Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.03.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-03-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189703251
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18970325
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18970325
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-03
- Tag1897-03-25
- Monat1897-03
- Jahr1897
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.03.1897
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Letegramm-Adrefir .Lageblatt", Riesa. Amtsölatt Fernsprechfiell, Rr. 2V. Ler^Königi. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des StadtrathS zu Ries. «9. Donnerstag, SS. März 1897, Abends. SV Jahr« Da« Riesa« Tageblatt «scheint jede» La, Abmd« mit Ausnahme d« Som» und Festtage. Bierteljtlhrlich« vezngchnei« bei Abholung in dm Expedition« in Riesa und Strehla oder durch «ns«' ' krilg« sreILiu«LHau« 1 Mark 50 Psg., bei Abholung am Schalt« d« kaiserl. Postanstaltm 1 Mark 25 Pfg., durch dm vriestrilg« frei in« Hau« 1 Mark « Pfg. »qei,«chlmmh»i sttr di, Ramm« det Au«gabetage« bi« Vormittag 9 Uhr ohne Sewichr. Dmck »nd »«lag von Langer L Winterlich in Rirso. — Geschäftsstelle «afianienstraße 59. — Für di« Redaction vmmtwortlich: L. Langer, Meso. ««zeise« für da« „Riesaer Tageblatt" erbitt« un« bi« sptitchm» Bormittags v Uhr des jeweilig« Ausgabetag«-. Die EeschästssteLe. Auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden wird nachstehende „Geveralverordnuag an sämmtliche Polizeiobrigkeiten und die Herren BezirkSärzte des Dresdner Regierungsbezirks, die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betreffend. Bei Verhandlungen einer Plenarversammlung des Königlichen Landes-Medicinal-Collegium ist auf die in manchen Gegenden des Landes, namentlich auf dem platten Lande herrschende Sitte, die Leichen in Sonderheit zu Ermöglichung eines solenneren Begräbnisses an den aus den TodeStag nächstfolgenden Sonn- oder Festtagen, überlang in dem Sterbehause zurückzuhalten hingewiesen worden. In besten Folge hat das Königliche Ministerium des Innern aus den sich geltend machen den, sehr bedeutsamen Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 Mark für jeden einzelnm EontraventivnSfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar find, nicht über de« vierten Tag ^viermal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehanse be lasten werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätesten- mit Ablauf der gedachten Zeit frist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Todtenhallen übergeben zu werd«. Die Polizeiobrigkeiten — soviel die Stadt Dresden betrifft, der Stadtrath — wollen für den Abdruck dieser Generalverordnung in ihren Amtsblättern besorgt sein. Dresden, den 8. November 1877." hierdurch in Erinnerung gebracht. Großenhain und Riesa, den 22. März 1897. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Rath der Stadt I. A.: vr. Haberlaad, Bez -Aff. Boeters. Bekanntmachung. Nach § 1 des Ortsgesetzes, die obligatorische Untersuchung der in den Stadtbezirk Riesa eingeführten Fleischwaaren betreffend, vom 28. Mürz 1895, muß das von auswärts in die Stadt Riesa eingeführte Fleisch aller Schlachtthiere welches, hier verkauft werden oder unter irgend welcher Form eine gewerbsmäßige Verwerthung zu NahrungSzwecken finden soll, auf hiesigem Schlachthofe untersucht werden. Dieser Bestimmung wird nach den gemachten Erfahrungen nicht immer nachgegangen. Mir Rücksicht hierauf sieht sich der unterzeichnete Rath veranlaßt, die hauptsächlichsten Be stimmungen des beregten Ortsgesetzes in Erinnerung zu bringen. § I. Das von auswärts in den Stadtbezirk Riesa eingeführte Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Hunden, welches hier verkauft werden soll, unterliegt den Vorschriften gegenwärtigen Ortsgesetzes. Als zum Verkaufe bestimmt gilt alles eingeführte Fleisch, welches hier feilgeboten werden oder unter irgend welcher Form eine gewerbsmäßige Verwerthung zu Nahrungszwecken finden soll, zu welch' letzterer namentlich auch die Zubereitung für den Genuß in Gast- und Schcnkwirthschaften zu rechnen ist. 8 2. Alles eingeführte Fleisch, welches zum Verkaufe im Stadtbezirk Riesa bestimmt ist, muß wenigstens die Größe eines Viertels beim Großvieh, eines halben Thieres, vom Kopfe nach dem Hintertheile zu getheilt, bei Schweinen s haben, während Fleisch von Schafen, Ziegen und Kälbern nur in ganzen Thieren zur Ein führung gelangen darf. Mit dem Fleische dürfen auch die dazu gehörigen Eingeweide eingesührt «erden. Außer den in Absatz 1 genannten ist die Einführung folgender bevorzugter Thierstücke gestattet: von Rindern: 1. sogenannte englische Braten — Schooß mit Lende — (Rücken mit den 3 letzten Rippen bis zur Schwanzwurzel); L. von Kälbern: 2. Kalbskeulen von mindestens 6 kx Gewicht, 3. KalbSrücken, und zwar ». lange (vom Halse bis zur Keule) von mindestens 10 Irx Gewicht und d. kurze — Nieren und Coteletts — (vom Hinteren Schulterrande bis zur Keule) von mindestens 6 KZ Gewicht; 0. von Schafen: 4. SchöpSkeulen, 5. SchöpSrücken; v. von Schweinen: 6. SchweinSkeulen — Vorder- oder Hinterschinken. 8 3. Durch eine von der betreffenden Ortspolizeibehörde unter veidruck des Dienst stempels beglaubigte Bescheinigung eines approbirten ThierarzteS oder durch de» a«s dem Fleische befindlichen Stempel eine- öffentlichen, unter thierärztlicher kontrole stehende« Schlacht- Hofe- muß nachgewiesen werden, daß daS Thier, von welchem daS eingeführte Fleisch htrrührt, beim Schlachten gesund und mit keinem erkennbaren Krankheitszeichen behaftet gewesen ist. Jene Bescheinigung muß außerdem eine Beschreibung des betreffenden Viehstücks, die Angabe der Zeit der Schlachtung desselben und den Namen desjenigen, für dessen Rechnung die Schlachtung erfolgt ist, enthalten. Mit dem Fleisch ist, außer der «urerwähnten Bescheinigung, der vorschriftsmäßige FleischtranSportschein dem städtischen Thierarzte, welcher diese Schriftstücke in den Händen be hält, zu übergeben. 8 4. DaS eingeführte Fleisch unterliegt der Untersuchung durch einen von dem Stadt rath als Fleischbeschau« angestellten approbirten Thierarzt. Daffelbe muß zu diesem Zweck alsbald nach dem im hiesigen städtischen Schlachthofe befindlichen, für die Fleischbeschau be stimmten Raum gebracht werden. Insbesondere darf auch das mit d« Eisenbahn »der mit der Post eingeführte Fleisch im hiesigen Stadtbezirke nicht eher feilgeboten, beziehentlich verarbeitet oder zum Genuss« zube reitet werden, bis es der Untersuchung durch den städtischen Thierarzt unterzogen worden ist. 8 5. Fleisch, für welches d« in § 3 erforderte Nachweis nicht erbracht »erden kann, wird von der Untersuchung durch de» städtischen Thierarzt zurückgewiesen und erhält einen Stempel überhaupt «icht. DaS letztere ist auch der Fall bei dem Fleisch, welches zwar für genießbar, aber für »icht bankwürdig befunden wird. Von der Verwerfung und Verwendung zum menschliche« Genüsse im Stadtbezirke Riesa bleibt das von auswärts eingeführte minderwerthige Fleisch unter allen Umständen ausgeschlossen. Dasselbe wird in keinem Falle der Freibank überwiesen. § 6. Ist daS in den Stadtbezirk eingeführte Fleisch von de« städtischen Thierarzt nach der Untersuchung für gesundheitsschädlich oder ekelerregend erklärt worden, so wird mit demselben wie in 8 4 deS Ortsgesetzes, die obligatorische Untersuchung sämmtlicher in Riesa zur Schlachtung gelangender Schlachtthiere betreffend, vom 28. März 1895, bestimmt ist verfahren. 8 7. DaS von dem städtischen Thierarzt vollständig tadellos, sonach bankwürdig be fundene Fleisch wird an geeigneten, in die Augen fallenden Stelen mit einem Stempel be druckt, welcher die Inschrift: „Fleischbeschau Riesa" enthält. Soweit möglich, ist dieser, sowie der in 8 5 erwähnte Stempelabdruck an den, kn 8 6 des OrtSgesetzes, die obligatorische Untersuchung sämmtlicher in Riesa zur Schlachtung ge langender Gattungen von Schlachtvieh betreffend, vom 28. März 1895, bezeichneten Stellen anzubringen. Fleisch, welches einen Stempel der hiesige« Fleischbeschau nicht trägt, darf unter allen Umständen nicht im Stadtbezirk Riesa zum Verkaufe bestimmt werden. 8 8. Wurstwaaren und gehacktes Fleisch dürfen in den Stadtbezirk Riesa nur eluge- führt werden, wenn durch das Zeug»iß einer Ortsbehörde des Deutschen Reiches nachgewiesen wird, daß die Hersteller nur solches Fleisch dazu verwenden, welches von einem approbirten Thierarzte untersucht und für gesund erklärt worden ist. In solchen Fällen ist von besonderen Zeugnissen für die einzelnen Lieferungen abzusehen. Der nach den Vorschriften dieses Paragraphen erforderliche Nachweis ist dem städtischen Fleischbeschauer vorzulegen. 8 9. Bezüglich des in den Stadtbezirk Riesa einzuführenden, zum Verkauf bestimmten Fleisches von auswärts geschlachteten Schweinen (einschließlich der Schinken, Wurstwaaren und Fleischtheilc) ist neben den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes den Vorschriften des hiesigen OrtSgesetzes über die Trichinenschau allenthalben nachzugehen. 8 10. Unter Fleisch sind in gegenwärtigem Ortsgesetz alle zum menschlichen Genüsse bestimmten Thienheile, also auch Fett, Speck, Talg, Schmeer, Hirn, Zunge, Herz, Lungen, Leber, Gekröse, Nieren, Euter zu verstehen. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ortsgesetzes werden, soweit sie nicht nach Beschaffenheit der Umstände einer härteren strafrechtlichen Ahndung unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 16V Mark oder Haft bestraft. Außerdem sind die vorschrifts widrig feilgebotenen oder eingebrachten Fleischwaaren einzuziehen und nach Anordnung des Stadtraths zu verwenden. Riesa, den 25. März 1897. Der Rath der Stadt Boeters. S. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Bestimmung in 8 46 des Einkommensteuer-Gesetzes vom 2. Juli 1878 werden diejenigen Beitragspflichtigen hiesig« Stadt, welchen eine Auschrist über den Be trag der von ihnen für das laufende Jahr zu entrichtenden Glukom«reafte«er nicht hat behändigt werden können, hierdurch aufgefordert, sich wegen Mittheilung des EinschätzungSer- gebniffeS bei der hiesigen Stadtsteuereinnahme zu melden. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach 8 47 des gedachten Gesetzes Der jenige, welcher im Laufe deS Jahres beitragspflichtig wird, dies binnen 3 Wochen vom Eintritte deS die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, zu Vermeidung der in 8 72 deS erwähnten Gesetzes angedrohten Strafe anher anzuzeigen und auf Erfordern die zur Fest stellung seine- Steuerbetrags erforderlichen Angaben zu machen hat. Riesa, am 24. März 1897. Der Rath der Stadt Schwarzenberg. «dl.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite