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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.11.1899
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1899-11-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18991103015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1899110301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1899110301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1899
- Monat1899-11
- Tag1899-11-03
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Reklamen unter dem RedoctionSftrich (4a«» spalten) 50^1, vor den Familtennachrichkea (Sgespaltea) 40/^. Gröbere Schriften laut unserem Preis- verzeichniff. Tabellarischer und Ztffernsa- nach höherem Tarif. Extra-Beilagen (gefalzt), nur mit der Morgen.Ausgabe, ohne Postbeförderung 60.—, mit Postbefürdrrung ^ll 70.—. Annahmeschluß für Anzeigen: Ab end-Ausgabe: vormittags 10 Uhr. Morge»-Ausgabe: Nachmittags 4Uhr. Bei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stunde früher. Anzeige« sind stets an die ErM-ition zu richte«. Druck und Verlag von E. P olz in Leipzig. SL Jahrgang. Der Entwurf eines Waffergesehes für das Königreich Lachsen. i. Eine möglichst erschöpfende legislatorische Regelung deS Wasserrechtes ist in den meisten deutschen Bundesstaaten schon längst als Bedürfniß empfunden worden. So erging in Preußen bereits am 28. Februar 1848 ein Gesetz über die Benutzung der Privalfliisse, in Bayern wurde das Wasserrecht durch drei Gesetze vom 28. Mai 1852 umfassend covificirt, in den siebziger Jabren hat Baven, in den achtziger Zähren Hessen eingebende Wassergesetze ergeben lassen, eine Reihe kleinerer deutscher Staaten ist früher oder später dem Bei spiel der größeren gefolgt. Auch das Königreich Sachsen hat schon vor längerer Zeit verschieden: Anläufe genommen, um diese für die LanveScultur so unendlich wichtige Materie in die Form eines einzigen Gesetzes zu gießen. Aber die Entwürfe der Jahre 1845 und 1856/57 sind nicht über CommiisionSberathungcn hinaus gediehen, und so entbehrt das geschriebene Wasserrccht in Sachsen noch heute der einheitlichen Zusammenfassung: außer dem Gesetz vom 15. August 1855, betreffend die Berichtigung von Wasserläufen und die Ausführung von Ent» unp Be wässerungsanlagen, sowie seiner Abänderung durch daS Gesetz vom 9. Februar 1864 bestehl eine Reihe von wasser rechtlichen Normen, die sich in verschiedenen Gesetzen zerstreut finden, so 88 22 und 35 deö GewerbegesctzeS vom 15. Oclober 1861; 8§28l—283, 354—364, 555 des Bürgerlichen Gesetz buchs; Aoschnilt IX dcS Allgemeinen Berggesetze- vom 16. Juni 1868; 8 2s des Gesetzes über die Giltigkeit von Localbau- vrdnun^en vom 11. äuni 1868; daS Fischereigesetz vom 15. Oclober 1868 mit Len Nachträgen des Gesetzes vom 16. Juli 1874; daS Gesetz über Abtretung von Grundeigenthum zu Wasserleitungen für Stadt- und Dorfgemeinden vom 28. März 1872; endlich verschiedene, die Wasserverunreinigungsfrage be treffende Beiordnungen, so namentlich diejenige vom 19. De cemder 1885. Das Unbefriedigende dieser Sachlage wurde, wie mehr fache ständische Interpellationen und deren Beantwortung bewiesen, in Sachsen von keiner Seite verkannt. Um dir Mitte der siebziger Jahre schien die Abhilfe nahe: im October 1874 gab die Regierung in der Zweiten Kammer der Hoff nung Ausdruck, dem nächsten Landtage wiederum den Entwurf eines allgemeinen Wassergesetzes vorlegen zu können. In zwischen batte jedoch die Borcommission für die Ausstellung des Entwurfs eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches die Aufnahme der privatrechtlichen Grundprincipien des Wasser rechts in daS zukünftige Reichscivilgesetzbuch beim Bundes- rathe angeregt und dessen Zustimmung hierfür gewonnen. So empfahl sich zunächst wieder Abwarten. Erst al» die Gestaltung der beiden Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Verzicht auf die reichsrechtliche Regelung deS Wasserrechtes ergab, konnte von Neuem an particular- rechtliche Codisication gedacht werden. Während Preußen schon 1894 die Reform seines Wasserrechtes durch Veröffent lichung eines eingehend begründeten Entwurfes einleitete und Württemberg diesem Beispiel seit dem Jabre 1895 folgte, bat Sachsen noch die endgiltige Verabschiedung deS Bürger lichen Gesetzbuchs und die ausdrückliche Ueberweisung des Wasserrechts an die LandeSgesctzgebung (Einsührungsgesetz Art. 65) abgewartet, bevor eS mit einem neuen Wassergesetz, entwurf an die Oeffentlichkeit trat: vor wenigen Tagen ist derselbe, 118 Paragraphen umfassend, im Buchhandel er schienen*). ES verlautet, er werde den Ständen in der bevorstehenden Session noch nickt zur Beschlußfassung vor gelegt werde», da man der öffentlichen Meinung zuvor aus giebige Zeit zu kritischer Stellungnahme gewähren wolle. Dies Vorgehen verdient rückbalilose Billigung, und die Re gierung wird sich bei der Größe und Wichtigkeit der in Frage kommenden Interessen gewiß nicht getäuscht sehen, wenn sie von der sachverständigen öffentlichen DiScussion ihres Gesetzesvorschlages manch' werthvolle Bereicherung ihres Material- erwartet. Zu solcher DiScussion anzuregen, ist der Zweck der nachfolgenden Zeilen, welche an der Hand der dem Entwürfe beigegebrnen Begründung eine Skizze seines Inhalte- zu geben versuchen. Die Bestimmungen des Entwurfs umfassen das gesammte öffentliche und private Wasserrecht, nur für die Fischerei, den SckifffahrtSbetrieb, die Flößerei und die durch Bergbau er- schroteten Wässer bleiben die bisherigen Gesetze und Ver ordnungen auch formell in Kraft. Äon fundamentalster Bedeutung für das ganze Gesetz- gebungSwerk ist seine Auffassung von der rechtlichen Natur der Gewässer und ihrer Einlheilung in öffentliche und Privat gewässer. Im Gegensätze zum preußischen Neckt, welches bei nicht schiffbaren Gewässern den Anliegern Eigenlhum zu- spricht, erklärt unser Entwurf sämmtliche beständig frei fließenden Gewässer für öffentliche Sachen. Die Begründung beruft sich hierfür einmal auf die volkswirthschaftliche Zweck- Mäßigkeit dieser Anschauung, durch welche allein die größt mögliche Ausnutzung deS WasserschotzcS, sowie die wirksamste Handhabung des Wasserschutzes erreicht werden könne, und verweist auf die Gesetzgebungen von Weimar, Meiningen, Oldenburg und Hessen, sowie namentlich auf di« Verhand lungen der württembergiscken Kammer der Abgeordneten über den ihr vorgelegten Wassergesetzentwurf. DeS Ferneren aber wird der ausführliche Beweis unternommen, daß auch das geltende Recht in Sassen nickt zur Anerkennung eines Privat- eigentbumS an fließenden Gewässern zwinge. Es bleibt ab- zuwarten, wie sich die Kritik zu Lieser letzteren Deduction stellen wird. WaSnundieBenutzung derGewässcranbetrifft,sobeschränkt zunächst 8 14 des Entwurfs die Freiheit dcS Grundeigenthümers über die unterrdischen Wasseradern, Quellen und Ouellabflüsse, sowie Uber VaS Grundwasser, indem er für ibre Ableitung in ein anderes Wassergebiet, als wohin ihr natürlicher Lauf geht, die Genehmigung der Verwaltungsbehörde fordert. Bezüglich der öffentlichen Gewässer wird wie im römischen Recht zwischen Gemeingebrauch und Sonderrechten unterschieden: ersterer ist grundsätzlich frei oder doch nur durch Rechte Anderer, sowie durch ausdrückliche behördliche Anordnungen *) „Entwurf eine- WassergesetzeS für das Königreich Sachsen nebst Begründung." Leipzig, Roffberg'jche Hofbuchhandlung. 1899. beschränkt, letztere werden durch staatliche Verleihung oder widerrufliche Erlaubniß erworben. Um den Widerstreit mehrerer besonderer Wasserbenutzungsrcchte, die einander in der Ausübung auSsckließen oder beeinträchtigen, auSzu- gleicheu, soll lebe neue Verleihung eines Sonderrechtes auf das für den Zweck der beabsichtigten Anlage wirth- schaftlick Nothwenbige beschränkt und dieser Grundsatz auch insofern durckgefübrt werden, als bei verliehenen Wasser nutzungen der thatfäcklich unbenutzte ober entbehrliche Wasser überschuß anderen Unternehmern verstehen werden kann, selbst wenn die Voraussetzungen der Enleignung nicht vor liegen. Diese letzteren sind dagegen gegeben, wenn der späteren Anlage ein öffentliches Bedürfniß oder ein über- wiegender Nutzen für die öffentliche Gesundheitspflege oder für die LandeScultur oder sonst für die Volkswirtbschaft zur Seite steht und sie in anderer als der beabsichtigten Weise ohne Eingriff in fremde Reckte und ohne unverbältnißmäßigen Aufwand nicht oder nicht zweckentsprechend auügefübrl werden könnte. Die widerrufliche Erlaubniß zu einer besonderen Wasserbenutzungsanlage soll besonders dann erfolgen können, wenn es sich nur um die Befriedigung eines vorübergehenden Bedürfnisses bandelt, Widersprüche Dritter nicht vorliegen und eine Gefährdung öffentlicher Interessen oder eine Beein trächtigung Dritter nicht zu befürchten ist. Eingehend beschäftigt sich die Begründung des Entwurfs mit der freilich auch sehr bedeutsamen Frage, welche zur Zeit geübten Wasscrbcnutzungen Anspruch auf staatliche Aner kennung haben sollen. Von ihrem alS geltendes sächsisches Recht aufgestellten Grundsatz ausgehend, wonach alle beständig fließenden Gewässer öffentliche Sacken sind, kommen die Motive zu der Folgerung, daß nach strengem Recht nur solche nickt ickon im Gcmeingebrauche enthaltenen Wasserbenutzungen vom Staate anerkannt werden müßten, die durch Verleidung der zuständigen Staat-Verwaltungsbehörde oder durch unvor denkliche Verjährung entstanden seien. Als staatliche Ver leihungen seien jedenfalls die alten Mühlenconcessionen anzu- sehen, während z. B. die Genehmigung zur Errichtung einer Stauanlage für ein WasscrtriebSwerk an sich nur den Charakter einer polizeilichen Erlaubniß trage, die durch entgezenstehende Privatreckte ohne Weiteres illusorisch gemacht werden könne. Ebensowenig könnten umgekehrt Privatreckt-titel dem Stahle gegenüber wirksame- Recht an Wasserläufen ge währen, sondern nur Rechte zwischen den Parteien begründen. Wenn aber daS jus strictum noibgedrungen diese Folgerungen ziehen müsse, so sprächen Loch Billigkeilsrücksichten für größere Schonung der tbatsäcklich bestehenden und bisher anstandslos ausgeübten Wassernutzungen. Es wird daher vorgcscklagen, den bisher ertbeilten gewerbepolizeilichen Genehmigungen die Wirkungen einer Verleihung des entsprechenden Wasser- benutzungSrechteS beizulegen, die rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichtsbehörden, welche vielsach auch das Benutzungs recht festgestellt haben, als bindend für den Staat zu be trachten und endlich Stauanlagen, die seit dem 1. Januar 1862 unangefochten oder gegen Widerspruch geschützt bestanden haben, als rechtmäßig anzuerkennen. ta. Es r;: e norddc würfen ... risnrus a ein Berlin^ gelegentlich Ausweisungen .: dagegen zu mac. Bündnißverhältn/ dachten die süddeu. des Berliner Blatter Mahnung Wasser ans mus. Jetzt begiebt sich Werk, die süddeutsche Em lag«" mobil zu mach««. „Die Veröffentlichung P . Ministerium und dem Bunde- Großherzog von Baden und sollen allerdings von dem Plane itsches Reich. er. (Norddeutscher Radi- tscher Partikularismus.) 'edcrkehrende Erscheinung, daß der ihm unangenehmen Gesetzent- 'n den süddeutschen Partikula- So fordert« beispielsweise im vergangenen December Grafen Thun über die 'chen Staaten auf, Front -ine inner« Politik das Selbstverständlich Iran, der Mahnung cmerhin war diese 'en Partikularis- an das löbliche i, ottenvo«. 'ichter meint: - Staats- ', wie dec embcrg. Der rcksen ' daß 'flen er- . 'ck Prinzregentvon Bayer, also nicht. In der „Augsburger A. die Floltenverstärkungsabfichren d^ keine Uebcrrafchung büren, sondern traulich zur Kcnntniß gebracht Word«, doch lohnen, in den Einzellandtagen, sammelt sind, die verantwortlich interpelliren, was sie von dem Pr sie sich zu dieser Sache stellen." Diese Auslassungen des Richter'schen Or^, doch einen kleinen Kommentar. Zunächst e. Seltsamkeit. Bei der Behauptung, daß der Bayern und der König von Sachsen von dem Flor, gewußt hätten, sind die Worte „Prinzregenr von L. Sperrdruck hervorgehoben, während der König von <r. mit gewöhnlichem Drucke begnügen muß. Ist dies nu fall, oder soll dies« verschiedene Form des Druckes a wie genau man weiß, daß man mit partikularistischen Hc in Bayern ungleich leichter als in Sachsen ein Geschäft n kann? Es ist allerdings recht eigenartig, daß gerad« die sinnige Zeitung", die ihrerseits auf dynastische Empsindun. und Empfindlichkeiten mcht sehr viel Werth legt, sich für 1. rufen erachtet, an di« monarchischen und dynastischen Empfin düngen der Bayern zu appelliren. Und nun die Forderung, daß die Einzellandtage sich mit der Flottendorlage befassen sollen! Wenn einmal die preußische oder irgend «ine ander« Bundes regierung in Fragen, die den Reichstag angehen, und denen dieser Schwierigkeiten bereitet, sich in irgend einer Form mit ihren be treffenden Landtagen Uber die Angelegenheit unterhalten was allerdings in ixr stillschweigenden Absicht zu geschehen pflegt den Landtag «ine gewiße Pression auszuüben, — so sind gerade d!« radikalen Parteien empört über die dadurch bewirkte „Herab setzung der Bedeutung des Reichstages." Hier aber fordert das radikal« Blatt die Einzellandtage ganz vergnügt auf, ihr« Re gierungen über dir Vorgeschichte des neuen Flöttenentwurf» zu interpelliren. Ist dies etwa nicht eine Herabdrückung der Br- Ferrrllatsn. Orienlirung auf offener Lee. . Von Heribert vonHiller-Sternberg. « (Nachdruck verboten.) Wenn die Zeit der Tag- und Nachtgleiche heranyerückt und die Aequinoctialstürm« den Ocean auswühlen, denkt manche Land ratte, welche weit ab von den Gestaden des Meeres die letzten Ausläufer jener gewaltigen Orkane in Gestalt mäßig starker Winde zu spüren bekommt, mit Zag«n der Tausende von Schiff«» sammt drren Bemannung und Reisenden, welche tagtäglich das Weltmeer durchfurchen und durch Nacht und Finsterniß ihren Zielen zustreben. Wer mit nautischen Dingen nicht vertraut ist, wundert sich schon über die Sicherheit, mit welcher bei schönem Wetter «in Seeschiff seinen Eurs hält, und nach einer Fahrt von 4000—6000 Seemeilen, wie sie der mittleren Ent fernung Europas von den Häfen der Vereinigten Staaten ent spricht und auf welcher keine Landmarken gesichtet werden können, mit Sicherheit auf den fremden Hafen losst«u«rt. Wie nun aber, wenn die gefürchteten Herbstnebel sich auf Hunderte von Meilen über den Ocean wälzen? Dann ist freilich eine größere Vorsicht und Aufmerksamkeit erforderlich, aber d«r trans atlantische Riesendampfer zieht auch unter diesen Verhältnissen mit einer Sicherheit dem ersehnten Port zu, die in Erstaunen setzt. Es war im October 1.896, als ich in Gesellschaft einer größeren Anzahl Herren und Damen vom Besuche der Welt ausstellung in Chicago auf einem jener schwimmenden Paläste des Norddeutschen Lloyd, auf wrlchem man die Urberfahrt in Ivenig mehr als sechs Tagen macht, nach Deutschland zurück kehrte. Wir waren nun schon den sechsten Tag unterwegs, und die Unterl-altung bei Tische drehte sich, wie nicht anders zu er warten war, um die glückliche Rückkehr nach dem alten Europa; alle großen Schiffsunfälle der letzten Jahre wurden erwähnt und vor Allem das Thema der Orientirung auf offener See bei Nebelwetter berührt, das auch unS die letzten Tage den Anblick von Sonne, Mond und Sternen entzogen hatte, als sich plötzlich der Capitän von seinem Platz« erhob mit den Worten: „Wenn die Herrschaften mir jetzt auf Deck folgen wollen, so werde ich Ihnen wohl schon das Leuchtfeuer von Cap Lizard zeigen können." Natürlich folgte Alles der Aufforderung und in der That blitzte links vorne in weiter, weiter Ferne ein winziges Lichtlein auf, um zeitweise auf Secundrn zu verschwinden und wieder neu aufzuleuchten, daS Blickfeuer des Leuchtthurm«S auf der äußersten Landspitze von Cornwall, welche- da- erst« Merk zeichen für den Schiffer ist, der auS dem weiten Atlantischen Ocean dem Aermelcanal zufteuert, mit einer Sicherheit, als ob e» da» leichteste Ding der Welt wäre, über Tausend« von Kilo metern Wasserwüste die Stelle zu finden, wo die Natur zwischen dem meerumschlungenen Albion und Frankreichs Küsten jenen Streifen Wasser gelassen hat, der sich stellenweise bis auf 30 Kilometer verengt. Gegenüber einem Odysseus mit seinen Gefährten hat es der Seefahrer von heute allerdings leicht, sein Ziel zu finden, denn vorzügliche Seekarten, an deren Vervollkommnung alle see fahrenden Nationen ununterbrochen arbeit«», und sorgfältig entworfene Segelhandbiicher dienen ihm als Wegweiser. Für die europäischen und amerikanischen Gewässer, sowie für die wich tig«» Fahrstraßen nach Asien und Australien existiren natürlich schon seit Langem zuverlässig« Seekarten; nichtsdestoweniger müssen aber auch sie stets ergänzt tvrrden, denn Fluch und Ebbe, sowie wechselnde Meeresströmungen verändern an vielen Orten beständig das Fahrwasser und machen fortwährend Rektifi kationen der Karten nothwendig, welche auf Grund des von den in jeder Marine zahlreich vorhandenen Vermessungsfahrzeugen gewonnenen Material- erfolgen. » Eine solche Seekarte enthält nun nicht nur die Conturen des Festland«- und der Inseln mit möglichster Genauigkeit, sondern, waS noch nxit wichtiger ist, sämmtliche Seezeichen, also die schwimmenden Baaken und Bojen, welche das sichere Fahrwasser anzeigen, ferner aber auch die Leuchtschiffe und Leuchtthürme. Ein um diese beiden letzteren auf der Karte gezogener Kreis giebt an, wie weit daS Feuer derselben sichtbar ist, und da an den befahrenen europäischen Kiist«n an Leuchtthllrmen kein Mangel ist, liegen diese fast durchweg so nahe, daß der Schiffer meistens zwei Leuchtfeuer in seinem Gesichtskreise hat. Steuert er nun z. B. so, daß er da» Feuer d«S einen ThurmeS, den er an der Art seine- Feuer» unbedingt und unzweifelhaft erkennt, immer gerade noch im Gesichtskreis behält, so ist es klar, das er genau auf dem Kreise fährt, welcher auf der Karte die Leuchtweite dieses ThurmeS bezeichnet. Kommt dann das andersgeartete Fuer eines zweiten LeuchtthurmeS in Sicht, so weiß der Schiffer genau, daß er sich auf dem Punkt« befindet, wo sich auf der Kart« die Lichtkreise dieser beiden Leuchtthürme schneiden, und kann seinen CurS nunmehr reguliren. Außerdem sind in der Seekarte natürlich di« Wassrrtiefen, dann die Sandbänke, Untiefen und unterseeischen Felsen genau angegeben, WaS in so gefährlichen Gewässern wie in dem Watten meer« der Elb- uNd Wesermündung von der' höchsten Wichtig keit kfi; endlich aber liegen an den Flußmündungen stet» Lootsenfvhrzeug« vor Anker, welch« jedem sich nahenden Schiffe einen de- Fahrwasser» genau kundig«» Lootsen zur Verfügung stellen. Ihre werthvoll« Ergänzung finden die Seekarten durch die Segelhandbücher, au- welchen Rr Schiffer den Eintritt der Gezeiten, d. h. Fluth und Ebbe, und die an jeder Stelle de» OceanS für gewöhnlich herrschenden Winde, sowie die MMes- strömungen genau entnehmen kann. In früheren Zeiten mußten sich di« deutschen Schiffer vielfach fremder Segelbücher bedienen, unter denen die englischen die erste Stelle einnahmen, di« emsige Thätigkeit der deutschen Seewarte hat uns aber auch in diesem Punkte vom Ausland« unabhängig gemacht, indem sie Segel handbücher für die deutschen und britischen Gewässer und für den Atlantischen, Indischen und Stillen Ocean herausgab, welche in vielen Beziehungen das von anderen Nationen in dieser Hinsicht Geleistete weit übertreffen. Der Deutsche ist nun auch in diesem Punkte dem Ausländer zum Mindesten ebenbürtig ge worden, und es ist keine Selbstüberhebung, wenn es im Jahr gang 1897 der Annalen für Hydrographie heißt, daß die von der Seewarte herauSgegebenen Bücher dem deutschen Seemann alles bieten, was ihm zur sicheren Durchschiffung der Weltmeere zu wissen nöthig ist und ihn von der einschlägigen Literatur des Auslandes unabhängig macht. Alles bisher Gesagt« betrifft nur die Küstenschifffahrt. Wie aber steht es mit dem Finden des rechten Curses, wenn alle Landmarken am Horizont versunken sind und nur Wasser und Himmel den Seefahrer umgeb«n? Da ist es zunächst der wohl bekannte Compaß, der den Weg weist, der aber freilich etwas anders aussieht, als das meistens nichtsnutzige und auch un benutzte Berloque, was man an der Uhrkette trägt. Auf letzterem schwingt die Magnetnadel frei über der die Markirung der Himmelsrichtung tragenden Windrose, und es bedarf immer einer Drehung des ganzen Apparates, bis man die Himmels richtung ablesen kann. Beim Schiffscompaß hingegen sind Nad«l und Windrosenblatt fest mit einander verbunden. Er fahrungsgemäß ist nun bei jedem Schiffscompaß festgestellt, welche Ablenkung die im Schiffe vorhandenen Eisenmossen der Compaßnadel ertheilen; außerdem aber sind zum Gebrauche des Compaß noch besondere Tabellen nöthig, welche die Deklination der Magnetnadel für jeden bekannten Ort der Erde genau an geben, was von der höchsten Wichtigkeit ist, weil di« Magnet nadel nur auf wenigen Linien des Erdballes genau nach dem astronomischen Norden, sondern vielmehr nach dem magnetischen Nordpol zeigt, der von dem ersteren nicht nur ständig bedeutend abweicht, sondern auch langsamen Schwankungen unterworfen ist. Der ganz« Apparat ist endlich, um ihn von drn Erschütte rungen und Schwankungen de» Schiffes unabhängig zu machen, in einer sogenannten kardanffchen Aufhängung untergebracht, welch« e- ermöglicht, daß er auch bei den heftigsten Bewegungen des Fahrzeuges horizontal schwebt. Diese modernen Schiffscompaffe, welcht wahre Wunder von Vollkommenheit sind, ermöglichen die genaueste Steuerung des Schiffe» nach der gewünschten Himmel-richtung. Um aber nach stunden-- und tagelanger Fahrt zu wissen, wir weit er vorwärts gekommen ist, bedarf der Schiffer eines Instrumente« zur Messung der dem Schiffe innewohnenden Geschwindigkeit, und hierzu dient ihm daS Log, ein Apparat, dessen Handhabung so ziemlich das Erste ist, WaS der angehend« Admiral, der neu gebackene Schiffsjunge, zu lernen hat. Ein dreieckiges, flaches Stück Holz, welche» cm einer Kante «ntsprechend mit Blei be schwert ist, damit es eine senkrechte Lage im Wasser einnimmt, ist an einer langen, auf einer Rolle aufgewundenen Leine be festigt, welche in Abständen von 7 Meter immer je einen Knoten aufweist. Das Logbrett wird nun am Hintere»' End« des Schiffes über Bord geworfen und stellt sich dank seiner senkrechten Lage ziemlich unverrückbar im Wasser ein. Eine zweite Person beobachtet eine Sanduhr, welche zu ihrem Ablauf genau 14 Se runden braucht, dann wird der ganze Apparat eingezogrn und die Zahl der in dieser Zeit abgelaufenen Knoten ermittelt, aus der mittels eines einfachen Multiplications- und Reg«l-detri- Exempels die Stundengcschwindigkeit des Schiffes berechnet wird. Natürlich giebt diese Methode nur ungenaue Resultate, da Meeresströmungen, Fluth, ungleichmäßiger Gang des Schiffes u. s. w. ebenso viel Fehlerquellen bedeuten. Nach längerer Fahrt kann daher die wirkliche Lage des Schiffe- von der durch Log und Compaß berechneten immerhin beträchtlich abwoichen und der Schiffer ist gezwungen, eine astronomische Orts bestimmung vorzunehmen, d. h. er muß die astronomische Länge und Breite seines Ortes ermitteln, was mittels Sextantens und Chronometers geschieht. Auf dem Nordpol sicht der be kannte Polarstern im Sterngebilde des kleinen Bären ziemlich genau im Zenith; mit jedem Breitengrade, um den man sich nun vom Nordpol dem Aequator nähert, sinkt der Polarstern auch um einen Grad gegen den nördlichen Horizont herab, so daß er beispielsweise in Berlin, welches unter 51 Grad 33 Minuten nördlicher Breite, also um 38 Grad 27 Minuten Breitengrade vom Pol entfernt liegt, auch nur 51 Grad 33 Minuten über dem Horizont steht. Die Messung der Polhöhe giebt dem Schiffer somit direkt den Breitengrad an, unter welchem er sich befindet. Nun hat er aber auch noch die westliche oder östliche Länge zu messen, um den Ort auf dem Erdglobus zu bestimmen, an dem er sich gerade befindet. Hierzu dient die Bestimmung de» Zeit punktes, zu welchem die Sonne ihren höchsten Stand erreicht. Bekanntermaßen ist nicht auf allen Punkten der Erde zu gleicher Zeit Mittag, sondern wenn im Meridian von Greenwich astro nomischer Mittag ist, ist dieser in einem 15 Grad östlich davon gelegenen Orte bereits vor einer Stunde eingetretrn, während e» 15 Grad westlich davon erst 11 Uhr Vormittag ist. Der Schiffer hat daher nur nöthig, den höchsten Stand der Sonne zu be obachten und drn auf Greenwicher Zeit eingestellten Schiffs chronometer abzulesen. Um wieviel Mal 4 Minuten sein Chrono meter dann vor 12 Uhr Mittags zeigt, um soviel Längengrade befindet er sich dann westlich von Greenwich, während die Minutenzahl, um die seine Uhr über Mittag hinauszeigt, durch 4 dividirt, ihm die östliche Gradlänge anzrigt. Bei trübem Welter versag«» freilich die astronomischen Be helfe. Dann kann man sich nur auf Log und Compaß verlassen und in der Nähe gefährlicher Küsten bleibt dann ost nicht anderes übrig, als still zu liegen, bis ein Wetterumschlag di« sicher« Weiterfahrt gestattet.
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