Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.02.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-02-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189502278
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950227
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-02
- Tag1895-02-27
- Monat1895-02
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.02.1895
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer D Tageblatt Mittwoch, 27. Februar 1885, AbeuSS. 48. Jahr,. «rrd Anzrlger (EltrtlsS «lß Lyti-er). Nkgram^Mwff, HH» L ck» «ElbnchftrlU r.,» tt « «r.,0 brr Sönigl. «mtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des StadtrathS zu Mess. H 49. Da« Rielaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abend« mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in de» ichspebttion« in Riesa und Strehla, den sowie am Schalter der lasiert. Postanstalten 1 Mart 25 Pf., durch dir Träger frei in« Hau» 1 Mart SO Pf., durch dm vriestrilgrr frei in» Hau» 1 Mark SS Pf. AnzeigewAtUiah«, s d«S Ausgabetage« bi» Vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer 4 Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastautrustrast« SV. — Für die Redaeti» »muttwortllch: Par» Gchmidt sti Riel» Bekanntmachung, das Viehabdecken betreffend. Mehrfach ist wahrzunehmen gewesen, daß den Landwirthen und Viehbesitzern im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft die gesetzlichen Vorschriften über das Vieh abdecken unbekannt sind oder von ihnen zum mindesten nicht genügend beachtet werden. Es werden deshalb die 8ub (-) nachgedruckten §8 aus der Verordnung, das Viehab- deckcn betreffend, vom 4. November 1861 hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß bei etwaigen Zuwiderhandlungen Bestrafung eintreten wird. Die Ortspolizeibehörden haben die Befolgung dieser Vorschriften strengstens zu überwachen. Großenhain, am 18. Februar 1895. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 540. L. V. Wilttcki. Mke. Jedem Viehbesitzer steht das Recht zu, über sein eigenes, Krankheitshalber getödtetes oder gefallenes Vieh, wenn und soweit nicht die wegen der Seuchen und ansteckenden Thier krankheiten geltenden Polizeibestimmungen eine andere Gebahrung damit vorschreiben, frei zu verfügen und dasselbe in jeder Art selbstständig auszunutzen. Derselbe hat jedoch auch hierbei sowohl den nach Maßgabe gegenwärtiger Verordnung und sonst bestehenden, als den mit Rück sicht auf besondere örtliche Verhältnisse von der Polizeiobrigkeit erlassenen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Vorschriften genau nachzukommen. 8 16. Von dem Rechte der eigenen Ausnutzung muß der Viehbesitzer in jedem Falle innerhalb der nächsten 24 Stunden nach erfolgtem Absterben oder erfolgter Tödtung des Thieres, wenn sich dasselbe in geschloffenem Raume (Gehöfte, Stall rc.) befindet, Gebrauch machen, oder er hat das betreffende Stück, falls er sich mit der eigenen Ausnutzung abzugeben nicht gemeint ist, binnen gleicher Frist einem der nächsten Abdecker zu überlassen. Geschieht binnen dieser Frist weder das Eine, noch das Andere, so fällt das betreffende Viehstück der polizeilichen Verfügung anheim und die Ortspolizcibehörde hat dasselbe dem Be zirksabdecker zur Fortschassung und Ausnutzung zu überweisen und ist berechtigt, die dadurch etwa entstandenen Kosten vom Viehbesitzer einzuziehen. 8 17- Auch an dem außerhalb geschloffener Räume auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen rc. gefallenen oder getödteten Viehe steht unter der 8 15 gedachten Voraussetzung zunächst dem Besitzer das verfüzungs- und Ausnutzungsrecht zu. Derselbe hat jedoch die Fortschaffung des gefallenen oder Krankheitshalber entweder zu tödtenden oder getödteten Thieres bei Verlust dieses Rechts sofort nach eingetretenem Unfälle zu bewerkstelligen oder durch einen concessionirten Abdecker bewerkstelligen zu lassen. Wird die Fortschaffung verzögert, so findet auch in diesem Falle die Bestimmung im zweiten Absätze 8 16 Anwendung. 8 18- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung, sowie gegen die zu deren weiterer Ausführung von der Polizeiobrigkeit sonst getroffenen Bestimmungen werden, so weit der Fall nicht anderen und härteren Strafbestimmungen unterliegt, mit Geldbußen bis zu 50 Thaler oder verhältnißmäßigem Gefängnisse geahndet. Ocrtltches «uv Sächsisches. Riesa, 27. Februar 1895. — Der Landcskulturrath hat an das König iche Ministe- rimx des Innern das Ersuchen gestellt, die Schonzeit für die wilden Kaninchen aufzuhcben, weil deren Vermehrung in Sachsen eine zu große und der durch sie verursachte Schaden immer erheblicher würde. Das Ministerium har dem An träge n'cht stattgegeben, dagegen die Amtshauptmannschaften und Stadlräche in Städten mit reoidirter Städteordnung angewiesen, von der ihnen auf Grund früherer Verordnung zusiehenden Berechtigung, die wilden Kaninchen auch inner halb der Schonzeit vernichten zu lassen, ausgedehntesten Ge- brauch zu machen. Hier in Riesa auf dem Kaiser Wilhelm- Platze ist dies bereits vorher geschehen, da hier die Thiere an oen Ziersträuchern und Bäumen beträchtlichen Schaden v.rursachtcn. — Hier war heute Mittag- das Gerücht verbreitet, in Strehla seien heute früh beim Passiren der Elbeisdecke 4 Personen eingebrochen und ertrunken. Auf die daraufhin per Traht eingezogenen Erkundigungen wurde uns die Mel dung, daß das Gerücht sich nicht bestätige, vielmehr auf leeren Redereien beruhe; auch wurde der abgesteckte Ucbcrgang über die Elbe heute Nachmittag noch benutzt, was jedenfalls nicht hätte geschehen dürfen, wenn sich das vermeintliche Unglück wirklich ereignet hätte. — Im Uebrigen aber nehmen wir gleichzeitig Veranlassung, vor einem Betreten und Uebergehen der Elbeisdecke an Stellen, wo sie nicht zuverlässig auf ihre Tragfähigkeit geprüft ist, dringcndst zu warnen. Die Ers- decke besteht theilweis nur aus leichtem Treibeis, der Frost ist in den letzten Nächten nicht erheblich gewesen und am Tage hat zum Theil sogar Thauwetter geherrscht, diese Um stände mahnen drmgend zur Vorsicht. — Von dem bereits wiederholt erwähnten Kampfge- nosscn-Album ging uns jetzt der zweite Band, umfassend Heft 26 bis 50, in recht hübscher, gefälliger Ausstattung zu. In dem Album wird bekanntlich von verschiedenen Kampfgenossen „Selbsterlebtes in Humor und Ernst während des Krieges von 1870/71" erzählt, Episoden aus Deutschlands großer Zeit, die Interesse verdienen und finden. Das Album ist um so mehr zu empfehlen, als die Herausgabe zu Gunsten unterstützungsbedürftiger Kampfgenossen und deren Hinter bliebenen stattfindet. — Der Preis je eine» Bandes des Albums stellt sich auf 3 M. 80 Pfg. unv der beider Bände zusammen auf 7 M., in Riesa zu beziehen durch Joh. Hoff mann, Buchhandlung und Jul. Plänitz. Bemerkt sei, daß das Album mit dem erschienenen 50. Heft noch nicht abge schlossen ist, daß vielmehr weitere Hefte (L 10 Pfge.) in Zwischenräumen noch folgen. — Der gestrige Tag, die Faftnacht genannt, bezeichnet den Tag vor Beginn der Fastenzeit vor Ostern. In dem Fasten, dem Enthalten von Nahrungsmitteln während einer gewissen Zeit, sah man in der ersten christlichen Gemeinde ein heilsames Zuchtmittel, um den Geist auf wichtige religiöse Handlungen vorzubereiten. Der älteste aller den Christen eigenthümlichen und allgemein gefeierten Festtage ist der Todestag Jesu, aus welchem sich seit dem 4. Jahrhundert die große, zuerst 36-, dann 40tägige Fastenzeit vor Ostern entwickelte. Um sich für die Entbehrungszeit im Voraus schadlos zu halten, kam schon im Mittelalter die Sitte auf, die Fastnacht mit Gelagen (FastnachtSschmäusen) Tänzen, Possen, Maskeraden und dergleichen zu begehen, und selbst wir, die nicht fastenden Protestanten, haben manches davon beibehalten. In katholischen Ländern dehnt man die Fast nachtslustbarkeiten auf die ganze letzte Woche vor dem Fasten, ost noch länger aus, u: d nennt dann diese Zeit gewöhnlich Karneval, im südlichen Deutschland auch Fasching. — Der Tag nach Fastnacht, Aschermittwoch genannt, hat seine Bezeichnung von dem in der katholischen Kirche an diesem Tage üblichen Gebrauche des Bestreuens des Hauptes mir Asche zum Zeichen der Buße erhalten. Es wirs die Asche von Palmen- oder anderen Zweigen, eie im vorhergehenden Jahr geweiht waren, vor der Messe auf den Altar gestellt, unter Gebet mit Weihwasser und Räucherung geweiht und vom Priester unter den Worten: „Gedenke, daß du Asche bist und wieder zu Asche werden wirst" den einzeln nieder- knieenden Gläubigen auf das Haupt gestreut. Diese Sitte soll schon von Gregor dem Großen (590---604) in die kirch lichen Gebräuche eiugeführt worden snn. Die griechische Kirche kennt sie nicht. In der alten Kirche war Einäscherung nur den zur Kirchenbuße Verurtheilten vorgeschrieben. — Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an den Fürsten Bismarck scheint nunmehr in allen sächsischen Städten mit revidirter Slädteordnung erfolgt zu sein. Eine Ablehnung des Antrages oder auch nur eine ernstliche Bekämpfung desselben ist, soweit bekannt, erfreulicher Weise nirgends er folgt, war auch, nachdem sogar Wurzen sich der Huldigung angeschlossen, nicht mehr zu erwarten — Die sächsische Fechtschule unterstützte während eines Zeitraumes von zwölf Jahren 10191 in Noth gerathene Familien mit 125100 Mark. — Auf die Wichtigkeit einer guten leserlichen Hand schrift weist der preußische Kultusminister soeben in einem Rundschreiben an die Prooinzialschulkollegien hin und empfiehlt sie besonders den Schülern höherer Lehranstalten. Es heißt dort, daß in vielen Fällen eme auf den unteren und mittleren Stufen erworbene gute Handschrift in den oberen vielfach verloren geht. Die Lehrer werden verpflichtet, keinen Aufsatz ' und keine Reinschrift aus den Händen der Schüler anzu nehmen, in denen Flüchtigkeit und Unordentlichkeit der Schrift zu rügen sind. * Meißen. An der hiesigen Landwirthschaftlichen Schule wird der diesjährige Sommerkursus Dienstag, den 23. April, seinen Anfang nehmen. Die hiesige Landwirth- schaftliche Schule, im Jahre 1879 vom Landw. KrciSverein Dresden gegründet, steht unter Oberaufsicht des Kgl. Mi- nisteriums des Innern und wird von diesem unterstützt. Zweck der Anstalt ist, jungen Landwirthen, welche das Be- dürfniß nach Erweiterung ihrer Schulbildung haben, zugleich aber nicht auf längere Zeit aus der Praxis herau-treten möchten, Gelegenheit zu bieten, sich in möglichst kurzer Zeit die für ihren Lebensberuf und ihre gesellschaftliche Stellung wichtigsten Kenntnisse anzueign n Der ganze Kursus dauert demgemäß nur ein Jahr, kann in zwei aufeinander folgenden Winterhalbjahren oder auch ohne Unterbrechung von Ostern bis Ostern bezw. von Michaelis bis Michaelis absolvirt werden und befreit von dem dreijährigen Besuche der allge meinen Fortbildungsschule. Als Vorbildung wird nur der achtjährige Besuch der Volksschule verlangt. DaS Schulgeld inkl. Aunfnahmcgebühren beträgt für den ganzen Kursus nur 90 Mk. Pensionen in guten Familien werden vom Direktor gern nachgewiescn. Der Pensionspreis schwankt je nach den gestellten Ansprüchen pro Jahr zwischen 400 und 500 Mk. Der Besuch der Anstalt ist von Jahr zu Jahr g-wachsen ; die Schülerzahl im laufenden Lehrjahre beträgt 104. * Meißen. An der hiesigen Landwirthschaftlichen Schule wird, wie in den vorhcrgegangenen Jahren, so auch in diesem ein vierwöchentlicher Winzerkürsus abgehalten werden, dessen erster Theil in der Dauer einer Woche voraussichtlich in der letzten März- oder ersten Aprilwoche seinen Anfang nimmt. Die Theilnehmer an dem Kursus erhalten uncnk- zeitlich Belehrung über alle vorkommenden Weinbergs arbeiten und werden in der Anzucht und Pflege des Wein- stockes und Bereitung und Wartung des Weines unter richtet. Die Theilnahme an dem Kursus steht Jedermann offen. Theilnahme-Anmcldungcn nimmt der Direktor der Landwirthschaftlichen Schule, A. Endler, entgegen und ist der selbe zudem auch gern bereit, weitere gewünschte Auskunft über den beregten Kursus zu geben. -f Dresden, 27. Febr. Prinz Georg von Täcksen ist heute Bormnlag aus Wien wieder hier eingetroffen. Dresden. Die Entstehungsuriache des Brandes im Taschcnbe- gpalais ist von uns schon im Bericht in der Mon tag-Nummer angedeutet worden, wir entnehmen jedoch dem „Journal" noch einige Mittheilungen darüber. Es schreibt u. a. noch: „Nach den nunmehr beendigten Untersuchungen ist mit Sicherheit anzunehme», daß keinem der im prinzlichen Hause Beoiensteten eine unmittelbare Schuld beizumeffen ist. Es hat sich vielmehr herausgestellt, daß der mit dem An zünden der Oesen betraute Hausdiener das Empfangszimmer Sr. kömgl. Hoheit des Prinzen einige Minuten nach dem Heizen des in demselben befindlichen Ofen» nochmals betreten hat, rhue irgend etwas Verdächtiges zu bemerken. Darnach kann nur verwuthet werden, daß bald, nachdem dieser Diener das mehrgedachte Zimmer zum zwnten Male verlassen hatte, also etwa 6 Uhr 5 Minuten, ein Stück brennenden Holzes die innere, nur leicht angelehnte Ofenthür — eS handelt sich um einen Ofen, nicht um einen Kamin — aufgedrückl, das vorliegende Schutzblech übersprungen und die in dessen Nähe befindlichen Teppichtheile in Flammen gesetzt hat. Die Art der in diesem Zimmer aufgrstelltcn Möbel, au-gestopften Thiere und sonstigen Gegenstände mag es mit sich gebracht K-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite