Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.08.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-08-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189408066
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18940806
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18940806
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-08
- Tag1894-08-06
- Monat1894-08
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.08.1894
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer j Tageblatt und Anzeiger fWetlsü md Llychtr). Tclcgramm.Adrcss« 6 I Fernsprrchstelle r ««b at R fa AK, HHHNHIHHR, SV der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 18». Montag, H. August 1894, AvenVS. 47. Jahrg. Da« Rieiaei kageblail rrichcint icdc« Tag Abend« mn Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den A»4g->t>»st»NM, sowie am Schauer der lauert. Pvstanstallen t Mart 25 Pj., durch die Träger frei inS HauS I Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei inS HauS 1 Mark SS Pf. s2r die Nun«« deS Ausgabetages bis Vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße VS. — Für die Redactton verantwortlich: Her«. Schmidt in Riesa. Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Freitag, den 1v. August 1894, Nachmittags Vs 3 Uhr >im Verhandlungssaale der Königlichen Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung hängt im Anmeldezimmer der Canzlei zur Einsichtnahme aus. Großenhain, am 4. August 1894. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 179. I. V.: von Gruben. H. Im Parterre des GerichtShauseS hier kommt Donnerstag, den 9. Angnft 1894, Vorm. 10 Uhr, eine Nähmaschine für Schuhmacher gegen sofortige Bezahlung meistbietend zur Versteigerung. Riesa, 4. August 1894. Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsgerichts. Sekr. Eidam« Bekanntmachung. Eingegangen sind folgende Besetze, welche in der Rathsexpedition Hierselbst eingesehen werden können: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung deS Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 18 Juli 1894. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Orientalischen Republik Uruguay. Vom 2V. Juni 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweinepest. Vom 23. Juli 1894. Verordnung, die Unterbringung von Kranken in Privat-Jrrenanstalten betreffend; vom 30. Mai 1894. Bekanntmachung, eine Anleihe der Oelsnitzer Bergbau-Gewerkschaft betreffend; vom 18. Juni 1894. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnhofsanlagen zu Freiberg be treffend; vom 19. Juni 1894. Verordnung, die Errichtung einer Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler betreffend; vom 29. Juni 1894. Verordnung, die weitere Ausführung des Einkommensteuergesetzes betreffend; vom 30. Juni 1894. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschuyanlagen an der Bahnlinie Kieritzsch-Chemnitz betreffend; vom 13. Juli 1894. Riesa, den 4. August 1894. Der Stadtrath. I. V.: Schwarzenberg, Stadtrath. S. Bekanntmachung. Die am 1. lfd. Monats fällig gewesene Grundsteuer auf den 2. Termin dieses Jahres ist bis längstens den 15. August lfd. Jahres an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Mit derselben ist zu Deckung des Bedarfs des Landestulturrathes von denjenigen Grund stücksbesitzern, auf deren Besttzthum nach Abrechnung der auf Gebäude und Hofraum haftenden Steuereinheiten 120 Steuereinheiten haften, ein Beitrag von 0,2 Pf. auf jede beitragspflichtige Steuereinheit anher zu entrichten. Riesa, am 6. August 1894. Der Stadtrath. * Schwarzenberg, Stadtrath. Rdl. Freibank Riesa, Kastanienstraße 29, im Hofe. Das Fleisch eines Schweines gelangt Dienstag, den 7. August dieses Jahres, aus der Freibank zum Verkauf. Per Preis, des Fleisches beläuft sich auf 48 Pfg. pro */, KZ. Riesa, Hn 6. August 1894. Der Stadtrath. I. B.: Schwarzenberg, Stadtrath. S. Die