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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.01.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-01-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189901182
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18990118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18990118
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1899
- Monat1899-01
- Tag1899-01-18
- Monat1899-01
- Jahr1899
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.01.1899
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«rrd A«reiger Weblaki ms Lqchch. Amtsötatt der König!. Amtshanptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des StadtrathS zu Mesa. reachMchp«« Rr. SV. relegrumm-ALress, „La,«blatt", Riesa. 14. Mittwoch,18. Januar 1889, MeudS. SS. Jahr,. »«» R-eiaer Lagrblatt «scheint jed« Lag Abeud» mit Ausnahme der Sann- und Festtag,. Vierteljährlicher BepigSPrei» bei «dholouz tu den SAtdittim«» tu Ries« und Strehla ob« durch «„re T«m» frei M» Hau« 1 «art SO Pfg., btt «tcholuug am Schalte- d« tats«! Poftaustalteu 1 «art 2L Pfg^ durch den Brichtriig« srri tu» Hau« 1 Mark W Psg. sitr di, »um«« de« AuSgadttage» bi» Varmittag S Uhr oh«, Gttckchr. Druck und Lrrdig von Langer » »iuterlich 1» Riesa. — SeschästSftrllr »astauieupraß« SS. — Für di, Redaetio» verautwortlich: Herma«» Schmidt M Mesa. Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt zvm zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nöthkge moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, der fahrenden Feldar- tillerle oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seine- Aufent haltsortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchrn. 3. Der Ctvilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins. Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: a.) von der Nnwilligung des Vaters oder des Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheines bei dem Kommandeur des gewählten Truppentheils nachzusuchen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körper liche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch die Ertheilung eines Annahmescheines. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruteneinstellungstermin (im Oktober) und nur in soweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musikkorps rinzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Ein füllung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Etnstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht aus die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalender jahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingetretenen Leute haben den Vortheil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der UnteroffizierS- Chärge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den CivilversorgungSschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre und die Dienstprämie von 1000 Mark erwerben zu können. 8. Mannschaften der Kavallerie und reitenden Felvartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vier jährigen aktiven Dienstzeit verpflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche bet der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Hebungen während deS Reserveverhältniffes in der Regel nicht heran gezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Hebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, er wächst ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht. Dresden, den 16. Januar 1899. Kriegs-Ministerium, von der Planitz. Von einem großen Theile der Radfahrer wird das Radfahren unter Nichtachtung der bestehenden Bestimmungen und Gefährdung des übrigen Verkehrs ausgeführt. Die Amtshauptmannschaft weist daher auf die Verordnung der Königlichen Ministerien der Finanzen und deS Innern, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend, vom 23. November 1893, hin und hebt im Nachstehenden die Bestimmungen der Verordnung, welche hauptsächlich nicht beachtet werden, hervor: „Jedes Fahrrad hat in der Zett von einer halben Stunde nach Sonnenunter gang bis zu einer halben Stund« vor Sonnenaufgang während der Benutzung eine möglichst hoch anzubringende, hellbrennende Laterne zu tragen, welche fo eingerichtet ist, daß sie ihr Licht durch ungefärbte- GlaS nach van» wirst. DaS Radfahren auf den ausschließlich für Fußverkehr bestimmten Wegen und auf den erhöhten Fußbahnrn an Fahrwegen ist verboten. Die Benutzung der nicht erhöhten BanketS der Fahrwege zum Radfahren ist imrerhalb bewohnter Ortschaften gleichfalls verboten, außerhalb solcher aber nur insoweit gestattet, «lS d«S Banket rechts znr Fahrrichtung befindlich, von Häuser« nicht begrenzt und auf mindestens SV m Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist. Das Fahren mit übermäßiger Geschwindigkeit, das Umlenken neben Zug-, Reit- oder getriebenen Thieren, das muthwillige Behindern schneller gehender Fuhr werke oder Reiter an der Ueberholung deS Radfahrers und dergleichen ist verboten.. Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Be lästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem Ausweichen haben dieselben hintereinander zu fahren. Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. Der Radfahrer hat, wenn er anderem Verkehr begegnet oder solchen überholt, wenn er ferner unübersichtlichen Wegstellen oder einem seitlich abgehenden Wege sich nähert, aus einer reichlich bemessenen Entfernung Glockenzeichen zu geben, um die Aufmerksamkeit deS betheiltgten Verkehrs dadurch rechtzeitig zu erregen; auch hat er damit solange fortzusahren, als Veranlassung hierzu vorliegt. Hierbei ist eine mäßige Gangart inne z« hatten. Die Art des Ausweichens hat sich nach den für die Fuhrwerke bestehenden Vorschriften zu richten. Das Ausweichen hat immer so zeitig zu beginnen und ist in so flachem Bogen bis zur Wiederaufnahme der eigentlichen Fahrrichtung fortzusetzrn, daß jede Ueber- raschung des übrigen Verkehrs dabei vermieden wird. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht strafrechtliche Bestimmungen Anwendung finden, polizeilich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft." Sollten auch nach diesem erneuten Hinweise die Contraventionen nicht abnehmen, so wird sich die Königliche Amtshauptmannschaft veranlaßt sehen, mit erhöhten Strafen ein- zuschreiten. Die Gendarmerie, die Straßenwärter, sowie die Polizeiorgane der Gemeinden erhalten hiermit Weisung, die Durchführung der vorstehenden Verordnung sich angelegen sein zu lasten. Großenhain, am 10. Januar 1899. Königliche Amtshanptmannschast. 0. 119. vr. Uhlemaun. Barth. Es sollen: 1. Die Anfuhr von Steinkohlen, 2. Die Lieferung von ungefähr 160 edm Weichholz, 10300 kg Petroleum, 1000 kg Rüböl, 1600 kg Chlormagnesium, 11 ISS kg Aetzkalk, 3. Das Räumen der Abort-, Asche- und Kehrichtgruben für I8SS öffentlich verdungen werden. Bewerber wollen die Bedingungen im Geschäftszimmer der unterzeichneten Perwallung Kaserne I, 3. Obergeschoß No. 137 vorher einsehen und An erbietungsschreiben verschlossen bis 4. Februar d. I. vormittags 10 Uhr einsenden. Königliche Garnisonverwaltung Riesa. Sonnabend, den 21. d. Mts., 11 Uhr Vormittags soll im Hofe der Kaserne IV am Weidaer Wege ein ansgemnstertes Dienstpferd öffentlich versteigert werden. 4. Abteilung 3. Feldartillerie-Regiment No. 32. Freibank Riesa. Morgen Donnerstag, de« Iv. Jamrar, von Bormittag 8 Uhr ab, allaugt auf der Freibank im städtischen Schlachthof das Fleisch eineS Schweines zum Preise von 45 Pfg. pro kg zum Verkauf. Riesa, den 18. Januar 1899. Die stadt. Schlachthosverwaltung. Meißner, SanitätSthierarzt. werth: „Jedenf-ll« zeigt da» Verlangen Leipzig» nach einem zweiten Oberlandrrgntcht, wohin die einseitige Vertretung lokaler Interest«« führen kann. Wir können «» fa verstehen, wie selbst Großstädte, denen Alle» von selbst -»fällt und zu strömt, Garnisonen in Hülle und Fülle, werthvolle Staat»- etarichtungrn mit Tausenden von Beamte», Schulen v. dergl. «ehr, nach denen ganz von selbst eia« Eoncentration der vermögen und de» Verkehr» statlfiadet, — ganz abgesehen von de« unfreiwilligen Tribut an wtrthschastlichen Kräften, den der „Z«S «ach der Großstadt" au» den Mittelstädten und dem platten Land« den JndustrieceMren -«führt — wir kön nen verstehen, wie selbst Großstädte sich mit Macht gegen VertNcheS ««» Sächsisches. Ritfa, 18. Januar 1899. — wie dem „Pirnaer Anzeiger" -ur Landgericht»- frag« berichtet wird, hat vor einigen Tagen in Dresden eine von d«m dortigen Anwaltvereia einberufene Versamm lung Dre»dn«r Anwälte stattgefunde«, welcher auch einige der Pirnaer Anwälte beiwohnien, um zu der beabsichtigten verlleinerung de» LandgerichttbrzirkS Dresden durch Ab trennung der Amttgerichte Meißen, Großenhain, Mfa, Lom matzsch, Wilsdruff, Potschappel. Pirna, Königstein «ad Schan dau Gtelluag zu nehmen. Di« Versammlung sprach rin- stimmiz die Ansicht au», daß die beabsichtigte Abtrennung der V genannten Amttgerichte vom Landgericht Dresden und deren Zuweisung zu de« neu zu errichtenden Landgericht Riesa bez. zu dm Landgerichten Freiberg und Bautzen im Interesse der Rechtspflege nicht liege. Sie wäblt« eine Kommission von fünf Dre»dner Anwälten, welche die hiergegen zu er greifenden Gchritte beraihen und vorberetten und hierüber einer später eiozuvrrufeoden Versammlung berichten soll. E» kam hierbei zur Sprache, daß auch die in Pirna und Schandau doorictltreuden Anwälte in dieser Angelegenheit selbstständig vorzugehea beabsichtigen. Der Freiberger Anzeiger schreibt sehr beachten»-
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