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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-02-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189502232
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950223
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-02
- Tag1895-02-23
- Monat1895-02
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1895
- Autor
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' MsMMW»WWMWWMSLSDWWWMMM»SW> Riesaer W Tageblatt und Anzeiger Mett« md Llyei-tt). Amt-Vtatt der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des StadtrathS zu Mes«. Z 46. Sonnabend, SS. Februar 1895, Abends. 48. Jahr» Das Riesaer Tageblatt erschein, jeoen Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Vierteljährlicher Be^i,«preis bei Abholung in dm «kpeditioam in «Ufa und «trchla, dm »MWÜMWK sowie am Schalter der kauert. Postanstalten 1 Mart 25 Pf., durch die Träger frei ins Hau« 1 Mart 50 Pf-, durch den Bitefträgrr srei in» Haus 1 Mark Ai Pf. Aasrigni Annahme P, HP MWWM de« Ausgabetage« bi« Bormittag S Uhr ohne Gewähr. »ruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kattaatenstrab« 59. — Für dir Redaettmi mrmttwmklich: Horm, «chmsht Ar Mak* Erlaß, die Räumung der Wasserläufe von Schnee und Eis u. s. w. betreffend. -Das jetzt eingetretene und wahrscheinlich andauernde Thauwetter läßt nach den vorher gegangenen starken Schneefällen den Eintritt größeren Hochwassers erwarten. Uin den Verlauf desselben möglichst zu beschleunigen und den aus einer Ueberschwenimung herrührenden Gefahren für Leben und Eigenthum der Bewohner der Flußthäler Ihunlichst zu begegnen, erachtet die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft nachstehende Anordnungen für nothwendig. 1. Da die Wasserläufe vielfach noch durch Schneeverwehungen und Eisversetzungen ver stopft sind und daher bei plötzlich eintretendem Thauwetter dem zuströmenden Wasser keinen Abfluß gewähren, so ist es nothwendig, dieselben soweit möglich und namentlich an solchen Stellen, wo erfahrungsgemäß ein Uebertritt des Wassers über die Ufer zu befürchten ist, von den an gehäuften Schnee- und Elsmassen zu räumen. Insbesondere sind s. alle Wehre und Mühlgräben ganz eisfrei zu machen, d. die Durchläße der Brücken und Stege sowie der Schleußen von Eis und Schnee zu befreien, e. in allen Flußstrecken, wo erfahrungsmäßig das Eis schwer zum Aufbruch kommt und leicht Eisschütze entstehen, Durchschläge aufzueisen und die vorhandenen Schneemassen zu beseitigen, ci. die Wehrteiche durch Querschläge in Entfernungen von 15—20 Metern aufzueisen. Die Verpflichtung zu der vorgedachten Räumung und Aufeisung liegt bei Ueberbrückungen und Ueberschleußungen der Wasserläufe denjenigen ob, welche die betreffenden Brücken oder Schleußen zu unterhalten haben, also insoweit dieselben zu öffentlichen Wegen gehören, den Wegebaupflichtigen, insoweit sie dem Privatverkehr dienen, den Verkehrsberechtigten. Bei Wehr anlagen und den zu diesen gehörigen Zu- und Abflußgräben liegt die Verbindlichkeit zur Räumung und Aufeisung den beteiligten Triebwerksbesitzern ob. Im Uebrigen aber sind die obengedachten Rävmungsarbeiten von denjenigen auszuführen, welche auch sonst für die Räumung des be treffendes Wasserlaufes auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze, z. B. als Anlieger, oder vermöge besonderer Verpflichtung, z. B. als Zusammenlegungsgenossen, zu sorgen haben. Den hiernach RäumungSpflichtiften wird, wenn sie sich mit der Erfüllung der vorstehende« Anordnungen säumig erweise» sollten, insoweit sie nicht hierdurch nach dem Reichsstrafgesetzbuche höhere Strafe verwirken, Geldstrafe biS ZN 60 Mk. angedroht. 2. Alle vorhandenen Wehraufsätze sind durch die betheiligten Triebwerksbesitzer zu Ver meidung einer Geldstrafe bis zu 60 Mk. sofort zu beseitigen. 3. Da es sich zugleich um die Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigen- thums sowie um die Sicherung der öffentlichen Wege und des freien Verkehrs auf denselben gegen die aus Ueberschwemmungen drohenden Gefahren handelt, haben die Gemeindebehörden gleichfalls die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß den vorstehenden Anordnungen genau nach gegangen wird, auch soweit nöthig bei Unterbleiben der schuldigen Leistungen feiten der Ver pflichteten das Erforderliche auf Kosten der Säumigen verrichten zu laßen. Die Gemeinde behörden des amtshauptmannschaftlichen Bezirks — der Bürgermeister zu Radeburg, die Gemeindevorstände und Gutsoorsteher — werden auf diese Verpflichtung hiermit besonders auf merksam gemacht, indem zugleich mit Hinblick auf die mit ihrer Nichterfüllung verbundene gemeine Gefahr den Säumigen Ordnungsstrafe« bis zur Höhe von 1OO Mk. hiermit angedroht werden. 4. Wenn übrigens auch bei sorgfältiger Beachtung vorstehender Anordnungen in Folge des rasch eingetretenen Thauwetters an einzelnen Punkten der Flußthäler das Auftreten ernsterer Gefahren für Leben und Eigenthum der Bewohner nicht ausgeschloffen ist, so scheint es angezeigt, die zunächst betroffenen Thalbewohner auf diese Sachlage aufmerksam zu machen und ihnen zu empfehlen, die geeigneten Vorkehrungen gegen Hochwassergefahr zu treffen. An die obengenannten Gemeindebehörden der betheiligten Ortschaften aber ergeht hiermit die Aufforderung, auch ihrer seits der drohenden Gefahr die nöthige Aufmerksamkeit zuzuwenden und namentlich die erforder lichen Hülfsmittel sich zu verschaffen und bereit zu halten, um bei Bedarf rettend und helfend eingreifen zu können. Großenhain, den 21. Februar 1895. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 6. 690. V. WUncki. Tn. In letzter Zeit sind vielfache und, wie die angestellten Erörterungen ergeben haben, meist auch begründete Klagen über erschwertes Fortkommen auf den öffentlichen Wegen in Folge von ungenügendem oder unterlassenen Schneeauswerfen hier eingegangen. Die Königliche Amtshauptmannschaft findet sich daher besonders Angesichts des jetzt ein getretenen Thauwetters veranlaßt, die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände im hiesigen Bezirke unter Hinweis ans Punkt 4 des Erlasses vom 10. vorigen Monats — in Nr. 10 dieses Blattes — auf ihre Verpflichtung durch ungesäumte Beseitigung deS TchueeS auf den öffentlichen Wegen für Erleichterung des Verkehr daselbst thunlichst Sorge zu tragen, erneut aufmerksam zu machen. Großenhain, den 21. Februar 1895. Königliche Amtshauptmannschaft. e. 735. v. Wttncki. Tn. Bekanntmachung. Erbtheilungshalber soll der zum Nachlasse des Baumeisters Christian Ehregott Wolf gehörige Grundbesitz in Riesa im Ganzen oder Einzelnen freihändig ver'auft werden. Derselbe besteht 1. aus einem an der lebhaften Bahnhvfsstraße gelegenen, bis zum Elbkai hinabreichenden Haus» und Gartengrundstücke imTaxwerthe von 107315 Mark, welches, da sich Anschluß an die Gleisanlagen der Elbkaibahn Herstellen läßt, zu industriellen Unternehmungen sehr geeignet erscheint, , 2. einem zwischen der Bahnhofs- und der projectirten verlängerten Kastanienstraße gelegenen Baublock von 4 Baustellen im Taxwerthe von 17 403 Mark, 3. einem zwischen der projectirte'N" verlängerten Kastanien- und der Gartenstraße gelegenen Baublock von IO Baustelle« ini Taxwerthe von 35 319 Mark, 4. zwei Aeldparzellen beim netten Tchlachthof im Taxwerthe von 3030 Mark und 1490 Mark, 5. einer Feldparzelle bei den sog. Siebenruthe« im Taxwerthe von 9624 Mark und 6. einer Wiesenparzelle mit Feld am Mergeudorfer Wehr imTaxwerthe von 4032 Mark. Nähere Auskunft ertheilt der im Nachlaßgrundstücke unter 1, anzutreffende Geschäfts führer Knoof. Gebote sind bis zum 15. März d. I. bei dem Rechtsanwalt Pernitzsch in Oschatz abzugeben. Riesa, am 20. Februar 1895. * König!. Amtsgericht. Heldner. Das unterzeichnete Amtsgericht hat heute im Handelsregister für seinen Bezirk auf Fol. 276 die Firma Franz KLarmann in Gröba und als Inhaber derselben den Materialwaarenhändler Herrn Franz Klarmann daselbst eingetragen. Riesa, am 21. Februar 1895. König!. Amtsgericht. Heldner. Brehm. In Saale des Hotels zum „Kronprinz" hier sollen Montag, den 25. Februar 1895, von Norm. 9 Uhr an, 144 Mützen, 34 Filzhüte, ca. 15 Meter Stoffe, 4 Mnltumjacken, 1 Winterjaquet, 66 leinene Vorhemdchen, 91 leinene Steh- und Umlegekragen, 79 Gummikragen, sowie 1 Nähmaschine für das Schneidergewerbe gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Riesa, 19. Februar 1895. Der Ger.-Vollz.'des Kgl. Amtsger. Sekr. Eidam. TageSgeschichte. Deutsches Reich. In einer Unterredung mit dem Abgeordneten Dr. Diederich Hahn hat Fürst Bismarck sich eingehender über die wirthschaftlichen Fragen ausgesprochen. Nach Bemerkungen über den Rückgang der Pachtpreise be dauerte der Fürst nach Bericht der „Münch. N. R." lebhaft, daß von der Regierung die MeistbegünstizungSklausel in mechanischem Sinne ausgelegt sei. Wenn einem anderen Staate vertragsmäßig ein Zugeständniß gemacht würde, so bedeute das nicht, daß nun nach der Meistbegünstigungsklausel den meistbegünstigten Staaten ohne Weiteres eben diese» selbe Zugeständniß gemacht werden müsse, sondern nur dann, wenn sie dieselbe Gegenleistung machten. Auch über den Antrag des Grafen Kanitz äußerte sich der Altreichskanzler. Er sagte fast wörtlich; „Ich halte es nicht für unmöglich, daß, wenn die Regierung sich für den Antrag erklären sollte, auch schon im jetzigen Reichstag sich eine Mehrheit für denselben finden würde, zumal, wenn die Noth der Landwirthschaft andauert und die Zahl der Bankerotte unter den Landwirthen noch zunehmen sollte." Zum Schluß gab Fürst Bismarck dem Abg. Dr. Hahn ungefähr folgenden Auftrag: „Bestellen Sie der Generalversammlung der Landwirthe meine herzlichsten Grüße ; grüßen Sie die Herren von ihrem Gewerbsgenossen, denn auch ich bin ein deutscher Bauer!" Der Finanzminister Dr. Miquel vollendete am Don nerstag sein 66. Lebensjahr. Geboren am 21. Februar 1829 zu Neuenhaus (Grafschaft Bentheim), ist er nach dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe der älteste der aktiven preußischen Staatsminister. Die „Kreuzzeitung' erzählt eine Geschichte, die allge meines Erstaunen erregen wird und eine Aufklärung drin gend nothwendig macht. Hiernach hat der bekannte ehema lige Oberstlieutenant v. Egidy, der Führer der ethischen Be wegung, der selbstverständlich ein Gegner de» DurllunfugS sein muß und in der Oeffentlichkeit zu seinen strengsten Ver- urtheilern gehört, vor einiger Zeit eine Herausforderung an — Stöcker ergehen lassen! Die „Kreuzzeitung" bietet sich selber als Zeugin an. Egidy soll in diesem Blatte eine Er klärung gegen Stöcker haben veröffentlichen wollen', weil Stöcker eine von Egidy an ihn ergangene Herausforderung zum Zweikampf abgelehnt habe. Die „Kreuzzeitung" fügt hinzu, sie habe die Thatsachs damals nicht erwähnt und würde es auch jetzt nicht thun, wenn Herr v. Egidy sich nicht neuer dings an den öffentlichen Erörterungen über das Duell be- theiligt hätte. Auf die Antwort EzidyS darf man gespannt sein. ES ist doch nicht Stil, Theologen vor die Klinge oder die Pistole zu fordern. Das Centrum beantragte zur Umsturzvorlage einen neuen Paragraphen, welcher besagt: Mit Geldstrafe bis 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer öffentlich oder vor mehreren Personen durch Druck oder durch Bild da» Dasein Gottes, die Unsterblichkeit der mensch lichen Seele und den religiösen, sittlichen Charakter der Ehe oder Familie angreift oder verleugnet. In der Budgetkommission des Reichstages führte Staats sekretär Hollmann bei dem Titel „Ersatz Preußen" aus, auf
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