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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.02.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898-02-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189802036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18980203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18980203
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1898
- Monat1898-02
- Tag1898-02-03
- Monat1898-02
- Jahr1898
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.02.1898
- Autor
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PesacrMagkblM ,'d Tounerstag, S. Februar 18S8, Abends Länge, 's Rm. Die Bedingungen werden vor versteigert werden. Hartmann 2. 3. H. 26 r. Mle. 24«. L. Kahlschläge auf Kreinitzer Hinter haide, dicht hinter ForsthauS .Haidehäuser Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abend« mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. BierteljLhrlicher Bezugspreis bet Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla oder durch uns,« Träger frei in» Hau» 1 Mark 50 Pfg., bei Abholung am Schalter der tatserl Postanstalten 1 Mart 25 Psg., durch den Briefträger ftei MS Hau» 1 Mark 6S Pfg. A»zei,e«.Anuah«r sür die Nu««« de« (Ausgabetage» bi« vormittag S Uhr ohne Gewähr.^ Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle Kastantrnstrab« 89. — Für die Redactton verantwortlich: Herman» Schmidt in Riesa. M H ob 1 av a» n für da- „Riesner Tageblcktt" erbitten un» bl« spStesta,« vormittags v Uhr de« jeweiligen Ausgabetage«. Die Geschäftsstelle. Nächsten Sonnabend, den 5. Februar 1898 vormittags v Uhr sollen in der Hausflur des hiesige« Rathhanfes 1 Regulator, I. Weckeruhr, lange Stieseln, mehrere Stiefelettenschäste, 1 Wlnterüberzieher und andere Kleidungsstücke, sowie verschiedene andere Sachen gegen sofortige Bezahlung an die Meistbietenden öffentlich versteigert werden. Riesa, am 3. Februar 1898. Der Vollstreckungsbeamte des RatheS der Stadt. Schubert, Rathsvollzieher. Bekanntmachung. Aus di« nächsten sechs Jahre sind in Pflicht genommen worden die Herren Gemeindevorstand Otto Frenzel in Poppitz, „ Moritz Münch in Merzdorf, „ Hermann Kurze in Moritz und II. Gemeindeältester Eduard Dietze in GrSba für ihre bisherigen Funktionen, der frühere Gasthofsbesitzer und jetzige Rentner Herr Louis Grostman« in Bobers« als Gemeindeältester für Boberse«, der bisherige Gemeindeälteste Herr Christian Gottlieb Unger in Mergendorf als Gemeindevorstand und der Gutsbesitzer Herr Johan« Jnlin» Schumann in Mergendorf als Gemeindeältester für diesen Ort, endlich der Gutsbesitzer Herr Gotthelf Adolf Schneider in Meida alS Gemeindeältester für Weida. Großenhain, am 25. Januar 1898. Die Königliche Amt-Hauptmannschaft. v. Wilucki. Bekanntmachung. Es wird hiermit bekannt gegeben, daß seit der Anstellung eines Hilssgeistlichen die Kirchengemeinden Riesa und Weida in folgende 3 Seelsorgerbezirke eingeteilt worden sind: 1. Der Seelsorgerbezirk des Hilfsgeistlichen umfaßt: Weida mit Neuweida, die Kolonie, den Bahnhof Riesa sowie die Bahnhofsstraße nebst allen zu beiden Seiten liegenden Häusern und zwar aus der Elbseite bis zur Wilhelmstraße und aus der anderen Seite bis zur Augustastraße. Außerdem liegt dem Hilssgeistlichen die Seelsorge im Gefängnis ob. 2. Der Seelsorger-Bezirk des Diakonus umfaßt: Die Wettiner- bez. Hauptstraße von der Wilhelmstraße bis zur Einmündung der Schützen straße nebst allen nördlich dieses Teils der Wettiner- bez. Hauptstraße nach der Elbe zu ge legenen Straßen und Häusern sowie die beiden eingepfarrten Dörfer Poppitz und Mergeudorf. Außerdem liegt dem Diakonus die Seelsorge im Johanniterhaus und die gesamte Mili- tärseelsorge ob. 3. Der Seelsorger-Bezirk deS Pfarrers umfaßt den noch übrigen Teil der Stadt, also die Kastanien- und Gartenstraße nebst Querstraßen und allen südlich davon gelegenen Straßen und Häusern sowie die Poppitzer-, Meißner-, Großenhainer- und Feldstraße u. s. w. und das Rittergut Göhlis. Außerdem liegt dem Pfarrer die Seelsorge im Stadtkrankenhaus, im Armenhaus und im Rettungshaus ob. Die Gemeindeglieder werden gebeten, sich In allen seelsorgerltchen Angelegenheiten an den betr. Bezirksgeistlichen zu wenden. Auch sind die Geistlichen dankbar für jede Benach richtigung über Kranke und Hilfsbedürftige ihres Bezirks. — Alle Amtshandlungen sind nach wie vor in der Pfarramtsexpedition (Pausitzerstraße 26) anzumelden. Ev.-luth Pfarramt Riesa mit Weida, d. 3. Febr. 1898. * Friedrich, ?. Eisverkauf. Wiederholt geäußerten Wünschen nachzukommen, beabsichtigt die unterzeichnete Verwaltung in den nächsten Tagen mit der Eisbereitung zu beginnen, sobald sich für die täglich hergestellte Menge von 24 Centnern Abnehmer finden. Der Verkauf geschieht zum Herstellungspreis von 2 M. 50 Pfg. pr Centner. Das Eis kann nur an die Consumenten abgegeben werden, welche daS gewünschte Quantum (nicht unter 1 Ctr.) Lags vorher bis Mittag 12 Uhr bestellten. Der Betrag ist hei der Bestellung zu bezahlen. Vom 1. April, dem Tage der Wiederaufnahme de» Kühlzellenbetriebes, wird der Preis de« Eise» auf den vorjährigen herabgesetzt. Riesa, 3. Februar 1898. D'e Verwalt«»- d. städtischen Schlachthofes. G. Heinrich. s 38 469 10 26 207 155 217 meistbietend gegen Baarzahlung öffentlich Beginn bekannt gegeben^ Haidehäuser und Truppenübungsplatz Zeithain, am 1. Februar 1898. Königliche Forstverwaltung. Königliche Garnison-Verwaltung. Im Gasthofe zur „König-lind- in Wülknitz" sollen Mtttwmh, am s Fedrnnr d. I., von Bormittags r/,10 Uhr an fichtene Stämme von 13—14 cm Mittelstarke^ 11 na „ Stangen „ 7—15 kieferne Klötzer „ 16—30 Langhaufen IV. Klaffe, kieferne Scheite, „ Knüppel, „ Aeste und Stöcke Bekanntmachung, die lieber« und Nachtarbeit in Bäckereien und Conditoreien betreffend. Auf Grund der Bestimmungen unter 13» und I 3 letzter Absatz der Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 4. März 1896, den Betrieb von Bäckereien und Conditoreien be treffend, erklärt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannscha^t für das laufende Jahr in denjenigen Bäckereien und Conditoreien, auf welche obige Bekanntmachung An wendung leidet, üeber- und beziehentlich Nachtarbeit an folgenden 14 Tagen für allgemein zulässig: 7. und 9. April (Ostern), 27. und 28. Mai (Pfingsten), 2 Tage vor dem ortsüblichen Erntefeste, 2 Tage vor dem ortsüblichen Kirchweihfest, 19 , 20., 21., 22., 23. und 24. Dezember (Weihnachten). Hierüber ist die Königliche Amtshauptmannschaft in der Lage, an 6 weiteren Tagen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Be dürfnisses lieber- und beziehentlich Nachtarbeit auf besonderes Ansuchen sür zulässig zu erklären. Endlich wird darauf hingewiesen, daß nach Punkt I 3K der obengedachten Bekanntmachung, abgesehen von vorstehends zu 1 und 2 nachgelassenen und eventuell noch nachzulassenden Tagen, weitere rkv Doge, deren Auswahl der Bestimmung des Arbeitgebers über lassen ist, für Ueber- und beziehentlich Nachtarbeit frcistehen. Die demgemäß vom Arbeit geber zur Ueber- und beziehentlich Nachtarbeit benutzten Tage sind auf der nach Punkt 1 4» der gedachten Bekanntmachung auszuhängenden Kalender-Tafel kenntlich zu machen. Großenhain, am 31. Januar 1898. Die Königliche Amtshauptmannschaft. v. Wilucki. Verordnung, die Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckung der i« Jahre 1897 anS der Staatskasse bestrittenen Berläge an Seuchen- re. Entschädigungen betreffend. Nach der am 17. Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Pferd« und Rinder ist zur Erstattung derjenigen im Jahre 1897 verlagSweise auS der Staatskasse bestrittenen Beträge, welche an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom ^1 Mai 18^4 die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödteten und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, oder nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 bezw. vom 29. Februar 1896 kür die infolge der Schutz impfung gegen Lungenseuche umgcstandcnen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für infolge von Milzbrand oder Rauschbrand gefallene oder getödtete Pferde und Rinder zu gewähren gewesen, bez. an Berwaltungskosten erwachsen sind, auf jede- der aufgezeichneten s) Pferde ein Jahresbeitrag von fünf P emsigen und d) Rinder ein Jahresbeitrag von siebzehn Pfennigen zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881, Seite 13 — und der Verordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886, bezw. des Gesetzes vom 29. Februar 1896 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1884, Seite 62, und von 1886, Seite 64, bezw. von 1896, Seite 31 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregten Jahres beiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträihe, Bürgermeister, Gemeindevorstände) hiermit an gewiesen, auf Grund der von den Kreishauptmannschaften bez. Amtshauptmannschaften abgestem pelt an sie zurückgelangten Verzeichnisse die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den be treffenden Pferde- und Rindviehbesitzern unverzüglich einzuheben und bis längsten« den 1. April dieses Jahres unter Beischluß der Verzeichnisse an die Kreishauptmannschaften bez. AmtS- hauptmaunschasten einzuzahlen. Dresden, am 28. Januar 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch Unter- „ 7—11 Ober- „ 2 «nd Anzeiger (Elbedlatt mit Aqtigch. Telegramm-Adresse O PHP ckA Ist ck» 4 Fernsprrchstell« ^Tage.blatt", Riesa.' AH. 44^ H-A AI H-U H-L Nr. 20. der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des Königl. Amtsgerichts'und desIStadtrath- zu Mesa. Z 27. Tounrrstaa, z. Februar 1898, Abend». 51. Jahrg.
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