Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-12-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189712291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18971229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18971229
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-12
- Tag1897-12-29
- Monat1897-12
- Jahr1897
-
1
-
2
-
3
-
4
-
5
-
6
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1897
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und Anzeiger MeblE und AnMch der Telegramm-Adresse „Tageblatt", Riesa.' Amlsötatt Fenisprechstelle Nr. LV. König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa, I? S02 Mittwoch, 28. Deeemver 1887, MendS S«. Jahr,. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla oder durch unsere Träger frei in» Hau» 1 Mark SV Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 25 Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau» 1 Mark SS Psg. Auzrigen-Auuahme für die Nummer de» AuSgadetageS bi» Bormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle Kastanienstraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Mesa. Erlaß, die Anmeldung zur Relrutirungs-Stammroüe betr. Die in den Städten und Landgemeinden des hiesigen Aushebungsbezirks dauernd auf hältlichen Militärpflichtigen des deutschen Reiches, welche entweder im Jahre 1878 ge boren, oder früher zurückgestellt und daher wieder gestellpflichtig sind, werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachtheile, sich in der Zeit vom 18. Januar bis 1. Februar 18S8 zur Eintragung in die Rekrutirungs-Stammrolle bei dem Stadtrathe oder Gemeindevorstande ihres Aufenihaltsortes gehörig anzumelden. Sind dergleichen Militärpflichtige von dem Orte, wo sie zur Stammrolle sich anzumelden haben, zeitweilig abwesend (Reisende, Wandernde, Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Ver pflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Das Reisen und Wandern kann somit im Allge meinen nicht als Entschuldigung wegen unterlassener Anmeldung und Gestellung geltend ge macht, es muß vielmehr von denjenigen Militärpflichtigen, welche von der gesetzlich zulässigen Zurückstellung Gebrauch machen wollen, darum ausdrücklich nachgesucht werden. Der Ort, in dem Gcstcllpflichtige als Wirthschafts- oder Gewerbsgehilfen, Schüler oder Dienstboten sich befinden, gilt als deren dauernder Aufenthaltsort. Fabrikarbeiter, welche außerhalb ihres Wohnortes beschäftigt sind, sind als am Wohnorte — nicht am Be- fchäftigungsorte — meldepflichtig zu behandeln. Die Stadlräthe und Gemeindevorstände wollen daher die Meldepflichtigen in der vor geschriebenen Weise zur Anmeldung noch besonders auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu nachdrücklich anhalten. Die in Straf- und Besserungs-Anstalten, Gemeinde-, Arbeits-, Heil- und Kranken-An- stalteu, sowie in Privat-Heil- und Kranken-Anstalten untergebrachten Gestellpflichtigen sind nach Z 25 Nr. 6 Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stamm rolle anzumelden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestrafung Gestellpflichtiger wegen unter lassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 241) den Stadträthen und Gemeindevorständen zusteht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist Folgendes zu beachten: a) Die Bezirkszugehörigkeit der Geburts- nnd Aufenthaltsorte ist nach Maß gabe der Bezirkseintheilung für das deutsche Reich (Anlage 1 zu § 1 der Wehrord nung S. 607 der sächs. Gesetzsammlung von 1888) genau anzugeben. Fehlt auf einem Geburts- oder Loosungsscheine die Angabe des betreffenden Kreises oder Be zirkes (Amtshauptmannschast oder Landrathamtes rc.), so ist der Gestellpflichtige genau darnach zu fragen, dafern auch seine übrigen Legitimationspapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. d) Nicht blos die gegenwärtige Beschäftigung des Gestellpflichtigen ist in Spalte 8 etnzutragen, sondern auch die früher etwa erlernte Profession. e) Die Vormünder der Gestellpflichtigen sind in Spalte 6u mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort einzutragen und ist der Stand des Vaters in Rubrik 5» an zugeben, resv. vorher zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzugeben. ck) Alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach Eintritt der Betroffenen in das mi litärpflichtige Alter erfolgt sein, und nicht blos diejenigen wegen Verbrechen und Vergehen, sondern auch diejenigen wegen Uedertretungen sind in der dazu be stimmten Spalle „Bemerkungen" einzutragen. Die betreffenden Mittheilungen der Gerichtsbehörden rc. sind mit der Stammrolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrollenführer in dieser Beziehung werden mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mk. geahndet werden. tz) Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte einzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mit Bleistift auszufüllen. k) Seeleute von Beruf, Schiffszimmerleute, Maschinisten, Maschinisten-Assistenten und