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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.08.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-08-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189508065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950806
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950806
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-08
- Tag1895-08-06
- Monat1895-08
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.08.1895
- Autor
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Riesaer G Tageblatt DieaStag, 6 Augast 18SS. Meads. und Anreigrr Metlatl md Archer). Telegramm-Adresse ßR T nL I ckU T T Femsprechstelle „Tageblptt", Riesa. L. N V H. Eß' H- H- Nr. 20. der König!. Amtshanptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts Md des Stadtraths z« Mesa. 181. Dienstag, 6 August 18SS. Abend«. 48. Jahr«. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag Abend« mit «uSnahme der Sonn, Md Festtage. Vierteljährlicher vezugSprei» bei Abholung in den Expeditionen in Mesa Md Strehla, den Ausgabestellen, i sowie am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mart 25 Pf., durch dir Tröger frei in« Hau« 1 Mark 50 Pf, durch den Briefträger frei in« Hau« I Mark 65 Pf. MzetgewAnuahmr jfür dir Nummer de« Ausgabetage» bi« Bormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck Md Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Im Grundstücke des Herrn Fechuer in Glaubitz sollen Freitag, den 9. August 1895, Vorm. 1v Uhr, die einem Anderen gehörigen Gegenstände, als: 2 halbfertige Dreschmaschinen, 1 Tecimalwaage und 1 Häckselschneidemaschme gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Riesa, 5. August 1895. * Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsger. Sekr. Eidam. ' Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen des Pensionärs Ernst Moritz Tischer ein getragene Grundstück, bestehend aus Wohngebäude, Hofraum und Garten, Folium 225 des Grundbuchs und Nr. 3481 des Flurbuchs, sowie 'Nr. 35 K des Brandkatasters für Gröba, 5,s Ar groß und mit 125,,« Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 12500 Mark — Pfg., soll an hiesiger Gerichtsstelle zwangsweise versteigert werden und es ist der 13. August 1895, Vormittags 10 Uhr als BersteigerungSlermin, sowie der 26. August 1895, Vormittags 10 Uhr als Termin z« Berkündnng des VertheilungsplanS anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichlsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Riesa, am 12. Juni 1895. Königliches Amtsgericht. Ass. Reichest. Sänger, G.-S. Steinfuhren-Verdingmlg. Die Anfuhre der für die fiskalischen Straßen in den Amtsstraßenmeisterbezirken Mügeln und Oschatz erforderlichen Unterhaltungssteine, theilweise auch des Deckmaterials, soll unter den vorgeschriebenen Bedingungen im Unterbietungsverfahren auf die vier Jahre 1896 bis mit 1899 verdungen werden Mittwoch, am V. dieses Monats vormittags 8 Uhr in der Tchankwirthschast am Bahnhofe zu Mügeln, Donnerstag, am 8. dieses Monats vormittags IO Uhr im Gasthofe znm Gchtvan in Oschatz. Döbeln und Grimma, am 1. August 1895. Königliche Straßen- Königliche und Wasser-Bauinspektion. Bauverwalterei. Lertttches mW Sächsisches. Riesa, 6. August 1895. — In der gemeinschaftlichen Sitzung des Gewerbevereins und des Handwerkervereirs, in welcher „über den gesetzlichen Schutz der Bauhandwerker gegen gewissenlose Ausbeutung" referirt und verhandelt wurde, gelangte man zu dem Resultate, daß, wiewohl in unserer Stadt und Umgebung bis jetzt nur vereinzelte Fälle vorgekommen sind, bei denen durch Schwindler und leichtsinnige Bauunternehmer die Handwerker geschädigt worden sind, es doch sehr nöthig sei, daß ein Schutzgesetz für die letzteren erlassen wird, da zu erwarten ist, daß solche Leute, welche durch schwindelhafte Unternehmungen sich Vermögens- vortheile zu verschaffen suchen und vielfach durch Bau-Aus führungen, vorläufig in größeren Städten, erlangen, auch ihre Thätigkeit den Provinzialstädten zuwenden werden. Nach eingehender Erwägung der den Vereinen unterbreiteten Vor schläge für ein derartiges Gesetz glaubte die Versammlung nach der gemachten Eingabe den Schutz der Bauhandwerker zu erreichen, wenn folgende Bestimmungen getroffen würden: 1. Bauhandwerkern jeder Art, einschließlich Bau- und Zimmermeistern, find von den Grundbuchführern desjenigen K. Amtsgerichts, zu welchem der Grundbesitz zugehörig ist, auf welchem ein Bau ausgeführt werden soll, die auf diesem Grundbesitze bereits haftenden Hypotheken ohne Beisein des betreffenden Besitzers dann vorzulegen, sobald ein Bau handwerker durch einen unterzeichneten Lieferungsvertrag oder sonstiges Schriftstück von dem Bauunternehmer nach weist, daß er zu dessen Bau geliefert hat. Hierbei ist vorauszusetzen, daß der Grundbuchführer von der bevor stehenden Ausführung des Baues Kenntniß hat. Ist demselben dies nicht bekannt, so hat er vor Bekanntgabe der bereits bestehenden Hypothekenlasten, welche auf dem betreffenden Grundstück ruhen, erst Erkundigung einzuziehen, ob ein Bau vorliegt. — Wenn sich der Bauhandwerker und sonstige Lieferant von dem Stande der bereits etwa bestehenden Hypothekenlast überzeugt hat und noch liefern will, so läßt derselbe durch den Grundbuchführer in einem anzulegenden Journale seinen Namen eintragen, welcher auf das betreffende Grundbuchfolium lautet. — Wenn nun ein Bauunternehmer auf dieses Folium weitere Hypotheken eintragen lassen will, so hat der Grundbuchsührer den Tag der Eintragung so zu bestimmen, daß er inzwischen die im Journale eingetragenen Bauhandwerker resp. Lieferanten davon in Kenntniß setzen kann, unter Angabe der Höhe der einzutragenden Hypothek. Dem Bauhandwerker resp. Lieferanten muß das Recht zustehen, entweder seine Ein willigung zu geben oder den Betrag seiner Forderung, das heißt, soweit dieselbe durch auf den Bau bereits abgelieferte Arbeit oder solcher, die fertiggestellt oder in Angriff ge nommen, aber auf den Bau noch nicht abgeliefert werden konnte, nachgewiesen werden kann, als bevorzugte For derung eintragen zu lassen. 2. Kommt ein Grundstück mit Neu-, Um- oder größere« Reparaturbau zur Subhastation, bei welchen den Bau lieferanten ihre Forderung noch zu zahlen ist, so hat außer der Erstehungssumme der Trsteher resp. Käufer die For derungen der Baulieseranten noch zu zahlen und sind diese l Forderungen auf Grund einer gerichtlichen Taxe vor dem I Subhastaiionslermine bekannt zu machen. Bei Luxusbauten, I welche nicht die Höhe der gesammten Baukosten decken, I haben die Hypothekengläubiger mit den Baulieferanten an i der erlangten Zwangsverkaufssumme gleichen procentualen ! Antheil, sodaß die Baulieseranten mit den Hypotheken gläubigern gleiche Rechte besitzen. Unserer Meinung nach ist der scl 1 gemachte Vorschlag für die Bauhandwerker wenig günstig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Bauhandwerker, der von dem Rechte (wohlgemerkt!) Gebrauch macht, seine Forderung eintragen zu lassen, dies doch nur in dem Falle thun wird, wenn er an der Bonität des Bauunternehmers Bedenken hegt; durch die Eintragung muß er ein gewisses Mißtrauen gegen denselben documentarisch zur Kenntniß desselben bekun den, und er wird damit zumeist wohl das letzte Mal für den Betreffenden gearbeitet haben ; an Concurrenz, die für ihn eintritt, wird's ja nicht fehlen. Ueber die Kreditfähigkeit wird man oft verschiedener Meinung sein, und der Bau schwindler wird die kleine Klippe ohne große Mühe umschiffen. Auch noch andere Bedenken müssen sich gegen diesen Vorschlag geltend machen; uns erscheint er so ziemlich als der unglück lichste. Besser dünkt uns schon der Vorschlag, daß bei Privat bauten ein Eintrag der Gesammtforderung der Bauhandwerker fest vorgeschrieben wird. ES muß vermieden werden, daß der einzelne Bauhandwerker dem Unternehmer ein gewisses Mißtrauen bekunden muß. Noch besser wäre es selbstverständ lich für die Bauhandwerker, wenn der Unternehmer eine die Forderungen der Bauhandwerker deckende Kautionssumme hinterlegen müßte. Es lassen sich gewiß auch hiergegen Einwendungen erheben und stellen wir Denen, die zur Klarstellung in der Sache ihre Meinung äußern wollen, gern einen entsprechenden Raum in unserm Blatte zur Verfügung. — Im Monat Juli gelangten iur flämischen Schlacht hofe zur Schlachtung 649 Thiere und zwar: 93 Rinder (8 Ochsen, 14 Bullen und 71 Kühe), 4 Pferoe, 279 Schweine, 178 Kälber, 94 Schafe und 1 