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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.05.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-05-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189505101
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950510
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950510
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-05
- Tag1895-05-10
- Monat1895-05
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.05.1895
- Autor
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iesaer G Tageblatt und Anzeiger Weil»« »ad Aqeiltr). .^77^.. AmtsVtatt -LL- der König!, «mtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths z« Ries«. .4? 108. Freitag. 1». Mai 189S. AvrndS. 48. Jahr« Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abend« mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Biettoljührlicher Bezugspreis bei Abholung in dm Lrpedttton« in Mesa und Strehla, den AuSgabesteü«, sowie am Geiler der kaiserl. 1 Marl 2S Pf, durch di« Tröger srel in» Hau» l Mart SO Pf., durch dm «rtesvüger swt tu» Han» 1 Mart « Pf. Mvig«.A>mahnw M di« Rummw de» Ausgabetage« bi» «wmtttag 9 Uhr oh« »«wahr. wch «, L«»«e« » »i«,erlich t» »«es«. — »eschSstSstelle: Kaftauteastras»« SA — Für di» Mdacttov verautwonlich: Her». Schmidt «u »iesa. ÄiLÄ Bekanntmachung. Am 1«, 17., 18, SV. und 21. dieses Monats früh von 7 bis Nach mittags 1 Uhr, sowie vom 27. bis mit 31. diese« Monats früh von 7 bis gegen Abends 7 Uhr wird der Truppenübungsplatz Zeithain zur Abhaltung von Tcharf- schiehübungen benutzt und dem entsprechend etwa 2 Stunden vorher gesperrt werden. Als weithin sichtbares Zeichen, daß geschossen wird, har die Königliche Kommandantur des Truppenübungsplatzes Zeithain bei rüchteusee, bei Nieska, bei JacvbSthal und am Südende des Barackenlagers rot—weiß—rote Flaggen gehißt. Das Suchen von Speugstücken auf dem Schießplätze ist verboten. Sorengstücke, welche außerhalb des Schießplatzes gefunden werden, sind gegen ein Finde- s gelb in dem Depcl der obgenannten k öniglichen Kommandantur abzugeben. Zünder mit Zünd- c ladungcn, einzelne Züudladungen (kleine cylindrische Büchsen aus Weißblech) oder blind ge- i ganusne Geschosse dürfe» unter keinen Umständen berührt werden. Dabei ist es gleichgiltig, I ob das Geschoß eine Granate oder Schrapnel ist, ob es mit Zünder versehen ist oder nicht. Der Finder hat nur die Stelle kenntlich zu machen und dann den etwa auf dem Platze ! befindlichen Feuerwerker vom Sprengkommaudo oder in dem Depot der Königlichen Kvmman- ! dcmlur den Fund zu melden. i Den Weisungen der ausgestellten Sicherheitsposten ist von Jedermann bei Vermeidung ! sofortiger Arretur unbedingt Folge zu leisten, auch sind die verschlossenen Schlagbäume und die s angebrachten Warnungstafeln strengstens zu beachten. « Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 100 Ai. bez. entsprechender Haft bestraft, j Das Betreten deS Uebungsplatzcs ist während der Schießübungen mit Lebensgefahr verknüpft. Wer daü Gelände trotzdem betritt, thut dies auf eigene Gefahr. Oschatz, am 7. Mai 1895. Königliche Amtshauptmannschaft. 785 8. von Salza und vtcktcnau. Koch. Bekanntmachung. Cingcgangen sind folgende Gesetze, welche in der Ra thsexpedition eingesehen werden können: Verordnung, die Abtretung von Grundeigcnthum zu Erbauung der in das sächsische Staatsgebiet fallenden Strecken einer normalspurigen Eisenbahn von Rippach-Poserna nach ikeipzig- Plagwitz einerseits und Markranstädt andererseits betreffend; vom 12. Februar 1895. Verord nung, die Vergütung für die Einziehung der Beiträge und für die Verwendung und Entwertung der Marken bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung betiefsend, vom 22. Februar 1895. Verordnung, Abänderungen und Ergänzungen des Pserdcaushebungs-Reglements vom 15. October 1885 belressend; vom 28. Februar 1895. Verordnung, die praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei Garnifou-Baubeamten betreffend; vom 28. Februar 1895. Verordnung, die Abä iderung einiger Ausführungsbestimmungen zn dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Bnßtagsfeiec vom 10. September 1870 betreffend; vom 15. März 1895. Verordnung, Leichen- rransporte betressind; vom 20. März 1895. Verordnung, einen Nachtrag zum Arzneibuch für das Deutsche Reich betreffend; vom 21. März 1°895. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1895/96. Vom 26. März 1895. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs eisenbahnen. Vom 29. März 1895. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr l 895/96. Vom 29. März 1895. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 29. März 1895. Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895. Vom 8. April 1895. Be kanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 6. Mai 1895. Riesa, den 10. Mai 1895. Der Stadtrath. Klötzer. Bekanntmachung. Tie diesjährigen öffentlichen Impfungen und Jmpfrevisioneu des hiesigen Jmpfbezirts (Stadl und Rittergut Rwsa mit Vorwerk GöhliSf werden an nachgenannten Tagen und zwar am 13., 14., 10., 20., 21., 24., 27 28. Mai, «., IO., 13., 17., 2V., 24., 27. Juni, 1. und 4. Juli dieses Jahres Vormittag- 0 Uhr vorgenommen werden. Die Erstimpfungen finden im Gasthofe zum Kronprinz hicrselbst, die Wie derimpfungen in den Schulen statt. Die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der impfpflichtigen Kinder werden hiermit aufge fordert, die Impflinge zu deu oben festgesetzten Terminen in den genannten Jinpflokalen vorzu stellen. Befreiungen von der Impfung sind durch in den Impfterminen vorzulegende ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Ten Eltern und Erziehern der zum ersten Male impfpflichtigen Kinder ist es freigestellt, die letzteren an den Impficrminen in der Wohnung des Jmpfarztes, Herrn Or. mvck. Hayman», Wettinerstraße Ro. 21 Hierselbst, Nachmittags von 2—3 Uhr zur Impfling vorzustellen. Für die Erstimpfungen werden besondere Vorladungen ergehen Die Impflinge müssen mit rein gewaschenem Körper und ui reinlicher Kleidung zur Impfung gebracht, widrigenfalls dieselben zurückgewiesen werden. Tie Impfungen erfolgen unentgeltlich. Das Jmpfgesetz vom 8. April 1874 enthält in H 14 folgende Bestimmung: „Eltern, Pflegecltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu drei Tage» bestraft." Auf diese Bestimmung wird hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Riesa, den 9. Mai 1895. Der Stadtrath. Klötzer. Gthr. Bekanntmachung. Die Einkommensteuer auf den 1. Termin laufenden Jahres wird den 30. dieses Monats fällig und ist mit der Hälfte des Jahrcsbelrags baldigst, längstens aber bis zum 15. Mai a. c. an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Riesa, am 29. April 1895. Der Stadtrath. Schwarzenberg, Stdtrth. Rdl. llcbergibk dir lWschm kiMdiiMbrikfe an den Fürsten Bismarck. Unsere gestrigen telegraphischen Berichte über den Empfang der Vertreter der sächsischen Städte vom Fürsten Bismarck ergänzen wir heute durch folgende ausführliche Mittheilungen. Nachdem die Herren Bertreter der Städte mittels Extrazuges -/sl2 Uhr auf dem Bahnhofe in Friedrichsruh eingetroffnr waren, begaben sich dieselben gegen 12'/, Uhr durch das Haupkpmtal des Schlosses bis vor den an der Parkscite be findlichen Allan, woselbst Ausstellung genommen wurve. Bald darauf erschien der Fürst in Begleitung der Gräfin und des Grafen Rantzau auf dem Altan. Alsdann begab sich der Oberbürgermeister von Plaue« i/L., Herr Dr. Dittrich, auf ben Altan und richtete folgende Ansprache an den Fürsten: Durchlauchtigster Fürst! 