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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.06.1899
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1899-06-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18990603012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1899060301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1899060301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1899
- Monat1899-06
- Tag1899-06-03
- Monat1899-06
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BezvHs-PreiS In tz-r Hauptetzpediston oder den «m Gtadt- desirk und drn Vorort,» errichtet«» Au«, oav,stellen ab geholt: vierteljährlich ^fl4.üO, ret zweimaliger täglicher Zustellung in« Hous K.LO. Durch dir Post bezogen für Deutschland und Oesterreich: vierteljährlich S.—. Dirret« täglich« krrnzbandlenvung stch Ausland: monatlich 7.SÜ. Die Morgen-Au-gab« erscheint «m V«1 tHr. dir Avend-Auögabe Wochentag« um b Uhr. UeLattion und Lrpe-Uio«: Aatzannt««asii S. Di« Expedition ist Wochentag« ununterbrochen geöffnet von früh S bi« Abend« 7 Uh«. Filiale«: ktt« klemm'« E-rtim. (Rlfrr« Hatz«), Universität-strab» 6 (Pauliaum). Laut« H'ösche, Katharinenstr. 14, part. und köuigrplatz 7. 277.' Morgen-Ausgabe. KipMer Tagtblali Anzeiger. Amtsblatt des Königlichen Land- nnd Antlsgerichles Leipzig, des Nattjes nnd Nalizei-Änttes der Ltadt Leipzig. Sonnabend den 3. Juni 18M -lazelsten-Prel- die ttg'jpaite>ie Prtitzeiie 2<» Pfg. Neclumen unter dein chedaetiunsstrich s-gs- spulten) i>o pur den «rnnulnnuuchnchnn itigejputtent 4t> Gröber, Schrift»,, tunt unjetein Preil- verzelchniß. lluöellnrifcher uiid Zlfserusup nach höherem Tarif. 6rt»a»vriiugctt tg'Iulzlj, nur mit de« Rloro»»-Ausgabe, ohne Postbejoiüeru»^ ./t iül-, mit Poslbesörderu»» 4 7" ^nnchmeschlaß für Anjtiyktt: Ad«»d-Au<-»ab«: Vormittag« 1«) Uhr. Murg, u-Au»gab«: Nuchmtttag« 4 Uhr Vrt den Mialen und Annahinestrlle» l« «tue halb« Llunb« früher. iklutetge» sind stet« an di, Gtzpkdtttan zu richte«. Dru>1 und Verlag von E Polz in Leipzig 0.!. JahWNg. Der gesetzliche Schutz der Arbeitswilligen im Auslande. Wie bereit« mitgetheilt, wird in der Begründung de« dem Reichstage zugeganzenen „Gesetzentwurf« zum Schutze der gewerblichen ArbeitSverbältnisse" auch daraus verwiesen, daß in fremden, hier vorzugsweise iu Betracht kommenden Landern die Strafgesetzgebung weit schärfere Waffen zur Bekämpfung der Mißbräuche des CoalitionS- rechtS gewähre, als in Deutschland. Ta im Reichstage bei der Beurtbeilung der Vorlage auf daS Beispiel des Aus lande» besonderes Gewicht gelegt werden wird, so sei aus führlich mitgetheilt, wa« die Begründung über diese« Beispiel sagt: „Zum Tbeil ist dort (Im Au-Iande) schon durch da« allgemeine Strafrecht die Willensfreiheit deS Einzelnen gegen Gewalt und Zwang weitergehend al« bet unS geschützt. In dieser Richtung ist e« von besonderer Wichtigkeit, daß, während nach dem deutschen Strafgesetzbuche (8 840) wegen Nöthigung nur derjenige bestraft wird, welcher einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem V erbrechen oderBergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, nach einigen aus- ländischen Strafgesetzen schon jede Drohung schlechthin als Mittel der strafbaren Nöthigung gilt; so z. B. nach Artikel 165 de« italienischen Strafgesetzbuchs vom 80. Juni 1889, nach Lapitel 1b § 22 de« schwedischen Strafgesetze-, nach 8 148 de« Strafgesetz, buchs für Len Canton Zürich und nach §127 deS Strafgesetzbuch- für den Tanton Eolotburn. Ja der von dem Director der Justiz und Polizei zu Zürich unter dem 22. März 1894 erlassenen Instruction kür die Polizeiorgaur, betrefseud ihr Berbalten bei Streiken, wird io Auslegung deS eben erwähnten § 148 auSgesührt : „Dieser Fall der Nöihigung ist z. B. daun vorhoodeo. wenn Jemand durch körperlich« Gewalt oder Drohung gezwungen wird, di« Arbeit in dc- W:rk;:dttr, aus dem Werkplrtz oder arf der Baustelle zu ver. lasten, oder in gleicher Weste gehindert wird, an dir Arbeit zu gehen. — Al- Nöthigung kann unter Umstävdea auch der Fall er. scheinen, da Jemand aus dem Wege in beläsrigeuder Weise von Tritten begleitet werden will". Andererseits stad im Aut- lande vielfach durch Sondrrbestimmuvgea, die mit besonderer Rücksicht auf die Autschreituogeo bei ArbeüSkämpsen ge- troffen sind, weitergebende Strafdrohungen gegen Zwang oder Einschüchterungen jeder Art erlassen worden, als § 153 der deutschen Gewerbeordnung sie vorsieht. Hier ist vor Allem binzu- weisen auf die Vorschriften der englischen Lompirs/.-r avä Pro tection ok kropert)' Let, ferner auf dir §§ 2, 3 deS östrrreichi- scheu Gesetze- vom 7. April 1870, betreffend Verabredungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Erzwingung von Arbeit-, bedingungeu n. s. w, auf dir Artikel 166, 167 det obrabezeichnetrn italienischen Strafgesetzbuchs, auf Artikel 310 de- Oväe pi-ual delxe, dir §§ 23, 24 de» schwedischen Strafgesetze- und die §8 27 bi- 2d der Allgemeinen Polizriverordnung der Stadt Zürich vom 5. April 1884. Hinsichtlich der io der Anlage 2 wieder gegebenen schwedischen Bestimmungen ist zu bemerken, daß im Reichstage zu Stockholm am 23. Jaouar d. I. zu den 22, 24 zum Zweck eines besseren Schutze- Arbeitswilliger Abänderungen beschlösse» worden sind, welche auch den Versuch einer Nöthigung im Sinne de» § 22, »nb zwar unabhängig von einem Strafantrag, unter Strafe stellen. Diese Abänderungen sind indrß noch nicht zum Gesetz erhoben." In der im Vorstehenden «rwähnien Anlage wird Folgende« mitgetheilt: Oesterreich. (Aus dem Gesetze vom 7. April 1870, in Betreff der Verabredungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Erzwingung von Arbeits bedingungen u. s. w) § 2. Verabredungen von Arbeitgebern lGewerb-leuten, Dienstgebern, Leitern von Fabrik--, Bergbau-, Hüttenwerks-, land- wirlhschastlichen oder anderen ArbeitSunternehmuiigen), welche be- zwecken, mittel- Einstellung de» Betrieb» oder Entlassung von Arbeitern diesen eine Lohnverringerung oder überhaupt ungünstiger» Arbeitsbedingungen auszuerlegen; — sowie Verabredungen von Arbeitnehmern (Gesellen, Gehilfen, Bediensteten oder sonstigen Arbeitern um Lohn), welch« bezwecke«, mittel» gemeinschostlicher Einstellung der Arbeit von den Arbeitgebern höhere« Lohn oder überhaupt günstigere Arbeit-bediugungen zu erzwingen; — endlich alle Vereinbarungen zur Unterstützung derjenigen, welch« bei den erwähnten Verabredungen au-harren, oder zur Benachtheiligung derjenigen, welche sich davon lo-sagteu, haben keine rechtliche Wirkung. § 3. Wer, um da» Zustandekommen, dir Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem z 2 bez»ichoetea Ver abredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihre» freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter »ine strengere Bestimmuug Le- Strafgesetzes fällt, einer Uebertretung schuldig und von dem Gerichte mit Arrest voo acht Tagen bi« zu drei Mouaten zu bestrafen. England. (Oovspirae^ anck Protection ok ?ropertf ^et vom 13. August 1875.) 7) Wer i« der Absicht, eine andere Person zur Begehung oder Unterlassung einer Handlung zu vöthigen, welche zu begehen oder zu unterlassen diese andere Person ein gesetzliches Recht hat, unrecht- mäbigerweile uud ohoe dazu gesetzlich ermächtige zu iein- 1) dieser anderen Person oder derea Ehefrau oder Hindern gegenüber Gewalt braucht oder sir eioschüchtert oder deren Vermögen beschädigt; oder 2t Lieser andere» Person beharrlich von Ort zu Ort folgt; oder 3) Werkzeuge, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, welche dieser anderen Person gehören oder von ihr gebraucht werden, verbirgt oder ihr vorerithält oder sir am Gebrauche derselben hindert; oder 4) da- Haus oder die sonstige Stätte, wo diese aridere Person wohnt oder arbeitet oder Geichäste betreibt oder sich zufällig auihält, oder den Zugang zu dem Hause oder der Slälte be wacht oder besetzt hält, oder 5) dieser aoderen Periou mit zwei oder mehr Personen in un gehöriger Weise aus Straßen oder Wegen folgt, soll — roch Uebersührung durch ein Gericht mit summarischem Ver. fahren oder aus Gruvd eiue» Auklagebeschlusses, wie spä^r erwähnt — mit Geldstrafe bi» zu zwanzig Pfund oder mrt Geiäugnißstrose bi- zu drei Mouaten, mit oder vhue Zwangsarbeit, bestraft werben. Da- Warten au dem Hause oder der Stätte oder iu der Nahe de- Hause» oder der Stätte, woselbst Jemand wohnt oder arbeitet oder Geschälte betreibt oder sich zufällig vufhalt, oder an dem Zu gänge oder in der Nähe de- Zuganges zu solchem Hause oder zu solcher Stätte lediglich zu dem Zwecke, Nachricht rinzuz'kben oder zu gebe», gilt nicht al- ein Bewachen oder Besetzthallen im Sinne dieser Vorschrift. Italien (Strasgrsrtzbuch vom 30. Juni 1880) Artikel 165. Wer auf irgend rin« Weise durch Gewalt oder Drohung die Freiheit eine- Anderen in seinem Gewerbe« oder Haiidelebetriebe beschränkt oder hindert, wird mit Gesängnisj bi» zu 20 Monate» und mit Geldstrafe von U)0 bi» RBO Lire bestraft. Artikel 166. Wer Lurch Gewalt oder Drohung «ine Arbeite- Unterbrechung oder -Einstellung herbrisührt oder deren Fortdauer bewirkt, uni Arbeitern oder Arbeitgebern oder Unternehme,u «in» Herabsetzung oder Erhöhung von Löhnen oder fonsiigr gemeiasom verabredet« Arbeitsbedingungen aufzunvthtgen, wird mit Gesäuguttz bi« zu 20 Monaten bestraf». Artikel 187. Tie Rädelsführer oder dir Anstifter zu den in den vorstehenden Artikeln bezeichn«»»» Handlungen werden mit Ge- sättgniß von 3 Monaten bi» 3 Jahren und mit Geldstrafe von tttO bi« LGX) Lire bestraft. Belgien. (Strafgesetz vom 30. Mai 1892.) Artikel 310. E» wird mit Gesängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Boße von fünfzig bis tauseud Mort bestraft, oder mit nur einer dieser Slraseu allein, Jeder, der zum Zwecke, La» Steigen oder Fallen de- Lohnes zu erzwingen oder die Freiheit der Industrie und der Arbeit zu