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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.08.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-08-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189608052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18960805
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18960805
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1896
- Monat1896-08
- Tag1896-08-05
- Monat1896-08
- Jahr1896
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.08.1896
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> - . MM' >' /. Uiesaer G Tagevlatt Mittwoch, S. «n-nft 18S«, Abends ch Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta- Wend» mit An-nahme der Sonn, und Festtage. Vierteljährlicher BezugSprei» bei Abholung in den Expedition« in Riesa und Strehla oder durch unjer« Dräger srei in» Hau» 1 Mark KV Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstaltm 1 Mark 2S Pfg., durch d« Briefträger srei in« Hau» 1 Marl SS Pfg. A»-ei-«-A»»ah»»k sür di« Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstrab« SS. — Für dir Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt, Riesa. Tagesgeschichte. Deutsches Reich. Der „Reichsanzeiger" veröffent licht nachfolgende Bestimmungen des Kaisers: Bestimmungen über die Beschwerdesührung Seitens der Personen des Sol- datenstandcs des Heeres vom Feldwebel abwärts. Die Be stimmungen über Beschwerdeführung Seitens der Ojficiere, SanitätSosficiere und Beamten des Heeres haben bei den afrikanischen Schutztruppen sinngemäße Anwendung zu finden. Auch ermächtigt der Kaiser den Reichskanzler, die durch afri kanische Verhältnisse gebotenen Abweichungen zu bestimmen und etwa nothwcndig werdende Erläuterungen zu geben. Der „Vorwärts" sieht sich zu einer Warnung an die der Armee angehörenden Mitglieder der socialdemokratischen Partei veranlaßt; er räth „jedem Angehörigen des Soldaten standes, während der Zeit, wo er unter dem Militärgesetz steht, seine politische Gesinnung für sich zu behalten." Der Nutzen, den ein Soldat der Partei durch Propaganda bei diesem oder jenem Kameraden etwa erweisen könnte, werde unter allen Umständen überwogen durch die Strafen, die er persönlich zu erdulden habe, wenn „die Sache herauskommt". Ein Frankfurter Lokalblatt will gehört haben, es sei in absehbarer Zeit die Schaffung von vier neuen General kommandos in Deutschland vorgesehen. Zwei sollen ihren Sitz in Süddeutschland, und zwar in Darmstadt und Landau erhalten; die zur Zeit in der Pfalz und in Elsaß Lothringen garnisonirende fünfte bayerische Division dürfte sich zu einem dritten bayerischen Armeekorps auswachsen. Die „Kreuzztg." erklärt die Nachricht sür völlig unzutreffend. In Bezug auf die Jrrenpfleze ist den preuß. AufstchUSc- hörden ein Runderlaß des Kultusministers zugegangen, nach welchem die StaatSregicrung jetzt die Frage in Erwägung ge- nommcn hat, ob ein Berürsniß vor liegt, die außerhalb der An stalten gegen Entgelt in Familienpflege gegebenen G.ästcs- kranken einer steastichen Beaufsichtigung zu unterwerfen, und in welcher Weise eine Regelung dieser Aufsicht stattstnven müßte. Und zwar wird hierbei namentlich die Einführung der An- zeigepflicht, einer periodisch vorzunchmenden Revision Lurch die Polizeibehörde, sowie die Eiureichung einer die Geistes kranken des Bezirks enthaltenden Liste an den Physikus in's Ange gefaßt. Auch wird erwogen, ob nicht jeder solche Geisteskranke alljährlich mindestens ein Mal durch den Physikus ärztlich zu untersuchen sein würde. Andererseits soll durch Angabe einer sür die Familtenpflege zulässigen Höchstzahl von Kranken der Begriff der „Familtenpflege" gegenüber der AnstaltSpfleg: abgegrenzt und auch der Begriff der eigenen Familie, deren Verhältnisse die Regelung nicht berühren soll, näher festgesetzt werden, während Kranke, die auf Kosten und unter Aufsicht einer öffentlichen Anstalt in Familienpflege gegeben werden, von den Bestimmungen ganz ausgenommen werden sollen. Nach Maßgabe dieser einzelnen Punkte werden nun die Behörden unter Mitlhcilung eines die Frage zum Theil bereits regelnden älteren Erlasses des Regierungspräsidenten zu Kassel angewiesen, sich über die Angelegenheit mit Einjchluß des Kostenpunktes zu äußern, und finden daher durch die Orts - Polizeibehörden jetzt die erforderlichen Erhebungen stau, besonders auch darüber, wie hoch sich gegenwärtig die Zahl der in den einzelnen Bezirken in Familienpflege befindlichen Geisteskranken beläuft. Eingehende Darstellungen des Unglücksfalles des „Iltis" von Seiten der Geretteten können i« besten Falle nicht vor Anfang September in Berlin eintreffen. Der nächste deutsche Dampfer verläßt Shanghai am 13. August, so daß die Post vom Gesellenausschuß gewählt werden, in gleicher Zahl zu betheiligen sind wie die Jnnungsmitglieder. tzandwtrker, welche kraft Gesetzes einer Zwangsinnung ««gehören oder einem Handwerksausschuß unterstehen, dürfen den Meistertitel nur führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Besugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden haben. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs-Kommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Die Errich tung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungs behörde, die auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung er folgt auf drei Jahre. Die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhn lichen Arbeiten des Gewerbes und der zu seinem selbständigen Betriebe sonst nothwendigen Kenntnisse bezwecken. auf diesem Dampfer etwa am 15. Geptember in verlier eintrifft. Inzwischen können Nachrichten auch durch englisch» Dampfer etwa- früher, also etwa Anfang» September, hier« her gelangen. Wenn e» die Brandung, die gerade an de- Stelle de- Unterganges des „Iltis" sehr gefährlich ist, er laubt, wird «an, nach dem „B. T.", Vergungsverfuche machen, was um so eher möglich ist, da da» Meer an der Strandungs stelle eine Tiefe von nur 10 Meter hat, eine Tiefe, die de» Tauchern da» Arbeiten wohl ermöglicht; doch sind die Aus sichten sür die Bergung immerhin nur gering. Sichtlich werden chinesische Piraten, die an jener Küste kreuzen, den Versuch nicht unterlassen, falls sie überhaupt zu dem Wrack de- „Iltis" gelangen können, zu plündern, was zu plündern ist. Türkei. Nach den jüngsten Stegen der aufständischen Kreter bei Rethymno» und Kydonia scheint die Türkei zu weiteren Zugeständnissen bereit zu sein. Bon unterrichteter Seite wird nämlich mitgetheilt, daß die Antwort der Pforte aus die kretensischen Mehrforderungen zwar die Geneigtheit zeige, wegen zeitgemäßer notwendiger Verbesserungen einiger Punkte des Vertrages von Haleppa in Berathungen einzu treten, grundsätzliche Veränderungen desselben jedoch nicht ge statten will. — In Kandia brach infolge Eindringens von 300 flüchtigen Mohamedanern in die Stadt eine Panik au», welche sich jedoch bald wieder legte. Bon türkischer Seite wird das Eindringen der Mohamedaner in die Stadt auf die Ermordung mehrerer Mohamedaner im Bezirke von Kan dia zurückgeführt. In Makedonien dauern die Scharmützel fort. Nach einer Meldung des türkischen Konsulats über schritt neuerdings eine 80 Mann starke griechische Bande die macedonische Grenze. Korea. Die „Nowoje Wremja" meldet aus Wladi wostok vom 2. August: „Der König von Korea fährt fort, seinen nächsten Käthen nicht zu trauen, und fürchtet sich, in seinen Palast zurückzukehren, da er glaubt, daß man ihm nach dem Leben trachtet. Er ist aufgeregt über die durch räu berische Maßnahmen des koreanischen BeamtenthumS hervor gerufenen Wirren in den Provinzen. Von den Gouverneuren an bis zu den letzten Polizisten saugen alle in abscheulichster Weise die Einwohnerschaft aus. Die Bestechung ist im höch sten Grade ausgebildet, das Volk hat kein Eigenthum mehr, alles wird in gierigster Weise von der erbärmlichen Beamten schaft, in welcher die Wurzel aller bestehenden Nebel liegt, weggeschleppt. Die Bewohner müssen ihr Eigenthum und ihr Leben vor den Uebersällen der raubsüchtigen Beamten vertheidigen, gegen welche die gegenwärtige Erhebung und Bewegung aus der Halbinsel hauptsächlich gerichtet ist. Die Insurgenten tödten die räuberischen Beamten und die Ja paner als deren Mitschuldige und Urheber alles Unglücks und aller Wirren aus Korea. Der Aufruhr kann nur durch energische Wiederherstellung gesetzlicher Zustände unterdrückt werden, durch welche das Leben und das Eigenthum der Koreaner vor Ungesetzlichkeiten und Gewaltthätigkeiten des Beam enthums und der Japaner geschützt wird." Oerttiches und Sächsisches. Riesa, 5. August 1896. — Ihre Majestät die Königin begeht heule, Mittwoch, die Feier ryres Geburtstages. Der Wunsch der hohen Krau, diesen Tag mit ihrem Gemahl, Sr. Majestät dem König, fern von dem Geräusch der Sommerresidenz in dem wald stillen, idyllisch gelegenen Jagdhause Reheselo zu verbringen, wie in den letzten Jahren wiederholt, ist nicht in Erfüllung gegangen. Das rheumatische Leiden, das in den letzte» Wochen die Königin quälte, ist die Veranlassung geworden, daß die Reise nach Rehefeld verschoben werden mußte. Sicher lich werden sich die Herzen aller sächsischen Unterthanen an diesem Tage in dem Wunsche vereinigen, die Gesundheit Ihrer Majestät der Königin bald wieder hergestellt zu sehen, hat sich doch Ihre Majestät Vie Königin durch unaufhörliches Wohlthun, durch ihr gütiges Wesen und durch ihre rege Toeil- nahme an allen werklhäligen Einrichtungen die Liebe und Verehrung des SachsenoolkeS in reichstem Maaße gesichert. — Se. Exzellenz der Herr Staat-minifter Dr. Schurig hat eine mehrwöchige Urlaubsreise angetreten. — Se. Ex- zellenz der Herr Kultusminister von Seydewitz ist vom Ur laub zurückgekehrt und hat di» Geschäfte wieder übernommen. — Lrr verlautet, finden am 18. und 29. August bei Wurzen Uebuugm einer combinirten Lavallerie-Brigaoe statt. Dieselbe soll aus sächsischen und preußischen Truppen be stehen. Boa preußischer Seite nimmt di« vierte Saroe- Die Handwerksorganisation. Die noch vom abgetretenen Minister v. Berlepsch aus gearbeitete „Handwerker-Vorlage" wird jetzt vom „Reichsan zeiger" veröffentlicht. ES ist ein sehr umfangreiches Schrift stück, da» gewiß zwei volle Zeitungsbogen füllen würde und aus de« wir daher nur da» Wichtigste mittheilen können. Der § 81 der Gewerbeordnung soll in Zukunft lauten: Zur Wahrnehmung der Interessen des Handwerks und zur Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk sind Innungen, HandwerkSauSschüffe und Handwerkskammern zu errichten. Nachfolgende Gewerbe haben Innungen zu errichten: Barbiere, Bäcker, Bandagisten, Böttcher, Brauer, Brunnen- wacher, Buchbinder, Buchdrucker, Bürsten- und Pinselmacher, Konditoren, Dachdecker, Drahtzieher, Drechsler, Farben-, Stein-, Zink-, Kupfer-, Stahldrucker, Färber, Feilenhauer, Friseure und Perrückenmacher, Gas- und Wasserleitungs- Installateure, Gelb- und Rothgießer, Gerber, Zinn-, Zink- und Metallgießer, Glaser, Glockengießer, Gold- und Silber- arberter, Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, Kammmacher, Klempner, Korbmacher, Kürschner, Kupferschmiede, Maler, Lackirer, Maurer, Metzger (Fleischer), Müller, Mühlenbauer, Musikinstrumentenmacher, Nadler, Nadelschmiede, Posamen- tirer, Sattler, Riemer, Täschner, Schiffbauer, Schleifer, Schlosser, Schmiede, Schornsteinfeger, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, Siebmacher, Sporer, Büchsen- und Windenwacher, Sonnen- und Regenschirmmacher, Spielwaaren- Verfertiger, Steinmetze, Steinsetzer, Stricker, Wirker, Stucka teure, Tapeziere, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Vergolder, Verfertiger grober Holzwaaren, Wagner (Rade- und Stell macher), Weber, Zimmerer. Die Innungen werden für örtliche Bezirke errichtet, die der Regel nach so abzugrenzen sind, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitz der Innung be hindert wird, am Genossenschaftslcben theilzunehmen und die JnnungSeinrichtung zu benutzen. Die Innungen werden der Regel nach für ein Gewerbe errichtet. Soweit in einem der Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechenden Bezirk die Zahl der Angehörigen eines Gewerbes zur Bildung einer leistungsfähigen Innung nicht ausreicht, können verwandte Gewerbe zu einer Innung vereinigt werben. Für Gewerbe treibende, die einer Innung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen nicht zugewiesen werden können, unterbleibt die Errichtung von Innungen. Als Mitglieder gehören der Innung alle Diejenigen an, die das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme der- jenigen, die das Gewerbe fabrikmäßig betreiben. Das gleiche gilt von Handwerkern, die in landwirihschaftlicheu oder ge- werblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind, jofern sie i der Regel nach G.scllen oder Lehrlinge halten. Gewerbe- k- treibende, die mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen s Innung als Mitglieder an, die für das hauptsächlich von ß ihnen betriebene Gewerbe errichtet ist. Die Mvgliedschaft -l beginnt für Diejenigen, die zur Zeit der Errichtung der In- ' nung das Gewerbe betreiben, mir dem Zeitpunkt der Errich tung, sür Diejenigen, die den Betrieb des Gewerbes später beginnen, mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Ausgaben der In nung und an ihrer Verwaltung Theil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zweck den Gesellenausschuß. Dieser ist bei der Regelung des LehrlinzSwesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu bethei ligen, sür welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. Die nähere Regelung dieser Bciheiligung hat Lurch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1) bei der Berathung und Beschlußfassung des JnnungSvorstandcS mindestens ein Mitglied des Gesellen- ausschusses mit vollem Stimmrecht zuzulassen ist; 2) bei Bejahung und Beschlußfassung der JnnungSversammlung seine sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht zuzu- lasserf sind; 3) auf Antrag des GesellenauSschusies die Aus führung von Beschlüssen der Innung-Versammlung aufzu schieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizu führen ist; 4) bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person de- Vorsitzenden, Gesellen, welche und Anzeiger (Clteblatt M Lyrisch. Trlegramm-Adnsfe A HAU ckL 6 ckV I Frrusprechstrllr „Tageblatt", Ries«. 44T 4 TT 4 4 Nr. 20. der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths z« Riesa. 180. Mittwoch, 5. August 18S«, AßendsT^ 4». Jahr«.
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