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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.03.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-03-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189603110
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18960311
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18960311
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-03
- Tag1896-03-11
- Monat1896-03
- Jahr1896
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.03.1896
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sowie > L. Mke. 712. L. Errichrung neuer Amlsgerndte beim letzten Landtage sich kunbgab, konnte die Depilation über den Standpunkt, welchen nehmen habe, nicht'zweifelhaft sein. Sie hätte sich einfach 4) Wer mit denaturirtem Branntwein handelt, hat in seinem Verkaufslokal an einer kn die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Schrift eine Bekanntmachung auszuhängen wonach eS verboten ist: a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente beträgt, zu verkaufen oder feilzuhalten; k) aus denaturirtem Branntwein daS Denaturirungsmittel ganz oder theilweise wieder auszuscheiden, oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirkung des Dcnaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch ver ändert wird, und solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 5) Der Handel mit denaturirtem Branntwein kann seitens der Steuerbehörde versagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an die Direktivbehörde und die oberste Landesfinanzbehörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. Von jeder Untersagung ist der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen. 6) Die Beamten der Zoll- und Steuer- sowie der Polizeiverwaltung sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen denaturirter Branntwein seilgehalten wird, während der üblichen Geschästsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten, den daselbst feilgehaltenen oder verkauften, denaturirten oder undenaturirten Branntwein zu unter suchen und Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer auch ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurnckzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. Die weitergehenden Befugnisse, welche der Steuerverwaltung im § 15 Absatz 2 deS Re gulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, eingeräumt sind, werden hiervon nicht berührt. : > Da» Mesa« Tageblatt «scheint j»« La, Abend» mit «»»nähme der Sonn- und Festtage, vierteljährlicher vezaWtprei» bet Abholung tn den Expeditionenin Riesa und Strehla oder durch unser« Träger frei tn»Hau« 1 Mark SV Pf., bei Abholung am Schatt« d« katserl. Postanstalten 1 Mark 28 Ps., durch de» Briefträger frei tn« Hau» 1 Mark 65 Pf. A»»rtge».««l»h«e für die Nummer de» Au«gabetage» bl» Bormtttag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und »«lag von Langer L Winterlich tn Riesa. — GeschüftSstellr: Kastanienftrast« 69. — Kür die Redaktion veranttoortlich: Herman« Schmidt, Riesa. Bekanntmachung, Handel mit Le«at«rirtem Branntweine betreffend. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. vorigen Monats folgenden Beschluß gefaßt: 1. Die anliegenden Bestimmungen über den Handel mit denaturirtem Branntwein werden mit der Maßgabe genehmigt, daß sie am 1. April 1896 in Kraft treten. 2. Diejenigen Gewerbtrelbenden, welche bereits mit denaturirtem Branntwein handeln und diesen Handel fortsetzen wollen, haben die in Ziffer 2 der Anlage vorgeschriebenen Anzeigen bis zum 20. Mürz 1896 einzureichen. Als zuständige Steuerbehörde im Sinne von Ziffer 2 und 5 der Anlage hat dasjenige Hauptzoll- oder Hauptsteueramt zu gellen, in dessen Bezirke die gewerbliche Niederlassung sich befindet, von der aus der Handel mit denaturirtem Branntweine betrieben werden soll. Dresden, am 6. März 1896. Königliche Zoll- und Steuer-Direktion. 1)r. LSbe. Bekanntmachung, Handel mit denaturirtem Branntwein betreffend. Nachdem der Bnndesrath in seiner Sitzung vom 27. vorigen Monats beschlossen hat, die in der Anlage sub (-) enthaltenen Bestimmungen über den Handel mit denaturirtem Brannt wein mit der Maßgabe zu genehmigen, daß sie am 1. April 1898 t« Kraft trete«, werden diejenigen in Riesa wohnhaften Gewerbetreibenden, welche bereits mit denaturirtem Brannt wein handel« und diesen Händel fortsetzen wollen, ergangener Verordnung gemäß hiermit veranlaßt, die in Ziffer S der Anlage vorgeschriebenen Anzeige« bis znm 20. du«»-- issv an das Königliche Hauptsteueramt Meisten, sowie an den nnterzeichnete« Stadt rath zn erstatten. Die betreffenden Gewerbetreibenden haben im Uebrigen den in der Anlage (-) enthaltenen Bestimmungen genau nachzugehen, namentlich werden diejenigen, welche in Zukunft erst den Handel mit denaturirtem Branntwein betreiben wollen, auf Ziffer 2 der Anlage ganz besonders noch aufmerksam gemacht. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. event. entsprechender Haststrafe geahndet werden. Riesa, am 11. März 1896. Der Rath der Stadt. I. B.: Schwarzenberg, Stadtrath. D- Bestimmungen über den Handel mit denaturirtem Branntwein. Auf Grund der §8 1 und 43 s des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom ^'rd hiermit Folgendes bestimmt: 1) Auf den Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein findet § 33 der Gewerbeordnung keine Anwendung. 2) Wer mit denaturirtem Branntwein handeln will, hat dies 14 Tage vor Eröffnung des Handels der zuständigen Steuerbehörde und der Ortspolizeibehörde anzumelden, lieber die er folgte Anmeldung ertheilt die Steuerbehörde eine Bescheinigung. 3) Denaturirter Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente beträgt, darf der 21. Mörz 1896, Bormittags 10 Uhr als Berpelgeraugstermt« der 30. März 1890 Vormittag- 10 Uhr als Termin zu Bermuduug de- Berlheilungsplant anberaumt worden. * Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Riesa, am 29. Januar 1896. Königliches Amtsgericht. Aff Reichett. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: Sänger Bestimmungen über den Handel mit denaturirtem Branntwein. Auf Grund der 88 1 und 43 s des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8?Zünt 1KS8 ""rd hiermit Folgendes bestimmt: 1. Auf den Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein findet 8 33 der Gewerbeordnung keine Anwendung. 2. Wer mit denaturirtem Branntwein handeln will, hat dies 14 Tage vor Eröffnung des Handels der zuständigen Steuerbehörde und der Ortspolizeibehörde anzumelden. lieber die erfolgte Anmeldung ertheilt die Steuerbehörde eine Bescheinigung. 3. Denaturirter Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprocente beträgt, darf nicht verkauft oder feilgehalten werden. 4. Wer mit denaturirtem Branntwein handelt, hat in seinem Verkaufslokal an ein« in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Schrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es verboten ist: s) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprocente beträgt, zu verkaufen oder feilzuhalten; t>) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise wird« auszuscheiden, oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirkung des DenaturirungsmittelS in Bezug auf Geschmack oder Geruch verändert wird, und solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 5. Der Handel mit denaturirtem Branntwein kann seitens der Steuerbehörde versagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an die Direktivbehörde und die oberste Landesfinanzbehörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. Von jeder Untersagung ist der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen. 6. Die Beamten der Zou- und Steuer-, sowie der Polizeiverwaltung sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen denaturirter Branntwein seilgehalten wird, während der üblichen ! Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten, den ' daselbst feilgehaltenen oder verkauften, denaturirten oder undenaturirten Branntwein zu unter- i suchen und Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehme», i Auf Berlangen ist dem Besitzer auch ein Theil d-r Probe amtlich verschlossen oder versieaelt ? «icht ve^"^r^^7h^7n'^7den.' zurückzulassen. Für dre entnommene Probe rst Entschädigung m Hohe des üblichen Kaufpreises ' —' - - „ zu leisten. Die weitergehendcn Be'ugniffe, welche der Steuerverwaltung in 8 15 Absatz 2 des Regu lativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, eingeräumt sind, werden hiervon nicht berührt. Bekanntmachung. Von dem Königlichen Landstavamt zu Moritzburg sind eine Anzahl Exemplare der Brochüre „Sechszehnte Mittheilung an die sächsischen Pferdezüchter für das Jahr 1895« anh« gelangt. Landwirthe und Pferdebesitzer beziehentlich Pferdezüchter im hiesigen Verwaltungsbezirke können diese Druckschrift an hiesiger Kanzleistelle, soweit der Vorrath reicht, unentgeltlich entnehmen. Großenhain, am 9. März 1896. Die Königliche Amtshauptmannschaft. v. WUurki. Es sind darnach noch zahlreicher a'.s beim vorigen Land- tage diesmal Petitionen um Erricht»^ brziehemlich Wieder errichtung von Amtsgerichten eingegang n. Angesichts der sie diesmal den cingegangenen Petitionen gegenüber emzu- Geneigtheit, welche sowohl Seiten de' «^'glichen Staats- nehmen habe, nicht zweifelhaft sein. Sie hatte sich einfach regierung als auch bei den beiden Ständelammcrn für die darüber schlüssig zu machen, daß bei der Beurtheilung der Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Johann Wotthetf Seime in Rieska ein getragene Grundstück, bestehend aus Wohn-, Scheunen- und Stallgebäude nebst Feld und Wiese, Folium 2 des Grundbuchs für Nieska, Nr. 1 des Brandversicherungskatasters und Nr. 32, 70, 258, 263 des Flurbuchs für diesen Ort, nach letzterem 1 las 77,, a groß und mit 32,„ Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 2620 Mk. — Pfg., soll an hiesiger Gerichtsstelle zwangs weise versteigert werden und ist Zur Errichtung von Amtsgerichten. Die Finanzdeputation L. der Zweiten Kammer ver- ! öffentlicht soeben den Bericht über die wegen Errichtung von I Amtsgerichten eingegangcnen Petitionen. ' Riesaer G Tageblatt und Anreise» MeMtt md Liyeigch. Triegranim-Adnffe HI» ckL 6 Fernspwchpele ,r°g b ° Riesa. AAH N AD 4 Rr so d« Königl. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 58. Mittwoch, 1t. März 1896, «benvS. 49. Jahr».
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