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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.10.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-10-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189410058
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18941005
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18941005
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-10
- Tag1894-10-05
- Monat1894-10
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.10.1894
- Autor
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und Anzeiger Meblall und Alychn) Lelegramm-Adreffe .Ta-eblatt*. Rlrsa. AmtsöLatt Frmsprrchstell« Nr. SO der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 232. Freitag, S. Octover 18S4, AvendS. 47. Jahrg Das Riesaer Tageblatt erschein« jeden Tag Abends nut Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Gtrchla, de« AuS-ataDMM^ sowie am Schalter der lauert. Pojlanstalten 1 Mart 25 Pf, durch die Träger frei inS Haus I Mart 50 Pf., durch den Brirsträger frei in» HauS 1 Mart SS Pf. Auzrtgal-Auüah«» pr R» deS Ausgabetages bis Bormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastauieustrabe VS. — Für dl« Redaktion verantwortlich: Har» Schmidt in Rial«. Bekanntmachung. Petroleum-, Benzin- und Gasmotore betreffend. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast bringt hierdurch die unter (-) nacher sichtliche Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. vorigen Monats mit dein Bemerken zur allgemeinen Kenntniß, daß die im hiesigen Verwaltungsbezirk bisher ohne Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast ausgestellten und in Betrieb genommenen Petroleum-, Benzin- und Gasmotore, von deren Besitzer bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu Vermeidung einer Geldstrafe von 10 M. — allhier anzumelden sind. Großenhain, am 2. Oktober 1894. Die Königliche Amtshauptmannschast. 2446 k'. v. Wilucki. rr. D Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren betreffend, vom 11. September 1894. 8 1. stur Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren, mögen sie zum Ge werbebetrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde (der Amtshaupt mannschaft bez. in Städten mit Revidirter Städteordnung des Stadtraths) erforderlich. Bereits in Betrieb befindliche dergleichen Motoren sind bis 31. Dezember laufenden Jahres bei der Polizeibehörde anzumelden. 8 2. Dem Genehmigungsgesuche sind beizufügen: 3. ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung des Motors umgebenden Grundstücke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden in einem die hinreichende Deutlichkeit ge währenden Maßstab nachweist, und über die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden, Ausschluß giebt; d. eine mit Maßslab versehene Bauzeichnung mit Grundriß und Vcrtikalschnilt des Lokals, in welchem der Motor aufgestellt werden soll, sowie mit Angabe des Standortes, welcher für den Motor in Aussicht genommen ist, und der Lage des Auspuffrohres der Maschine; « o. eine Beschreibung, welche Angaben über die Leistungsfähigkeit des Motors, sowie darüber enthalten muß, ob er unter Verwendung von Petroleum, Benzin oder Gas betlieben werden soll. Lageplan und Bauzeichnung müssen auf Pausleinwand ausgeführt sein. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn ein bereits genehmigter Petroleum-, Ben zin- oder Gasmotor an einem anderen Aufstellungsort in Betrieb genommen werden soll. Wegen Begutachtung der Genehmigungsgesuche haben sich die Polizeibehörden lediglich an die Gewerbeinspektion zu wenden. 8 3. Die Polizeibehörden sind befugt, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im 8 120 a des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) ent haltenen Grundsätze oder der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften erforderlich und nach dec Beschaffenheit der Matorenanlage ausführbar erscheinen, sowie welche geeignet sind, die Nachbar schaft gegen Belästigungen durch ausströmende Gase zu schützen. 8 4. Für die Crth.ilung der nach 8 1 erforderlichen G.uehmigung hat die Polizeibehörde einen Kostenbetrag ven 1—6 M. in Ansatz zu bringen. Außerdem sind für die Begutachtung der Eingaben 3—6 M. zur Staatskasse einzuziehen. 8 ü. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer einen der im 8 1 erwähnten Motoren ohne vorgängige Genehmigung aufstell, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden ist, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung-den Motor an einem anderen Aufstellungsort in Betlieb nimmt. Dresden, am 11. September 1894. Ministerium des Innern. 21419. v. Metzsch. Edelmann. Gämmlltche Fortbildung-schulpflichtiger, von Gröba haben sich Montag, den 8. Oktober 1894, AbeudS « Uhr, in der neuen Schule einzufinden. Gröba, 4. Oktober 1894. k. Werner. England und Frankreich. In London ist ein außerordentlicher Ministerrath zu- sammenberufen worden und diese Meldung Hal überall Auf sehen erregt. In London selbst gingen darüber, wie wir schon berichteten, die abenieaerlichsten Gerüchte um, von denen dasjenige, was von den verschlechterten Beziehungen zwischen England und Frankreich sprach, eine gewisse Berechtigung zu haben scheint. Bei der umfassenden Weltpolitik, die England treibt, ist cs nicht nothwendig, daß ein Ministerrath sich gerade mit den Beziehungen Englands zu Frankreich befassen muß, bloß weil gegenwärtig über diese Beziehungen viel ge sprochen und geschrieben wird. Verhandlungen mit Italien über gemeinsame Maßregeln gegen die Mahdisten oder Eng lands verhalten gegenüber den siegenden Japanesen können ebenso gut den Gegenstand der Berathunz eines außeror dentlichen Ministerraths bilden wie das Verhöltniß der beiden Westmächte zu einander. Immerhin läßt sich nicht leugnen, daß die Beziehungen Frankreichs und Englands zur Zeit nicht gerade die aUcrsreuadlichsten sind. Die Interessen beider Länder, oder was hüben und drüben dafür gehalten wird, stoßen an zu vielen Punkten gegen einander, als daß es ohne Reibungen abgehen sollte, und diese Reibungen sind gerade in der letzten Zeit zahlreicher und schärfer als je gewesen. — Bereits im Frühjahr d. I. hat ein französisches Kolo nialblatt elf Fälle allein in Afrika festgestellt, in denen eng lische und französische Interessen aneinander gerathen sind, ohne daß ein friedlicher Ausgleich zwischen beiden stattgefun den hätte. Unterdessen sind noch neue „Zwischenfälle" hinzu gekommen die Marokko und Madagaskar betreffen. Was den Vertrag zwischen dem Kongostaat und England vom 12. Mai 1894 betrifft, so ist derselbe bekanntlich hinfällig ge- worden; den einen Theil Hal England auf den Einspruch Deutschlands hin fallen lassen müssen und der andere Theil ist durch den Vertrag vom 14. August zwischen Frankreich und dem Kongostaat beseitigt worden. Das war eine schwere Niederlage, von der sich die englische Diplomatie noch nicht ganz erholt ha«. Indessen Madagaskar ist schon für sich allein genügend, um eme Spannung zwischen Frankreich und England her vorzurufen Bekanntlich hat man sich in Paris nach längerem Zögern zu einem KriegSzugr gegen die HovaS entschlossen, der sofort unternommen werden soll, wenn der französische Unterhäudler Le Myre de VilerS nicht alles erreicht, was Frankreich fordert. Die Franzosen auf Madagaskar beklagen sich über fortwährende Quälereien, Mißhandlungen und In- triguen von Seiten der Hovas, und am Hofe der Königin finden sie für ihre Klagen kein Gehör. Der Grund des Un friedens liegt darin, daß die Hovas den Bestimmungen des Vertrages von 1885 keine Folge leisten und die Franzosen durch alle Mittel aus der Insel hinauszutreiben suchen. So wird z. B. das Eigenthumsrecht der französischen Ansiedler an Grund und Boden bestritten; die Ansiedler werden auf jede Weise verfolgt, zuweilen ermordet; die HovaS wider setzen sich der Anlage von Straßen und Eisenbahnen, sowie den nöthigen Flußregulirungen rc. Neuerdings treiben es die Hovas so absichtlich und arg, baß man daraus schließen muß, sie wollen es auf einen völligen Bruch ankommen lassen. Darauf deutet auch, daß sie sich mit großen Mengen Waffen und Schicßbedarf versorgen und ihre Streitkräfte einüben. Natürlich sind es englische Häuser, die ihnen bereitwilligst Hinterlader und Kanonen geliefert haben. Das Geschäft über alles I — Nun kommt auch noch der Fall Korea hinzu. Bei dem starken Interesse, das die Engländer an dem Han del in Ostasien haben, kann man ihnen nicht verdenken, wenn sie bei der voraussichtlichen Theilung der Beute auch einen Handelshafen haben möchten; nun verlautet aber, daß Ruß land und Frank eich in den Gewässern von Korea eine starke Flotte entweder schon zusammengezogen haben oder aber doch im Begriff stehen, dies auszusühren; es wäre dies das erste praktische Auftreten der französischen Allianz und dieses würde sich eigenrhümlicher Weise nicht gegen den Dreibund, sondern gegen England richten. Wie Frankreich in Siam dem eng lischen Vorgehen erhebliche Schwierigkeiten bereitet hat, so dürste dies nun auch in den chinesisch-japanisch-koreanischen Wirren der Fall sein, an denen Rußland wegen der Nähe seiner sibirischen Grenze stark interessirt ist. So sieht Eng land seine Welthandelspolitik neuerdings stets von Frankreich durchkreuzt (Siam, Kongovertrag, Korea), während es auch der französischen Kolonialpolitik hindernd entgegen tritt, wo es nur kann (Sudan, Marokko, Madagaskar). — In der letzten Zeit ist in französischen Blättern viel von der Mei nung eines Politikers gesprochen worden, wonach man, wie die europäische Lage gegenwärtig sei, viel eher auf einen französisch-englischen, als auf einen französisch-deutschen Krieg sich gefaßt machen müsse. Es ist richtig, daß in Frankreich im Laufe der Jahrhunderte sich viel Haß gegen England an gesammelt hat, aber zum Krieg führen gehören zwei. Eng land müßte ganz anders auftreten, als man es von ihm gewohnt ist, wenn man ernstlich von einem bevorstehenden eng- lisch-französtschen Krieg sollte reden können. Taaesgeschichte. Deutsches Reich. Der „Reichsanzeiger theilt mit; Die Klagen der Blätter, daß die zuständigen Behörden das Publikum nicht schnell und ausführlich genug über die Vor gänge in der Oberfeuerwcrkerschule unterrichtet hätten, sind weder berechtigt noch begründet Solange der Thatbestand eines Vergehens nicht gerichtlich festgestellt ist, wird jede Be- Hörde auf die Veröffentlichung von Einzelheiten zu verzichten haben, wenn sie nicht Gefahr laufen will, bis nach Abschluß des Verfahrens falsch zu berichten. Bis zum 30. September war ein ganz klares Bild über die Entstehung, den Umfang und die Urheber der Ausschreitungen nicht gewonnen. Es wär also unmöglich, Näheres mitzutheilen, als was der „Reichsanzeiger" am 1. Oktober brachte. Begreiflich ist das Interesse der Bevölkerung für alle Fragen in der Armee, das durch grundsätzliche Geheimnißthuerei gering zu schätzen der Heeresverwaltung durchaus fern lieg'. Die Armeever waltung hat nichts zu verschweigen, sofern nicht das Staats, wohl und die dienstlichen Rücksichten sie dazu zwingen. Die Beunruhigung des Publikums durch die im Laufe des Sonn, tags verbreiteten abenteuerlichen Gerüchte, sowie über die Nachrichten von hochverrätherischen, anarchistischen oder sozial- demokratischen Kundgebungen in der Armee fallen auf die Urheber dieser Nachrichten zurück. Die Richtigkeit der am 1. Oktober gebrachten Angaben des „Reichsanzeigers" und des Wolfs'schen Telegraphen. Bureaus kann neuerdings nur bestätigt werden. Die Erwartung ist berechtigt, daß durch die am 30. September getroffenen Maßnahmen der zuständigen Gerichtshcrren die Ermittelung der Urheber und des ganzen Thatbestandes nunmehr rasch erfolgt. Zu den Vorgängen in der Oberfeuerwerkerschule wird der „Köln. Ztg." von wohlunterrichteter Seite unter Anderem geschrieben, es sei wohl jetzt schon erwägenswerth, ob man daran gut gethan hat, die militärischen Institute in dem Grade in Berlin zu vereinigen, wie es geschehen ist. „Die Unteroffiziere genießen die ihrem Rang zustehende Freiheit, ihr außervienstlicheS Leben ist deshalb schwer zu kontroliren. Man kann ihren Umgang nicht hinreichend übersehen, alle möglichen Zeitungen unv Schriften sind ihnen außer Dienst zugänglich. Es ist deshalb früher schon angeregt worden, mir der Zentralisirung der militärischen Institute in der Hauptstadt zu brechen, und wahrscheinlich wird das Borkomm- nitz Veranlassung sein, den Gedanken auszusühren. Vielleicht empfehlen sich auch innere Reformen der in der letzten Zeit bekanntlich bedeutend erweiterten Oberfeuerwerkerschule Die Untersuchung wird auch darüber Klarheit schaffen." Wie ein
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