Aeußerung thatsächlich gefallen, so «ante da» stn Interesse Desjenigen, der sie gethan hat, nicht genug bedauert werden, denn er müßte dann I auch die Consequenzen einer solchen Handlungsweise tragen. ! Das Vertrauen eines Volkes zu seinem Fürsten hat zur I ersten und unerläßlichsten Voraussetzung den festen Glauben I aller Staatsbürger, welchem Bekenntniß und welcher kirch lichen oder politischen Richtung sie auch angehören mögen, daß der Fürst für jeden Einzelnen derselben das gleiche Wohlwollen, die gleiche Sorge hege, daß er hoh über allen Parteiungen und Parteibestrebungen stehe, und daß er na mentlich allen Fragen des Gewissens und der Religion gegenüber die gleiche Rücksichtnahme übe." Da die Jesuiten keinen Bestandth.il der württember gischen Staatsangehörigen bilden, so sind diese Grossen durch aus ungehörig und werden den beabsichtigten Zweck um so weniger erreiche«, da da» Berhältniß der württembergischen Regierung zu den Staatsbürgern katholischen Bekenntnisses ein auf langem Herkommen beruhendes, durchaus freundliches Entgegenkommen gegen alle erlaubten Wünsche von dieser Seite ist. Was jetzt, nicht von der katholischen Bevölkerung Württembergs im Allgemeinen, sondern von den Anhängern der „Germania" verlangt wird, die Aushebung des Jesuiten gesetzes, da- steht in einem ganz anderen Kapitel. Hier handelt es sich, wie der „Schwäb. Merkur' mit Recht be tont, um die Erhaltung des religiöse« Frieden», de» höchsten Gut« i« inner» Staatsleben. Hier handelt C sich über dies um ein bestehendes, mit allem Bedacht vor zwei Jahr zehnten erlassenes, damals, in besseren Zeiten, von einer großen Mehrheit des Reichstags beschlossenes Gesetz, das jetzt durch eine nur mit Zuzug der Sozialdemokraten, die Nie mand als Stützen der Gesellschaft wird anerkennen wollen, gebildete kleine Mehrheit bekämpft wird. Ueber diesen Punkt wird von ultramontaner Seite mit allem Bedacht ein Schleier gebreitet. Ihn zerrissen zu haben durch den Hinweis dar auf, daß die württembergische Regierung, so viel an "hr liegt, für jenes Gesetz eintreten werde, und durch die Aussprache der Erwartung, daß die Mehrheit des Bundesraths ebenso entscheiden werde, da- ist das „Ungeheuerliche", das die „Germ." den Leuten vormalen möchte. In der That ist es ein Verdienst des Königs von Württemberg, ein Berdtenst, womit er nur seinem guten Rechte und der vertrauensvollen Erwartung der weitaus größten Mehrzahl der Bürger Würt tembergs entsprochen hat. Der „Consequenzen" diese» Schrittes, an welche die „Germ." erinnert, war sich der König sicherlich vollkommen bewußt. Er wird sie „furchtlos und treu" zu tragen wissen. „Vergeblich" — so schließt der „Schwäb. Merk." — „versucht da« Blatt der Cenrrums- Partei das „Vertrauen" de» Volke« infolge diese» Vorganges zu erschüttern. Solche» Vertrauen steht auf eine« viel festeren Grund, al» daß die ultramontane Verhetzung — denn
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