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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.06.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-06-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189406012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18940601
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18940601
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-06
- Tag1894-06-01
- Monat1894-06
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.06.1894
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Ujesaer K Tageblatt F«nspr,ck>ftrll« Nr. »0 und Anzeiger Weilt« Md Llyti-n). ^7^. Amtsblatt »er König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 121 Freitag, 1 Juni 18S4, Abends. 47. Jahrg. Las -tieiaer Tageblatt erscheint jede« Tag Abend« mit Ausnahme der sonn- und Festtage. BierteljShrlicher Bezugspreis bet^Abholung m den Expeditionen in Riesa und Strehla, den Ausgabestelle», sowie am Schalter der taiserl. Posianstalten 1 Mart 25 Ps., durch die Träger frei in« Hau« 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei in« Hau« 1 Mart 65 Pf. «az.tgea-An-ahme jfür die Numme, des Ausgabetages bi« Vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. - Geschäftsstelle: Kastantenstraße 59. - Für die Redactlon verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Im Grundstücke Wetlinerftraste No. 24 sollen Dienstag, den 5. Juni 1894, Vorm. S Uhr, 800 Tonnen Braunkohlen, Mittel I, gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Riesa, 1. Juni 1891. Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsger. Sekr. Eidam. Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Maurer, Herrn Friedrich Robert Schmidt in Riesa, wegen der von ihm mit Mut-) und Entschlossenheit bewirkten Errettung eines fünfjährigen Mädchens vom Tode des Ertrinkens in der Jahnabach Hierselbst vom Königlichen Ministerium des Innern eine Belohnung von 40 M. gewährt worden ist. Riesa, den 1. Juni 1894. Der Stadtrath. Klötzer. Grpnr. Kirschnutzungs-Verpachtung. Die entlang der Leipzig-Dresdner Staatseisenbahnlinie zwischen Signalstation Zeithain und Bahnhof Dresder.-R. II anstehende diesjährige Kirschnutzung soll unter den vor dem Bietungs termin bekannt zu gebende» Bedingungen gegen sofortige Baarzahlung an Ort und Stelle in einzelnen Abteilungen öffentlich zur Versteigerung gelangen und zwar: Montag, den 4. Juni laufend. Jahres s., Vormittag 8 Uhr in der Nähe der Signalstation Zeithain, b., Vormittag /, 40 Uhr in der Nähe des Haltepunktes Weißig. Dienstag, den 5. Juni lfd. Js. e., Vormittag 8 Uhr vom Wärterhause am Wege nach Jessen und Ockrilla nach den Ländereien des Oberauer Tunnels. ü, Nachmittag */,5 Uhr in der Nähe der Unterführung der Dresden-Meißner Chaussee bei der Restauration „Waldvilla" in Trachau. Tas Nähere ist zu erfühlen bezüglich der Nutzungen unter s und b bei Herrn Bahnmeister Enz mann in Langenberg, unter e - - - Leonhardt in Niederau, unter ä - - - Lichtenberger in Radebeul. Dresden-Neustadt ll, den 30. Mai 1894. Königliche Eisenbahn-Bauinspektion. Bekanntmachung. Wegen Zusammenbruchs der Brücke über die wilde Bach im Communicationswege von Oelsitz nach Jahnishausen wird dieser Weg für den Fährverkehr bis auf Weiteres gesperrt und letzterer inzwischen über Pausitz und Nickritz verwiesen. Oelsitz, am 30. Mai 1894. Beurtch, Gem.-Vorstd. Bekanntmachung. Die Verpachtung der Wrasnutznng der Böschungen und Gräben an der rechtsufrigen Zufahrtsstraße nach der Riesaer Elbbrücke soll mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmann schaft Großenhain Mittwoch, den v. Juni er. an den Meistbietenden verpachtet werden. Erftehungslustige wollen sich an gedachtem Tage, Vormittags 8 Uhr, an dem früheren Brückenzoll-Einnahmegebäude auf der Riesaer Elbbrücke einfinden. Großenhain, am 3l. Mai 1894. L. Jmmeke, Amtsstraßenmeister. Prozeß Thüngen. Ter bereits viel erwähnte Prozeß v. Thüngen wurde endlich am Donnerstag vor der neunten Strafkammer des Berliner Landgerichts I verhandelt. Der Beleidigung des Reichskanzlers Grafen von Caprivi waren angeklagt: Der Gutsbesitzer und Landrath Karl Frhr. v. Thüngen zu Roß bach bei Zeitlos in Bayern, und der Redakteur des „Volk" Heinrich Oberwinder. Der zugleich wegen Beihilfe ange- klagte Redakteur Anton Memminger von der „Neuen baye rischen Landesztg." zu Würzburgwar vom persönlichen Erscheinen entbunden. Den Vorsitz im Gerichtshöfe führte Landgerichts direktor Hoppe; die Anklage vertrat Ober-Staatsanwalt Drescher; als Bectheidiger waren die Rechtsanwälte Schinkel- Berlin und Clasing-Bielefeld zur Stelle. Es handelte sich bekanntlich um eine gegen den Reichskanzler Grafen von Caprivi gerichtete Erklärung des Freiherrn v. Thüngen, die in der „Neuen bayerischen Landeszeitung" veröffentlicht und von der Zeitung „Das Volk" abgedruckt worden ist. Das Verfahren gegen die „Neue bayerische Landeszeitung" ist ein gestellt worden, weil sich der Strafantrag des Reichskanzlers nur gegen „Das Doll" richtete. In der Reichstagssitzung am 12. Dezember 1893 hatte der Staatssekretär v. Marschall geäußert, die „Steuer- und WirthschaftSreformer" hätten zu Anfang des Jahres auf ihrer Versammlung einstimmig eine „Resolution" angenommen, wonach mit Rumänien und Rußland ein Handelsvertrag nicht abgeschlossen werden könne, so lange diese Länder ihre Valutaverhältnifse nicht geändert hätten; „Die Herren wußten also gar nicht, daß Rumänien schon lange die Goldwährung hat." Der bezügliche Beschluß der Steuer- und WirthschaftS reformer war vom Freiherrn v. Thüngen beantragt worden. Gegen obige Ausführungen des Staatssekretärs richtete sich die Erklärung des Freiherrn v. Thüngen. Es heißt darin u. A.: „Will der Herr Staatssekretär auch bei Argentinien von einer festen Lkluta reden und auch mit diesem Staat einen Handelsvertrag nach „bewährten Mustern" abschließen, ohne ans die Valutaverhältnisse Rücksicht zu nehmen, wie dies anderen Staaten gegenüber „leichten Herzens" geschehen ist? Der derzeitigen Reichsregierung ist in diesem Punkte Alles zuzutraucn, denn ihr ist nicht mehr das Wohl des Vaterlandes oberste Richtschnur, sondern „der höhere Wille." Ferner wird von Kadavergehorsam" gesprochen, von der Mode, sich den Rücken mit der Krone zu decken «. s. w. Frhr. von Thüngen bestreitet, daß diese Erkürungen Beleidigungen enthalten, und behält sich vor, in Bezug auf den „Kadavergehorsam" erst den Beweis der Wahrheit an- zutrelen. — Angell. Oberwinder bestreitet gleichfalls da» Vorliegen von Beleidigungen. Da» Wort „Kadavergehorsam" sei ei» von der Kirche überkommener ganz alltäglicher Aus druck. Im übrigen lehne er die Verantwortung für den Artikel seinerseits ab. . Er habe nach Fertigstellung der Zeitung die Redaktion verlassen. Später habe der andere Redakteur in der inzwischen eingelroffenen „Neuen bayerischen Landeszeitung," mit welcher das „Volk" im Tauschverhältniß stehe, die wichtige Erklärung des Freiherrn von Thüngen vorgefunden und abgedruckt. Herr von Thüngen habe durch den Brief, den Fürst Bismarck an ihn gerichtet, eine bc- so.idece volkswirthschaftliche Bedeutung erlangt, so daß der Abdruck dieser Erklärung dem Redakteur wichtig erschien. Er selbst habe von dem Artikel vor seiner Veröffentlichung keine Kenntniß gehabt. — Auf Befragen versichert Angekl. von Thüngen noch, daß er seine Erklärung lediglich dem Angekl. Anton Memminger zugesandt habe, mit der Bitte, etwaige bedenkliche Stellen umzuwandeln, die Erklärung in der „'Neuen bäuerischen Landeszeitung" abzudrucken und zu gleich an da» „Korrespondenzblatt de» Bundes ter Lanv- wirthe" und an die „Neue Preußische (Kreuz-) Zeitung zu senden. Oberstaatsanwalt Drescher hob zu diesem Punkt b- sonders hervor, daß er in einem gewissen Widerspruch siehe zu früheren Angaben des Angeklagten in bayerischen Blättern, wonach derselbe die Erklärung nur der „Bayerischen Lande», zeitung" zugestellt haben wollte. Wäre die Thalsache, daß der Angeklagte ausdrücklich die Veröffentlichung im „Korre- spondenzblatt" und in der „Kreuz-Zeitung" verlangt hatte, überall bekannt gewesen, so wäre es in der öffentlichen Meinung gewiß nicht zu so lebhaften Erörterungen gekommen, ob ein preußisches Gericht zuständig sei. Die Erklärung ent halte schwere Beleidigungen, was Thüngen selbst anerkennen müsse. Der tz 193 sei nicht anwendbar, da keine indivi duellen Interessen vertreten seien. Thüngen hatte die Ab sicht der Veröffentlichung in Berlin; also tst er verantwort lich, wenn auch die Veröffentlichung nicht in den angegebenen Zeitungen, sondern in anderen erfolgte. Jedenfalls liege «1olu8 svsatuslls vor. Auch Memminger sei schuldig. Schließlich beantragte der Staatsanwalt gegen Thüngen 6 Wochen, gegen Oberwinder 4 und gegen Memminger 3 Wochen Gefängniß. Der Bertheidiger Schinkel hob hervor, die An- geklagten Thüngen und Memminger hätten nach rhrer An- sicbt von dem bayrischen Reservatgericht da- Recht der Preß- delikte, das Recht, vor da» Schwurgericht gestellt zu werden. Sie wollten nicht da» Objekt interessanter politischer Prozesse in Berlin abgeben. Der Bertheildiger suchte nachzuweisen, Thüngen sei provozirt worden. Der Schutz de» tz 193 siehe ihm zur Seite. Freiherr v. Thüngen erklärte, wiederholt vom Vor- sitzenden behuf» Berichtigung seiner Behauptungen unterbrochen, daß lediglich der Staatsanwalt zur Verwirrung beigrtragen habe, da nicht weniger als dreimal die Anklage geändert worden sei. Neber das ganze Verfahren habe sich in der Presse ein Sturm der Entrüstung erhoben, nicht bloß in der ihm nahestehenden Presse, sondern auch „in der dem Reichs kanzler nahestehenden Presse", nämlich in den freisinnigen und sozialdemokratischen Blättern. Leider habe die bayerische Staatsregierung die Schwäche gehabt, kein entschiedenes Beto gegen das Verfahren der preußischen Staatsanwaltschaft ein zulegen, und so sei er denn gezwungen worden, die theure Reise nach Berlin in Begleitung eines Gendarmen zu unter nehmen. — Der Oberstaatsanwalt unterbricht hier den An geklagten mit der Bemerkung, daß solche vom Thema ab liegenden Angriffe gegen eine deutsche Staatsregierung doch nicht statthaft erscheinen. Der Vorsitzende ziebt dem Ange klagten an die Hand, daß er die zwangsweise Vorführung selbst hätte vermeiden können, wenn er der Vorladung eines deutschen Gerichts Folge geleistet hätte. Der Angeklagte hob dem gegenüber hervor, er sei zu kommen gezwungen worden auf den Verdacht hin, daß er d'e Veröffentlichung im „Volk" gewollt und die Konnexität zwischen der „Neuen bayerischen Landeszeitung" und dem „Volk" gekannt habe. Daß Beides nicht der Fall sei, hätte sich sofort ergeben, wenn der Staats anwalt eine Voruntersuchung beliebt hätte. Der Staats sekretär v. Marschall habe ihm, dem Angeklagten, Unwissen heit vorgeworfen und ihn dadurch gereizt. Der Angeklagte will eine längere Abschweifung auf das wirthschaftliche Gebiet anstellen, wird aber durch den Vorsitzenden mit dem Hinwei» unterbrochen, daß es sich hier lediglich um Beleidigungen nach 8 185 handle. Er geht sodann dazu über, in längerem Vor trage den Beweis zu versuchen, daß der Reichskanzler da» Wohl des Vaterlandes dem höheren Willen untergeordnet und „Kadavergehorsam" bewiesen habe. Er wird auch hier wiederholt zur Sache verwiesen. Da dieser Hinweis aber nichts nutzen Und der Angeklagte Nachweisen will, daß in dem mit England abgeschlossenen Vertrage bezüglich Sansibars das Wohl des Vaterlandes hintangesetzt worden sei, so be- chloß der Gerichtshof, dem Angeklagten das Wort zu ent- iehen, wenn er fortfahren wolle, in solch allgemeiner Form ich mit den Personen des Kaisers und des Kanzlers zu be- chäftigen, daß er aber da« Wort erhalten werde, wenn er etwa die Behauptung aufstellen wolle, daß der Reichskanzler wider besseres Wissen sich dem Willen de» Kaisers unter ordne. Angeklagter von Thüngen erklärte hiernach, auf da» Wort zu verzichten. Recht-anwalt Dr. Clasing hob zur Vertheidigung de» Angeklagten Oberwinder hervor, daß in der inkriminirten Erklärung nur von der Obersten" Richtschnur die Rede sei, al» welche der höhere Wille de« Reichskanzler gelte. Tat sächlich sei damit nicht gesagt, daß der Reichskanzler nur diesem einzigen Gesichtspunkte folge. E» handle sich hier
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