Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898-06-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189806292
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18980629
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18980629
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1898
- Monat1898-06
- Tag1898-06-29
- Monat1898-06
- Jahr1898
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1898
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
KmLsötsLL der König!, «mtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts «nd des StadtrathS zu Ries,. FenlspttMtll« Nr. SV. Teiegramm-Adrefie „Tagebl.att'^ Riesa 147. Mittwoch, 29. Juni 1898, AücndS. 51. Jahr,. Da» Riesa« Tageblatt erschein! jeden Tag Abend» mit Ausnahme d« Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in den Expedition« in Riesa und Gtrchla oder durch «ui« Träg« srei in» Hau» 1 Mark 50 Pfg-, bei Abholung am Schalt« d« kaiserl. Postanstaltru 1 Mark LS Pfg., durch dm Briefträg« ftri in» Hau» 1 Mark VS Psg. Auzeigeu-Amuchm« PK di» Numum de» , Ausgabetages bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle Kastanienstraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich; Herman« Schmidt in Riesa. s Verordnung, Maßregeln zur Abwehr «nd Unterdrückung der Geflägelcholera betreffend, vom 22. Juni 1898. Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juni dieses Jahres (ReichS- gesitz-Blatt S. 911) gemäß de« 8 10 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom für das Gebiet des Königreichs Sachsen vom I. Juli dieses Jahres ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht einge führt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung Folgendes verordnet: 8 L. Alle in das Königreich Sachsen eingeführten und zu Handelszwecken, insbesondere zum Berkaus im Umheiziehen bestimmten Gänse dürfen, sei es in einzelnen Stücken, sei eS im Ganzen, erst dann verkauft werden, wenn dieselben, laut Zeugniß des zuständigen Bezirksthier- arzteS, während einer Beobachtungsdauer von 3 Tagen sich frei von der Geflügelcholera er wiesen haben. Vor Ertheiluug des bezirksthierärztlichen Gesundheits-Zeugnisses ist ein Umhertreiben der Gänse im Lande verboten und der Wechsel des Standortes des betreffenden Transportes nur mit Genehmigung deS zuständigen Bezirksthierarztes gestattet. Die Händler sind verpflichtet, binnen 12 Stunden nach Einführung der Gänse hiervon unter genauer Angabe der Stückzahl Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Besitzer von Gast- oder Priraiställen, in welchen die Gänse unter gebracht werden. Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Anzeige eine Bescheinigung auszuflellen und sodann ungesäumt behufs Untersuchung der Gänse dem Bezirksthrerarzte schri tlich Mittheilung zu machen. In letz'erer muß der Tag der Einstellung und die Zahl der Gänse mit angegeben sein, j Die Kosten der Untersuchung fallen dem Händler zur Last. Nach Ablauf der BeobachtungLfrist ist eine gründliche Reinigung der von den eingebrachten Gänsen benutzten Räumlichkeiten vorzunehmen und polizeilich zu controliren. 8 2. Der Besitz« von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art) ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Geflügelcholera in seinem Geflügelbestande und von allen verdächtigen Er scheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Seuche befürchten lassen, sofort der Orts- polizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch die Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der An- steckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, seiner bezüglich der aut dem Transporte befindlichen Thiere deren Begleit« und bezüglich d« in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitz« der betreffenden Ge höfte, Stallungen oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig thierische Cadaver beseitigen, verwerthen oder bearbeiten. 8 3- Dse Ortspolizeibehörde hat von der er-olgten Anzeige dem Bezirksthierarzte Mittheilung zu machen; letzterer hat dem betreffenden Besitzer eine Belehrung über die Behandlung der kranken Thiere und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln zuzusenden. Gedruckte Exemplare dies« Belehrung sind von der Commission kür das Veterinär-Wesen zu beziehen. Die Zuziehung des Bezirksthierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchen ausbruches hat nur dann zu er'olgen, wenn der Seuchcnausbruch den zum Verkauf im Umher ziehen bestimmten Bestand eines Händlers betrifft, oder wenn eine stärkere Häufung der Seuchen fälle in einem Gehöfte oder Orte die Gefahr einer größeren Geuchenausbreitung befürchten läßt. 8 4. Stellt in den Fällen des Z 3 Abs. 2 der Bezirksthierarzt den Ausbruch der Geflügel cholera fest, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich nachstehende Anordnungen zu treffen: s) die kranken «nd verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft- bez. Stallsperre. Als ver dächtig gilt alle» Hausgeflügel (Gänse, Enten, Hühner aller Art), welches mit dem kranken sich in demselben Gehörte befindet. d) die gesunden Thiere find, soweit thunlich, von den kranken zu trennen und in anderen Räumen unterzubringrn. o) die Cadaver der an der Seuche verendeten Thiere sind zu verbrennen oder wo dies nicht angängig, unschädlich zu beseitigen bez. zu vergraben; dasselbe hat zu erfolgen mit den Exkrementen und andern Abgängen, sowie mit dem Dünger aus der betreffenden Räumlichkeit. U) die Ställe und Stall-Geräthscha'ten find nach Angabe des Bezirksthierarztes zu des- inficiren. s) die Seuche gilt als «loschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder verendet ist, oder seit dem letzten Erkrankungsfalle 8 Tage verflossen sind und wenn die Desinfektion vorschriftsmäßig durchgeführt ist. 8 5. Wird die Seuche bei Gefligelbeständen, welche sich auf dem Transporte befinden, festge stellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Weitertransport zu verbieten und üb« den Bestand die Stallsperre zu »«hängen. 8 6- Unter Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind s) in Städten mit revidirter Städteordnung die Stadträthe, L) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, o) auf dem platten Lande die Gemeindeoorstände bez. die Vorsteher selbständiger Gutsbe zirke zu verstehen. Dafern aber der betreffende Gutsvorsteher selbst betheiligt ist, hat an seiner Stelle die Amtshauptmannschaft als Ortspolizeibehörde einzutreten. Letztere ist auch, soweit mittlere und kleine Städte und das platte Land in Betracht kommen, ermächtigt, wenn eS ihr angemessen er scheint, das Nöthige sofort selbst anzuordnen. 8 7- . Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen oder der von der Behörde «thnlte» An ordnungen hat, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine andere Strafe ««wirkt ist, Geld strafe bis 150 M. oder Haftstrase zur Folge. 8 8. Die vorstehende Bekanntmachung ist in den Amtsblättern der Amtshauptmannschaften und Stadträthe zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 22. Juni 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Leidig. " Bekanntmachung, die Reichstagswahl im VII. sächsischen Wahlkreise bete. Nachdem bei der am 24. dss. Mts. im VH. Wahlkreise des Königreichs Sachsen statt gehabten engeren Wahl Herr Gutsbesitzer Gustav Gäbel in Klessig mit 12707 von 24274 abgegebenen gültigen Stimmen als Abgeordneter zum deutschen Reichs tage gewählt worden ist, wird dies hierdurch veröffentlicht. Dresden, am 28. Juni 1898. Der Königliche Wahlkommiffar. Regierungsrath Großer. Bekanntmachung. Der WafferzirrS, das Schulgeld und Fortbildungsschulgeld auf das 2. Vierteljahr 1898 ist baldigst, längstens aber bis zum 15. Juli dss. Js. an die Stadthauptkaffe Hierselbst abzuführen. Gegen Säumige, wird gemäß der Bestimmung in 8 11 der Wasserwerks-Ordnung be- zientlich 8 23 Absatz 6 der Schulordnung verfahren. Riesa, am 29. Juni 1898. Der Rath der Stadt. . Vetters. Hmtzsch. Bekanntmachung. Die Laudreuteu auf den Termin Johanni sind bis längstens den 6. Juli dss. I. an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Riesa, am 29. Juni 1898. Der Rath der Stadt. Vetters. Rdli Oertliches «nd Sächsisches. Riesa, 29. Juni 1898. — Nach der durch den Königlichen Wahlcommiflar Re- gierungsrath Großer gestern Bormittag im Sitzungssaale der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen in öffentlicher Ver handlung erfolgten amtlichen Feststellung des Ergebnisse» der am 24. d. M. stattgehabten engeren Wahl (Stichwahl) im 7. sächsischen Reichstag-Wahlkreise find überhaupt 24 359 Stimmen abgegeben worden, von denen jedoch 85 von den Wahlvorstehern als ungiltig erklärt worden sind.. Bon den hiernach verbleibenden 24 274 giltigen Stimmen fielen 12 707 dem Gutsbesitzer Gäbel tn Klesfig und 115S7 de« Rrdaeteur Goldstein in Zwickau zu. Bei Verkündigung dieses Ergeb nisse« wurde Ersterer als gewählter Abgeordneter proclamtrt. Bemerkt sei hierzu noch, daß bei der Stichwahl am 24. Juni 1893 22 233 giltige Stimmen abgegeben wurden, von denen auf den Reformer Lieber 13344 «nd auf den Socialdemo, kraten Soldstein 8889 Stimmen fielen, während die Zahl der ungiltigea Stimmen sich auf 82 belief. — OI.-S. Die Vorbereitungen zur großen Wunder ausstellung der deutschen LandwirthschaftSgesellschaft nähern sich ihrem Ende, und am Eröffnungstage, Donnerstag, den 30. d. M., wird da« Unternehmen fix und fertig dastehen. Schon jetzt läßt sich seine Bedeutung klar übersehen. Die Abtheilung für Maschinen und Veräthe ist in ihrer Aufstellung nahezu abgeschlossen und gewährt ein großartige» Bild der deutschen Maschinenindustrie, soweit sie sich mit Land- und HauSwirth. schäft beschäftigt. In umfangreicher Weise ist u. A. da» Molkereiwesen vertreten, dieser in den letzten Jahreu zu so hohem Aufschwünge gediehene Zweig der Landwirthschaft. Die Besucher der Ausstellung werden Gelegenheit finden, dort alle Sorten Butter und Käse, wie sie in den verschiedenste« Ge genden de» deutschen Reiche» von den Alpen bi» zur Rord- und Ostsee hergestellt werden, zu prüfen und nach Befind« auch Einkäufe zu machen. Bon besonderem Interesse ist der Radiator, ein Apparat, mit dessen Hälfe die feinste Butter unmittelbar au» frischer Milch fabrictrt wird. Der Radiator wird natürlich in Tätigkeit vorgeführt, und bei dem gewal tigen Fortschritte, den er für die Milchwirtschaft bezeichnet, dürfte er die allgemeinste Beachtung errege». Auch die Weiu- abtheilung der Ausstellung ist mit einer Kosthalle versehe^
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite