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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-05-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189505038
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950503
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-05
- Tag1895-05-03
- Monat1895-05
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1895
- Autor
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Riesaer K Tageblatt Freitag, S. Mai 18SS. AbeaSs 48. Jahrg H? 1»I La» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta, «end» mit «ulnahme der Sonn- und Festtage, «inchtlhrlicher BePegdpret» bei «bholung in dm «rpedttienm in Rtrsa und Strqla, dm AusgebeftM», saoi» am Schalt« d« lästert. Poftanftaltm 1 Mart 2S Pf., durch dl« TvSgrr frei in» Hau» 1 Mark SV Pf., durch dm Briefträger frei in» Hau» 1 Mark SS Pf. kla-eigm^lmuchmr fiir die Rumma de» Ausgabetage» bi» B«mittag v Uhr ohne SmAhr. Druck und Verla- v« Laugrr t Winterlich w Rief». — GefchäflSstell»: Saftauienftrat» SL — Für di« Redarlioa »eraaUoorUich: Her». Schmidt tu Riesa. und Anzeiger MM« mrd Llyti-n). Telr^ain—«dreg, ckL 6 ckR FEsPeechftell, r.,.b. t « .,» «r.» »er König!, klmtshauptmannschaft Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des StadrrathS zn Riesa. Bekanntmachung, das diesjährige Aushebungsgeschäft betreffend. Tie diesjährige Aushebung der Militärpflichtigen des Aushebimgsbezirks Großenhain findet wie folgt statt: au» 17. Mai Bormittags 8'/^ Uhr 18. - - 7'/. - für die Mannschaften aus der Stadt Riesa und aus den zum Berwaltungsbezirk Großenhain gehörigen Landortschaften des Ämtsgerichtsbezirks Riesa, im Gasthofe zum Wettiner Hof in Riesa, am SO. S1. und SS. Mai Bormittags 7»/z Uhr für die Mannschaften aus der Stadt GroßenhM^und düs den Landortschaften des Amtsgerichts- Bezirks Großenhain im Hotel zum Gesellschaftshause in Grostenhain, und am 24. Mai Bormittags SUhr snr die Mannschaften aus der Stadt Radeburg und aus den Landortschaften des Amtsgerichts bezirks Radeburg, im Rathskeller zu Radeburg. Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die sämmtlichen ge stellungspflichtigen Mannschaften zu Vermeidung der in §8 26?, 62°, 72° verbunden mit 8 66° der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachthcilen in den vorbezeichneten Aushebungs lokalen gemäß der Gestcllungsordrcs vor der Königl. Ober-Ersatz-Commission pünktlich, nüchtern und in reinlichem Zustande sich einzufinden haben. Tie betreffenden Mannschaften haben zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe im Betrage bis zu 10 Mark gemäß 8 67° der Wehrordnung behufs der Legitimation ihre Ordres, so wie die Loosungsfcheine mitzubringen und beziehentlich zum Zwecke der Vervollständigung bei der Aushebung vorzulegen. Hierbei wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß nach 8 63' der Wehrordnung nur solche Reklamationen (Anträge auf Zurückstellung) noch zulässig sind, deren Veranlassung erst nach Beendigung des diesjährigen Musterungsgeschästs entstanden ist, und welche spätestens im Aushebungstermin angebracht und bescheinigt werden. Diejenigen Personen, wegen deren Erwerbs- bez. Arbeiks- und Aufsichtsunfähigkeit nach § 32^'n b. der Wehrordnung die Reklamation erfolgt, haben gemäß 88 63? und 33° der WMrordnung im Aushebungstermine persönlich mit zu erscheinen, während etwa vor- zulcgende Urkunden obrigkeitlich beglaubigt sein müssen. Nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts sind Reklamationen nur dann noch zulässig, wenn deren Veranlassung erst nachher entstanden ist. Nach 8 82° o der Wehrordnung können Mannschaften, welche von der Königl. Ober- Rekrutirnngs-Behörde zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen worden sind, sofern sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven Dienst begründete, ent ziehen, und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den aktiven Dienst wieder ausgehoben werden. Die Herren Gemeindcvorständc p. der Militärpflichtige znm Aushebungstermin stellenden. Ortschaften haben an jedem Aushebungsorte nur an einem Tage und zwar in Riesa am 18. Mai, in Großenhain am 22. Mai und in Radeburg am 24. Mai, dann aber sämmtlich zu erscheinen. Die Herren Stammrollensührer haben gemäß 8 46'° der Wehrordnung über das Verziehen und das Zuziehen Gestellpflichtiger unverweilt Anzeige anher zu erstatten. Die Ausmusterungs- und Landsturmscheine werden den Ortsbehörden zur Aushändigung an die betr. Mannschaften gegen Quittung zugefertigt werden. Die noch in den Händen dieser Leute befindlichen Loosungsscheine sind abzunehmen und alsbald anher einzusenden. > Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain, ^am 30. April 1895. JA: von Gruben, 1181 I). Regierungsrath. Tn. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen 1. des Schnittwaarenhändlers Carl Robert Grrmdmanrr in Nünchritz und 2. der offenen Handelsgesellschaft in Firma Müller Günther in Riesa, Inhaber die Kaufleute Karl Hermann Müller und Robert Arthur Günther daselbst, ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf den S7. Mai 18V5, zu 1, Vormittags 11 Uhr, - S, - - '/«iS Uhr vor dem Königlichen Amtsgericht Hierselbst anberaumt. Riesa, den 2. Mar 1895. Sänger, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Gesetzentwurf, betr. die Fürsorge für Hinter bliebene von Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Marine. Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandcs des aktiven Heeres und der aktiven Marine vom Feldwebel abwär,ts entbehrte bisher einer gesetzlichen Regelung, auch fehlte« die Mittel, um diesen Personen in angemessener /helfen, da die Fonds, aus denen in besonders dringlichen FÄlen kleinere Unterstützungen gewährt werken können, sehr geAng^emessen sind. Die" Wohlthaten des ' MilitärpensionSgisttzes vom 27. Juni 1871 kommen nur den Hinterbliebenen ron Kriegstheilnehmern zu Gute, die Renten des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 sind nur bei ge wissen Betriebsunfällen zuständig, und das Militärhinter bliebenengesetz vom 17. Juni 1887 beschränkt sich bei den Unterklasse» des Reichsheeres nur auf einen kleinen Kreis (Zeuzfcldwebcl u. s. w.). Um diesem Mangel abzuhelfen, ist nunmehr ein Gesetzentwurf ausgearbeitet und heute vom Bnndesrath angenommen worden, der sich im Allgemeinen Len Grundsätzen des MilitärhinterbliebenengejetzeS anschließt und die Fürsorge auf die Hinterbliebenen aller Personen des SolSatenstandes vom Feldwebel abwärts ausdehnt. Ebenso wie bei den Offizieren, Aerzten und Beamten des Heeres und der Marine die Pensionsberechtigung und das Recht auf Reliktenversorgung im Allgemeinen nach einer Dienstzeit von zehn Jahren erworben wird, so sollen nunmehr auch unter derselben Voraussetzung die Hinterbliebenen der Mannschaften vom Feldwebel abwärts zum Bezüge von Wittwen- und Waisengeld berechtigt sein. Ist der Tod des Vaters oder Ehemannes die Folge einer ber Ausübung des Dienstes ohne eigene Verschuldung erlittenen Beschädigung, so soll das Wittwen- und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehn jähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig sein, wenn der Betreffende zur Zeit seines Todes dem aktiven Heere oder der Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste ver storben ist. Das Wittwengeld ist auf 160 Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seine» Todes anzehört, beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat, das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezüge von Wittwen geld berechtigt war, auf 32 Mark für jedes Kind, falls die Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit t es Todes des Ehemannes zum Bezüge von Wittwengeld nicht berechtigt war, auf 54 Mk. jährlich festgesetzt. Für die Hinterbliebenen derjenigen Mann schaften, denen eine mehr als zwölfjährige pensionsfähige Dienstzeit zur Seite steht, soll sich das Wittwen- und Waisen geld für jedes Jahr bis zmn vollendeten 40. Dienstjahre um 6°/, v. H: 4>er abgegebenen Sätze erhöhen. War die Wittwe Mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so soll das -Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunter- > schiede« über 15 bis einschließlich 25 Jahre um ein '/,<> ge kürzt werden. Keinen Anspruch auf Wittwengeld soll die WitEchab^. wenn dir Ehe mit dem Verstorbenen inner halb dreier Monckte vor'dessen Ableben geschloffen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, der Wittwe den Be zug des Wittwengeldes zu verschaffen, sowie dann, wenn die Ehe erst nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst oder nach Feststellung der Dienstbeschädigung geschlossen ist. In diesem Falle soll auch den Kindern kein Waisengeld zustehen. Ebenso soll kein Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld geltend gemacht werden können, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landesoerraths, «riegsverraths oder wegen VerralhS militärischer Geheimnisse rechtskräftig zu Zuchthaus strafen verurtheilt ist. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in dem er sich verheirathet oder stirbt, für jede Waise außerdem mit dein Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet. S. 6. TageSgeschichte. Deutsches Reich. Die Ernennung des Majors v. Wißmann zum Gouverneur von Deutsch-Ostafrika hat in Reichstagskreisen den denkbar besten Eindruck gemacht. Man erwartet davon eine günstige Weiterentwickelung dieses wichtigen Schutzgebietes, da Major v. Wißmann bekanntlich einer der hervorragendsten deutschen Kenner der afrikanischen Verhältnisse ist und sich bisher schon in allen dortigen Stellungen glänzend bewährt hat. Aber auch aus persönlichen Gründen begrüßt man diese Ernennung mit Genuglhuung. Major v. Wißmann hatte sich aus unbekannt gebliebenen Ursachen das Mißfallen des früheren Reichskanzlers Grafen Caprivi zu- gezog.n, der den verdienten Manu sogar öffentlich im Reichs tage rücksichtslos angegriffen hah. Die jetzige Ernennung gewährt ihm eine volle GerMgthüung für jene Angriffe, die er um so schmerzlicher empfunden hatte, als sein militärisches Verhältniß ihm jede öffentliche Rechtfertigung und Zurück weisung von vornherein unmöglich gemacht hatte. Die „Hamburger Nachrichten" veröffentlichen folgendes Schreiben des Fürsten Bismarck: „Aus allen Theilen Deutschlands und von Deutschen und Fremden im AuSlande, namentlich von Bürgern der Vereinigten Staaten Amerikas, sind mir zu meinem Geburtstag so viele Glückwünsche zu gegangen, daß ich zu meinem lebhaften Bedauern nicht im Stande bin, jedem Einzelnen dafür zu danken. Ich bitte deshalb meine Freunde, für ihre wohlwollende Begrüßung und Wünsche meinen herzlichen Dank in dieser Veröffent lichung enlgegenzunehmen und verbinde damit den Ausdruck der Hoffnung, daß sie das Ausbleiben einer schriftlichen Ant wort entschuldigen werden, von Bismarck." Es gewinnt ganz den Anschein, als ob die Frage, wie sich die verbündeten Regierungen zu den Kommissionsbeschlüssen über die Umsturzvorlage stellen werden, überhaupt gegen standslos werden sollte. Nachdem die nationalliberale Partei dje einmülhige Ablehnung dieser Beschlüsse angekündigt hat, ist, wie mitgetheilt, das Gleiche seitens der deutschen Reichs partei (Freikonservativen) geschehen. Auch die Polen sollen in dieses gegnerische Lager übcrgeganzen sein. So würden nur noch die Dcutschkonservativen und das Zentrum als An hänger der Kommissionsbeschlüsse übrig bleiben. Aber selbst wenn alle Mitglieder dieser beiden Parteien ohne Ausnahme dafür eintreten würden, was bekanntlich keineswegs der Fall sein wird, wäre eine Mehrheit noch keineswegs vorhanden. Beide Parteien zusammen verfügen mit Einschluß ihrer Hospitanten nur über 168 Stimmen. Es ist demnach mit Bestimmtheit anzunehmen, daß die KommissionSbeschlüffe gar nicht zur Annahme gelangen und die verbündeten Rcgierungen daher der Nothwendigkeit überhoben sein werden, dazu erst noch Stillung zu nehmen. //
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