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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-04-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189504059
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950405
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950405
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-04
- Tag1895-04-05
- Monat1895-04
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1895
- Autor
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Riesaer K Tageblatt 48. Jichr- Freitag, S. April 1895, Abend» 1018. L. H- 835. V. H- Da« Riemer Tageblatt erlcheiitt <even Tag Abend« nül ÄuSnahnie »er Sonn- und Festtage. LieNeljühriichkr Brzagdbreis bet Abholung ln den »,peditt«n« in Riesa und Siecht«, d« AichMchOMW, i-»i» am Schalter der latiert. Postanftalttn 1 Mark LS Ps., durch die Träger tret in« Hau« I Mark SO Ps., durch den Briefträger frei in» Hau» l Mart Ai Pf. Un»»iße»>U«uch«i p» die Mmumr de» Ausgabetage» bi» Barmittag 9 Uhr ohne Geivähr. Druck und Berlag von Langer t Winterlich in Rt»la. — «eschäft»steüe: ««staut,»Kraß, b». — Für die SledaetiM «mmtwortUch: H«,«. Ochmtdt « »t«ta. 1. Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse vorgenomme» werden müssen, 2. Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, 3. Arbeiten, welche zur Bewachung der Betriebsanlage, zu deren Reinigung und Instand haltung, zum regelmäßigen Fortgang des eigenen oder fremden Betriebes nothwendig sind, sowie Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhängig ist, sofern sie nicht an Werktagen vorgcnommen werden können, 4. Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern sic an Werktagen nicht vorgenommen lverden können, 5. Arbeiten, welche mit der Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach vorstehenden Ziffern 1 bis 4 au Sonn- und Festtagen stattfindet, verbunden sind, beschäftigen, verpflichtet sind, vom 1. April d. I. ab ein Verzeichnis; zu führen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten aus das Genaueste einzutragen ist. Dieses Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie den nach 8 139 b der Reichsgewerbeordnung zuständigen Aufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen. ' - Die vorschriftsmäßigen Formulare' für diese Verzeichnisse sind in der Druckerei von C. Plasnick (vormals Herrmann Starke) in Großenhain erhältlich. Großenhain, am 3. April 1895. Die Königliche Amtshauptmannschaft. I. A.: von Gruben, R.-Ass. Bekanntmachung, die über Sonn- und Festtagsarbeiten zu führenden Verzeichniffe betreffend. Durch Verordnung vom 4. Februar d. I. sind die Bestimmungen der 88 105 u bis 1051, 105 b nnd 105 i des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891, soweit sie nicht bereits nach der Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Bestimmungen vom 28. März 1892 in Geltung waren, mit dem 1. April d. I. in Kraft getreten. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft nimmt Veranlassung, hierauf sowie insbesondere auf 8 105 o hinzuweisen, worin bestimmt ist, daß Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten nachstehender Alt, als: TageSgeschichtc. Deutsche- Reich. Dem Bundesrath ist aus Fried- richsruh unter« 2S. März dss. Js. folgende« Dankschreiben des Fürsten Bismarck zugegangen: Unter allen Begrüßungen und Auszeichnungen, die mir zu meinem bevorstehenden Geburtstage zu Theil geworden sind, lege ich hervorragenden Werth auf die Kundgebung der Herren Vertreter der durchlauchtigsten RrichSgenossen im Vundesrathe. In dankbarem Rückblick auf die Zeit gemeinsamer Arbeit mit den meisten Herren Unterzeichnern der Urkunde bitte ich den Hohen Bundesrath, «einen ge horsamsten Dank für die mir erwiesene Ehre entgegenzu nehmen und zweifle nicht, daß das deutsche Volk in diesem Bekanntmachung. An Stelle des mit dem 1. dieses Monats von Großenhain nach Meißen versetzten ' Bezirksthierarztes Herrn Or. Röder ist der vormalige Ämtsthierarzt Herr Vr. pdll. Johann Max Lungwitz ans Leipzig am heutigen Tage als Bezirksthierarzt für den Bezirk der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft mit dem Sitze in Großenhain in Pflicht genommen worden. Großenhain, am 2. April 1895. Die Königliche Amtshanptmannschaft. v. Wilucki. Hat der Zweikampft stattgefunden, so verbleibt es bei der bestehenden Androhung von Gesängniß nicht unter drei Mo naten für die Anreizung. Die verschärfenden Zusätze des Zentrums zu 8 184 des Str.-G.-B. (unsittlichen Schriften und Darstellungen) im Sinne der „Isx Heinze" sind von der Kommission gutgeheißen worden. Die übrigen Vorschläge der Kommission entsprechen im Wesentlichen der Regierungsvorlage. Bei den Abstimmungen sind mehrfach verschiedene Vorbehalte gemacht worden; nächst- dem erklärte u. A. der Abg. Rintelen, daß er seinen von der Kommission verworfenen Antrag: „die Leugnung des Da seins Gottes und der Unsterblichkeit der Seele unter Strafe zu stellen", im Plenum wieder einbringen werde. Im Großen und Ganzen gehen die Mittheilungen aus den parlamen- tarischen Kreisen dahin, daß die seit der Beendigung der ersten Lesung im Stillen geführten Verhandlungen die größten Schwierigkeiten beseitigt haben; andererseits tritt dagegen wieder die Thatsache in den Vordergrund, daß die Kritik an d:r Kommissionsarbeit außerhalb des Parlaments stetig zu nimmt und gleichzeitig der Regierung unheimlich bei den Verbesserungen werden dürfte, welche vom Zentrum an der dem Reichstage unterbreiteten Vorlage vorgenommen worden sind. In lebhafter Sprache wenden sich nicht nur die Or gane der erklärten Opposition, sondern auch zahlreiche andere Blätter gegen den bei der Gesetzes-Formulirung stattgefundenen ultramontanen Einfluß, wodurch die Vorlage jetzt eine so seltsame Gestalt erhielt. Man habe es mit einem gan-en Rattenkönig von lichtfeindlichen Forderungen und mit einem Flickwerk zu thun, das etwas ganz Anderes zur Darstellung bringe, als dies zu dem Kampfe gegen den eigentlichen Um sturz erforderlich ist. In dieser Wandlung der Dinge liegt nun auch der Schwerpunkt der Situation, so daß man nur wünschen könnte, daß der Reichstag die gegenwärtige Vorlage so bald als möglich ablehne, um dann hierdurch der Regierung die Gelegenheit zu geben, auf der Basis der Ausnahme-Ge setzgebung, die unter den in's Auge zu fassenden Zuständen als das einzig R-.chtige erscheint, zu neuen Vorschlägen betreffs eines ausgiebigen Einschreitens gegen die staatsfeindlichen Agitationen zu gelangen. Das „Umsturzgesetz" ist bekanntlich in zweiter Beralhung der betreffenden Reichs- tagskommission zu Stande gekommen, woran man früher zweifelte. Die Mehrheit für den vielfach geänderten Ent wurf setzt sich aus den beiden konservativen Fraktionen, dem Zentrum und den Polen zusammen; die Minderheit aus den Freisinnigen, Nationalliberalen und Sozialdemokraten. Mit erhöhter Spannung blickt alle Welt daher auch auf den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit, welcher unter den ob waltenden Verhältnissen nicht nur in den verschiedenen deutschen Gauen, sondern auch weit über die Grenzen des Reiches hinaus die lebhafteste Aufmerksamkeit zugewendet wird. Zur entsprechenden Orientirung über die in Frage kommende Materie in ihrer Gesammtheit und die dabei zum Ausdruck gelangenden Ansichten und Wünsche dürfte es nun wohl zu nächst geboten sein, dem Leser eine Zusammenstellung der Beschlüsse über die wichtigsten und am meisten bestrittenen Punkte an die Hand zu geben. Der 8 m» der Regierungs-Vorlage ist weggefallen in Folge der Aufnahme seines Inhalts in den 8 m, welch' letzterer nunmehr in seinem zweiten Absatz folgendermaßen lautet: „Ist die Aufforderung (zur Begehung einer strafbaren Handlung) ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, und sofern es sich um die Aufforderung zu einem Verbrechen handelt, Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 2000 Mark ein. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher Auf die vorbezeichnete Weise zu einem Verbrechen, zum Ehebruch oder zu einem der in den 88 115, 124, 125, 240, 242, 25S, 305, 317, 321 vorgesehenen Vergehen da durch anreizt, daß er eine solche Handlung anpreist oder rechtfertigt. Die Strafe darf der Art oder dem Maße nach keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst ange drohte." In der ersten Fassung der Kommission waren auch die Religionsvergehen und der Zweikampf als solche Delikte aus genommen, deren Rechtfertigung strafbar sein sollte. Jetzt sind diese aber aus der Zusammenstellung ausgeschieden, da für die betreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuchs (166, 210) wesentlich verschärft worden. Für den 8 166 ist dabei die Fassung vorgeschlagen: „Wer öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen den Glauben an Gott oder das Christenthum angreist oder Gott lästert, oder wer öffentlich eine der christ lichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten inner halb des Bundesgebiets bestehende RrligionSgesellschaft, ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, desgleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug ver übt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft". Die Anreizung Jemand« zum Zweikampfe mit einem Dritten ist nach 8 210 des Strafgesetzbuchs straflos, wenn der Zwei kampf nicht ftattgefunden hat. Nach dem Vorschläge der Kommission soll nun in diesem Falle Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnißstrafe bi- zu einem Jahre eintreten. höchsten Senat des Reiches stets wie bisher den für Alle Deutschen maßgebenden Ausdruck der nationalen Zusammen gehörigkeit und Vaterlandsliebe finden wird. v. Bismarck. An den Präsidenten des preußischen Staatsministeriums hat der Fürst folgendes Dankschreiben gerichtet: Euerer Durchlaucht habe ich bereits, als ich den Vorzug hatte, Sie hier zu sehen, meinen verbindlichsten Dank für den Glückwunsch des Staatsministeriums ausgesprochen, den Hochdieselben mir die Ehre erzeigten, persönlich zu überbringen. Ich freue mich in Euerer Durchlaucht einen mir von Alters her durch nationale Mitarbeit befreundeten Staatsmann an der Spitze der Preußischen Regierung zu sehen und verbinde mit meinem Danke die aufrichtigsten Wünsche für das Gelingen der Aufgaben, die die Zeit für unsere Regierung bringt. Die Aufgaben sind schwierig, aber das sind alle gewesen, die der Preußischen Regierung seit einem halben Jahrhundert obgelegen haben, und doch sind sie mit Gottes Hülfe unter der Leitung unserer Könige in einer Weise gelöst worden, daß sie heute dem Rückblick geringer erscheinen, als zu der Zeit, wo sie bevorstanden. v. Bismarck. Seit einiger Zeit werden alle in Leith (England) von ausländischen Häfen ankommenden Güter von der dortigen Zollbehörde beschlagnahmt, sofern die Signaturen der Stücke die Anfangsbuchstaben der Empfänger erkennen lassen und das Gut in Originalverpackung verkauft wird. Die Behörde verlangt, daß Kolli, die mit zwei oder mehr Buchstaben ge zeichnet sind, den Vermerk des Ursprungslandes (für deutsche Waaren also: maUs in Qsrmso?) tragen oder das die Signatur nur aus einem Buchstaben nebst Zahl, Viereck, Dreieck u. s. w. besiehe. Es sind diesseits bereits Schritte gethan worden, um zu ermitteln, ob dieses seltsame Verlangen auf einer allgemeinen Verfügung der englischen Regierung beruht und ob die Beschlagnahme anders signirter Güter mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Einklang ist. Auf eine Frage, wie ihm die Strapazen de» Geburts tages bekommen seien, antwortete Fürst Bismarck, den „B. Neuesten Nachr." zufolge: „Weit besser, als ich gehofft ha te. Ich glaubte nicht, daß sich die Sache so gut machen werde. Ein bischen Gesichtsschmerz, na, der kommt ja auch ohne be sondere Veranlassung. E» ging, wie gesagt, sehr viel bester, als ich erwartete. Nur mit den Stehmuskeln hapert- schon ein wenig." Die „Berl. Lorr." schreibt: Ueber die Verfassung der Reichsbank sind kürzlich in der Tagesvreste unrichtige Be merkungen gemacht worden, deren Richtigstellung von Inter esse sein wird. Zunächst ist die Reich-bank, wie schon bei der Berathung des VankgesetzeS im Reichstage durch den dama ligen Präsidenten des Reichskanzleramtes in der Sitzung vom 27. Februar 1875 festgestellt und auch vom Reichsgerichte entschieden worden ist, keine Aktiengesellschaft, überhaupt keine Erwerbsgesellschaft, sondern eine zu öffentlichen Zwecken er richtete Anstatt de» Reiche» mit der Eigenschaft einer juristt- «nd Anzeiger Mkblaü md Aqetzer). relm»»u»«d«st» HU m «L 6 4 s«»lpnchftell, r geb t Ri,,«. NV 4 M. 20 »er König!. Amtshanptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadlraths zn Ries«.
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