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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.11.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-11-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189411097
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18941109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18941109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-11
- Tag1894-11-09
- Monat1894-11
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.11.1894
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Riesaer G Tageblatt und Anzeiger Wetlati md Äiyeiger). Tclegramm-Nöresf« m L F«mlpr»chstrL« r«,«b « t «,«,». «» -o der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths z« Mesa. I? 2«1. Freitag, S November 18S4» AdendS. 47. Jahr« DaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung tn den Expeditione» in Riesa und Strehla, den «»»-ahaßME^ sowie am Schalter der taijerl. Postanstalten 1 Mart 25 Ps., durch die Träger srei in« HauS 1 Mart 50 Ps-, durch den Briefträger frei in» Hau« 1 Mark Ri Pf. rlazrigewAaiiah«, pr Hk» Mmm« deS Ausgabetages bis Bormittag S Uhr ohne Bewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastautenstrab« 50. — Für die Redaktion verantwortlich: Her» Schmidt in Rial«. Bekanntmachung, Petroleum-, Benzin- und Gasmotors betreffend. Unter Bezugnahme auf die nachersichtliche Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. September 1894, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren betreffend, wird hierdurch für den Berwaltungsbereich des unterzeichneten Ttadt- rathS Folgendes verordnet: 1. Alle bisher ohne Genehmigung des Stadtraths aufgestellten und in Betrieb genommenen Petroleum-, Benzin- und Gasmotore sind von deren Besitzer bis zum 81. Dezember 1894 zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 60 Mark hierher anzumelden. 2. Tie mit der Anmeldung einzurcichenden Zeichnungen und Beschreibungen (8 2 a. l). c>. der Verordnung) sind in doppelten Exemplaren abzugeben. Von den Zeichnungen — Lageplar. und Bauzeichnung — muß je ein Exemplar, weil zu den Rathsacten kommend, auf Pausleiu- wand ausgeführt sein. Im Anschluß hieran werden diejenigen Unternehmer, in deren Betriebe Petroleummotore zur Ausstellung gelangt sind oder später zur Aufstellung gelangen, noch ausdrücklich auf die Bestimmungen der Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend; vom 6. November 1882 hingewiesen. Riesa, den 7. November 1894. Der Ltadtrath. Klötzer. Sch Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren betreffend; vom 11. September 1894. 8 1. Zur Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren, mögen sie zum Ge werbebetrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde (der Amtshaupt mannschaft bez. in Städten mit Revidirter Städteordnung des Stadtraths) erforderlich. Bereits in Betrieb befindliche dergleichen Motoren sind bis 31. Dezember laufenden Jahres bei der Polizeibehörde anzumelden. 8 2. Dem Genehmigungsge'uche sind beizufügen: a. ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung des Motors umgebenden Grund stücke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden in einem die hinreichende Deutlichkeit ge währenden Maßstab nachweist, und über die Zwecke z» denen die Nachbargebäude benutzt werden', Aufschluß giebt; b. eine mit Maßstab versehene Bauzeichnung mit Grundriß und Vertikalschnitt des Lokals, in welchem der Motor aufgestellt werden soll, sowie mit Angabe des Standortes, welcher für den Motor in Aussicht genommen ist, und der Lage des Auspuffrohres des Maschine; c. eine Beschreibung, welche Angaben über die Leistungsfähigkeit des Motors sowie dar über enthalten muß, ob er unter Verwendung von Petroleum, Benzin oder Gas betrieben werden soll. Lageplan und Bauzeichnung müssen auf Pausleinwand ausgeführt sein. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn ein bereits genehmigter Petroleum-, Ben zin- oder Gasmotor an einem anderen Aufstellungsort in Betrieb genommen werden soll. Wegen Begutachtung der Genehmigungsgesuche haben sich die Polizeibehörden lediglich an die Gewcrbeinspection zu wenden. 8 3. Die Polizeibehörden sind befugt, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in 8 120 s des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) enthaltenen Grundsätze oder der hier zu erlassenen besonderen Vorschriften erforderlich und nach, der Be schaffenheit der Motorenanlage ausführbar erscheinen, sowie welche geeignet sind, die Nachbarschaft gegen Belästigungen durch ausströmende Gase zu schützen. 8 4. Für die Ertheilung der nach 8 4 erforderlichen Genehmigung hat die Polizeibe hörde einen Kostenbetrag von 1—6 M in Ansatz zu bringen. Außerdem sind für die Begut achtung der Eingaben 3—6 M. zur-Staatskasse einzuziehen. 8 5. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer einen der im 8 1 ermähnten Motoren ohne vorgängige Genehmigung aufstellt, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung crtheilt worden ist, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung den Motor an einem andern Aufstellungsort in Betrieb nimmt. Dresden, am 11. September 1894. Ministerium des Innern. 21419. v. Metzsch. Edelmann. Zur Trunksuchts-Gesetzgebung. Als dem Reichstage in der Session 1891,92 ein Gesetz entwurf zur Beschlußfassung vorgelegt wurde, der zu einer energischen Bekämpfung der Trunksucht brauchbare Handhaben liefern sollte, da ahnte wohl kaum Jemand, das volle drei Jahre später dieses wichtige Theilstück der sozialpolitischen Gesetzgebung noch ebenso unbeackert daliegen werde, wie zu vor. Und wenn in nächster Zeit der Reichstag von Neuem Zusammentritt, so findet er der Aufgaben, die für wichtiger oder doch dringlicher gehalten werden, so viele vor, daß mit Sicherheit auch ein weiteres Jahr vergehen wird, ehe ein entscheidender Schritt auf dem Gebiete der Trunksuchtsgesetz gebung zu erwarten steht. Wenigstens seitens der Reichs regierung scheint, nach Allem, was bisher darüber verlautet hat, ein Vorgehen auf diesem Gebie e in der bevorstehenden Sitzungsperiode nicht geplant zu sein. — Wenn der Gesetz entwurf vom Jahre 1891/92 vollständig vergebliche Mühe blieb und charakteristischer Weise von dem Reichstage nicht einmal einer ersten Berathung unterzogen wurde, so hat man den Grund hierfür lediglich in dem Umstande zu suchen, daß der Entwurf in vielen seiner Bestimmungen weit über das wirkliche Erforderns hinausging, zahlreiche berechtigte In teressen verletzte und in Folge dessen einen Widerspruch her vorrief, von dem sich selbst eifrige grundsätzliche Befürworter eines Einschreitens gegen di« Trunksucht nickt ausschlossen. — Das Uebermaß an vexatorischen, nicht klar umgrenzten Bestimmungen war es, das den Entwurf von vornherein zu Fall brachte. Konnte hierüber vielleicht ursprünglich noch ein Zweifel bestehen, so darf derselbe jedenfalls als inzwischen gehoben betrachtet werden. Und zwar insofern gehoben, als in neuerer Zeit gerade die berufensten Leiter der Bewegung gegen die Trunksucht ihr Hauptaugenmerk darauf gewandt haben, durch sorgfältiges Studium der Frage und durch Um frage bei de.« hauptsächlich interessirten Gewerbetreibenden die Grenzen zwischen dem Nothwendigen und Ueberflüssigen, dem Wichtigen und Kleinlichen, genau festzustellen. Auch in diesen Kreisen hat man offenbar erkannt, daß nur auf diese Weise, bei strikter Beschränkung auf das unbedingt Er forderliche, die ganze Frage einem befriedigenden Abschluß zugeführt werden kann. In allerletzter Zeit hat sich namentlich wieder der große und wohlbekannte „Deutsche Verein gegen den Mißbrauch geistiger Getränke" beflissen gezeigt, unter den mehr als mannigfaltigen Vorschlägen, die in Vergangenheit und Gegen wart behufs Eindämmung der Trunksucht aufgetaucht sind, die Spreu von dem Weizen zu sondern. Eine sehr schätzens- werlhe Thätigkeit nack dieser Richtung entwickelt insbesondere der Schriftführer dieses Vereins, Dr. Rode, und gleichzeitig mit ihm der Herausgeber der „Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung", Dr. R. Fischer. Und wenn es doch noch in absehbarer Zeit, vielleicht gar bereits in der nächstkünfligen Session des Reichstages, gelingen sollte, auf gewerblichem Gebiet wenigstens die markantesten Krebsschäden zu beseitigen, die in unverkennbar hervorragendster Weise der Trunksucht Vorschub leisten, so werden es nicht zum wenigsten diese Herren sein, denen ein Verdienst hieran zuzusprechen ist. — Und zwar wesentlich um deswillen, weil sie sich neuer dings haben angelegen sein lassen, aus eine Klage, die aller dings schon von jeher von Angehörigen des Gastwirthestandes erhoben worden ist, die öffentliche Aufmerksamkeit zu lenken: nämlich auf das Unwesen des unbefugten oder „Winkel-Aus- schanks". Es wür.e ,u weit führen, wollten wir auch nur einen Bruchtheil dessen hier wiedergeben, was in den öffent lichen Darlegungen der Genannten über die Schädlichkeit des in der Verborgenheit uno ohne die gesetzlich erforderliche Legitimation (durch Konzession) sich abspielenden Winkel-Aus schanks gesagt wird. Ueber die Wege zum Ziele mag sich diskuliren lassen. Auch hier wird man das Kind nicht mit dem Bade aus schütten und nicht, um dem Winkelausschank ein Ende zu machen, auch an sich berechtigte Geschäftszweige, wie ein solcher der Flaschcnbierhandel an und für sich ist, vernichten dürfen. Aber bei vorsichtiger Abwägung der Schritte, die im Interesse einer gänzlichen Beseitigung des Winkelausschanks zu thun sind, wird sich ja wohl eine derartige 'Nebenwirkung ver meiden lassen. Tagesgeschichte. Deutsches Reich. Aeußerem Vernehmen nach soll die Vorlage zur Bekämpfung der Umsturzbestrebungen eine Ergänzung des 8 Hl des Reichsstrafgesetzes dahin enthalten, daß nicht allein, wie bisher, die öffentliche Aafforderung zur Begehung einer strafbaren Handlung, sondern auch schon die Verherrlichung der letzteren, sowie die öffentliche Be hauptung in Wort und Schrift, daß der Umsturz der be- stehenden Staats- und Gesellschaftsordnung herbeizuführen sei, mit Gefängniß bestraft wird. Diese Erweiterung des 8 m soll den Haupttheil der Vorlage bilden, wenigstens verspricht man sich davon die größte Wirkung in Bezug auf die Ein dämmung der Umsturzbestrebungen, obwohl auch noch einige andere Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine schärfere Fassung erhalten sollen. Von unterrichteter Seite wird wiederholt versichert, daß die Vorlage derart) beschaffen sei, daß ihr alle Parteien unbedenklich zustimmen könnten, denen es mit der Bekämpfung der gegen die bestehenden StaatS- und Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen wirklick ernst ist. Inwieweit diese Versicherung zutrifft, wird sich natürlich erst nach dem Bekanntwerden des ganzen Entwurfs mit Sicherheit beurthcilen lassen. Es heißt, daß der Wort laut der Vorlage amtlich bekannt gegeben werden soll, sobald sie die Zustimmung des BundeSrathes gefunden haben wird, was nach den voraufgegangenen Berathungen der einzelstaat lichen Minister binnen kurzem der Fall sein dürfte. Wie die „Berl. N. di." hören, ist an Stelle des bis herigen Chefs der Reichskanzlei, Wirkt. Geh. Rath Goering, der Geheime Ober-Regierungsrath Freiherr v. Wilmows'i, vortragender Rath im landwirthschaftlichen Ministerium und als Kommissar des Ministers, Mitglied der Ansiedlungs kommission für Posen und Westpreußen, einstweilen kom missarisch zur Wahrnehmung der Geschäfte berufen worden. Herr von Wilmowski ist ein Sohn des verstorbenen Geb. Kabinetsraths Kaiser Wilhelms !., eines in weitesten Kreisen in ehrenvollem Andenken stehenden Mannes, dessen vorzüg liche Eigenschaften: Pflichttreue und Gewissenhaftigkeit im besten Sinne des Wortes, die ihn zu einem hoch geschätzten Diener seines Kaisers und Königs machten, als werthvollstes Erbtheil auf den Sohn übergegangen sind. Politisch gehört Frhr. v. Wilmowski der konservativen Richtung, aber keiner Partei an, seine Wahl wird in den ihm näher stehenden Kreisen allgemein als eine vorzügliche bezeichnet. Die in Berlin tagende Generalsynode beschloß, an den evangelischen Oberkirchenrath die dringende Bitte zu richten, dahin zu wirken, daß mit allen der Kirche zu Gebote stehen den Mitteln das Gewissen des evangelischen Volkes betreffs der Bedeutung und Heilighaltung des Eides überall geschärft und gestärkt werde; ferner, bei den Reichs- und Staatsbe hörden dahin vorstellig zu werden, daß die Zahl der Eides leistungen möglichst beschränkt, die seelsorgerische Eidesbelehrung im Laufe des Prozesses ermöglicht, die konfessionelle Eides formel gesetzlich wieder hergestellt, die Vereidigung von Christen nur von christlichen Richtern auf dem Verwaktungswege er möglicht und der Eidesleistung vor Gericht eine der Heilig keit der Sache entsprechende Feierlichkeit gegeben werde. Von „bester Seite" erfährt das Depeschenbureau „Herold", der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe besuche die Höfe von München, Stuttgart und Karlsruhe nicht allein deshalb, um
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