Ziege. Von auswärts wurden in den Stadtbezirk eingeführr 200 ks Rindfleisch. Von den geschlachteten Thieren mußten dem Verkehr gänzlich entzogen werden: 1 Schwein. Als minderwerthig wurden erklärt und der Freibank überwiesen im rohen Zustande: 1 Rind und 2 Schweine, im gepökelten Zustande: 1 Rind und 1 Schwein. An einzelnen Organen wurden vernichtet bet Rindern: 26 Lungen, 12 Lebern, 2 Milzen und 1 Mage«; bei Schweinen: 7 Lungen, 14 Lebern und 2 Mittel ; bei Schafen: 2 Lungen und 1 Leber. — Der jetzt erschienene Bericht des Landes - Obstbau vereins über die 1895 im Königreiche Sachsen in Aussicht stehende Obsternte, die aus SS Einzelberichken aus allen Gegenden ves Landes zusammengestellt ist, ergiebt, daß die bevorstehende Apfelernte im Allgemeinen unter mittel auS- fallen wird, nur in der Leipziger und Grimmaer Gegend ist sie etwa» befriedigender. Noch weniger befriedigend ist die Birnenernte, nur aus der Freiberger Gegend und bei Glauchau lauten die Nachrichten gut. Etwas besser steht es mit der Kirschenernle, die stellenweise gut ausgefallen ist. Im Allgemeinen gut sind die Aussichten für die Pflaumen ernte, die stellenweise sogar sehr gut zu werden verspricht, wenn noch ausgiebiger Regen für die Vervollkommnung der Früchte sorgt. Pfirsich- und Aprikosenbäume haben in Folge der lang andauernden starken Winterkälte sehr durch Frost gelitten und gehen fast ganz leer aus. Die Wallnußernte fällt sehr verschieden aus und nur die Beerenobststräucher erweisen sich auch wieder in diesem wenig obstreichen Jahre als sicher tragend. — In den Amtshauptmannschaften Löbau, Bautzen, Dresden und Pirna wird besonders über Schäden durch Blattläuse und Raupenfraß geklagt, während in den AmtShauptmanschaflen Leipzig, Meißen, Großenhain, Döbeln, Oschatz und Grimma die Obsternte durch das massenhafte Auftreten der Maikäfer stark geschädigt wurde. — Vor einiger Zeit haben bekanntlich 64 mittlere und kleine Städte Sachsens mit nicht revidirter Städteordnung auf Anregung des Herrn Bürgermeisters Gofferjs in Netzschkau den Fürsten Bismarck zum „Ehrenbürger" ernannt und dem selben einen prachtvollen Ehrenbürgerbrief übersandt. Darauf ist jetzt bei. Herrn Bürgermeister Gofferjs folgendes Shreiben eingegangen: Sr. Hochwohlgeworen Herrn Bürger.. .etfler Gofferjs in Netzschkau. Friedrichsruh, den 31. Juli 18L5. Der Bürgerbrief der 64 sächsischen Stadt: ist mir heute zu Händen gekommen und hat mich auch durch die äußere Form dieser ehrenvollen unv seltenen Auszeichnung sehr erfreut. Ich bitte Euer Hochwohlgeboren und die unterzeichneten Herren Bürgermeister, den Ausdruck meines verbindlichsten Dankes entgegenzunehmen und zugleich den meines lebhaften Bedauerns, daß mein Gesundheitszustand mich verhindert hat, den Besuch der Herren zu empfangen; ich hoffe aber, auf die persönliche Begrüßung nicht für immer verzichten zu müssen. von Bismarck. — Da» soeben zur Ausgabe gelangende Verordnungs blatt de« evangelisch-lukherischen Landeskonsistorium» enthält nachstehende Bekanntmachung, die kirchliche Erinnerungsfecer des Jahres 1870 betreffend: „Dem evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium ist aus mehrfachen Anfragen bekannt ge worden, daß an verschiedenen Orten des Landes, insbesondere in Folge von Anregungen durch die Militärvereine, eine kirchliche Feier des 25 jährigen Jubiläum» des Jahre» 1870, als der Zeit des letzten großen Krieges, in Aussicht genommen ist. Das Landeskonsistorium kann nur wünschen, daß die Erinnerung an die unvergeßliche Zeit mit ihren großen Tharen Gottes, mit der einmüthigen Erhebung unsere» Volke», seinen Kämpfen und seinen Stegen, in den Gemeinden unser.>r Landeskirche allseitig auch kirchlich, in demüthiger Beugung dankend und betend vor Gotte» Angesicht, begangen werde, und daß dadurch die Gedenkfeier jener Zeit ihre wahre Weihe und Vertiefung empfange. Das Landeskonsistorium will dah.-r nicht unterlassen, im Einverständnis mit den In Lvsnssliois beauftragten Herren Staatsministerien, den Geistlichen oes Landes andurch Anweisung zu ertheilen, daß in allen Ge meinden, in welchen der Wunsch einer solchen kirchlichen Srinncrungsfeier laut wird, demselben insbesondere durch
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