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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-10-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189510095
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18951009
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18951009
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-10
- Tag1895-10-09
- Monat1895-10
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.10.1895
- Autor
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Riesaer K Tageblatt und Anzeiger Weblaü md Aiyeigrr). Lelegramm-Adnsse „Lageblatt", Riesa. Amtsblatt Femkprechst»"» «r. S. der König!. Amtshanptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa SS«. Mittwoch, S. Octoder 1885, Abend». 48. Jahr,. LaS Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestelle«, sowie am Schalter der kaisrrl. Postanstalten 1 Mark 25 Pf., durch die Träger frei ins HauS 1 Mart 50 Pf., durch den Briefträger frei inS HauS 1 Mark 05 Pf. Auzeigeu-Aunahmr für die Nummer dcS Ausgabetages bis Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Herman« Schmidt i» Ries«. Bekanntmachung. Nachdem die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft mit dem Bezirks-Ausschuss« den nachstehend unter (-) ersichtlichen Nachtrag zu dem für die Landgemeinden des hiesigen Bezirks gültigen Tanzregulativ in der Fassung vom 13. Juli 1889 aufgestellt hat, wird dieser Nachtrag mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gegeben, daß derselbe sofort in Kraft tritt. Großenhain, am 2. October 1895. Die Königliche Amtshauptmannschaft. No. 2596 V. WilUtki. H. D Nachtrag zu dem Tanzregulativ gültig für die Orte des Verwaltungsbezirks der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain, in welchen die revidirte Landgemeinde-Ordnung gilt, vom 13. Juli 1889. 1. 8 9 erhält folgende Fassung: Der Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügungen ist untersagt: 1., Kindern und Lehrlingen, Mädchen vor erfülltem 16. und jungen Männern vor erfülltem 17 Lebensjahre, sowie jedenfalls allen Mortbildungsschülern und zwar auch dann, wenn sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder Arbeitsherren befinden ; 2., Personen, welche der öffentlichen Armenversorgung anheimgefallen oder wegen Staats oder Gemeindeabgaben vergeblich ausgepfändet sind; 3., Personen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen oder als Trinker oder Raufbolde oder wegen ihres lüderlichen oder unsittlichen Lebenswandels in üblem Rufe stehen oder welchen wegen Ruhestörung oder aus einem anderen Grunde der Zutritt obrigkeitswegen untersagt ist. Alle vorerwähnten Personen sind im Betretungsfalle von der Tanzstätte und den zuge hörigen Räumen durch den Tanzwirth sowie durch die aufsichtsführenden Polizeiorgane alsbald wegzuweisen. 2. 8 12 erhält folgende Fassung: Tanzvergnügen, welche von Privatpersonen für ihre Familie und eingeladene Gäste oder von geschlossene« Gesellschaften oder sonstigen Privatgesellschaften für ihre Mitglieder und deren besonders eingeladene Gäste sowie auch von Gesellschaften, die vor» übergehend zu einer gemeinschaftlichen nicht hauptsächlich im Tanze« bestehende« Vergnügung znsammeugetreten sind, in öffentlichen Gast- und Schank häusern veranstaltet werden, sind den vorstehenden Beschränkungen, unbeschadet jedoch der Ver pflichtung der Wirthe zur vorherigen Anzeigeerstattung an die Ortsbehörde — vergl. 8 5 Absatz 2 und 3 — im Allgemein.» nicht unterworfen, insofern Tanzvergnügungen dieser Art nicht etwa nach den obwaltenden tatsächlichen Verhältnissen — z. B. wen« V0« de« Theil» nehmer« ein Eintrittsgeld erhoben oder gegen Zahlung eines solchen fremden Personen der Zutritt ohne Weiteres gestattet wird — als öffentlich: im Sinne der 88 1 flgde. dieses Regu lativs sich dm stellen. Personen, welche nicht zu den eingeladenen Gästen gehören, ist die Vetheiligung an Bällen von Bergnügungsvereincn untersagt. Auf Vergnügungen der eingangs gedachten Art leiden die Bestimmungen des 8 8 dieses Regulativs bezüglich der Abentrichtung von Gebühren an die Armenkasse ebenmäßig Anwendung. Die an öffentlichen Orten abzuhaltenden Tanzvergnügungen der Jugendvereine und «»derer Vereine oder vorübergehend gebildeten Gesellschaften, welche haupt sächlich das Tanzen zum Zwecke habe«, ingleichen die sogenannten OrtSbälle, Bälle für Berheiratyete, Karpfenfchmäuse mit Ball, Ta«zst«ndenbälle, welche Letztere übrigens nur unmittelbar nach Beendigung des Tanzcursus und nur einmal abgehalten werden dürfen, sowie die Bälle der Jagdgenofsenschafte«, werden, auch wenn sie angeblich unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stttttfinden, nicht nach den Bestimmungen dieses 8 behandelt, sondern bedürfen der jedesmalige« Genehmigung Seite« der KSmgliche« AmtSha«ptman«fchaft. Die Erhebung von Eintrittsgeld ist jedoch auch bei diesen Tanzvergnügungen nicht gestattet. Die Entschließung darüber, ob und in wieweit zur Abhaltung einer Tanzvergnügung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, steht ausschließlich der Polizeibehörde zu. Die Zeitdauer der im 1. Absatz dieses Paragraphen gedachten Tanzvergnügungen wird in soweit beschränkt, als dieselben an Sonn- und Festtagen nur erst nach beendetem Nachmittags gottesdienste beginnen dürfen und, dafern solche an einem Sonnabende stattfinden, spätestens Nachts 12 Uhr zu schließen sind. Bei allen nicht öffentlichen Tanzvergnügungen hat der Wirth am Eingang deS Tanzsaals eine mit der Suffchrist „geschloffene Gesellschaft" versehene Tafel in einer in die Augen fallenden Weise anzubringen. 3. Hinter 8 13 werden folgende Paragraphen eingeschaltet: 8 13 s. Wer Tanzunterricht in einer öffentlichen Tanz- oder Schankstätte ertheilen will, hat der Ortspolizeibehörde vor Beginn eines jeden CursuS ein Namensverzeichniß der an demselben theilnehmenden Schüler einzureichen, auch anzuzeigen, wo und zu welcher Zeit der Unterricht stattfindet. Veränderungen im Schülerbestande sind ebenfalls mündlich oder schriftlich anzumelden. Tanzunterricht darf in öffentlichen Localen nur an Wochentagen und nicht über Abends 10 Uhr hinaus stattfinden. Außer den angemeldeten Schülern und deren Eltern und Erziehern ist Niemandem der Zutritt zu den Tanzstunden zu gestatten. Tie Tanzstunden sind von der Ortspolizeibehörde zeitweilig zu reoidiren. 8 13 d. Zu öffentlichen Maskenbällen und ebenso zu den von geschloffenen Gesellschaften ver anstalteten Maskenbällen bedarf es der mindestens 3 Tage vorher einzuholenden Erlaubniß der Königlichen Amtshauptmannschaft. Dasselbe gilt von Kostümbällen, d. h. solchen Tanzbelustigungen, bei denen die Theilnehmenden in Verkleidungen und außergewöhnlichen Anzügen erscheinen. Masken- und Kostümbälle der gedachten Art dürfen nur in der Zeit vom 7. Januar bis Fastnachts-Dienstag und innerhalb dieser Zeit weder an einem Sonnabend noch an einem Sonntag stattfinden. 8 13c. Bei öffentlichen Maskenbällen ist von dem betreffenden Wirthe, bei Maskenbällen geschloffe ner Gesellschaften von den Veranstaltern ein in jedem einzelnen Falle von der Königlichen Amts hauptmannschaft festzustellender Beittag zur Ortsarmenkasse zu entrichten. Die erfolgte Bezahlung dieses Beittags ist der Ortsbehörde vor dem Beginn des Balles nachzuweisen, widrigenfalls dieselbe den Ball zu verhindern hat. 8 131. Maskenbälle, welche von Privatpersonen für ihre Familie und eingeladene Gäste in ihren Privatwohnungen veranstaltet werden, bedürfen keiner besonderen Erlaubniß, dürfen auch mit Ausnahme der geschloffenen Zeit jeder Zeit stattfinden. Jedoch ist von dem Vorhaben spätestens am Tage vorher der Ortsbehörve Anzeige zu machen. 8 13 s. Die Zulassung maskirter oder verkleideter Personen zu öffentlichen Tanzvergnügungen ist verboten. Großenhain, am 28. September 1895. Die Königliche Amtshanptmannschast. v. Wilucki. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Friedrich Karl Sonnner eingetragene Grundstück, bestehend aus Wohn- und Holzschuppengebäude, Hofraum und Garten, Folium 128 des Grundbuchs für Zeithain, Nr. 942 des Flurbuchs und Nr. 46 L des Brandkatasters, 4,6 Ar groß und mit 56,13 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 4500 Mark soll an hiesiger Gerichts stelle zwangsweise versteigert werden und es ist der 11. November 1895, Vormittags 1v Uhr als Anmeldetermin, ferner der 28. November 1895, Vormittags 19 Uhr als BerfteigernngStermi«, sowie der 2. Dezember 1895, Vormittags 19 Uhr als Termin z« Verkündung des BertheilnngSplanS anberaumt worden. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die auf dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältniffes kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts ein gesehen werden. Riesa, am 8. Oktober 1895. * Königliches Amtsgericht. Aff Reichest. Sänger, G.-S. Bekanntmachung. Angebote in Rogge«, Hafer, He« und Stroh werden von Produzenten oder Ver trauensmännern landwirthschaftlicher Vereine entgegengenommen im Geschäftszimmer Gartenstr. 61. Riesa, den 9. Oktober 1895. * Königliches Proviantamt. Horn, Proviant-AmtS-Rendant. ivm«ches «a «chstsche». Riesa, 9. Oktober 1895. — Se. Maj. der König hat an den Staatsminister a. D. v. Noftitz-Wallwitz aus Anlaß seines Rücktrittes von der Leitung des Ministeriums de» Königlichen Hause» da» nach stehende Allerhöchste Handschreiben zu richten geruht: „Lieber Staatsminister von Nostitz l Ihrer erneuten Bitte um Ent hebung von Ihren dienstlichen Funktionen habe Ich nicht «eiter entgegen sein «ollen, da Ich da» Gewicht der Gründe, durch die Ihr Gesuch veranlaßt worden ist, anerkennen muß. Allein Ich kann Sie Mr mit tiefer vettübniß von Mir scheiden sehen, da Sie, nachdem Sie die wichtigsten und höchsten Staatsämter viele Jahre hindurch mit der größten Auszeichnung Md zu« reichen Segen unsere» Vaterlandes bekleidet, Mir und Meinem Hause noch lange Jahre mit hingebender Treue und Aufopferung gebient und Mir zu jeder Zeit und in allen Lagen Meine» Leben», in guten wie in bösen Tagen, al» ein zuverlässiger Freund Md Berather zur Veite gestanden haben. Empfangen Sie daher Meinen innigsten Md wärmsten Dank für alle Mir Md Meinem
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