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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.10.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-10-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189410039
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18941003
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18941003
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-10
- Tag1894-10-03
- Monat1894-10
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.10.1894
- Autor
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und Anzeiger Meblall und Anzeiger). Fernsprrchslelle Rr. »0 Amtsblatt der Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths z« Riesa. SS». Mittwoch, 3. Oktober 1894, Abends. 47. Jahrg. Das Rieche» Lagedlai» rricheiul »cde« Ta» Abends nm Ausnahme de» Sonn- uns Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den NuS-abeßMM^ sowie am Schalter der lai,«rl. Pvitanstaltrn 1 Mart 25 Ps., durch die Tröger frei ins Haus I Mark 50 Ps., durch den Briefträger frei in» Hau» 1 Mark SS Pf. AuzrigewAmeahwk für die Am»« deS Ausgabetages bis Vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstrab« 59. — Für di« Redaktion verantwortltch: -er» Schmidt tu Riol«. Bekanntmachung, das Ausästen der Straßenbäume betreffend. Wie im hiesigen Bezirke vielfach wahrzunehmen gewesen ist, hängen, bei den BaumpfUn- zungen an den öffentlichen Wegen und zwar besonders bei den Obstalleen einzelne Aeste so weit beziehentlich so tief in die Fahrbahn hinein, daß dadurch der Verkehr auf derselben zuweilen nicht unerheblich beengt und belästigt wird. An die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher ergeht daher, hiermit die Aufforde rung dafür Sorge zu tragen, daß diesem Uebelstande durch gehöriges Ausästen der Straßenbäume alsbald und spätestens bis zum 20. October dieses Jahres abgeholfen werde. Es ist hierbei im Allgemeinen so zu verfahren, daß der mittlere Theil der Fahrbahn in einer Breite von 2 in und .a einer Höhe von 3 m völlig frei gelegt wird und Zweige in diesen lichten Rauin nicht hineinragen. Tie Straßenbaubeamten und die Distrikts-Gendarmen sind angewiesen, auf gehörige Be folgung dieser Anordnung Acht zu geben und diejenigen Wegebaupflichtigen, welche derselben Er innerns ungeachtet, nachzukommen unterlassen, hier anzuzeigen. Großenhain, den 26 September 1894. Die Königliche Amtshauptmannschaft. L. 2822. v. Wilucki. Tn. Versteigerung fiskalischer Weidenbestände. Die diesjährigen, vom 15. l. M. ab schnittreifen fiskalischen WeidetMUtzUNgen in den nachstehend genannten Stromabschnitten sollen, sowe t sie nicht schon fest verpachtet sind, auf dem Stocke an den dabei bemerkten Tagen an Ort «nd Stelle gegen sofortige Baarzahlnng und unter den vor Beginn der Versteigerung bekannt zu gebenden sonstigen Bedingungen öffentlich im Wege des Meistgebotes versteigert werden, nämlich: 1 Montag, den 8. Oktober l. I , von vormittags 1« Uhr an, die in den rechts- und links eitigen Stromabschnitten von der Ziegelei bei Wildberg abwärts bis Oberspaar-Batzdorf (28 Parzellen); 2 Dienstag, den v. Oktober l. I., von vormittags /,1O Uhr an, die in den rechts- und linksseitigen Stromabschnittcn von Batzdorf bis Keilbusch-Diera (19 Parzellen); 3 Mittwoch, den I«. Oktober l. I., von vormittags v Uhr an, die in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten von Diera bis Niederlommatzsch (18 Parzellen); 4. Donnerstag, de« LI. Oktober l. I, von vormittags I« Uhr an, die in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten von Seußlitz bis Leutewitz-Nünchritz (20 Parzellen); 5. Freitag, den LS. Oktober I. I., von vormittags '/zll Uhr an, die in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten keutewitz-Nünchriy bis Zeithain (22 Parzellen); 6 Sonnabend, den 13. Oktober l. I., von vormittags II Uhr an, die in den rechts- und linksseitigen Stromabschnitten von Riesa bis Großzschepa (23 Parzellen). Sammelplatz: Am 8. Oktober: An der Ziegelei bei Wildberg, - 9. - : Rehbockschänke, - 10. - : Karpfenschänke, , - 11. - : Gasthof Niederlommatzsch, - 12. - : - Nünchritz, - 13. » : Unterhalb der Elbbrücke bei Riesa, rechtes Ufer. Nähere Auskunft wird "vor den Terminen zu 1—3 (Wildberg-Niederlommaysch) von dem Herrn Dammmeister Just in Fischergasie, zu 4—6 (Ceußlitz-Großzschepa) von dem Herrn Damm meister Marcus in Nünchritz ertheilt. Meißen, am 1. Oktober 1894 Königl. Str.- «. Wssr.-Bauinsp. I. Königl. Bauverwalterei. Goebel. Friedrich. Oertliches «ns Sächsisches. Riesa, 3. October 1894. — Im Monat September cr. wurden in Riesa ge schlachtet 546 Thiere und zwar: 72 Rinder (4 Ochsen, fünf Bullen, 53 Kühe und 10 Kalben), 3 Pferde, 204 Schweine, 142 Kälber, 123 Schafe und 2 Ziegen. Bon auswärts wurden in den Stadtbezirk eingesührt: 1 Rinderviertel, 43 halbe Bakonier und 158 Kg. Roßfleisch« und Wurstwaaren. Von den hier geschlachteten Thieren mußten dem Verkehr gänzlich entzogen werden: 2 Rinder (1 wegen geueralisirter Tuberkulose, 1 wegen Septicaemi). Als minderwerthig muß ten der Freibank überwiesen werden: 2 Schweine (I wegen ausgebreiteter Tuberkulose, 1 wegen Rothlauf). An einzelnen Organen mußten vernichtet werden bei Rindern: 20 Lungen (19 wegen Tuberkulose, i wegen Ecchinccoccen), 3 Lebern (1 wegen Abscessen, 2 wegen Ecchinococccn); bei Schweinen: 6 Lungen (wegen Tuberkulose), 8 Lebern (2 wegen Tuber kulose, 6 wegen Ecchinococcen), 2 Nieren (wegen Entzündung), bei Kälbern: 1 Lunge und 2 Nieren (wegen Entzündung), 1 Leber (wegen Abscessen); bei Schafen: 8 Lungen (weg n Ecchinococcen), 2 Lebern (wegen Leberegeln). — Am Montag Abend in vorgerückter Stunde caram- boulirten in der Dunkelheit auf einer Straße rechts der Elbe ein Lastgeschirr mit einem Velozipedsahrer und zwar derart, daß die Straße resp. der die letztere begrenzende « Graben sowohl, als auch das Rad des Velvzipedfahrers be redtes Zeugniß von der Gewalt des Zusammenstoßes ablegten. Von gegenseitigen Vorwürfen wird umsoweniger die Rede sein können, als Beide ohne brennende Laterne gefahren sind. Als Mahnung zur Vorsicht sei daher das Vorkommniß gleichzeitig mitgetheilt. — Zur Geschäftslage auf der Elbe sagt das „Schiff": „Gegen die vergangene Woche ist im Hamburger Verschif- sungsgeschäft noch keine Aenderung zum Besseren eingetretcn. Aus der einen Seite ungenügende Eingänge von Massen gütern, auf der anderen Seite reichlicher Vorrath an Schiffs raum, beides Umstände, die eine Erhöhung der Flußfrachten nicht zulassen. Die Frachten ab Hamburg betragen noch nach Magdeburg für Massengüter 16—18 Pf., Petroleum 20 Pf., Stückgüter 40—60 Pf.; nach Riesa-Dresden für Mas sengüter 35 Pf., P.troleum 35—37'/, Pf., Stückgüter 40 bis 60 Pf. für 100 Kg., Heringe 60 Pf. für die Tonne ; nach Tetschen-.'aube für Massengüter 45 Pf., nach Aussig 50 Pf. für 100 Kg. — In Magdeburg hat das Geschäft in Salz wieder lebhafter eingesetzt; die Verschiffungen von neuem Zucker beginnen ebenfalls reger zu werden. Die Frachten für Salz von Schönebeck nach Hamburg konnten auf 14 Pf. für 100 Kg. erhöht werden, während die für Zucker vereinbarten Sätze Magdeburg-Hamburg zwischen 20 und 30 Pf. für 100 Kg. schwankten. — Die Berichte aus Böhmen melden nur geringe Nachfrage für Raum zur Ver- schiffung von Kohlen ; des fallenden Wassers wegen blieben die Frachten dafür fest. Gestern wurden für Kohlen von Aussig gezahlt nach Dresden 16—17 Mk. für den Wagen, nach Magdeburg 35 Pf. für das Doppelhektolircr, nach Ham burg 14 Pf. für den Centner. Die zur Verschiffung ge langten Posten in Zucker uid Getreide waren nicht bedeutend. — Bauernregeln für Oktober. Sitzt das Laub noch fest am Ast, wird der Winter eia schlimmer Gast; Oktober nordlicht harten Winter verspricht; Hal en die Krähen Con- vivium, sieh nach Feuerholz Dich um; Oktoberhimmel voller Sterne, der hat warme Ocfen gerne ; Läßt der Oktober viel Regen finden, tobt der Dezember mit Stürmen unv Winden; Sanct Gallen —16. Oktober — läßt gerne Schnee fallen; Wie Oktober so der März, das bewährt sich aller- wärls; Wenn die heilige Sabine — 27. Oktober — muß Butten tragen, wird der Wein Dir nicht behagen; Ist im Oktober das Wetter hell, bringt es Schnee im Herbste schnell; Oktober kalt, macht dem Raupenfraß Halt; Mit Sanct Gall — 16. Oktober — laß die Kuh im Stall; Nichts kann mehr vor Raupen schützen, als Oktobereis in Pfützen. Fällt der Tag Lucas — 18. Oktober — ein, soll das Winterkorn im Boden sein; Sanct Claudius — 30. Oktober — setzt sich mit Dank schon auf die warme Ofenbank. — Die Zittauer Handelskammer hat an die Staats- regierung eine Eingabe gerichtet, dieselbe möge beim Bundes- > rathe die Einführung der obligatorischen Fleischschau, verbunden mit staatlicher Viehversicherung