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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.11.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-11-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189511269
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18951126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18951126
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-11
- Tag1895-11-26
- Monat1895-11
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.11.1895
- Autor
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.-.V- Riesaer G Tageblatt Dienstag, 26. Rovemver 189S, Abends Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abend« mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestelle», iawie am Schalter der kaisrrl. Postanstalten 1 Mark 25 Ps., durch di« Träger frei inS HauS 1 Mark SO Pf., durch den Briefträger frei inS HauS 1 Mark ÜS Pf. L»zeigr»-A»uahme für die Nuamur des Ausgabetages bi» Vormittag v Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße SS. — Für die Redaction verantwortlich: Herman» Schmidt in Rias». Tagesordnung: Wahl des Rechnungsprüfungs-Ausschusses. Ersatzwahl zum Kassenvorstande (2 Arbeitgeber, 2 Arbeitnehmer). Die Herren Vertreter werden ersucht, zahlreich und pünktlich zu erscheinen. Riesa, am 26. November 1895. Der Vorstand der Ortskrankenkasse. R. Abendrot-, Vors. Ortskrankenkasse Riesa. Sonntag, den 8. Dezember 1895, Nachmittags 2 Uhr im Hotel „Kronprinz" hier 2. ordentliche Generalversammlung. und Anzeiger Wetlsll M Ayei-n). Amtsblatt v der König!. Smtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts mW des Stadtraths zu Riesa. 48. Jahr,. Strafaussetzungen. Der Kaiser hat folgenden Erlaß, betreffend Strafaus setzungen, an den preußischen Juftizminister gerichtet: „Aus Ihren Bericht vom IS. Oktober d I. e mächtige Ich Sie, solchen zu Freiheitsstrafen verurtheilten Personen, hinsichtlich deren bei längerer guter Führung eine Begnadigung in Aussicht genommen werden kann, nach Ihrem Ermessen Aussetzung der Strafvollstreckung zu bewilligen, indem Ich in den dazu geeigneten Fällen demnächst Ihrem Berichte wegen Erlasses oder Milderung der Strafe entgegen sehen will. Von dieser Ermächtigung soll jedoch vornehmlich nur zu Gunsten solcher erstmalig verurtheilten Personen Gebrauch gemacht werden, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatten, und gegen welche nicht aus eine längere als sechs monatige Strafe erkannt ist. Neues Palais, den 23. Oktober 1895. gez.: Wilhelm " Dieser Erlaß bezweckt, wie eine ähnliche Verordnung des sächsischen Justizministerium», betreffend die bedingte Verurlheilung, den darin bezeichneten Verurtheilten Gelegen- heit zu geben, sich durch längere gute Führung den Ei laß der Strafe zu verdienen. In geeigneten Fällen wird der preußische Justizminister aus Grund der erlhelilen Ermäch tigung einen längeren, in der Regel mindestens einjährigen Strafaufschub bewilligen. Die Führung der Verurtheilten wird während dieses als Probezeit anzusehenden Zeitraums geprüft und, falls die Prüfung ein günstiges Ergebniß hat, die Begnadigung der Verurtheilten beim Kaiser und Könige von dem Juftizminister beantragt werden. Der Anordnung liegt die Erwägung zu Grunde, daß in manchen Fällen die Nichlvollftreckung der Strafe, wenn ye auf eine längere Bewährung des Verurtheilten gegründet wird, nicht nur diesem, sondern auch dem Gemeinwohl för derlicher ist, als der Strafvollzug. Das trifft insbesondere bei jugendlichen Verurtheilten zu, weil bei diesen einerseits das Maß der Schuld ost so gering ist, daß es das gänzliche Unterbleiben des Strafvollzuges zu rechtfertigen vermag, an dererseits die im Allgemeinen noch sittlich uuverdorbene und noch erziehung-fähige Person des Schuldigen die Hoffnung auf künsligcs Wohlverhalten in hinreichendem Maße gewähr- leistet. Auch liegt bei diesen Verurtheilten die Besorgniß vor schädlichen Einwirkungen des Verkehrs mit verdorbenen Mitgefangenen beim Vollzüge von Freiheitsstrafen besonders nahe. Ter allerhöchste Erlaß betrifft daher vornehmlich nur solche Verurtyeilte, die zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ohne jedoch Erwach sene, da ausnahmsweise auch bei solchen ähnliche Gründe für eine Begnadigung sprechen können, grundsätzlich auszuschließen. Er bezieht sich ferner, ebenfalls ohne einen unbedingten Aus schluß anderer, vornehmlich nur auf erstmalig uns zu nicht längeren al» sechsmonatigen Freiheitsstrafen verurlhnlte Per sonen, womit zugleich ausgedrückr ist, daß Fälle, welche ent weder wegen des Vorlebens des Thäters oder wegen der näheren Umstände der That zu den schwereren gerechnet werden müssen, sich für die Gewährung der Vergünstigung nicht eignen. Diese Vergünstigung wird hiernach nur solchen Verur theilten zu thcil werden, welche sich leichterer Slrasthaten schuldig gemacht haben, deren Fehltritt nicht auf Verdorben heit oder verbrecherische Neigungen, sondern mehr auf Leicht fertigkeit, Unbesonnenheit, Unerfahrenheit oder Verführung zurückzusühren und bet denen auch sonst die Hoffnung be- gründet ist, daß sie durch gute Führung sich des Straferlasses ! würdig machen werden. Zu den zu Freiheitsstrafen Verur theilten sind auch solche Personen zu rechnen, gegen welche nur für den Fall der Unbeitrriblichkeit einer in erster Linie verhängten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt ist. Ueber die hiernach als geeignet erscheinenden Fülle wird I dem Juftizmmister von den zuständigen Justizbehörden — I den Ersten Staatsanwälten und, soweit amtsgerichtliche oder l Ichöffengerichtliche Unheil« in Betracht kommen, den Amts- I zmchten durch Bermütelung der Ersten Staatsanwälte — I fortlaufend berichtet werden. Da also jeder Straffall von I Amts wegen daraufhin geprüft wird, ob er sich sür bas neue Gnadenverfahren eignet, so bedarf es der Einreichung von Gnadengesuchen nicht, um eine solche Prüfung herbeizuführen. Selbstverständlich steht diese Einreichung aber nach wie vor Jedermann frei. Mit der vom Justizminister erfolgten Bewilligung der Strafaussetzung ist über die envgiltige Begnadigung des Ver- urthciiten nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt viel mehr lediglich der späteren allerhöchsten Entschließung Vorbe halten, wobei die Frage, ob der Verurthettte sich in der Zwischenzeit gut geführt hat, hauptsächlich von Bedeutung sein wird. Die Führung wird am Ende der Probezeit durch geeignete Erkundigung festgestellt werden. Um dieselbe als gut bezeichnen zu können, wird im Allgemeinen das erste Erfordcrniß sein, daß der Verurtheilie nicht von Neuem be straft worden ist. Außerdem wird auch ein zufriedenstellen des Gesammtverhalten des Verurtheilten in seinen wesent lichen Lebensbeziehungen gefordert werden müssen. Anderer- seiis wird, auch wenn weitere Bestrafungen vorkamen, die Annahme guter Führung nicht immer auszuschließen sein, z. B. dann nicht, wenn die neue Bestrafung wegen einer ge ringfügigen Uebertretung oder auch wegen eines leichten Ver gehens erfolgte, das unter moralisch besonders entschuldigen- oen Umständen verübt war. Erweist sich der mit einer Strafaussetzung Bedachte während der Probezeit als zweifellos unwürdig, jo kann die Vergünstigung von dem Juftizminister widerrufen werden. Ist die Probezeit abgelausen, ein sicheres Unheil über die fitiliche Haltung des Verurtheilten aber noch nicht zu gewin nen, so kann ausnahmsweise eine Verlängerung der Straf aussetzung bewilligt werden. Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß die dargestellte « Neuerung die praktische Durchführung des Grundgedankens der sogenannten „bedingten Verurlheilung" bezweckt, jedoch mit folgenden wesentlichen Unterschieden und Einschränkungen: 1) Die Entscheidung über Aussetzung und Erlaß der Strafe ist nicht den Gerichten übertragen, sondern erfolgt im Wege der allerhöchsten Gnade und in allen Fällen auf Grund einer von b^r Cemralstelle oorgenommenen Prüfung. 2) Der schließliche Erlaß der Strafe ist nicht von dem Ausbleiben einer weiteren Bestrafung innerhalb einer bestimmten Zeit, sondern von guter Führung des Verurtheilten während dieser Zeit abhängig gemacht. 3) Die Einrichtung ist in der Haupt sache aus jugendliche Verurtheilie, außerdem aber jedenfalls auf leichtere Straffälle uns der Gnade nicht unwürdige Per sonen beschränkt. rageSgeschichte. Deutsche- Reich. Die beiden ältesten Söhne des Kaisers werden nicht em Gymnasium besuchen, sondern ihre Ausbildung auf cmer Kaderienanstalr empfangen. Der Kron prinz und der Prinz Euel-Kritz werden mir dem Beginn des Sommerhalbjahres m die «adettenanstalt zu Plön eintreten. Die entsprechenden baulichen Vorkehrungen werden bereit getroffen, um das Gefolge unterzuvringen. Ls wird ein kleines rm Schloßparke belegenes Lustschloß Mit Anbauten versehen, in welchem auch die Stallungen für 40 Pferde ein gerichtet werden sollen. Die Prinzen selbst werden wie die übrigen Kadetten im Plöner Schlosse wohnen, da» neben der Stadt aus dem sogenannten Bischofsberge zwischen dem großen und kleinen Plöner See errichtet ist. ES ist, wie die „Schl. Z." erfährt, genehmigt worden, daß am 18. Januar 1896, dem 25 jährigen Gedenktage der Proklamirung des deutschen Reiches, in allen höheren, mitt leren und niederen Schulen Preußens eine Schulfeier ver anstaltet wird. Diese Feier soll darin bestehen, daß 1) an allen bezeichneten Schulen der Unterricht ausfällt; 2) an den höheren Schulen für die männliche und weibliche Jugend, an den Seminaren und Präparandenanstalten in den einzelnen Klassen durch die Ordinarien in geeigneten Ansprachen die Bedeutung des Tages den Schülern vorgeführt und daran 3) eine gemeinsame, aus Gesang und Deklamation bestehende patriotische Schulfeier für alle Schüler angeschlossen wird; 4) an den Mittel- und Volksschulen Seitens der Vorsteher oder Lehrer ähnliche Veranstaltungen getroffen werden. Wegen Majestätsbeleidigung wurde der polnische Arbeiter Kupczyk aus Neu-Weißensee zu 5 Monat-n und 2 Wochen Gesängniß verurtheilt. Er hatte in betrunkenem Zustande die Bilder an der Wand seiner Wohnung zertrümmert, da runter auch das Bi d des Kaisers, wobei er Schimpfworte ausstieß. Seine eigene Frau hatte ihn deswegen denuncirt. Dem Vernehmen nach werden im nächstjährigen Reichs haushalt verschiedene Aenderungen bei den Dienstaltersstufen der Beamten vorgcnommen werden. Namentlich ist dies mit den Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Fall. Das Mindestgehalt der Postinspektoren soll erhöht, die Aufrückungsfrist für die aus Eleven hervorgegangenen Sekretäre auf die bei den anderen Sekretären bereits maß gebende Zeit von 21 Jahren abgekürzt und bei den Post, unterbeamten eine weitere Ausdehnung der Anrechnungsgrund sätze vorgenommen sein. Im Ganzen soll sich aus den neuen Zugeständnissen für die Beamten und Unterbeamten der Post schon für das nächste Jahr eine Mehrausgabe von 600000 Mark ergeben. Aber auch für die Beamten anderer Ver waltungen ist in ähnlicher Weise gesorgt. So ist beim Ressort des Innern für die technischen Hilfsarbeiter der Mittelbe- Hörden die auch im Reichstage gewünschte Abkürzung der Aufrückungszeit, bei der Heeresverwaltung eine solche Ab- kürzung sür die Korpsstabsapotheker, bei der Marineoer- waltung eine Abkürzung für die Assistenten der Seewarte, für die Stationsapoiheker u. s. w. vorgesehen, bei der Reichs, druckerei sür die Bureauassistenten eine günstigere Stufen- folge nachgegeben u. A. m. Wie wir hören, soll dem Reichs haushalt für 1896/97 wieder wie in früheren Fällen eine Denkschrift beigegeben werben, aus welcher die an dem Dienst, al erSftufensyftem vorgenommenen Aenderungen vollständig zu ersehen sind. Eine unangenehme Ueberraschung wurde gestern in Berlin einer größeren Anzahl von Führern und Vertrauensmännern der sozialdemokratischen Partei bereitet. In den frühen Morgenstunden erschienen bei ihnen Polizeibeamte und nahmen eingehende Haussuchungen vor, wobei namentlich alle auf Parteiangelegenheiten bezüglichen Schriftstücke beschlagnahmt und nach dem Polizeipräsidium geschafft wurden. Der Zweck der Haussuchung wurde nicht mitgetheilt, die von ihr be- troffenen Personen glauben jedoch, daß es der Behörde darauf ankam, sestzustellen, ob uns wie weit Verstöße gegen das Vereinsgesetz vorliegen. Wie wir weiter erfahren, haben die Haussuchungen gleichzeitig an etwa 80 Stellen stattgefunden, u. A. bei den Abgg. Auer, Singer, Bebel und Fischer, sowie in den Geschäftsräumen des „Vorwärts" und in einigen sozialdemokratischen Schanklokalen. Der „Norbd. Allgcrr. Ztg." zufolge trifft es zu, daß eine Vorlage über die Organisation des Handwerks gegen- wärtig ausgearbeitet werde, jedoch wegen des Umfangs des Material» aus den letzten Erhebungen der Zeitpunkt des Abschlusses nicht übersehbar sei. England. Di« Versorgung Londons mit Seewasser, theils zu hygienischen — Bade- — theils zu Straßen- reinigungSzwecken rc., wird das Parlament in seiner nächsten Tagung beschäftigen. Es wird beabsichtigt, das benölhigtc Wafferquantum an einem paffend gelegenen Strandorte der See zu entnehmen, es in große Resevoir» der hügeliger! Umgebung Londons zu treiben und von dort den zentral gelegenen Stadtgegenden zuzuführen. Die Verwendung oee Seewassers ist für die Straßenbesprengung und -Spülung, für Schwimmbäder und für Speisung von Seebädern i- Hotels, Hospitälern, Schulen und anderen öffentlichen An stalten geplant. Den Tagesbedarf an Seewaffer schätzt «.«- aus etwa 10 Millionen Gallonen und sieht einer entsprechenden Verringerung des Gebrauchs von Frischwaffer entgegen.
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