Lieferung des Bedarfes an BerpflegungSgegenstSude« für die Menagen des 8. Feld-Artillerie-RegimentS Ro. 82, und zwar: an Back- und Fleischwaaren, trocke nen Gemüsen, Kartoffeln, Kolonialwaaren, Milch, Butter, Eiern soll auf die Zeit vom 1. October d. I. bis mit 30. September 1895 vergeben werden Preisangebote sind bis zum 2V. August d. I. an das Verwaltungs-Geschäftszimmer der II. Abtheilung (städtisches Kasernement) einzusenden. Lieferungsbedingungen können ebenda selbst eingesehen werden. Riesa, am 7. August 1894. Königliches Kommando des 3. Feld-Artillerie-Regiments No. 32. TagcSgtlchichtt. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" legt in einem längeren Artikel dar, daß die Socialdemokratie gleich wie der Anarchismus bereit seien, den Weg des Umsturzes zu beschreiten, sobald sie des Erfolges sicher seien. Die bestehenden Gesetze seien zur Bekämpfung der social- revolutionairen Agitation nicht ausreichend. In Preußen würde man vielleicht weiter kommen, wenn das Vereinsrecht dem in anderen Bundesstaaten, z. B. Sachsen, gültigen Rechte conform gestaltet würde. Die „N. A. Z." glaubt annehmen zu dürfen, daß die Absichten der Regierung auf Abänderung des preußischen Versammlungsrechts gerichtet seien, so daß eine praktisch brauchbarere, mehr den Bedürfnissen der Gegen wart entsprechende Gestalt gewonnen würde. Tine solche Gesetzesvorlage dürfte in Preußen vermuthlich auf bereitwilliges Entgegenkommen des Landtages hoffen. Nachdem die offiziöse Presse, an ihrer Spitze die „Nordd. Allg. Ztg.", in dem von verschiedenen Seiten mit lebhafter Erregung geführten Streite über die Nothwendigkeit neuer gesetzgeberischer Maßregeln gegen die Socialdemokratie mit großer Hartnäckigkeit den Standpunkt vertreten hat, daß alles beim Alten bleiben möge, und daß es in der Hauptsache nur darauf ankomme, die bestehenden Gesetze streng und zielbewußt zu handhaben, wird die obige Meldung, daß eben dieselbe „Nordd. Allg. Ztg." neuerdings eine Abänderung des preußischen Versammlungs rechtes befürworte und eine dementsprechende Vorlage an den Landtag in Aussicht stelle, fast allenthalben mit dem Reize der Ueberraschung bei den einen, der Enttäuschung bei den anderen gewirkt haben. ES ist erfreulich, daß zur Bekämpfung der Ausschreitungen der Socialdemokratie jetzt wenigstens ein Weg gesucht werden soll, wenn auch vorläufig nur auf dem Boden des preußischen Rechtes. Dahin richtet sich der erwähnte Vorschlag der „Nordd. Allg. Ztg.", der in der That, wenn er als Gesetz entwurf vor den preußischen Landtag kommt, nach der Zu sammensetzung dieser parlamentarischen Körperschaft Aussicht haben würde, Gesetzeskraft zu erlangen. Die „N. A. Z." weist, um die bedeutsamen Ausführungen im Wortlaute zu geben, darauf hin, daß man in Preußen wesentlich gefördert sein würde, wenn das hier in Kraft stehende Verein-recht dem in anderen Bundesstaaten konform gestaltet wird. „In Preußen sind die zur Ueberwachung einer Versammlung an wesenden Polizeibeamten — abgesehen von einigen äußerlichen, diese Berechtigung ergebenden Ursachen — erst befugt, zur Auflösung zu schreiten, wenn „in der Versammlung Anträge und Vorschläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Anregung zu strafbaren Handlungen enthalten'. Im Königreich Sachsen sind die Abgeordneten der Polizeibehörde, auch ohne daß eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzes übertretungen gefallen ist, „berechtigt, zur Auflösung einer Versammlung zu schreiten, wenn diese sonst einen die öffent liche Ruhe und die gesetzliche Ordnung gefährdenden Charakter annimmt". Und noch wirksamer gestaltet sich durch die „revi- dirte Verordnung zur Verhütung des Versammlung-- und Vereinigungsrechts' in der Freien und Hansestadt Hamburg die Befugniß der Polizeibehörde, eine besonnene, vorbeugende « Thätigkeit zu entfalten, indem sie in H 2 ausspricht: „Wenn die Polizeibehörde es wegen dringender Gefahr für die öffent liche Ordnung oder Sicherheit für nöthig erachtet, ist dieselbe berechtigt, eine öffentliche Versammlung, sowie auch die Ver sammlung eines Vereins, welcher die Berathung öffentlicher Angelegenheiten zum Zweck hat, zu untersagen." Wir glauben denn auch annehmen zu dürfen, daß die Absichten unserer Regierung sich in der Richtung einer Abänderung des preußischen BersammlungSrechtS, so daß eine praktisch brauchbarere und mehr die Bedürfnisse der Gegenwart treffende Gestalt ge wonnen wird, bewegen. Eine solche Gesetzesvorlage wird in Preußen, allem Vermuthen nach, in beiden Häusern des Landtages auf bereitwilliges Entgegenkommen rechnen dürfen." Aus dieser Geneigtheit der preußischen Regierung zu ernsten Maßregeln geht deutlich hervor, daß sie die Gefahr der socialdemokratischen Agitation nicht unterschätzt. Alle Zweifel, die in dieser Hinsicht hier und da laut wurden, finden aber ihre Widerlegung in den Sätzen, mit denen die „N. A. Z." auf den speciell preußischen Vorschlag zukommt. Wir geben diese daher wörtlich. Das Blatt schreibt: „Ueber der Beschäftigung mit dem Anarchismus ist erfreulicherweise in der deutschen Presse die Erörterung der Gefahren, die der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung von der Gocialdemokratie drohen, nicht zu kurz gekommen; denn dieses Nrffushemd ist uns in der That näher, al- der zer schlissene und wesentlich auf romanische Art zugeschnitterie Rock des Anarchismus. Es lag vor Allem nahe, zur Klar heit zu bringen, in welchen Stücken Socialdemokratie und Anarchismus sich von einander unterscheiden. Man hat zur Beantwortung dieser Frage zunächst das Verhalten der social demokratischen Presse gegenüber anarchistischen Mordthaten herangezogen und feststellen können, daß die ofsicielle Social- demokratie sich begnügt, diese Greuel als „Thorheiten", aus opportunistischen Gründen, zu verurtheilen, vor Allem aber angelegentlich bemüht ist, sie auf das pathologische Gebiet hinüberzuspielen und so zu entschuldigen. Man hat weiter hervorgehoben, daß der in den Zielen liegende Unterschied nur geringe praktische Bedeutung besitzt; denn beide, Social- demokratie wie Anarchismus, erstreben einen Umsturz der gegenwärtigen Staats- und Gesellschaftsordnung, und ob in den Zeichnungen vcn dem Zustand, der auf den Trümmern des eingerissenen Gebäudes erblühen soll, mehr verschwommene Unklarheit oder mehr direkte Narrheit zu Tage tritt, ist im Grunde, vom Standpunkt der Anhänger der Monarchie und der Kulturordnung beurtheilt, doch nur eine Frage der Sauce, in der das Gericht aufgetragen werden soll. Es besteht vor allen Dingen kein Zweifel darüber, daß auch die Social demokratie jeden Tag bereit ist, den Weg des Gewaltaktes zu beschreiten, sobald sie nur des Erfolges sicher ist. Und so kam man zu dem Ergebniß, daß man den Unterschied überschätzt, wenn man in dem Anarchisten mehr sehen will als einen ungeduldigen, für taktische Erwägungen nicht zu gänglichen und temperamentvolleren Socialdemokraten. Die Socialdemokratie würgt langsam in der Seele ihrer An hänger alles, was von der Gedankenwelt der christlich n Kultur in ihnen lebendig ilt und was sie mit der monarchi schen Staatsordnung innerlich verbindet; sie wendet zur Er reichung ihrer Zwecke das schleichende Gift an, während der Anarchist sein Handwerk mit Bombe und Dolch betreibt. Schwerer als die Klarheit nach dieser Seite ist die Antwort auf die Frage zu gewinnen, was mit sicherer Aussicht auf Erfolg zur Zurückdämmung der sozialdemokratischen Pro- paganda geschehen kann. Man hat wiederholt darauf hinge wiesen, daß diese Agitation unzweifelhaft unter die 84 81, 83 und 86 des Reichsstrafgesetzbuchs falle, also unter die Paragraphen, in denen derjenige mit schwerer Strafe ve-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite