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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.03.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-03-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189703305
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18970330
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18970330
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-03
- Tag1897-03-30
- Monat1897-03
- Jahr1897
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.03.1897
- Autor
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April 1897, Vormittags 1v Uhr, lillOO Stück Cigarre« gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Riesa, 29. März 1897. Der Ger.-Vollz. beim K. Amt-ger. * Sekr. Eidam. »tt Messer Tageblatt «scheint jeden skd, Mett, mit ««»nahm, der Sonn, und Festtage. Vierteljährlicher Ne-ngSPrei« bet Abholung tx den «spttMmea t» Riesa mW «tahla oder dm» «ch.« Träg« frei da Hau, 1 »«k SV Psg., bei A^odmg «n Schalt« d« kaiserl. Postanstalten 1 Mark LV Psg-, dm» den Briestriiger frei AM Hatt 1 «ml « Pfp «WchmSttahem für di« Nm«»« dtt «ttgabetagtt bi, Vormittag 9 Uhr chn« «emllhr. »mck und «erlag von Langer » Winterlich in Mesa. — GrschäsNstell, «astanirnstraße 89. — Für dir Red««»« verottworUich: L. «an,er, Ries«. 8 2. Alleinstehende« Männern und Frauen ist gestattet, Personen desselben Geschlechts in ihre« eigenen Schlafräumen, dafern sie diesen Vorschriften entsprechen, aufzunehmen. 8 3. Mit Ausnahme von Eheleuten «nd Kindern dürfen Schlafgänger beiderlei Geschlechts in eine Wohnung nicht ausgenommen »erde«, auch dann nicht, wenn getrennte Räume für die selben vorhanden find. 8 4. In de« Schlasräumen find die Fußböden täglich am Morgen auSzukehren und min destens »öchentlich einmal z« scheuern. Sind die Fußböden mit Anstrich versehen , so müssen sie täglich frisch aufgewischt werden. In jedem Schlafraum muß ein mit Wasser gefüllter Spucknapf stehe- der jeden Morgen entleert, gereinigt und mit frischem Wasser gefüllt werden muß. 8 5. Die Zimmerdecke «nd die nicht tapezierten Wände der Schlasräume müssen längstens alle drei Jahr« einmal, auf Erfordern der Polizeibehörde auch öfter, geweißt, die mit Oelfarbe gestrichenen Wände mindestens zweimal jährlich gründlich abgewaschen werden. 8 6. Küchen, Alköven und sonstige deS direkten Licht- und Luftzutritts entbehrende Räume,. Hausfluren, Eorridore, Keller, offene HauSböden oder solche Räume, deren Benutzung zum dauernden Aufenthalt von Menschen aus sicherheitS- und gesundheitspolizeilichen Gründen unter sagt worden ist, dürfen nicht als Schlasräume benutzt werden. § 7. i, gegen die Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie : von Schlafstelle« zur Förderung der Unfittlichkeit mißbrauchen »erden, kann : von Schlafstellen an »eidliche Personen durch die Polizeibehörde untersagt vertliches «tt Sächsisches. . Riesa, 30. März 1887. — Die Volk-schule steht nunmehr Mieter im Zeichen ! der öffentlichen Osterpiüsungen. Man hat in neuerer Zeit r die Dauer dieser sogenannten Prüfungen erheblich beschränkt, s und an verschiedenen außerhalb Sachsens gelegenen Orten r sind sie vollständig in Wegfall gekommen. In Sachsen sind ? sic gesetzlich vorgcschrieben; aber Prüfungen im eigentlichen s Sinne des Wort-S sind sie nicht. Oie lieiftungen seiner - Schuler kennt der Lehrer bereits vor dem Beginne dieser - Bekanntmachung. Nachstehende Vorschriften über das Schlafstellenwefe« in der Stadt Rief«», die wir nach Gehör des Stadtverordneten-KollegiumS aufgestellt haben, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Die Vorschriften treten am 1. Juni L8V7 in Kraft. Die am 1. Juni 1897 bereits auf Schlafstelle befindlichen Personen gelten als a« diesem Tage ausgenommen. Wegen derselben ist deshalb nach § 8 zur Vermeidung der im 8 12 «»gedrohten Strafe bis zum 4. Juni 1897 Anzeige zu erstatten. Riesa, den 30. März 1897. Der Rath der Stadt Boeters. Vorschriften über das Schlafftellenwesen in der Stadt Riesa. 8 1. Niemand darf gegen Entgelt Personen als Schlafgänger aufnehmen oder bei sich be halten, wenn er nicht für diese Personen außer den für sich und seine HaushaltSangehörige« erforderlichen Räumen genügende Schlafräume hat. Die als Schlafftellen zu benutzende« Räumlichkeiten müssen folgenden Anforderungen genügen: * - a) Die Schlafräume dürfen mit den eigenen Schlafräumen des Quartiergebers und seiner Haushaltungsangehörigen nicht in offener Verbindung stehen. Etwa vorhandene Verbindungs- thüren müssen nicht nur verschlossen gehalten, sondern auch als solche unbenutzbar gemacht werden. b) Jeder Schlafranm muß gedielt oder mit einem anderen undurchlässigen Fußboden, mit einer verschließbaren Thür und einem die Lüftung ermöglichenden Fenster versehen sein. Der Raum darf nicht mit Abtritten in offener Verbindung stehen. o) Die Schlasräume müssen für jeden Schlafgänger mindestens 3 4m Bodenfläche und 10 cdm Luftraum enthalten. ch für jeden Schlafgänger muß eine besondere Lagerstätte vorhanden sein. Ausnahmen sind zulässig bet Eheleuten, bei Eltern mit Kindern, bei Kindern unter 12 Jahren, wenn sie Geschwister sind und bei erwachsenen Geschwistern gleichen Geschlechts. v) Die Lagerstätte muß mindestens enthalten: 1 Strohsack, 1 Laken, 1 Kopfkissen «nd 1 wollene Decke. Der Schlafraum und die Lagerstrlle sind stets sauber zu halten. Da» Stroh ist öfters zu erneuern. Auf Erfordern der Polizeibehörde müssen Stroh und Wäsche sogleich gewechselt werden. k) Bettstellen dürfen nicht über einander gestellt werden. 8) Für je zwei Schlafgänger muß mindestens ein Waschzeug, für jeden Schlafgänger ein Handtuch vorhanden sein; letzteres ist mindestens alle Wochen oder auf Verlangen der revidierenden Polizeibeamten sofort zu erneuern. Hölzerne Nachtgeschirre dürfen nicht in Benutzung genommen werden. k) Für je 10 Personen ist mindestens ein besonderer Abort nothwendig. 8 8. Aufnahme von Gchlafgängern ist binnen 3 Tage« Anzeige nach dem unter li. beigefügten Formular an die Polizeibehörde zu erstatten, die hierauf, wenn diesen Vorschriften genügt ist, hierüber Bescheinigung nach Formular ö ertheilt. Diese Bescheinigung ist von den Schlafstellenvermiethern als Ausweis aufzubewahren. Die Formulare zu diesen Anzeigen werden von dem Einwohner-Meldeamte unentgeltlich verabfolgt. In jedem Schlafraum ist ein Abdruck dieser Vorschriften, sowie eine von der Polizeibehörde bescheinigte Nachweisung der höchsten zulässigen Zahl von Schlafgängern für den betreffenden Raum an sichtbarer Stelle anzubringen. An den durch daS Melderegulativ auferlegten Verpflichtungen wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. 8 9- Von jeder Veränderung der Schlasräume, sowie von jeder Vermehrung der die Schlaf räume benutzende« Person« ist Anzeige, wie in § 8 vorgeschrieben, zu erstatte»; in gleicher Weise ist Anzeige zu erstatten, wenn statt männlicher Schlafgänger weibliche oder umgekehrt ausgenommen werden. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen deS Kupferschmiedes Karl Angnst 8om» Ntatzsch in Riesa wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Riesa, den 3S. März 1897. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber —Aktuar Sänger. 8 10. Diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Schlafgänger sind binnen einer vom Rathe von Fall zu Fall festzusetzenden angemessenen Frist aus den Wohnungen zu entfernen. 8 11. Für die Beobachtung dieser Vorschriften, namentlich auch für die ordnungsmäßige Er stattung der Anzeigen sind die Schlafftellenvermiether oder deren Vertreter verantwortlich. 8 12. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft geahndet. Riesa, am 30. März 1897. " Der Math der Stadt als Polizeibehörde. Boeters, Brgrmstr. Vorführungen, bei denen die Zensurenliste bereit» fertig vor liegen muß; auch wären dieselben wenig geeignet, den Lehrer den intellektuellen Standpunkt seiner Klasse richtig erkennen zu lassen. Man könnte sie vielmehr al» Prüfungen in Be zug auf die Lehrgeschicklichkeit des Lehrer» gelten lassen; denn dieser bemüht sich, den ihm vorgeschriebenen Stoff in der sogenannten Prüfung so zu behandeln, daß die Schüler Mög lichst flott antworten. Diese Vorführungen haben aber den Zweck, die Verbindung zwischen Schule und Haus aufrecht zu erhalten und den Eltern und Lchrherrcn Gelegenheit zu bieten, einen kleine» Einblick zu gewinnen in die Art und Bekanntmachung. Die Ende dieses Monats fällig werdenden 8audr<«te« auf de« Termin Ostern und die ivrandverslcheru«gSbeitrSße auf den 1. Termin laufenden JahreS, letztere nach 1 Pfz. str die Gebäudeverstcherungsernheit, sind baldigst, längstens aber bis zum 8. April dieses Jahres an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Riesa, am 30. März 1897. Der Rach der Stadt Schwarzenbek,. Weise des Verkehrs zwischen Lehrenden und Lernenden und auch Ersteren zu ermöglichen, einmal eine andere Lehrkraft mit den Schülern verkehren zu sehen. Also sind diese „Schul prüfungen" doch nicht ganz zwecklos. Immerhin mögen sie doch auch die meisten Schüler zu einem um so fleißigeren Lernen anspornen. — Am litzten Sonntag fand unter Lei tung des H-rrn Viceschuldirektor Bemmann Vormittag» von V,11 bis 12 Uhr in der Aula des oberen Schulhruse« die Prüfung der drei Klassen unserer Gewerblichen Fortbildungsschule statt, worauf dir Entlassung von 33 Schülern erfolgte, dir Heer Fortbildungsschulpflicht Genüge
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