befchräakeii, sich mit Ausübung Le» Zwanges, Beleidigungen, Drohungen, Androhung von Strafe», V<rächtlichmachuug, Untersagung oder sonst eine, Proscriplioa gegen di« vergeht, die arbeiten, über gegen di», die arbeiten lassen. Gleicher Weise wird mit Denjenigen verfahren, die die Freiheit der Meister oder Arbeiter betchräuken, sei et Lurch Ansammlung-» bei den Werkstätten, in welchen di« Arbeit geleistet wird, sei es bei den Wohnungen Derjenigen, welche dir Werkstätten leiten, sei e», indem man Handlungen begeht, die de« arbeitenden Arbeitern Furcht rinflößen sollen, oder indem mau Explosionen bei den Elablisfemeut», in denen gearbeitet wird, oder bei Leu Arbeitenvohaungeu pcvvvcirt, oder indem man di» Zugänge zu den Werkstätten oder Arbeiter wohnungen ungangbar macht, oder daß man die Werkzeuge, Ma schinen, Instrument», di« zur Arbeit dienen, zerstört oder für Leu Gebrauch ungeeignet macht. Schwede». (Schwedische- Strafgesetz. Capitel 15.) § 22. Wer «inen Anderen widerrechtlich oder unter Mißbrauch seines Rechte» durch Gewalt oder durch Bedrohung zu eiuer Hand- lung, Duldung oder Unterlassung liöchigl, wird mll Zuchrhau» bis zu zwei Jahren bestraft, ivftrn die Handlung nicht nach besonderen Vorschriften mit höherer Straf« bedroht ist. tz 23 Wer eineu Anderen, mündlich oder schriftlich, mit Körper- Verletzung oder einer sonstigen strafbaren Handlung bedroht, und zwar dervrüg und unter solchen Umständen, daß die Ausführung der Drohung zu befürchten rst, wird mit Geldstrafe oder mit Gesängniß bi« zu 8 Monaten bestraft, solera di» Bedrohung nicht einer besonderen Strofvorschrifl unterliegt. tz 24. Eine Handlung, welche nach tz 22 strafbar ist, ist nur dann vom Staatsauwalle zu verfolge«, wenn der Verletz e dir» be antragt oder wenn Jemand durch die Handlung zur Bethe:l-.gurg an einer UrbeiiSeiust>llung genörhigt oder an der W edelvuO al m« der Arbeit oder der dlebernohine einer rdm ongebotene« Beschäfti gung verhindert worden rst. Eine nach tz 23 strafbare Handlung kann gleichfalls nur durch lhrivatklvge de» Verletzten Verfolgt werden. «Schweiz. Au« dem Slrasgesetzbuche de« Kanton« Soiulhuru) 8 127. Wer widerrechtlich oder mit llebeischreiliing der G-eu a seiner Rechtes Lmch körperliche Gewult oder Drohtmg >mu,,v ,-a »luer Handlung, Duldung oder Unteilaffuiig zwingt, soll, wenn - Dhat nicht unter eine schwerer« Strusheliiinuiuug fallt, wegen Nöthigung mit Geiängnlß oder Geldbuße bis zu sunfhand-it ,j,ankeu bestraft weideu. 8 04. Mit Gesänguih oder Geldbuße bi» aus fünfhundert Franken wird bestrrst: 2 Wer eine» Bürger mit Gewalt oder durch Bedrohung zu verhindern sucht, die ihm zuslehettdeu politische» Rechte aus- zuübeu, oder ihm wegen Ausübung dieser Rechte Mit Strafe droht. ist. A»S dem S1 rafgesetzbuche d»S KantonS Zürich / K 148. Wer entweder ohne Recht oder mit Ueberschieiluug der Gienz-u seine» Rechtes Lurch körperliche Gewalt oder Diohuuge» Jemauden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, soll, insofern die Dhot nichi unter «in« ander« Strafbestimmung fällt, wegen Nöihigung mit Gefänguiß, verbunden rmt Boße bis zu 2'X» Frapkeu oder mit der letzteren allein bestraft werde,i. (O. Aus der allgemeinen Pvlizerverorduuug der Stadt »j strich vom 5. April 1894 - Artikel 27. Es ist untersagt, freum« Wohnungen uud Weik, stallen, Geschaitklocul», Bauplätze, Lagerplätze oder ander» Locale zu belreteu oder zu umstellen, um Arbeiter oder Arbeitgeber in der Ausübung ihres Berufs zu hiuderu oder zu stören. Artikel 28. Ebeelso ist verboten, gegenüber Arbeitern irgend roelcheu Zwang ouzawendeu, um sir von oer Arbeit abzuuehmen oder obzuhalte», denselben zu d »sein Zwecke abzupusten, sie zu ver- folgen, sie gegen ihren Willen zu begleiten oder sonst zu belästigen. Artikel 29. Uebeltrelungeii Lieber Vorschriften iuterliegen vorbebastlich der strafrechtlichen Verfolgung Len Bestimmuugen über den Vollzug der allgemeinen Polizeiverordnuug. Oesterreichische Uttiversllälsverhüttuisse. tt Wien, 31 Mai. "Ein vorzüglicher Lehrer, trefflich auf dem G«b rie c>, Geburtshilfe uud Ghuatolooie, Cxlraorbutarius 1), Max Sänger, eine Zierde für jede Hochschule, veilaßt dc Umversliät Leipzig. Er folgt einem Ruse als Ordinarius au die deutsche Universität in Prcr Gleichzeüig ober erhält die Leipziger Juriftensaculiäi in Professor 1-r. Mittels aus Wien einen Roma- rüsten hervorragendster VeLeurung, streng wOsenfchaNLchec Forschung und eleguinester Darslellungsgabe. Wenn nun gerade diese Berufungen den augenfälligen B-weis lüsern tonnten, daß man hier und drüben ohne Rückstchi aus die trennenden R> L»grenzen von den Lianen deutscher L 'ft- bchafr eben das Beste für sich zu gewinnen trachtet, so hat doch gerade oas Scheiben von Witters au» Oesterreich hier in dem interessirten Streike Betrachtungen und Erwagunge«, hervo, gerufen, die auch in Deutschland, im Jnteresft der Freizue gb unseres nationalen Ge'.ehrtenstondes, nichr stillschwergend übei- sehen werden dürfen. Es wird -läge geführt, daß die ostercerch'che Unterrich t Verwaltung die Selbstverwaltung der Universitären wenig r» fpeciire, über ihre Bv'fch'.äge zur Tngrsoronung übergeb» uns in denselben nur bureautrat *ck verwaltete 'Lwatsfack/cbulrn erblicke. B s zu einem gewiffen Grade uno für ein» gew ste Zeit kann das allerdings n,ch oejiil .rn tvcroen. Der ehemalige Feuilleton. A»f Lew Sattelplatz. SsisrnAstlb von Freiherr« von Schlicht. rr.LchrruS »rrvotk«. Rennen in jborl-horst! Die Sxtra-üye, die in kurzen Zwischenräumen auf den Vaihn- stofcn losgelösten werden, vermögen kaum die Menge der Schau lustigen zu befördern — «der das nicht allein, zu Fuß, zu Pierd und zu Wagen zrechen die Neugierigen hinaus nach dem Renn platz. Am langimmsten Trade gowdeH eine Droschke zweiter Güte dem Ziel entgegen, mir Verachtung blickt der Gaul erster Elaste, im stolzen 'Lrade vorbeileufend, auf seinen minderwertln- gcn Collegen, aber auch er muß ;etzi bescheiden zurückblerben. als er von einem Wiener stziaker, den zwei feurrge Aucker zicbem überholt wird. Drei Herren sitzen in dem Wagen, zwei von ihnen sind rou- tinirte Sportslcute, sic lassen zwar selbst nicht rennen aus dem einfachen Grunde, weil sie keinr Piferde haben, ckber sie sind über Alle-, wa- irgendwie mir «dem Rennen zvsanrmenhängr, aus da« ^Genaueste unterrichtet. Gir kennen dir Abstammung jedes Vserdek unch d,r Herkunft jedes Jockeys, sic misten Aves, Lllek, sogar wer in den bevorstehenden Rennen gewinnen wird. Mit Lusinercksam7r:i lausckr der Drittr, der ein Neuling aus dem Rennplatz ist. Gr war noch nie in seinem Leben auf einem Rennen, wenigsten» nicht auf crnem großen bei dem der Totali sator arbeitet und bei dem man viel Grld gewinnen kann. Und Geld gewinnen will er — mein Gotr, das Renucn als solches ist ja vielleicht auch ganz amüsant, aber crn Pferd muß doch als erste« ankommen, lw dieser Gaul nun Hank oder Peter hcrßt, ist ia schließlich ganz glr-chg.ltig, vorausge'ctzt, daß man nickM ge fetzt hat, sonst — „4ttso nicht wahr, lieber Dorn", fragt La der eine der Herren den Neuling, „et bleibt dabei. Sx geben mir Voll ¬ macht, stets für Eie dieselbe «Dumme auf den Tfavorrten zu setzen, W.e ich es selbst rhue, 100 Mark. Wrr werden wenn wir uns sters an die Favoriten ballten, zwar keine S-säpe Indiens gewinnen können, aber wir bekommen -riser gutes sicheres Geld. Wissen See, auf Outsider gebe ich nach meinen Er fahrungen gar nichts. Ach, Sie wollen wissen, was Outsider sind? Dar sin'd vi- Gäule, die nach Meinung aller weisen Leute nichi die geringste Chance haben, zu gewinnen, und die doch manchmal siegen, weil die anderen Gäule uvwrwegs stürzen, sich das Genick brechen oder sonst auf irgend eine Ärt und We ft eine bessere Welt mit dieser vertauschen." „Und auf solche Gäule soll ich mein schönes Ge?v setzen? M er ich denke ja gar nich: daran", sagte Dorn, ,..ch bin doch n.cht aus Potsdam ober Prenzlau, nein, wir Provinzler sind auch Helle, immer Favorit, das versteht sich!" Gle-ich darauf dielt der Wagen, und clk die Herren 'den Dcttrlplatz betraten, herrschte dort bereits ein lsdhaftes Treiben — versammeln sich doch auf dem Eattelplatz stets alle wirklichen Sportsleute und diejenigen, die es zu sein glauben. Neben den O^fftcierrn in Uniform und in Civil, neben den Rennstallbesitzerv und Trainern steht man Ehrenmänner in tadellosester Toilette berumlaufen, bei denen man nicht recht weiß, „woher er kam der Fahrt", unr man weiß auch nich:, wohin der Gentleman fährt, wenn bas Rennen aus ist. Ein König ist auch in Unrerbein Neidern immer ein König, sagt ein altes Wort, ob diese Gentle- Leute aber cuL noch Grntle-Lcute sind, wenn sic ihre „Kluft" ausgczogen haben? „Es geh; los, es geht los! . . ." Das Wor: geht vor Mund zu Mund, es komm: Löben und Bewegung :n das Publicum das sich b.Sber damit begnügte, sich selbst zu mustern sich gegense::>g zu begrüßen und emigc harm lose Worte m:t einander zu wechseln. Die Pterbe sür das erste Rennen erscheinen ir der Dahn — Alles drängt heran an die Bcrrivre, um iehen. ir. welcher Ver fassung sich d'ir Gäule befinden, man will erst der. Auffpalopp beobachten, ehe man sich dcftnitrr entscheidet, welchen Pferde beinen man sein schönes Geld envertraut. „Infamer Schinder —' „Na, das kann gui werden —* Der be ße Fcworil wäre beim Aufgalopp gefallen, wenn sein Jockey ibm r.chl im letz'-ey Augenbk.ck die Sporen m di» Se.lc gedrückt hätte. „Der Jockey hat ja keine Abnung vom Reiten —" „Auf die Ziege habe ich raufend Mark gesetzt —" „Bertha, wenn er n.ch: gew nnt, muß! Du mir oft hunoer: Mark w'.evergeben — Du hast mich dazu verleite:, sie zu setzen ' „Clara, dos kann dock Dem Ernst nich: sein, wenn Di o: lierst, verliere ich doch auch — aber Du weißt, ich habe mein: Lb ziebungen. ich weiß aus sicherster Quelle, daß er gewinn:' Das erste Glockenzeichen wird gegeben, wer ncck nich: ge'ezi hat, eilt zum Totalisator, um sich jein Ticke: zu bftorger D:e Musil spiel: einen flonrr Marsch em ü:s:,gc, lebhafte Stimmung be-mäckt.g: sich der Zuschauer an: To!c!:sa:or herrlch: ein gefährlicher 'Gedränge — nun ertön: das zweit« Glocken zeichen., Alles drang: zurück zun Satl.'lr'.al, d.e Gläser iveooen zur Hand genommen uno inear als zehntausend Augen blicken ängstlich nach dem Start. „Gcbt's bald los?" fragt da Einer, der seine Aufregung nichi mehr bezähmen kann. „Falscher Slar:.' Der ganze Sattrlplatz ruft'e wie aus einem Munde —. „Halt! — Halt! — zurück!" ruft man von allen Seilen. „Was lauf: — das läuft; reit, oder ich schlag' Dich root", ruf: em Trainer seinem Jockey zu, dem man es anmerk:, daß «r nich: reck: weiß wie er sich benehmen soll. Ao«r es hilf! nlcht-, der Jockey muß zurück — ein neuer Star:! In der höchsten Erregung läuft ein Herr auf dem Satrelpla^ umher. „Falscher Start bringt Peck falscher Siari bringt Peckn Da kann der Favorit ja nicht gewinnen, ick kenne den Gau! nur gebt er nicht mchr, nun wird er letzter, allerletzter. Hier sine 'irr tauienv Mark Tickets — wollen Tie sie haben — geben Sie fünf Hunden Mark — dann bm ich du Dmger wenrqftens los, unc wenn Tie gewinnen, machen Tie -in großes Geschäft, wollen Sie sie Haben?" Aller lach: über der Aufgeregten, aber seine T.ckrrs muß »c behalim, 'der: ,ji n ..'»ale Hal der Starte, jetzt dar Felo entlassen unr geick.r" er. g. ldppiet es bähiu. Aetz: komm: die erst« Hürde. „.W-euer. laß „Trompeter" a-usbrickt?" „W-::er daß nicht — 20 : D" „Enwerstonden ich kenne den Gaul, wenn er n.ch au örick:, macht e r dos Reunen — soften S§, ,o^g ist «- -no richtig; bei der Hürde blick: „T'c>mpe:«r" au- un. ! oerl-ltenes Wuthgeheul en.!-:ng: sick oein Munoe o-rjcam-n o. da glaubte», dost „Trompeter" heule se.nen guten Tag Hane uno zur A'dwechseluitg nick ausbc-.chen würbe. Das Geld ouf „Trompeter" ist verloren. Die auf ihn setzten, ftuchm das Blaue oom Himm; un. ' „Wenn oi-e "Gäule dock nächstens einrn n an: den Kam t auf den Bein-.n lausen wollten", ruft da Einer gan. lau „iu Tftvren verlassen sich fteu zu Lage uoä au' Pi-rvckorin gehe Kaffee trinken, dazu langt's noch wc geg mi: " «Ostentativ steckt «r die Hänor in an. Haf-niaiwrn un: drei der Rennbahn mit großier Pcraarrurrr de: Rucken .aß do g winnen. wer da will — er o-rachti: Vic ganp ttzftcrdezuch' „Favorit gewinn:. Fuoorr: — Faoori: — He he he —" „Old fellow' gewinn: — „Dir seftom' — los los h«, he h« —" „Goldfuchs gewinnt — hop» hopp, hopp —" Der Nch- oer F-loek ist zurückgeblieben, fast Guri an Gur: jag.-n Sn sr: oorbe:. noch einmal d:e Lahn und zun Tcklutz sas groß Htnoerniß. ..Leuen, daß „Favorit" stürzt wetten, werten, wetten?" Mu ftä selbst sprechend, läuft en Heir :» kurze» Trab aut dem L-auelplap hin uiu her er har eure g:oßc Tam»>« ueupp:. „Letten, daß er stürzt? Ich '.«»,.« den Schinder, ick kenne den Lchinoer, nicht funk Groschen ist «r werth, wollen L.e rh» n r schenk», w.v ihn gar n.cb: haften, n.ch: umsonst; «ff« r«:n Pjcrbef'.cisL, und oer Gaul ist nur in der Wurst noch zu gr- brauchen, wetten, daß er stürzt?" E' hoftr, daß er Jemanden ftndet, der ihm seine Zweifel nimmt, der :hn. au'muntrrl, der :hm sag:, baß yavori: siche«
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