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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-06-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189506299
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950629
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950629
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-06
- Tag1895-06-29
- Monat1895-06
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1895
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Riesaer G Tageblatt und Anzeiger Wetlatt und Anzeiger). Tclegramm-Adrefle ßR UL 6 UU I Femsprechstelle „Tageblatt", Riesa. -4T H'NLDH'U'H'K' Nr. 2V. der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths z« Mesa. 14S. Sonnabend, ZK Juni 18SS. Abend». 48. Jahr« Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestellen, sowie an, Schalter der kaiserl. Postanstalten I Mark 25 Ps., durch die Träger frei inS Haus 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei ins Haus 1 Mark 65 Pf. Anzeigcn-AnnahmeZ'iir.die-Nummer des Ausgabetages bis Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Truck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 59. — Für die Redaction verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Bekanntmachung. Wegen grundhafter Herstellung und Beschotterung des Riesa—Göhlts—Leutewitzer Communicationsweges in der Ausdehnung von der Briickenmiihle bis zur Abzweigung nach der Ziegelei Göhlis bleibt derselbe vom 1. bis mit 9. Juli dieses Jahres für allen Hahrverkehr ge sperrt. Der letztere wird für diese Zeit auf den Leutewitz-Göhlis-Poppitzer Communicationstveg verwiesen. Riesa, den 26. Juni 1895. Der Stadtrath. Nr. 251 L. Klötzer. L__ Bekanntmachung. Die diesjährige» Obstuutzunge« und zwar: in den Gärten an der Jahnabach mündung, in der früher Moritz Hering'schen Wiese an der Elbe, an der Poppitzerstraße, am Wege nach Weida und nach Pausitz, an der Straße nach Leutewitz von der Brückenmühle bis zur Leutewitzer Grenze, an der Jahna von der Wasserkunst bis zu Bergers Hause, auf dem so genannten Anger und auf dem Fahrdamme in Göhlis und an der Straße von Göhlis nach Poppitz, sollen Donnerstag, den 4. Juli 1895, Nachmittag- L Uhr * in der Rathscanzlei hierselbst versteigert werden. Auswahl unter den Bietern bleibt Vorbe halten. Die Pachtbedingungen können an Ralhsstelle — Zimmer Nr. 2 — eingesehen werden. Riesa, am 24. Juni 1895. Der Stadtrath. 1742 H. F. A. Grundmauu, Skadtrath. LH. Bekanntmachung. Ter Wasserzins auf das 2 Vierteljahr, das Schulgeld und Fortbildung-* schulgeld auf das 1. Halbjahr laufenden Jahres sind baldigst, längstens aber bis zum 1v. Juli dieses Jahres an die hiesige Stadthauptkasse abzuführen. Riesa, am 29. Juni 1895. Der Stadtrath. Schwarzenberg, Stdtrth. * H. Ueberwachung des Jrrenwesens in Sachsen. Der Prozeß gegen die Alexianer im Kloster Mariaberg zu Aachen hat die Frage nahe gelegt, was geschieht seitens des Staates, um solche Vorkommnisse, wie sie in der von den Alexianern geleiteten Irrenanstalt »orgekommcn sind, möglichst zu verhindern. Man findet, daß die dort geübte staatliche Aufsicht ungenügend war und verlangt weitergchende staatliche Aussicht und Kreirung von Gesetzen, die die Auf. nähme von Kranken in Privatirrenanstalken regeln. Die Sache wird dabei so dargestellt, als exislirten solche Gesetze überhaupt noch nicht oder doch nur in einigen wenigen, na mentlich kleineren deutschen Staaten. Inwieweit diese Dar stellung richiig ist, wissen wir nicht, für Sachsen ist sie aber nicht zutreffend. Wir haben in Sachsen staatliche Irrenanstalten von großem Umfange und mit Allem ausgestattet, was die Fort schritte der Neuzeit an Verbesserungen auf dem Gebiete der Jrrenpflege gebracht haben. Daneben bestehen aber auch Irrenanstalten, die nicht vom Staate selbst geleitet werden, sondern in Privathänden sind, und die zum Staate in einem ähnlichen Verhältnisse stehen, wie die große Irrenanstalt der Alexianer in Aachen mit ihren 650 Kranken zum preußischen Staate gestanden hat. Nachdem nun von den Vorgängen, die sich dort in Mariaberg abgespielt haben, der Schleier hinweggezogen worden ist und man mit Schrecken gesehen hat, was eine ungenügende Staatsaufsicht im Jrrenwesen verschulden kann, liegt die Frage nahe: wie steht