Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-01-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189601030
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18960103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18960103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-01
- Tag1896-01-03
- Monat1896-01
- Jahr1896
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1896
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
DU Ist ch-s 1 aa Mr da- ^Riesaer Tageblatt" erbitten uns spätestens biß " -- H A Aß Vormittag- S Uhr des jeweiligen Ausgabetages. uu Die WchLstsstche.,, Erlaß, die Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle betr. Die in den Städten und Landgemeinden des hiesigen Aushebungsbezirks dauernd auf hältlichen Militärpflichtige« des deutschen Reiches, welche entweder im Zähre 1878 ge boren, oder früher zurückgestellt und daher wieder gestellpflichtig sind, werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachtheile, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1896 zur Eintragung in die Rekrutirungs-Stammrolle bei dem Stadträthe oder Gemeindevorstande ihres Aufenthaltsortes gehörig anzumelden. Sind dergleichen Militärpflichtige von dem Orte, wo sie zur Stammrolle sich anzumelden haben, zur Zeit abwesend, (Reisende, Wandernde, See leute re.) so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Das Reisen und Wandern kann somit im Allgemeinen nicht als Entschuldigung wegen unterlassener Anmeldung und Gestellung geltend gemacht, es muß viel mehr von denjenigen Militärpflichtigen, welche von der gesetzlich zulässigen Zurückstellung Gebrauch machen wollen, darum ausdrücklich nachgesucht werden. Der Ort, in dem Gestellungspflichtige als Wirthschafts- oder Gewerbsgehilfen, Schüler oder Dienstboten sich befinden, gilt als deren dauernder Aufenthaltsort. Fabrikarbeiter, welche außerhalb ihres Wohnortes beschäftigt sind, sind als am Wohnorte — nicht am Beschäf tigungsorte — meldepflichtig zu behandeln. Die Stadträthe und Gemeindevorstünde wollen daher die Meldepflichtigen in der vorge schriebenen Weise zur Anmeldung noch besonders anffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu nachdrücklich anhalten. Die in Straf- und Besserungsanstalten, in Gemeinde-, Arbeits-, Heil- und Kranken-An- stalten, sowie in Privat-, Heil- und Kranken-Anstalten untcrgebvachten Gestellpflichtigen sind nach § 25 no. 6 Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stamm rolle anzumelden. Hiernächst wird daraus hingewiesen, daß die Bestrafung Gestellungspflichtiger wegen unterlassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- nnd Verordnungsblatt S. 241.) den Stadträthe» und Gemeindevmstünden zusteht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist Folgendes zu beachten: a. die Bezirkszugehörigkeit der Geburts- und Aufenthaltsorte ist nach Maßgabe der Bezirkseintheilung für das deutsche Reich Anlage 1 zu Z 1 der Wehrordnung (S. 607 der sächs. Gesetzsammlung von 1888) genau anzugeben. Fehlt auf einem Geburts oder Loosungsscheine die Angabe des betreffenden Kreises oder Bezirkes (Amtshauptmann schaft oder Landrathamtes re.) so ist der Gestellungspflichtige genau darnach zu fragen, dafern auch seine übrigen Legitimationspapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. b. Sticht blos die gegenwärtige Beschäftigung des Gestellungspflichtigen ist in Spalte 8 einzutragen, sondern auch die früher etwa erlernte Profession. 6. Die Bormünder der Gestellungspflichtigen sind in Spalte 6a mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort einzutragen und ist der Stand des Vaters in Spalte 5a anzugeben, bez. vorher zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzugeben. <i. Alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach Eintritt der Betroffenen in das militär pflichtige Alter erfolgt sein, und zwar nicht blos diejenigen wegen Verbrechen und Ver gehen, sondern auch diejenigen wegen Nebertretungen sind in der dazu bestimmten Spalte „Bemerkungen" einzutragen. Unterlassungen der Stammrolleiiführer in dieser.Beziehung werden mit Ordnungsstrafe bis zu 15 Mark geahndet werden. Die betreffenden Straf- . mittheilungen der Gerichtsbehörden rc. sind mit der Stammrolle anher einzureichen. v. Zweifelhafte Angabe« sind nicht mit Tinte einzutragen; die betreffende Rubrik ist ent weder leer zu lassen, oder nur mit Bleistift auszufüllen. . k. Seeleute von Beruf, Schiffszimmerleute, Maschinisten, Maschinisten-Assistenten, und Heizer von Flußdampfern müssen, wenn sie zur seemännischen Bevölkerung zählen, hin sichtlich ihrer Berufsart genau bezeichnet werden. Z. Diejenigen Gestellungspflichtigen, deren Familien- rc. Verhältnis^ eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an das Anbringen eines bezüglichen Zu rückstellungs-Antrags und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Betracht kom menden Umstände zu erinnern. Die ausgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen Geburtslisten, Geburts- und Loo- sungsscheinen, Bestrafungsmittheilungen rc. sind bis 5. Februar 1896 anhereinzureichen. . Die zum elujährig FkeiwiÜisienditüst Berechtigten vom Jahrgang« 1876 haben sich, sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Lommission des Ge- stellungs-(Aufenthalts-)OrteS schDiikh oder mündlich zu melden.und unter Vorlegung des Be rechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aufhebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, daß Gestellungspflichtige unter Verzicht auf das Loos im Musterungstermine sich zum freiwillige« Dienstrlutritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl des TruppentheilS nicht erlangen; wenn möglich wird aber feiten der Ersatz-Commission auf etwaige Wünsche der Gestellungspflichtigen Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher hei einem bestimmten RAkÄiwtt rc. deS deutschen . Reiches dienen möchten,, erlangen diesen Vortheil lediglich durch dft AnmeÜmng Sei deck Cck»- mafldo deS betreffenden Regiments rc. mit dem in 8 84 Absatz 2 der Wehrordnung bezeichneten Meldescheine vor Eintritt der Gestellpflicht im 2.0. Lebensjahre bez. die Zurückgestcllten vor der alljährigen Musterung. . . . Uebrigens wird zux Handhabung her Controle unter Hinweis auf die KriegStstiniWckak- Vewxhnung vom 25. November 1885, die Mitwirkung der Polizei- und PemesndebehMin M Ausübung der militärischen Controle und diese Controle im Allgemeinen betreffend, (Gesetz- und Verordnungs-Blatt 1885 S. 140 flg.) in Verbindung mit den amtshauptMmrschäftlichen Erlassen vom 21. November 1885 und 16. Dezember 1885, sowie 14- Dezember 1895. in gleichen Anlage 3 zu § 106 der Wehrordnung (S. 865 Ges.- u. Verordn.-Bl. 1888) eingc- schürft, von allen zuziehenden Mannschaften im Alter vom , 20, hi» zu« vollendet^ 45. Lebensjahre ««bedingt einen Ausweis über ihre Militärverhättrnfse und was RHerckstm, Landwehrteute, Ersatzreservisten und zur Disposition der Ersatz-Behörden beurlaubte Leute än- belangt, Nachweis über erfolgte Meldung bei der Landwehrbehörde zu erfordern, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige hierher beziehentlich an das Königliche Bezirks-Commando Großenhain zu erstatten. Königliche Amtshauptmannschast Großenhain, am 23. Dezember 1895. v. 3251 v. Wilucki. 7 Bekanntmachung. Diejenigen Schulvorstände, welche. Ostern 1896 eines Hilfslehrers oder Bikars be dürfen, werden hierdurch veranlaßt, dies spätesten- bis zum 15. Februar 1896 anher anzuzergen. Großenhain, am 2. Januar 1896. Der Königliche Bezirksschulinspektor. vr Gelbe. Bekanntmachung, das Meldewesen betr. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf alle Personen ohne Unterschied des Geschlechtes und Standes, sobald solche aus der Schule entlassen und ohne Rücksicht darauf, ob sie sich in der Stadt Riesa bleibend niederlassen oder daselbst nur vorübergehend verweilen wollen und ob die selben Glieder einer hier schon wohnhaften Familie sind. Diejenigen Personen, welche sich hier niederläfsen wollen, mögen sie einen eigenen Haus halt haben oder nicht, haben sich nebst ihren Familien-Angchörigen und den bei ihnen clock fönst aufhältlichen oder in Diensten stehenden Personen innerhalb 3 Tagen, der Tag der Ankunft eingerechnet, im hiesigen Einwohner-Meldeamte anzumeldcn. ? Jede meldepflichtige Person hat sich auf Verlangen persönlich an RLthSstelle einzufinden und entsprechend zu legltimiren. Eltern meldepflichtiger Kinder, Hcmswirthe, Quartierverckiether Und' Dienfihkrrsitzaftm sind zpr, rechtzeitigen An- und Abmeldung sowohl von Familienangehörigen, als ästch den in Miethe, Schlafstellen und Dienst befindlichen Personen verpflichtet und dürft» keiner Person ohne Woh nungsmeldeschein länger als drei Tage Aufenthalt gewähren; Pie hier in Riesa schon wohnhaften Personen haben, sobald sie ihre Wohnung innerhalb des Stadtbezirks verändern, sich innerhalb drei Tagen umzumelden. Militärpersonen, ohne Unterschied des Ranges, welche außerhalb des Kasernements ihre Wohnung im hiesigen Orte nehmen, sind ebenfalls zur Anmeldung verpflichtet. Die Nichtbefolgung dieser vorstehend gegebenen Anweisungen und Borschriften wird Mit Geld bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Bemerkt wird gleichzeitig, daß das hiesige Einwohner-Meldeamt nur Vormittags von 8 bis 1 Uhr geöffnet ist. Riesa, den 31. Dezember 1895. Der Stadtrath. Klötzer. Prsch. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Ausführungsverordnung züm Gesetze bock C8. ^Äiitzust 1868, die Einführung einer allgemeinen Hundesteuer betreffend, ist an» Ist. Hautzär jeden Jahres eine Aüfrelchüüpg der Hierselbst zur Versteuerung kommenden Hund« vorzunehmen. Dre Besitzer der im hiesigen Stadtbezirke befindlichen Hunde werden dÄhalb hiermit äüfgefordcrt, dieselben bis ... zum 15. AHsthar IW schriftlich bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der ^Wütt gngedröhftn Dtraft in der Stadtkaffeuespedition Hierselbst anzumelden und, dre Hälfte der ftWetzten Hteüift gegen Entnähme der auf da» 1. Halbjahr 1896 gültigen, von'll^essi^gbleckKftgeMten Sftüermürke bis )llu» 31. Januar 1896 an die Stadthauptkaffe zu ^ntrichten. . Hinterziehungen der Steuer werden nach 8 7 des oben ängezogenen Gesetzes mit dem 3 fachen Betrage der jährlichen Steuer geahndet. Riesa, am 2. Januar 1896. Der Htichtrath. Nn. 3846 K. Schwarzenberg Stadtrath. «ltz. Da» Riesaer Lageblatt «scheint jede» Tag Abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Vezagchyst bei AbhoUmg M dm Expeditionen ck Rieka mch Stvchla ödet durch unsere Träg« frei tnS Hau» 1 Mark SO Pf., bei Abholung am Schalt« der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 2V Pf., durch dm Briefträger frei in» Haus 1 Mark 6S Pf. A«zU»m»A«ckh>ne für die Ruuckier des Ausgabetages bi» Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich ck Rleia. — Geschäftsstelle: Kastantrnftrah« S9. — Für die Redaktion vexautwortlich: Hermann Schmidt,, Ri,es^s. Mesaer der Kicki-l. AmtShauPtmamlschaft Sroßmhack, des Köckgl. Amtsgerichts und des Stadtrach» M Mch». 2. Frettag, S. Januar 18SS Abends. 40. Jahr». «nd A»r»r-er MrtlM Nlt Listiger). Amtsötsttl *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite