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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.11.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-11-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189711081
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18971108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18971108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-11
- Tag1897-11-08
- Monat1897-11
- Jahr1897
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.11.1897
- Autor
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und A«feiger iLIbrpIlllt vnk ämeigrrj Telegramm-Adresse „Tageblatt", Riesa. Amtsktatt Femsprechstelle Nr. 20. der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. S0. Jahrg 200 Montag, 8. November 1807» Abends Herrn Carl Heinrich Hermann Eckert und Brehm. Brehm. Brehm. Brehm. t i desselben Alters und Geschlechts zulässigen Zuchtmittel zur Anwendung. Vor der Vollstreckung aller schweren Disziplinarstrafen erhält der Arzt Gelegenheit, Bedenken dagegen geltend zu machen. Mindestens alle zwei Jahre einmal werden die Anstal ten durch die Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten be sichtigt. zu beschäftigen. Bei der Zuweisung von Arbeit soll auf den Gesundheitszustand, die Fähigkeiten und das künftige Fort» kommen, bei Gefängnißsträflingen aber auch auf den Bildungs grad und die Berufsverhältnisse Rücksicht genommen werden. Bei Jugendlichen soll außerdem besonderes Gewicht auf die Erziehung gelegt werden. Die Berwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen ist so zu regeln, daß die Interessen de« Privatgewerbes möglichst geschont werden. Insbesondere soll darauf Bedacht genommen werden, die Verdingung der Ar beitskraft der Gefangenen an Arbeitgeber möglichst einzu schränken, den Arbeitsbetrieb auf zahlreiche Geschäftszweige zu verthellen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltung zu erstrecken, unter allen Umständen aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden. Selbstbeköstigung, sowie der Gebrauch eigener Kleidung, Wäsche und eigener Bettstücke wird den Gefange ne», die einfache Haft verbüßen, sowie den Festungsgesangenen gestattet. Inwieweit diese Vergünstigungen auch den Ge- fängmßsträfiingen zu Theil werden dürfen, ist der Bestimmung der obersten Aufsichtsbehörde und den Hausordnungen Vor behalten. Abgesehen von den Zuchthaussträflingen soll eine Ver änderung der Haar- und Barrtrachr nur aus Gründen d r Reinlichkeit uns Schicklichkeit eintreten. Besondere Bestimmungen sind für Krankheitsfälle, sowie über Seelsorge und Unterricht gegeben. Die jugendlichen Gefangenen sollen Unterricht in den Gegenständen der Volks schule erhalten, desgleichen die erwachsenen Gefangenen unter 30 Jahren, soweit sie Lessen bedürfen. Täglich soll den Geiangenen, soweit es ausführbar ist, mindestens eine halbe Stunde Bewegung im Freien gestattet werden. Der schriftliche Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aufsichtsbehörde dürfen nicht zurückgehalten werden. Zur Aufrechterhaltung der Disziplin sind folgende Disziplinarmittel für zulässig erklärt: Verweis, Ent ziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen, Entziehung der Bücher und Schriften; bei Einzelhaft: Entziehung der Arbeit, Entziehung der Bewegung im Freien, Entziehung des Bettlagers, Schmälerung der Kost. Fesselung und einsame Einsperrung. Wo gegen Zuchthaussträfling? zur Zeit noch andere Disziplinarmittel etngeführt find, dürfen auch diese in den bisherigen Grenzen angewendet werden. Die ein same Einsperrung kann auch noch durch Entziehung haus ordnungsmäßiger Vergünstigungen, durch Entziehung der Bücher und Schriften, durch Entziehung der Arbeit, durch Entziehung des BetilagerS, durch Schmälerung der Kost und durch Verdunkelung der Zelle geschärft werden. Dauert die geschärfte einsame Einsperrung länger als eine Woche, so fallen die schwereren Schärfungen am vierten, achten und , dann an jedem dritten Tage fort. Gegen Gefangene unter i 18 Jahren ist Fesselung sowie Schärfung der einsamen Ein- s sperrung durch Verdunkelung der Z lle ausgeschlossen. Ihnen gegenüber kommen noch die in Volksschulen gegen Personen eingetragen. Riesa, den 6. November 18S7. Königliches Amtsgericht Hellmer. ausgeschieden ist. Riesa, den 6. November 1897. Königliches Amtsgericht. Heldner. Herrn Max Georg Arno Arthur Donner Beide Kaufleute in Riesa, DaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abends mitMusnahme der Sonn- und FesttageMBierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla oder durch unsere Träger frei ins Hau» 1 Mark LV Psg., bei Abholung am Schalter der katserl. Postanstalten IjWark 2S Pfg.^ durch den Briefträger siel inS HauS 1 Mark 65 Pfg. Anzrigeu-Annahme für die Nummer des Ausgabetages bis Vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle Aastanienstraße 59. — Für die Redacttön verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Ü Grundsätze über den Vollzug von Freiheitsstrafen. Dir vom Bundesrath in der Sitzung vom 28. October d. IS. genehmigten Grundsätze über den Vollzug von Frei heisstrasen bezwecken nicht, die Materie der Vollstreckung ge richtlich erkannter Strafen endgültig und erschöpfend zu regeln. Vielmehr sollen nur bis zu einer grundsätzlich zu erstreben den reichsgesetzlichen Regelung des Gegenstandes, die aber zur Zeit nicht auSsührbar erscheint, die wichtigsten Gcund- sätzr über die Behandlung der zu einer Freiheitsstrafe ver« urtheilren Gefangenen festgestcllt werden. Von den wesent lichsten Bestimmungen seien hier folgende hervorgehoben: Die ersten Paragraphen regeln die Unterbringung der Gefangenen. Weibliche Gefangene sollen in der Regel in besonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht werden; auch sollen zur Bewachung weiblicher Gefangener möglichst weibliche Bedienstete verwendet werden. Jugendliche Ge fangene sollen von erwachsenen Gefangenen streng getrennt gehalten werden. Für Neubauten wird das Mindestmaß des Luftraums in Einzelzellen und in SammUräumen festg'stellt. Der Luft raum der Einzelzellen soll mindestens 22 Kubikmeter be. tragen und das Fenster eine Lichlfläche von mindestens 1 Quadratmeter haben. Bei Räumen, die zum Aufenthalt eines Gefangenen nur bei Nacht und in der arbeitsfreien Zeit bestimmt sind, beträgt das Mindestmaß des Luftraumes 11 Kubikmeter. In gemeinschaftlichen Aufenthaltsräumen sollen 16, in gemeinschaftlichen Schlafräumen 10 und in ge- meinschastlichen Arbeitsräumen 8 Kubikmeter auf die Person entfallen. Die Einzelhaft soll vorzugsweise angewendet werden, wenn die Strafe die Dauer von drei Monaten nicht über steigt oder der Gefangene das 25. Lebensjahr noch nicht voll endet oder Zuchthaus, Gefängniß- oder geschärfte Haftstrafe noch nicht verbüßt hat. Jedoch sollen Gefangene unter 18 Jahren ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht länger al» drei Monate in Einzelhaft gehalten werden, und diese ist völlig ausgeschloffen, wenn von ihr Gefahr für den körper, lichen oder geistigen Zustand des Gefangene« zu besorgen ist. Endlich soll jeder in Einzelhaft befindliche Gefangene täglich mehrmals von Anstaltsbeamten, sowie monatlich mindestens f einmal vom Vorstand und dem Arzt besucht werden. Bei Gemeinschaftshaft solle« die Gefangenen wenigstens für die Nacht möglichst von einander getrennt werde«. Auch bei Tage sollen die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen und noch nicht mit schwerer Freiheits strafe vorbestraften Gefangenen von Gefangenen schlimmerer Art so viel als möglich abgesondert werden. Was die Beschäftigung der Gefangenen anbetrifft, so soll von der durch das Strafgesetzbuch eingeräumten Be« fugniß zur Zuweisung von Arbeit in der Regel Gebrauch gewacht werden. Ausnahmsweise kann Gefängnißsträflingen, sofern sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befin den und Zuchthausstrafe noch nicht verbüßt haben, mit Ge nehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden, sich selbst § «e vr« oec vewcoerung »ocryaupi aus. nun oer »o- f sendcr auf der Sndung nicht namhaft gemacht, so bleiben ; solche Sendungen al« unanbringlich bei der Post liege«, i Welche Unannehmlichkeiten sowohl den Absendern als de« * Empfängern durch Nrchibeachtung der bestehenden Vorschriften ! entstehen, bedarf daher keiner wetteren Erörterung. Wenn nun auch die Bestimmung im inneren deutschen Verkehr nicht ! OertltcheS und Sächsisches Das unterzeichnete Amtsgericht hat heute «us Fol. 304 des Handelsregisters für seinen Bezirk die am 1. November 1897 errichtete Firma Eckert L Donner in Riesa und als deren Inhaber Auf Fol. 281 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute verlautbart worden, daß die Firma Hermann Eckert in Riesa erloschen ist. Riesa, am 6. November 1897. Königliches Amtsgericht. Heldner. Auf Fol. 283 des Handelsregtsters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute verlautbart worden, daß die Firma Arthur Donner in Riesa erloschen ist. Riesa, den 6. November 1897. Königliches Amtsgericht. Heldner Das unterzeichnete Amtsgericht hat heute auf Fol. 137 deS Handelsregisters für seinen Bezirk, die Firma August Schneider in Riesa betreffend, verlautbart, daß Herr Kaufmann Otto Georg Zschachlitz in Riesa Riesa, 8. November 1897. — Tagesordnung für die öffentliche Stadtverord netensitzung, Dienstag, den 9. November 1897, Nachmittag» 6 Uhr. 1. Bekanntgabe einer Verordnung de» Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts auf das »adträthliche Ersuchen um Errichtung eines Gymnasium» in Riesa. 2. Erklärung de» Schlachthofrestaurateurs He^rn Schulze und Beschlußfassung über bauliche Veränderungen im Schlachthofrestaurant. 3. Beschlußfassung über Beschaffung eines neuen Oftns in der Wohnung des Rathskellerpächters. 4. Anderweirr Berathung über Vie von dem Kirchenvorstande in Aussicht genommene dritte Kirchenbauanleihe, jetzt in Höhe von 90000 Mk. 5 Rathsbeschluß, einen Vertrag mit der Allgem. Versicherungs-Aktien-Gesellschaft,Wilh-lma"in Mag deburg, Hafipflrchtschäden betr. 6 Restantenregulativ. Ge heime Sitzung. (Vorbesprechung über die bevorstehende Neu wahl zweier Rarysmitglieder.) Rathsdeputirte: Herr Bür germeister Boeter«, Herren Stadträrhe Barch und Heinrich. — In der Kirchenvocftandssitzung am 4. November d. 1. wurde beschlossen: 1. da« Amt eines Kirchners und Kir chenbuchführers dem Kwchrechnungsführer Jost zu übertragen; 2. die Herren Kirchenoorsteher Burkhardt, Barth, Heyn und s Röhrborn in den Wahlausschuß zur Kirchenoorstandswahi zu ! wählen; 3. die Pflege der beiden Thurmuhren Herrn Uhr macher Nöbel, die Pflege der Orgel und das Summen der selben den Herren Hoforgelbauern Jrhmlich in Dce«. den zu übertragen; 4. einen Grldschrank für die Kirche an- zukausen zur Aufbewahrung wichtiger Dokumente und werth- voller Sachen, womit einer Verordnung des eo.-luth. LandeS- konfistoriums genügt wird; 5. die etngegangenen Offerten, ErweiterungSarbeiten des Gottesackers betr., dem Herrn Bau führer Bachmann zur Begutachtung zu überweisen. — Nach den gemachten Erfahrungen werd?» noch immer sehr häufig in Waarenprobensendungen gegen die ermäßigte Taxe Gegenstände versandt, die einen Handelswrrih besitzen. Dies ist unzulässig; derartige Sendungen müssen al- Briefe frankirt werden. Die Post belegt nun solche unzulässige Waarenprobensendungen nicht mit Strafporto, sondern schließt sie vcn dec Beförderung überhaupt aus. Ist nun der Ab- solcke Sendungen al« unanbringlich bei der Post liege«.
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