es ander wärts, wie steht es insbesondere in Sachsen mit der Pflege der Irren in den nichtstaatlichen Anstalten und sind Vor kehrungen getroffen, um so ungeheuerliche Zustände, wie sie bei den Alexianern nachgewiesen worden sind, unmöglich zu machen? Wir glauben in dieser Hinsicht, so wird in einem Ar tikel des „Vogtl. Anz." ausgeführt, volle Beruhigung schaffen zu können, wenn wir darauf Hinweisen, mit welcher Umsicht und Behutsamkeit in unserem Königreich Sachsen erst im vorigen Jahre die Unterbringung und Entlassung von Geistes kranken in Privatanstalten durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern neu geregelt und durch diese Neu ordnung allen gehässigen Angriffen und etwaigen verleum derischen Nachreden die Spitze abgebrochen worden ist. Zunächst muß die Privatirrenanstalt nach 8 30 der Ge werbeordnung konzessionirt sein und ihr ein sachverständiger Arzt vorstehen, und dann darf die Aufnahme nur erfolgen auf Grund eines wohlbegründeten Antrags seitens der An gehörigen ober der gesetzlichen Vertreter oder der Polizei behörde, welchem beigefügt sein muß die Krankengeschichte und das Zeugniß eines approbirten Arztes darüber, daß der Aufzunehmende an Geisteskrankheit leidet und der Pflege in einer Irrenanstalt bedarf. Ein Arzt, der außerhalb Sach sens wohnt und ein Zeugniß ausstellen will, hat entweder seinen ApvrobationSschein beizusügen oder der zuständige Be zirksarzt hat das Zeugniß nach persönlicher Vernehmung mit dem Kranken nachzuprüfen und eine Bescheinigung beizusügen, inwieweit sein Urtheil mit dem des fremden Arzte» über einstimmt. Nur ganz ausnahmsweise darf der Lester einer Privat anstalt einen Kranken vorläufig ohne ärztliches Zeugniß auf- ehmen, jedoch tst entweder binnen 24 Stunden dasselbe "achzubringea oder der Kranke innerhalb drei Tagen vom n zuständigen Bezirksarzte zu untersuchen und die NothweE digkeit der Ausnahme zu bescheinigen. Bei Aufnahme oder Beibehaltung der «ranken in der Anstalt über den Zeitraum von 4 Wochen bedarf es vormundschaftlicher (väterlicher) Zu stimmung. Stellt sich bei solchen Kranken, die gewissermaßen zur Beobachtung in die Anstalt ausgenommen wurden, wirk liche Geisteskrankheit heraus, so ist der Gerichtsbehörde des letzten Wohnortes oder des letzten Aufenthalts sofort Anzeige zu machen. Die Entlassung aus der Anstalt hat zu erfol gen, sobald der Kranke genesen ist, oder auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter bezüglich Vormund die Entlassung verlangt. Bei gemeingefährlichen Geisteskranken, deren Ent- lassung verlangt wird, bedarf es noch einer Bescheinigung der Polizeibehörde des Aufenthaltortes, daß für genügende Beaufsichtigung und Sicherung Sorge getragen ist. Ferner ist bestimmt, daß von jeder Aufnahme eines Kranken, auch wenn es kein Geisteskranker ist, innerhalb 24 Stunden der Polizei- (Orts-) Behörde der betr. Privatanstalt Anzeige zu machen ist, desgleichen von jeder Entlassung, so daß also dieselbe jeder Zeit vollständig über den Bestand in der An stalt genau unterrichtet ist. Zur Erleichterung der Kontrolle tst ferner in der Anstalt über jeden Kranken ein Personal- aklenstück zu führen, welches den Antrag, das Zeugniß, die Krankengeschichte, den Nachweis der An- oder Abmeldung, Nachweis über das etwaige Entmündigungsverfahren ent halten muß. Die Beaufsichtigung der Privatirrenanstalten geschieht durch die Amtshauptmannschaft (Stadtrath), welcher die Anstalt untersteht, auch ist dieselbe die erste Instanz für Beschwerden, welche über die Anstalt anzubringen sind. Diese Verwaltungsbehörde hat sich bei der Beaufsichtigung und eventuellen Entschließung ^mit dem Bezirksarzt ins Verneh men zu setzen, welcher außerdem auf Grund seiner Jnstruk- tion die Pflicht und das Recht hat, sich, so oft er es für nothwendig befindet, von der Behandlung der Kranken, von der regelrechten Aktenführung rc. zu überzeugen. Die beiden sächsischen Privatirrenanstalten erfreuen sich des allgemeinsten Vertrauens seitens der Bevölkerung. Auch für die sächsischen Staatsanstalten sind die Verhältnisse auf das Sorgfältigste geordnet und sind solche und ähnliche Ver hältnisse, wie sie in Mariaberg vorgelegen haben, einfach undenkbar. TageSgeschichte. Deutsche- Reich. Von allen Seiten wird bestätigt, daß die kleinen Störungen, die am Kaiser-Wilhelm-Kanal bereits hervorgetreten sind, nicht allein nicht unerwartet kommen, sondern weit hinter den Erwartungen und Be fürchtungen der Sachverständigen zurückbleiben. Die bisherigen Ergebnisse der Kanalschifffahrt werden deshalb als durchaus befriedigend betrachtet. Für die den Kanal befahrenden Schiffe der Handelsmarine und Kriegsflotten sollen besondere Bestimmungen erlassen werden, die theils zur Sicherung der Schiffe, theils zur Sicherung der Kanalanlage dienen sollen. Außerdem gelten für die den Kaiser-Wilhelm-Kanal durch querenden Schiffe und Fahrzeuge die sonstigen Sonderbe stimmungen, die nach internationaler Vereinbarung bereits dann beobachtet werden, wenn ein Fahrzeug eine Kunstwasser- straße befährt oder sich im engen Fahrwasser befindet. Ueber das Verholen der Schiffe nach den bestimmten Liegestellen zum Zwecke des AusbiegenS bei Bewegungen der Fahrzeuge soll von Fall zu Fall entschieden werden. Ueber die Kosten der Hamburger Festlichkeiten anläßlich der Kanalfeier sind übertriebene Angaben in der Presse ver breitet. Allerdings ist die ursprünglich vom Ausschüsse der Bürgerschaft zur Verfügung gestellte Summe von 350000 Mark um mehr als das Vierfache überschritten worden, aber diese Bewilligung galt ausdrücklich nur den ersten Vorbe reitungen. Im ganzen dürften sich die Ausgaben der Stadt Hamburg aus Anlaß der Kanalfeier auf reichlich 1»/, Mil lionen Mark belaufen. Das ist gewiß eine sehr bedeutende Sun me. Aber man darf nicht übersehen, daß sie auch reiche Zinsen vorübergehend und tau.rnd trägt. Der ungeheuere Fremdenzufluß während der Festtage hat der Stadt Hamburg offenbar viel eingebracht. Größer aber und dauernder dürf ten die Vortheile sein, welche der Kaiser-Wilhelm-Kanal ins besondere dem Hamburger Freihafen bringen wird. Solange nicht auch Kiel mit einem Freihafen bedacht sein wird, muß Hamburg den Löwenantheil der von dem neuen Kanal zu erwartenden Bortheile einheimsen. Die Stadt Hamburg hat also wohl gewußt, was sie that, als sie sich auch ihrerseits mit einem erheblichen Opfer an der Kanalfeier betheiligte. Einige Blätter geben die folgende Auslassung eines Berliner Börsenblattes wieder: „Uns ist eine merkwürdige Nachricht, die au- zu guter Quelle stammt, als daß wir sie als bloßes Gerücht bezeichnen dürfen, zugegangen. In iiplo- matischen Kreisen — heißt es — bestreite man Preußen und dem Reich das Recht, auf dem Nord-Ostsee-Kanal Ab gaben zu erheben. Dieser Einwand stützt sich auf die Ver träge, die Dänemark im März 1857 über Abschaffung des Sundzolls abgeschlossen habe. Gegen die von den Mächten bewilligten Entschädigungsgelder habe sich Dänemark damals verpflichtet, nicht nur die Leuchtfeuer und Wasserwege in gutem Zustande zu erhalten, sondern auch dahin, auf den Wasserstraßen zwischen Nordsee und Ostsee von der Erhebung von Abgaben für den Säiffsverkehr völlig abzusehen. — In den Verträgen ist zwar ein „Durchgangszoll" von 16 Schtl- ling für je 5 Centner gestattet worden, dieser Zoll hat aber mit den verwehrten Schifffahrtsabgaben nichts gemein: Dänemark hat seitdem einen Theil seines damaligen Gebietes an Preußen abgetreten, konnte dies aber nur mit der auf erlegten internattonalen Belastung, die die neue Landes-Re gierung zu respektiren hat. Der Kaiser-Wilhelm-Kanal ist eine Wasserstraße zwischen Nordsee und Ostsee auf ehemals dänischem Gebiete: folglich — so wird geschlossen — dürfen Verkehrsabgaben preußischer- und deutscherseits dort nicht erhoben werden. Die Angelegenheit sei vordem nicht zur Erörterung gekommen; jetzt aber sei die Frage allen Ernstes aufgeworfen worden." — Uns erscheint diese Erörterung al» thörichtes Gerede. Abgesehen von anderen Erwägungen konnten sich die Verträge nur auf natürliche, nicht auch auf künstliche Wasserstraßen — zumal damals noch gar nicht be stehende — beziehen, wenn letztere nicht besondere Erwähnung gefunden haben. Der „Köln. Ztg." wird von Berlin geschrieben: „Die Entsendung eines besonderen deutschen Geschwaders nach Marokko beweist, daß da» Auswärtige Amt mit allem Nach druck für die Erfüllung der seitens de» Gesandten Grafen Tattenbach bei der marokkanischen Regierung erhobenen Ent-
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