Heizer von Flußdampsern müssen, wenn sie zur seemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer Berussart genau bezeichnet werden. ß) Diejenigen Gestellpflichtigen, deren Familien- rc. Verhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, sind rechtzeitg an das Anbringen eines bezüglichen Zurückstellungs-Antrags und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Be tracht kommender Umstände zu erinnern. Die auSgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen Geburtslisten, Geburts- und LoosungSschetnrn, Bestrafungs- und Todesmittheilungen rc. sind bis 8. Februar 1808 anher einzureich«,. Die zum einjährig Kreiwilligendienst Berechtigten vom Jahrgange 1878 haben sich, sofern sie nicht bereits zum activen Dieust eingetreten sind, bei der Ersatz.Commission de» Gestellung»- (Aufenthalts-) OrteS schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihre- Berechtigungsscheine- ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, daß Gestellpflichtige unter Verzicht auf das LooS im MusterüngStrrmine sich zum freiwillige« Dienstrintritt melden können, je doch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl des Truppentheils nicht erlangen; wenn möglich wird aber feiten der Ersatz-Commission auf etwaige Wünsche der Gestellpflichtigen Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem bestimmten Regiwepte rc. he» deutschen Reiche» dienen möchten, erlangen diesen Vorthell lediglich durch die Anmeldung bei dem Commando des betreffenden Regiments rc. mit dem in § 84 Absatz 2 der Wehrord nung bezeichneten Meldescheine vor Eintritt der Gestellpflicht im 20. Lebensjahre bez. die Zurückgestellten vor der alljährigen Musterung. Uebrigens wird zur Handhabung der Controle unter Hinweis auf die Kriegsministerial- Verordnung vom 25. November 1885, die Mitwirkung der Polizei- und Gemeindebehörden bei Ausübung der militärischen Controle und diese Controle im Allgemeinen betreffend. (Ge setz- und Verordnungs-Blatt 1885 S. 140 flg.) in Verbindung mit den amtshauptmann schaftlichen Erlassen vom 21. November 1885, 16. Dezember 1885, 14. Dezember 1895, 28. Juli 1897 und 28. November 1897 ingleichen Anlage 3 zu ß 106 der Wehrordnung (S. 865 des Gesetz- und Verordnungsblattes 1888) eingeschärst, daß von alle« zuziehenden Mannschaften im Alter vom begonnenen 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ««bedingt ein Ausweis über ihre Militärverhältniffe, und soviel Reservisten, Landwehrleute, Er satz-Reservisten und zur Disposition der Ecsatzbehörden beurlaubte Leute anbelangt, der Nach weis über erfolgte Meldung bei der Landwehrbehörde zu erfordern, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige hierher bez. an das Königl. Bezirks-Kommando zu erstatten ist. Großenhain, am 29. Dezember 1897. Die Königliche Amtshauptmannschast. v. 4042. v. Wilncki. Tn. - Bekanntmachung. Herr Oskar Schuster in Wülknitz beabsichtigt in dem unter Nc. 294 L des Flur buchs für Wülknitz gelegenen Grundstücke eine Rohpappen-Jmprägnir-Anstalt zu errichten. In Gemäßheit ß 17 der ReichSgewerbeordnunz in der Fassung vom 1. Juli 1883 wird dies mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hiergegen, soweit sie nicht auf besonder», Privatrechtstiteln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubrinzen. Großenhain, am 28. December 1897. Die Königliche Amtshauptmannschast. 4561 r. vo« Wilncki. He. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Carl Jttlius Rötzsch eingetragene Grundstück, bestehend aus Wohn- und Nebengebäude, Hofraum und Garten, Folium 168 des Grundbuch», Rr. 223 und 224 des Flurbuchs für Strehla — an der Hauptstraße gelegen — sowie Nr. 168 des Brandcatasters, nach dem Flurbuchs 13 dj Htta. 2,4 a groß und mit 60,35 Steuer einheiten belegt, geschätzt auf 9850 Mark — Pf. soll an hiesiger Amtsgerichts stelle zwangsweise versteigert werden und ist der 3. Januar 1898, Vormittags 19 Uhr als BersteigerungStermin, sowie der 14. Januar 1898, Vormittags 10 Uhr als Termin zu Verkündung des Vertheilungsplans anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältniffes kann in der Terichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Riesa, mn 4. November 1897. Königliches Amtsgericht. Ass. Reichen. Aktuar Sänger, G.-S. Bekanntmachung. In den letzten Tagen sind von unbekannter Hand mehrere junge Kirschbäumchen in der städtischen Pausitzerstraße durch Anschneiden beschädigt worden. Zur Ermittelung des Urhebers dieses Urffugs wird hierdurch eine Belohnung von 2V M ausgesetzt. Riesa, den 29. December 1897. Der Rath der Stadt Basier«. Sch. Bekanntmachung. Die Laudreuten auf den Termin Weihnachten lfd. I. sind baldigst, längstens aber bi» z«m S. Ja««ar 18V8 an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Rief«, am S8. December 1897. Der Rath der Stadt. «etter«. «dl sür da« „Riesaer Tageblatt" erbitten uns bi» späteste,» H Borwittag- U Uhr de» jeweiligen Ausgabetage». Die GeschMstelle. -- - - ,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht