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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-06-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189506289
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950628
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950628
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-06
- Tag1895-06-28
- Monat1895-06
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1895
- Autor
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der Svuigl. Amtshauptmannschast Grotzeuhgin, des KSnigl. Amtsgerichts und des Stadtrach- zu Mesa. U IPNPWIM^—. ' 1 > üAwAk^» 7S. Donnerstag, S8. Wirz 1895, Ad «MS. 48. Jahrg. Da» Mela« Tageblatt «rschrtitt irden Ta, Äbrnd« mit AuSnahmr der Sonn- und Festtag», vtrrmljährltchrr vqagchmrch brt Abtzrlung tn den «Mditi«Mt i» Mas« und Strchl«, d« AatlDtOMU smoi» am Schalt« d« raiserl. Pojtanstaltrn 1 Mart 25 Ps., durch di« Träger frei tn» Hau» 1 Mark so Pf., durch drn vrtrstrtlg« frei tu» Hau» 1 Mark «s W. »agiiß« Aaaatzma pr »m M»W» de» Au»-«b«tag«» bi» Bormtttag S Uhr ohne Gewühl. Druck n«d Verla, von Langer » Wiaterlich i» Riala. »eschast»ft«lle: <»i!la»t«»»rat« VS. — Für d«, Mdrutim» turmumattlich: Oar» Gchmivt tz« Niet«. Bekanntmachung. Nachdem das Königliche Ministerium deS Innern zum Erlaß der nachstehend abgedruckten Ortsgesetze unter dem 23. März 1895 oberbehördliche Genehmigung ertheilt hat, werden dieselben hiermit gemäß ß 3 des Gesetzes vom 15. April 1884 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Riesa, den 28. März 1895. Der Stadtrath. Klötzer, Bürgermeister. Grtsgesch, äie Einführung äes ^ehkachihofzwangeL in äer Nnäi Riesa öeireffenä. Auf Grund des Gesetzes, die öffentlichen Schlachthäuser betreffend, vom 11. Juli 1876 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung ist folgendes aufgestellt worden. 8 1. Verbot der Privatschlachtstätte«. In dem Gemeindebezirke der Stadt Riesa wird das Schlachten von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Hunden in Privatschlachtstätten und überhaupt an anderem als an dem in 8 2 bezeichneten Orte verboten. 8 2. Nähere Begrenzung des Verbots. Demzufolge darf das Schlachten von Thieren der in 8 1 gedachten Gattungen, sowie jede damit im Zusammenhänge stehende Verrichtung, insbesondere das Abhäuten, Brühen, Enthaaren und Ausweiden solcher Schlachtthiere, sowie das Entleeren und Reinigen der Gn- geweide derselben fernerhin nur in dem hiesigen städtischen Schlachthofe vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Vorschrift bleibt: a. Das Enthäuten der geschlachteten Kälber, Sauglämmer und Zickel. d. Die Tödtung derjenigen Thiere, an welchen aus irgend einem Grunde innerhalb des Stadtgebietes die Nothschlachtung vorgenommen werden muß. Die übrigen mit dem Schlachten solcher, sowie durch Blitzschlag oder andere Unfälle außerhalb des Schlachthofes getödteten Viehstücke im Zusammenhänge stehen den Verrichtungen dagegen dürfen, soweit sie überhaupt nach dem Gutachten des städtischen Thierarztes noch zulässig sind, nur im städtischen Schlachthofe vorge nommen werden. o. Das Tödten und Zertheilen von Thieren in der Kavillcrei. 8 3- Strafen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft bestraft. 8 4.. Entschädigung der Besitzer von Privatfchlächtereien. Die Stadtgemeinde Riesa übernimmt es, den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der bei dem Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes im Gemeindebezirke rechtsgiltig bestehenden Privatschlachthäuser für den erweislich wirklichen Schaden, den sie dadurch erleiden, daß ihre dem Schlachtbetriebe dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen infolge dieses Verbots ihrer bestimmungsmäßigen Benutzung entzogen werden, Ersatz zu leisten. 8 5. Feststellung des Entschädigungsbetrages. Insoweit über die Höhe der nach Vorstehenden! zu gewährenden Entschädigung zwischen der Stadtgemeinde und den Besitzern und Nutzungsberechtigten der in rechtsgiltiger Weise bestehenden Privatschlachthäuser eine gütliche Vereinigung nicht zustande kommt, wird die Entschädigung zunächst im Verwaltungswege festgestellt. Zu diesem Zwecke ist der Ersatzanspruch binnen zwei Monaten von dem Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes an bei dem Rathe der Stadt Riesa schriftlich anzumelden. Der letztere entscheidet nach Einholung sachverständiger Gutachten über die erhobenen Ersatzansprüche in erster Instanz. Gegen dessen Entscheidung steht den Betheiligten das Rechtsmittel des Rekurses zu. Däfern die Ansprucherheber auch bei der Entscheidung der zweiten Instanz sich nicht beruhigen wollen, so ist nach Maßgabe von 8 31, rüinoa 2 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 von denselben der Rechtsweg zu betreten. 8 6. Zeit des Inkrafttretens dieses Ortsgesetzes. Dieses Ortsgesetz tritt am 8. April 1895 in Kraft. Riesa, den 28. März 1895. (I,. 8.) Der Naätratk (I,. 8.) Die Naätoeroräneten Klötzer, Bürgermeister. Thost, Vorsteher. llie lUigaioriseke Uniersu^ung sammtkil^er in llem Kiaälbezirk Riesa zur Ae^nckiung gekangenäen Kaitungen von LcUaekiviek betreffend 8 1. Alles in Riesa zur Schlachtung gelangende Schlachtvieh, als Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, muß zur Feststellung seines Gesundheitszustandes' sowohl vor als nach dem Schlachten durch den vom Stadtrath hierzu angestellten geprüften Thierarzt einer Untersuchung unterworfen werden und es ist daher dem letzteren mindestens 2 Stunden vor der beabsichtigten Schlachtung Meldung zu machen. Die Schlachtung darf keinesfalls eher erfolgen, als bis der vorerwähnte städtische Thierarzt das betreffende Schlacht vieh in lebendem Zustande untersucht hat. Haben Viehstücke, welche plötzlich innerlich erkranken oder durch einen Unfall verletzt werden, sofort getödtet werden müssen, so darf das Ausweiden und weitere Ausschlachten solcher, sowie der durch Blitzschlag oder andere Unfälle getödteten Viehstücke,nur in Gegen wart des städtischen Thierarztes geschehen, soweit solches nach dem Gutachten desselben über haupt zulässig ist. Die Bestimmung des Absatz 1 leidet auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Ziegen unter 3 Monaten keine Anwendung. 8 2. Alle Gewerbetreibenden, welche zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen bezeichnetes, vom Stadtrath zu Riesa zu beziehendes und mit dessen Stempel versehenes Schlachtbuch zu führen, in welchem a. die geschlachteten Thiere einzeln aufzuführen, b. das Datum der Schlachtung, 6. eventuell die Nummern der betreffen den Schlachtsteuerscheine, ä. das Datum der Untersuchung, s. der Name des untersuchenden Fleischbeschauers, k. die Nummern im Journale desselben, A. das Ergebniß der Untersuchung einzutragen sind. Die Ausfüllung der Spalten unter ck, 6, k und Z hat durch den städtischen Thierarzt selbst zu erfolgen. Bezüglich der, nach wie vor von verpflichteten Trichinenschauem vorzunehmenden Unter suchung der Schweine auf das Vorhandensein von Trichinen werden besondere Bestimmungen getroffen. In Spalte A des zuerst crivähnten Schlachtbuches ist das Ergebniß der Untersuchung von dem städtischen Thierarzt mit der Bezeichnung: „vollwerthig", „minderwerthig" oder „ungenießbar" einzutragen. Diese Schlachtbücher sind deni Aufsichtsbeamten, sowie den mit der Einsichtnahme der selben vom Stadtrath besonders beauftragten Personen auf deren Verlangen unweigerlich vorzulegen. Personen, welche nicht geiverbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes (Gast- und Schankwirthschaft rc.) schlachten oder schlachten lassen, sind nicht verpflichtet, ein Schlachtbuch zu führen; sie erhalten über das Resultat der Untersuchung besondere, von dem Fleischbeschauer ausgestellte Befundscheine, die sie mindestens 3 Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen den: revidirenden Beamten vorzulegen haben. 8 3. Alles untersuchte und vollständig tadellos befundene, sonach bankwürdige Fleisch wird von dem städtischen Thierarzt mit Stempeln, welche die Inschrift: „Fleischbeschau Riesa" tragen, bedruckt und mir das mit solchen Stempeln versehene Fleisch darf verkauft werden. 8 4. Werden Fleischwaaren bei der Untersuchung für gesundheitsschädlich oder ekel erregend erklärt, so sind dieselben von dem städtischen Thierarzte zunächst unter sicheren Verschluß zu bringen. Dem Eigenthümer steht es frei, binnen 24 Stunden nach jener Untersuchung Widerspruch gegen das Gutachten des Fleischbeschauers bei dem Stadtrath zu erheben, welcher nach Gehör des Bezirksthierarztes — unbeschadet des gesetzlichen Rechts mittelverfahrens — entscheidet. Die Kosten hat, wenn der Widerspruch für unbeachtlich erklärt wird, der Eigenthümer, im entgegengesetzten Falle die Stadtgemeinde zu tragen. Das nur zu technischen Zwecken verwendbare Fleisch ist von dem Fleischbeschauer durch Uebergießen mit Petroleum oder dergleichen für den menschlichen Genuß auf Kosten des Eigenthümers unbrauchbar zu machen und sodann für Rechnung des Eigenthümers zu verkaufen. Soweit die Verwendung des durch den städtischen Thierarzt beanstandeten Fleisches als menschlichen Nahrungsmittels durch die Verordnung vom 17. December 1892, betr. den Verkauf von Fleisch und Fett kranker Thiere, verboten wird, ist damit nach den Schlußsätzen der 88 1 und 2 dieser Verordnung zu verfahren. 8 5. Das zwar für genießbar, jedoch für minderwerthig (nicht bankwürdig) erklärte Fleisch wird vom städtischen Thierarzte mit einem Stempel, welcher die Inschrift: „Freibank Riesa" trägt, bedruckt und der Freibank überwiesen. Ueber die Einrichtung der letzteren ergehen besondere Bestimmungen.
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