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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.10.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-10-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189410180
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18941018
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18941018
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-10
- Tag1894-10-18
- Monat1894-10
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.10.1894
- Autor
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und Anzeiger Medktl «nd Artiger). Lrlkgramm-Adreffr »La,«blatt', Slltsa. Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths z« Riesa. 243. Donnerstag, 18. Oktober 1884, Abends. 47. Jahr-. Das Stieme» Tageblatt ericheiul jeden Tag Abends mit Ausnahme de» Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den sowie am Schalter der kauert. Posranstalten 1 Mart 25 Ps., durch dir Trager frei ins Haus I Mark 50 Pf-, durch den Briesträger frei in» Hau» 1 Mart SS Ps. Auzrig«»A»»ah»i für dt» >«WWg des Ausgabetages bis Vormittag 0 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschästsslelle: Kastanienstraße VS. — Mr die Redaktion verantwortlich: -er«. Schmidt in Rias«. Bekanntmachung. Das Verzeichnis der in Riesa und Göhlis wohnenden Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen lind Geschworenen berufen werden können, wird in der hiesigen Rathsexpedition eine Woche lang und zwar vom 18. Oktober dieses Jahres an gerechnet, zur Einsicht der Betheiligten ausgelegt werden. Einsprachen gegen diese Urliste sind während dieser einwöchigcn Frist bei dem unterzeich neten Stad.rath schriftlich cder zu Protokoll anzubringen. Im klebrigen wird auf die in der Beilage /r zusammengestellten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Riesa, am 17. Oktober 1894. Der Stadtrath. Klötzer. Beilage L. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurthcilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens er öffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Be gleitung öffentlicher Aemter zur Felge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:. 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich und für ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner »richt berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werten können; 5. richterliche Beainte nnd Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dein activen Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zürn Schöffenamte finden auch auf das Geschworenen«»»»! Anwendung. Gesetz, die Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 187V. 8 24. Zu dein Amte eines Schöffen und eines Geschworenen solle»» nicht berufen werden: 1. Die Abtheilungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. Der Präsident des Landesconsistoriums; 3. Der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. Die Kreis- und Amtshauptleute; 5. Tie Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Oertliches inw Sächsisches. Riesa, 18. Oktober 1894. — In der am Dienstag, den 15. d. Mts. Abends 6 Uhr stattgehabten Stadtverordnetensitzung waren anwesend 15 Mitglieder des Kollegiums und zwar die Herren Thost, Pietschmann, Hammitzsch, Heldner, Nitzsche, Förster, Donath, Thalheim, Richter, Schneider, Braun?, O. Barth, Dr. Mende, H. Barth und Berg; entschuldigt waren ausgeblieben die Herren Barthel, Starke und Schütze. Als Rathsdeputirte wohnten der Sitzung bei die Herren Bürgermeister Klötzer und Stadtrath Grundmann. Unter Leitung des Vorsitzenden deS Kollegiums, Herrn Rendant Thost, gelangte in dieser Sitzung Nachfolgendes zur Berathung und resp. Beschlußfassung: 1. Unterm 8. v. Mts hatte der Stadtrath den Beschluß gefaßt, die Poppitzerstraße bis zum Gottesacker sowie den Poppitzerplatz regulircn und neu Herstellen zu lassen. Hierzu sind Kostenanschläge eingereicht von den Herren Straßenmeister Moritz im Betrage von 7543 Mark und Stadtbaumeister Zschau 10 200 Mark (incl. aller später erforderlichen Nebenarbeiten). Hierauf hat der Stadtrath beschlossen, die Straße nach einem > Vorschläge des Herrn Stadtrath Grundmann mit einem Kostenaufwande von 7500 Mark herzustellen und ersucht das Kollegium, diese Summe zu erwähntem Zwecke aus dem Dispositionsfond zu bewilligen. Stadtrath Grund mann setzt die Anerkennung der Nothwendigkeit der Herstellung der Straße und des Platzes bei sämmtlichen Kollegiumsmitgliedern voraus. In seinem Vorschläge hat der selbe Chaussirung der Straße und Anlegung von 2,25 Mtr. breiten Trottoiren mit Granitsteinbord, wovon die eine Seite Mosaikpflaster, die andere aber Sandsußweg erhalten soll, angenommen. Herr Stadtrath Grundmann glaubt mit Sicher heit, mit den veranschlagten Mitteln die Herstellung in be zeichneter Weise ausführen zu können. Auf die Anfrage des Stadtv. Heldner, wie sich der Stadtbaumeister die Aus führung gedacht, wird der von diesem aufgestellte Kostenan schlag von dem Herrn Vorsitzenden zum Vortrag gebracht. Derselbe enthält, wie erwähnt, alle später erforderlichen, für jetzt jedoch aufschiebbaren Nebenarbeiten, z. B. Planirung, Bepflanzung des Poppitzer Platzes, weicht jedoch im Uebrigen nur wenig von dem ersterwähnten Anschläge ab. Auch der Anschlag des Straßenmeisters Moritz gelangt zum Vortrag; derselbe ist ebenfalls nur wenig abweichend von dem ersteren. Nachdem die Frage des Stadt». Förster, ob in dem letztgenannten Anschläge die Planirung des Platzes mit inbe griffen ist, vom Herrn Vorsitzenden mit Nein beantwortet worden, bewilligt das Kollegium einstimmig die Entnahme von 7500 Mark aus dem Dispositionsfond zu dem mehr erwähnten Zwecke. 2. Das im Jahre 1874 von der Stadt erkaufte Ritter gut Riesa ist s. Zt. zum Theil baar bezahlt worden, indem die nöthigen Gelder hierzu einstweilen vorübergehend der Sparkasse entnommen worden sind, zum Theil waren die darauf haftenden Hypotheken auf den Kaufpreis mit über nommen wordcn. Die Sparkassengelder sind nun aus der zweiten städtischen Anleihe zurückbezahlt worden, sodaß der Kaufpreis des Rittergutes sich mit dieser Anleihe in 45 Jahren amortisirt. Nur zwei Hypotheken im Gesammtbetrage von 105 000 Mark verblieben bisher auf dem Rittergute stehen und wurden mit 4«/„ verzinst. Der ritterschaftlich erbländische Creditverein zu Leipzig hat sich auf Anfrage des Stadtraths bereit erklärt, diese Hypotheken zu einem Zinsfuß von 3'/,"/« und 1/, °/g Amortisation zu übernehmen. Hiernach würde nicht mehr bezahlt wie bisher, dagegen sind die Hypotheken in 61 Jahren getilgt. Der Staktrath ist auf die Offerte des Bankinstituts cingegangen und, nachdem Herr Bürger meister Klötzer die Annahme dieses Rarhsbeschlusses empfohlen und Stadtv. Thalheim dieselbe ebenfalls befürwortet hat, stimmt das Kollegium demselben, da der Vortheil ein so in die Augen springender ist, selbstredend einstimmig bei. 3. In dem Standesamtszimmer des Rathhauses macht sich die Beschaffung eines Kachelgrundofens in Stelle des jetzt darin befindlichen eisernen Ofens, der einerseits eine für die Gesundheit der in diesem Zimmer thätigen Beamten nachtheilige Glühhitze ausströmt, andererseits aber das Zimmer nur ungenügend erwärmt, erforderlich. Der Rath hat di se Nachthcile anerkannt und beschlossen, unter Berücksichrigung der Zwecke, welchen dieses Zimmer zu dienen bestimmt ist, einen in seinem Aussehen der Würde des Zimmers ent- sprechenden Kachelofen zu setzen und ersucht das Kollegium um Bewilligung von 90 Mark aus dem Dispositionsfond hierzu. Das Kollegium genehmigt diese 90 Mark nach nur kurzer Debatte einstimmig. 