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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-07-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189507107
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950710
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950710
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-07
- Tag1895-07-10
- Monat1895-07
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1895
- Autor
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und Anzeiger (Elbeblatt und Anzeiger). Tclrgramm-Adresse „Tageblatt", Riesa. Amtsötatt Fernspreäfftelle Nr. 20. der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa. 158. Mittwoch, 1». Juli 18SS, «bendS. 48. Jahra Das Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestellen, sowie am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 25 Pf., durch die Träger frei ins HauS 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei inS Haus 1 Mark 65 Pf. Anzeigeu-Aunahme für die Nummer des Ausgabetages bis Vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 59. — Für die Redaction verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Waagenfabrikanten Friedrich Wilhelm Schulze, in Firma F. W. Schulze in Riesa wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß termins hierdurch aufgehoben. Riesa, den 9. Juli 1895. Königliches Amtsgericht. Aff Reiche». Bekannt gemacht durch: Sänger, G.-S. Im Hotel zum „Kronprinz" hier kommen Sonnabend, den 13. Juli 1895, Vorm. 10 Uhr, ein Pneumaticrad und 1 Faß Cognac gegen sofortige Bezahlung meistbietend zur Versteigerung. Riesa, 9. Juli 1895. Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsger. Sekr Gidam. Bekanntmachung, die Führung der Fremdenbücher in den hiesigen Gasthöfen betreffend. Eine am 1. Juli dieses Jahres vorgenommene Revision hat ergeben, daß die Fremden bücher in den hiesigen Gasthäusern fast ausnahmslos nicht nach den Bestimmungen der Bekannt machung des Stadtraths vom 13. Juli 1891 (Nr. 109 des Amtsblattes vom 14. Juli 1891) geführt werden und daß es vielfach Unterlasten wird, die von den Fremden selbst auszufüllenden Zettel an das städtische Einwohner-Meldeamt rechtzeitig abzugeben. Die betreffende Bekannt machung wird deshalb hiermit nochmals zum Abdruck gebracht und die in derselben enthaltenen Schemas anderweit festgestellt mit dem Bemerken, daß die Fremdenbücher die im Schema L. geforderten Angaben mindestens enthalten müssen. Frivole Bemerkungen, wie es geschehen, in die Fremdenbücher aufzunehmen oder ausnehmen zu lassen, ist streng untersagt. 1. Wer in Riesa gewerbsmäßig oder sonst gegen Entgelt» Personen vorübergehend beher bergt, hat ein Fremdenbuch, welches nach dem unten unter angegebenen Schema einzurichten ist und auf dem ersten Blatt die Bezeichnung der Gaststätte und den Namen des Gewerbe- Unternehmers zu führen hat, gewissenhaft zu führen. 2. In dieses Fremdenbuch ist der Vorname, Familienname, Stand, Wohnort oder Ort des dauernden Aufenthalts der zu beherbergenden Person sowie der Tag der Ankunft, die ver- muthliche Dauer des Aufenthalts in Riesa sofort bei der Ankunft durch den das Gewerbe Betreibenden einzutragen. 3. Ist der Letztere verhindert, die Eintragung selbst vorzunehmen, so hat er eine andere zuverlässige Person zu beauftragen, bleibt aber für die richtige und genaue Befolgung gegen wärtiger Verordnung haftbar. 4. Die Eintragungen in das Fremdenbuch erfolgen auf Grund eines von dem Gaste selbst auszufüllenden Formulars nach dem unten unter 8 angegebenen Schema. Dieses Formular ist dem Gaste unmittelbar nach der Ankunft vorzulegen, hat die fortlaufende, mit dem betreffen den Einträge im Fremdenbuche gleichlautende Nr. zu erhalten und ist aufzubewahren. 5. Am Sonnabende jeder Woche und wenn auf diesen Tag ein Feiertag fallen sollte, am vorhergehenden Werktage bis Mittags 1 Uhr sind die ausgefüllten Formulare nach der fortlaufenden Nummer geordnet an das städtische Einwohner-Meldeamt abzuliefern. 6. Es ist auf leserliche Schrift in den Formularen streng zu halten und jedes nicht leser liche Formular dem betreffenden Gaste zur sofortigen Verbesserung vorzulegen. 7. Unterlassungen vorstehender Bestimmungen oder Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haftstrafe geahndet. Schema Schema 8. Diese Angaben werden vom Gaste der Polizei-. Verwaltung gegenüber gemacht. Fortl. Nr. Zim mer Nr. Vollständiger Name. Stand. Wohnort oder Ort des dauernden Aufenthalts. Tag der Ankunst. Tag der Abreise. Zim mer Nr. Vollständiger Name. Stand. Wohnort. Tag der Ankunft. Vermuthliche Dauer des Aufent haltes. Das Schema 8 kann von dem Stadtrath zum Selbstkostenpreise bezogen werden. Riesa, den 6. Juli 1895. Der Stadtrath. Klötzer. Sthr. vertttcheS mW Sächsisches. ! M«Ia, I». Juli ISSS. — Vorgestern Abend fand im „Parkschlößchen" unter Leitung des Vorstandes des hiesigen Militäroereins, Herrn F. Scheibe, eine Versammlung von Deputaten der Militär vereine im Amtsgerichtsbezirk Riesa statt, in welcher man über die näheren Bestimmungen betr. des zu begründenden Arbeitsnachweises für Reservisten und ehemalige Militärs verhandelte. Erschienen waren zu der Sitzung die Vertreter der K. S. Militäroereine zu Prausitz (Prinz Mar), Zeithain, Poppitz, Gröba, Jäger und Schützen, Artillerie, Pioniere und Train, Kriegerverein „König Albert", Mllitärverein I und Kampfgenossen-Riesa. An der Hand der vorliegenden und zum Vortrag gebrachten Satzungen beschloß man, den Arbeits nachweis auch im hiesigen Bezirk unter Vorbehalt zunächst auf ein Jahr einzusühren. Die Regelung des Arbeisnach- weiseS soll nach dem Statut folgendermaßen geschehen: An alle Staats- und Kommnnalbehörden, Industrielle, Kaufleute, Gewerbtreibende, Landwirthe und Herrschaften er geht die Bitte, alle offenen Stellen den näher verzeichneten Meldestellen anzuzeigen. Eine Gebühr hierfür wird nicht erhoben. (Der geplante Arbeitsnachweis soll sich auf alle Berufsarten und freien Beschäftigungen erstrecken, aus wel chem Grunde auch die Bitte um Zuweisung von Stellen an alle die Personen und Körperschaften ergehen muß, welche männliches Hilfspersonal benöthigen.) Diese Bitte wird durch Inserate und Lirkulare bekannt gegeben und durch stehende Plakate in Erinnerung gehalten. Die Aussendung der Circulare rc. erfolgt in großen Städten durch die Poft, in kleinen Städten und auf dem Lande durch Vereinsmit glieder. Mit Genehmigung de« König!. Kriegs-Ministerium« werden in allen Kasernen, Bezirks-Kommando'« und Bezirks- Meldestellen Plakate aufgehangen mit der Aufschrift: „Arbeits nachweis für Reservisten rc." (Auf Anfrage hat sich das König!. Kriegsministerium schon bereit erklärt, das Anbringen von Plakaten in allen Kasernen und militärischen Dienststellen zu genehmigen.) Alle Truppen-Kommando's werden gebeten, die zur Entlassung kommenden Mannschaften auf den Arbeits nachweis aufmerksam zu machen. Den Arbeitsnachweisstellen in Garnisonstädten wird anempfohlen, möglichst genügende Zeit vor dem Entlaffungstage den Truppen-Kommando's Listen mit der Bitte zuzusenden, m denselben die Namen derjenigen Reservisten zu verzeichnen, welche im Orte Arbeit suchen — unter Angabe der Art der gewünschten Beschäf tigung — und dann diese Listen an die Nachweisstellen recht