76 Städte Revidirter Stüdtevrdnung mit mehr al» 1'/, Millionen Einwohnern zählt das Königreich Sachsen, vier von ihnen genießen bereits den Vorzug, Ew. Durchlaucht ihren Ehrenbürger nennen zu können. Uns, den Vertretern der übrigen 72 Städte, ist cs ein bedeutungsvoller, feierlicher, uns Alle tief bewegender Augenblick, da wir Ew. Durchlaucht nahen dürsen, um der unauslöschlichen Dankbarkeit und tiefen Ehrfurcht Ausdruck zu geben, welche die Bürgerschaft unserer Städte beseelt. Unsere Städte sind mehr oder weniger Städte mit hoch entwickelter Industrie und ausgedehntem Handel. Unter der weisen und weitblickenden Fürsorge unseres allgeliebtcn Königs ist cs der ausdauernden Arbeit, dem regen Eifer und der hohen Intelligenz ihrer Bewohner gelungen, eine hervorragende Stellung auf dem Weltmärkte zu erringen und immer mehr zu befestigen. Unsere Bürger haben dadurch in besonderer Weise Gelegenheit gehabt, es schätzen zu lernen, von welch unendlicher Bedeutung ein mächtiges deutsches Reich für alle Deutschen auf dem Erdball ist. Und so ist bei ihnen trotz des Tages Last und Mühe wie der Sinn für das Ideale überhaupt so vor Allem die Liebe zum deutschen Vaterland immer lebendig geblieben. In keinem Staate Deutschlands kann mit der unverbrüch lichen Treue zum angestammten Fürstenhause das Gefühl der unauslöschlichen Zugehörigkeit zum deutschen Reiche tiefer Wurzel gefaßt haben als in Sachsen. Das hat sich stets erwiesen im cnischeidendcn Augenblick und ist erst jüngst am 80. Geburtstag Ew. Durchlaucht mit elementarer Macht zum Durchbruch gekommen. Nirgenos schlagen daher dankbarere Herzen Ew. Durch laucht entgegen als in unseren sächsischen Städten. Ans diesem Gefühle heraus ist in >den von uns ver tretenen Städten der Wunsch emporgewachsen, die in den Herzen wohnende Verehrung auch nach Außen zu bcthätigen. Und so haben denn alle 72 Städte einmüthig beschlossen — ein Vorgang, wie er in der Geschichte unserer Städte »och nicht verzeichnet ist — Ew. Durchlaucht die höchste Ehre zu erweisen, die eine Stadt zu vergeben hat: Ew. Durchlaucht das Ehrenbürgerrecht dieser 72 Städte zu verleihen. Ich bitte Ew. Durchlaucht, mir gestatten zu wollen, die hierüber abgesaßte Urkunde zur Verlesung zu bringen. Sic lautet: Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Bismarck, Herzog von Lauenburg, wird in dankbarster Anerkennung seiner unvergänglichen Verdienste um die Wiederausrichtung des Reiches und die den deutschen Gemeinden dadurch gegebene Förderung das Ehrcnbürgerrccht der nachbcnannten 72 Städte Revidirter Städteordnung im Königreiche Sachsen verliehen. Hierüber ist diese Urkunde ausgefertigt und, wie folgt, vollzogen worden. Am 1. April 1895. Der Rath. Die Stadtverordneten. Plauen, Zwickau, Freiberg, Zittau, Glauchau, Meerane, Reichenbach, Bautzen, Crimmitschau, Meißen, Werdau, Wurzen, Annaberg, Pirna, Döbeln, Oschatz, Frcmkenbcrg, Limbach, Großenhain, Oelsnitz, Mittweida, Riesa, Waldheim, Grimma, Radeberg, Sebnitz, Hainichen, Leisnig, Schneeberg, Buchholz, Kamenz, Kirchberg, Roßwein, Hohenstein, Löbau, Borna, Auerbach, Zschopau, Falkenstein, Eibenstock, Stollberg, Burg städt, Markneukirchen, Penig, Marienberg, Treuen, Rochlitz, Aue, Lichtenstein, Lößnitz, Oederan, Groitzsch, Lengenfelo, Pegau, Markranstädt, Geyer, Ehrenfriedersdorf, Colbitz, Thum, Adorf, Königstein, Nossen, Neustadtel, Neustadt, Schwarzen berg, Pulsnitz, Dippoldiswalde, Schandau, Waldenburg, Sayda, Lommatzsch, Bernstadt. Indem ich die Ehre habe, Ew. Durchlaucht diesen Ehrenbürgerbrics, der ans zweiundsiebzig Bogen von den amtlichen Vertretern sämmtlicher Städte vollzogen, mit den Wappen der Städte und Ansichten aus ihnen geschmückt ist, hiermit zn überreichen, weiß ich mich eins mit den Bürgern
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