4. In seiner Sitzung vom 17. April cr. hatte das Kollegium aus Antrag des Stadtv. Heldner beschlossen, beim Wasserwerksausschuß Nachfrage darüber zu halten, auf welche Ursachen die häufig vorkommende trübe Farbe des Wassers der städtischen Wasserleitung zurückzuführen sei. Der Wasser werksausschuß bemerkt hierüber, daß das hiesige Wasser ein gesundes und keimfreies und der Grund der vorkommenden Niederschläge wohl nur noch in der Neuanlage des Werkes zu suchen sei. Wiederholungen für später seien fast mit Sicherheit als ausgeschlossen zu betrachten. Stadtv. H. Barth ist der Meinung, daß vielseitig mehr Wasser verbraucht als bezahlt wird und schläft vor, von 1895 an jeden Konsumenten zu zwingen, das Wasser durch eine Wasseruhr zu entnehmen. Bürgermeister Klötzer erklärt sich mit diesem Vorschläge, der ihn übrigens nicht unvorbereitet findet, einverstanden und verspricht, denselben in Erwägung zu ziehen. Stadt» erordneter Hammitzsch ist gleichfalls der Ansicht des Stadtv. H. Barth. Stadtv. Schneider glaubt, daß die Trübung des Wassers haupisächlich an den Endpunkten der Rohrleitungen vorkommt und will deshalb das stehende Wasser in die Schleußen ab geführt wissen. Bürgermeister Klötzer betont, daß bei den vorkommenden Trübungen es nicht auf die Endleitungen an kommt. So läge z. B. das Amtsgericht, woselbst die Trübung öfter vorgekommen, in der Mitte der Leitung. Eine Haupt schuld an dem trüben Wasser sei eine in dessen Nähe zu geringe Entnahme und eine plötzlich darauf folgende Mehr entnahme, wie z. B. diejenige durch den Sprengwagen. In Gegenden, in welchen permanent größere Abnehmer sich be finden, seien Trübungen des Wassers noch nicht vorgekommen, « ebenso da nicht, wo nicht plötzlich eine außerordentliche Mehrentnahme stattfindet. Stadtrath Grundmann: Die Führer des Sprengwagens sind angewiesen, das Wasser nur an bestimmten Stellen zu entnehmen. Stadtv. Schneider glaubt, daß der Uebelstand sich vergrößern wird. Bürger meister Klötzer: Nach dem sachverständigen Urtheil des Vor stehers des hygienischen Instituts in Leipzig, Geh. Höfrath Jähnigen, ist das Wasser ein gesundes und durchaus keim freies und auch dieser Herr ist der Ansicht, daß die jetzt vor kommenden unschädlichen Trübungen nachlassen werden. Stadtv. Dr. Mende schlägt vor, einen zweiten Brunnen in Nähe des jetzigen als Sammelbrunn n zu bauen, um hierdurch eine grünoliche Klärung des Wassers herbeizuführen. Bürger meister Klötzer: Der Konsum ist jetzt schon zweimal größer, als bei Inbetriebnahme des Wasserwerks, bei weiterer Ver größerung werden die gerügten Mängel immer mehr schwinden. Das Kollegium nimmt hierauf die Auskunft des Wasser werksausschusses zur Kenntniß. Die Vorschläge der Stadtv. H. Barth, Dr. Mende und Schneider werden dem Stadt- rathe zur Erwägung empfohlen. 5. In Stelle der bisherigen beiden Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter für die Einschätzung zur Staatsein kommensteuer, Herren Hammitzsch und H. Barth resp. Starke und Schütze, deren Mandat erloschen ist, sind Neuwahlen zur Uebernahme dieser Mandate auf die Jahre 1895 und 1896 erforderlich. Nachdem Stadtv. H. Barth gebeten, daß man
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