zeitig zurückgelangen zu lasten. In jedem amtshauptmcnn- schaftlichen Bezirke wird eine Hauptstelle, an jedem Orte, wo eine Landwehr-Meldestelle (Bezirksfeldwebel) ist, eine Neben stelle errichtet, an welche die Vakanzen innerhalb ihres ört lichen Gebietes zu melden sind. Alle Arbeitsuchenden haben sich durch ihren Militärpaß und FührungSzeugniß zu legiti msten. Dieselben werden nach der Reihenfolge ihrer An meldung in ein NamenSverzeichniß eingetragen. Die ent lassenen Reservisten, die noch keinem Mllitärverein angehören, haben für den Nachweis nichts zu zahlen, müssen sich aber durch vorläufige Zurücklassung ihrer Militärpapiere und durch ihre Unterschrift zum Beitritt in einen Militärverein — besten Wahl ihnen, wenn mehrere an einem Orte, frei steht — verpflichten. Gehört ein Suchender bereits einem Militär verein an, so hat er eine Gebühr von fünfzig Pfennigen an die Meldestelle zu zahlen, die ihm zurückerslattet wird, wenn er nicht innerhalb vier Wochen untergebracht werden kann. Im Einverständniß mit dem Suchenden kann diese Frist auf weitere vier Wochen verlängert werden. Schon länger ent lassene ehemalige Soldaten, die noch keinem Militärvereine angehören, find, falls sie um Beschäftigung nachsuchen, von der Meldestelle zuvörderst zu veranlassen, den Beitritt in einen Mllitärverein naLzusuchen beziehentlich nachzuweisen. Dieselben werden im Uebrigen wie die im vorhergehenden Satze genannten MilitärvereinSmitglieder behandelt. — Durch einige weitere Bestimmungen werden die inneren Verwaltungs angelegenheiten der Einrichtung geregelt. — Man schreibt uns: Trotz der schwülen Temperatur, welche heute den Tag über herrschte, war ein Spaziergang oder aber ein Ge schäftsgang durch die Straßen unserer Stadt geradezu eine Erholung. Der städtische Sprengwagen hatte heute Wunder gethan. Mit gewaltiger Kraft warf derselbe seine Wasser mengen über die breiten Straßen aus, so daß bei dem lang samen Fahrtempo, welches der Wagen noch dazu eingeschlagen hatte, eine überaus erfrischende Kühle erzeugt wurde. Dem Wagen war außer dem Geschirrführer ein Mann beigegeben, welcher die zum Füllen des Wagens in Anspruch zu neh menden Hydranten bediente und für größtmöglichste Beschleu nigung der Weiterfahrt, aber auch für rechtzeitiges und gründliches Oeffnen und Schließen der Sprengvorrichtung des Wagens sorgte, was in letzterer Zeit vollständig unter blieben war. Hoffentlich bleibt es bei dieser getroffenen Maßnahme und es wird so noch eine geraume Weile der eine städtische Sprengwagen zur Deckung des Bedürfnisses genügen. — Nach der in gestriger Nr. veröffentlichten Bekannt machung der kaiserlichen Oberpostdirektion zu Dresden wer den alle diejenigen Personen, welche noch im laufenden Jahre Anschluß an das Fernsprechnetz zu erhalten wünschen, ersucht, ihre Anmeldungen recht bald, spätesten- aber bi» zum ersten August beim hiesigen Postamt zu bewirken, worauf wir auch an dieser Steue aufmerksam machen. — Viel Aufsehen erregt und viel besprochen wird schon seit einigen Tagen das Verschwinden de« Gutsbesitzer« Fl. M. in K. Alle Anzeichen lassen darauf schließen, daß der Genannte eine weitere, jedenfalls überseeische Reise angetreten hat. Zerrüttete Vermögen-Verhältnisse mögen die Veranlassung zu diesem plötzlichen Verschwinden gewesen sein. In Sachsen sollen auf Grund de- Gesetzes betr. die Beihilfe an bedürftige Personen de« Unteroffiziers- und Mannschaftsstandes 935 ehemalige Krieger, welche an den Feldzügen von 1870/71 oder an den von den deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen AnHeil
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