für das ganze Reichsgebiet, beantragen. Eine einheitliche gesetzliche Regelung mache sich nöthig, weil die Auffassungen des Begriffs „minderwerthiges Fleisch" zur Zeit sehr weit auseinander gingen. Die obli gatorische Trichinenschau wirke zwar sehr segensreich, aber sie genüge nicht, um alle bisher zu Tage getretenen Uebelstände zu beseitigen. Alles Schlachtvieh müsse genau, vor und nach der Schlachtung, untersucht werden. Diese umfassende obli gatorische Fleischschau sei jedoch nur möglich, wenn gleichzeitig die staatliche Viehversicherung eingeführt werde. — Wenn der Bundesrath demnächst seine Plenarbera- thungen wieder ausgenommen haben wird, hat er sich auch darüber schlüssig zu machen, ob die ihm schon seit längerer Zeit vorliegenden Gesetzentwürfe über die Regelung der pri vatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt und der Flö- ßerei dem Reichstage in der nächsten Tagung vorgelegt werden sollen. Der zweite Entwurf hat sich erst bei der Durchberathung des ersteren als nothwendig erwiesen. Er ist lange nicht so umfangreich, wie der die Binnenschifffahrt regelnde. Er enthält nur einige 30 Paragraphen gegen mehr als 140 Paragraphen des letzteren Entwurfs. Plan hat sich so beschränken können, weil für verschiedene Fragen, die im Binnenschifffahrt»-Entwurf durch besondere Bestimmungen geregelt werden mußten, bei der Flöß-rei die Dorsch:iM des geltenden Rechts ausreichen. Namentlich ist dies bezüg lich dcS Frachtgeschäfts der Fall, für welches in den Entwurf über die Flößerei keine Bestimmungen ausgenommen sind. Ueberhaupt bezieht sich der letztere Entwurf nur auf die Flößerei mit verbundenen Hölzern. Bei der auf kleinen Flußläufen betriebenen Flößerei mit unverbundenen Hölzern bestehen andere Verhältnisse, und das Bedürfniß nach privat rechtlichen Vorschriften ist hier nicht vorhanden. Von allge meiner Bedeutung sind die gleichmäßig in beide Entwürfe aufgenommenen Forderungen des Befähigungsnachweises für Schiffer und Maschinisten einerseits und für Flößer anderer seits. Nur ist bezüglich der Schiffer und Maschinisten der Bundesrath allein zum Erlaß von Vorschriften über den Befähigungsnachweis ermächtigt, während bezüglich der Flößerei auf denjenigen Wasserstraßen, auf welchen eine regelmäßige Schifffahrt nicht stattfindet, diese Befugniß den Landesregie rungen übertragen werden soll. — Bei der König!. Amtshauptmannschaft zu Zwickau war ein Radfahrer zur Anzeige gebracht worden, weil er auf fiskalischer Straße mit seinem Rade gefahren war, an welchem das Namensschild mit verschlossenem Deckel versehen gewesen ist. Die Folge hiervon war die Bestrafung zu 5 Mark Geld und Berurtheilung in die Kosten. Der betr. Fahrer beantragte nun gerichtliche Entscheidung und es stand in Folge dessen am 5 September vor dem Königl. Schöffen gerichte Crimmitschau Hauptverhandlung an. Der Beschuldigte gab zu, bei fraglicher Fahrt an seinem Rade ein sogenanntes „Klappschild" gehabt zu haben, bestritt aber, daß dieses Schild im Sinne ,der Verordnung mit „verschlossenem Deckel" ver sehen sei. ' Dem Gericht lag das fragliche Schild vor. DaS Schöffengericht sprach dagegen nach dem „A. W." den Ange klagten kostenlos frei und führte in seinen Gründen aus: Der Sprachgebrauch bezeichne unter einem verschlossenen Gegenstand einen solchen, der für den Dritten unzugänglich gemacht worden sei. In diesem Falle würde hiernach der Deckel nur dann als ein verschlossener zu bezeichnen sein, wenn er so befestigt wäre, daß er in seiner Bewegung für den Dritten unzugänglich gewesen und sonach nicht von Jedem zur Freilegung des von ihm verdeckten Schildes aufgeklappt werden könne re. rc. — Für die Heizung der Personenzüge sind fortan die nachstehenden Vorschriften maßgebend: „In der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Mai müssen sämmtliche Personenzüge so ausgerüstet sein, daß jeder Zeit geheizt werden kann. Bei der Heizung ist anzustrcben, daß auf der Zugabgangsstation in den einzelnen Abtheilungen eine Temperatur von nahezu -i- 10 Grab L. herrscht. Ob die Nothwendigkeit zum Heizen vorliegt, bestimmt die Zugabgangsstation unter Beobachtung der deswegen etwa vom Betriebsamt erlassenen besonderen Verfügungen. Ein vom BetriebSuMt zu bestimmender Be amter der Heizungsstation trägt die Verantwortung für die
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