01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.12.1900
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1900-12-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19001219016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1900121901
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1900121901
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1900
- Monat1900-12
- Tag1900-12-19
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ÄtttLsvlatt des Äönigtichen Land- und Amtsgerichtes Leipzig, des Rathes und Nolizei-Ämtes der Stadt Leipzig. Ktt. Mittwoch den 19. December 1900. Anzeigen-Preis die «gespaltene Petitzeile SÜ Reclamen unter dem Rcdactionsstrich (4 gespalten) 7ü H, vor den Familieonach- richten («gespalten) SO Tabellarischer und Ztsfernsatz entsprechend höher. — Gebühren für Nachweisungen und Osfertenannahme Ü5 H (excl. Porto). Grtra-Beilage« (gesalzt), nur mit der Morgen-Au-gabe, ohne Postbesörderung ÜO.—, mit Postbesörderung 7V —. Innahmeschluß für Anzeigen: Ab end-Ausgabe: Bormittags 10 Uhr. Morgen-Ausgab«: Nachmittags 4 Uhr. Bei den Filialen «nd Annahmestellen je «in« halbe Stunde früher. Anzeige« sind stet» an die Expedition zu richten. Die Expedition ist Wochentag- ununterbrochen geössoet von srüh 8 bis Abend» 7 Uhr. Druck und Verlag von E. Volz in Leipzig. 94. Jahrgang. und zahlreicher seien ganz friedliche Leute, kämen au» «inem kleinen GeknrgSnesr g sandte aus und wollten in ihren Heimathsort zurück; aber eine wenigstens Ein deutsche» Nriterstncklei«. Aus Paotingfu, 21. Oktober, wird dem „Berl. Loc.« Anzeiger" geschrieben: Am Schluffe meines letzten Brieses kam ich mit «inigen Worten auf ven glänzenden, vielbewunderten Handstreich de» Hauptmanns von Blottnitz bei 2ai-i-wang zurück, von dem ich schon telegraphisch berichtete, uns von dem ich jetzt Näheres er zählen will. Mit der Erlaubniß, Maulthiere zu requiriren, zogen wir am frühen Morgen aus, und nicht nur mit 20 Manlthieren und Pferden, sondern auch mit zwei bespannten Geschützen, acht Fuhren Munition, einer Menge moderner Gewehre u. s. w. kehrten Wir am Spätnachmittage wieder in unser Ruhetags quartier heim. Kurz vor Tai-i-wang hatten wir bereits ein interessantes Abenteuer gehabt. Ehe die kleine berittene Abtheilung von 50 Mann an Tai-i-wang heranritt, mußten unsere Pfn^)r eine kleine Erholung Haiden. Wir selbst benutzten den kurzen Halt, um in einem von einer Ervmauer «ingesriedigten Gehöft aus unseren Satteltaschen zu frühstücken; natürlich geschah da» Alle- unter Beobachtung der nöthigen Sicherheits-Maßregeln. Da» Frühstück wurde aber sehr bald durch den Ruf des üd«r dir Mauer auslugenden Postens unterbrochen: .Drei große Chi- ncsenkarven in Sicht. Sie kommen direkt auf -das Gehöft zu!" Im Moment saß Alles im Sattsl, dann grng's in gestreckter Karriere auf di« Karren zu. Der letzt« derselben macht« Krhrt und versuchte zu entkommen, «ward aber sehr bald cingeholt; die anderen beiden Karrenführer waren vor Schreck wie gelähmt und hielten sofort. Noch viel erschreckter zeigten sich die Insassen, oder richtiger die Insassinnen, denn wir sahen uns zu unserem nicht geringen Erstaunen nicht weniger als acht Chinesinnen der besseren Stände gegenüber, welch« eine Menge Gepäck mit sich führten und von zwei männlichen Chinesen geleitet wurden. Letztere erklärten unserem Dolmetscher, Herrn v. Tettenborn, sic * Berlin, 18. December. (Tel.) Das „Militär woch e n b l at t" schreibt zum Untergang der „Gneisenau": Die Wirren in China. Tie Arie»en»be»ingungen. Der Pekinger Correspondent de» „Daily Mail" erfährt, die britische Regie-ung habe Satow angewiesen, darauf zu dringen, raß das Wort „unwiderruflich" indrr Ein leitung der gemeinsamen Note bleibe, um anzuveuten, wie die Forderungen der Mächte von Cbina betrachtet werden sollten. Kerner sei Satow ermächtigt, auf der Einschaltung der olgenden Erklärung in der Einleitung zu bestehen, daß, so lange die chinesische Regierung nicht den Forderungen der Mächte Folge geleistet haben werde, Peking und die Provinz Tsckiili von den verbündeten Truppen nicht geräumt werden sollen. ES verlautet, der deutsche Gesandte unterstütze den britischen Vorschlag auf das Wärmste. Es sei Grund für die Annahme vorhanden, daß wlicßlich die Mehrheit der Mächte den Vorschlag der bri tischen Regierung, der in Peking freudig begrüßt werde, an nehmen wirk. Man süble, daß eine starke Politik dringend notbwendig sei, nicht nur im Interesse der Mächte selber, sondern um den unendlichen Verzug, der die Unterhandlungen zu charakterisiren scheine, zu mindern. * Washington, l7. December. („Reuter'» Bureau".) Der Staatssekretär Hay übermittelte dem Gesandten Couger telegrapbisch neue Instructionen, durch welche die Hinver nisse, die der Unterzeichnung der an Edina zu richtenden Note seitens Conger's noch entgegenstanden, beseitigt werden. Nunmehr dürften alleGesandten, auch der eng lische, die gemeinsame Note sofort unterzeichnen. * New Aork, 18. December. („Reuter's Bureau/') Eine Depesche aus Peking von gestern berichtet: Um Gewißheit zu haben über die Nachrichten von einem Angriff der Boxer auf Hosiwu entsandte General Chaffee eine Abtheilung Infanterie und Cavallerie, die die Umgegend vou Hosiwu durchforschen, wenn nöthig Hilfe leisten und etwaige von Boxern oder Räubern veranlaßte Ruhestörungen unter drücken soll. — Die provisorische Regierung bat heute eine Sitzung abgehalten, der fünf hervorragende Chinesen bei wohnten, die man dazu ringelnden hatte. * Berlin, 18. December. (Tel.) Feldmarschall Gras Walder fee meldet aus Peking unter dem 14. December: Der regelmäßige Betrieb ter Eisenbahn von Tongku nach Pekiag wirb morgen eröffnet. gebracht, aber sie wirb sich nicht irre machen lasse» in ihrem stolzen Bernke be» Kampfe» nnb des AuSharren», was Gottes Wille auch bringt. Tess.» bi» Ich gewiss. Ich bea«straqe L,e, diesen vrlatz znr Uenntntss Meiner Marine zu bringen." * München, 18. December. (Tel.) Auf das Telegramm deS Prinz-Regenten an den Kaiser traf nachfolgende telegraphische Antwort ein: „Prinz-Regent Luitpold von Bayern, königliche Hoheit, München. Deine warmen Worte der Mittrauer um den schweren Verlust, der gestern unsere aufstrebende Marine betroffen hat, verpflichten Mich Dir zu aufrichtigem Danke. Ich zweifle nicht, daß die Mann schaft im Kampfe mit den Elementen ebenso ihre Schuldigkeit getban haben wird, wie im Kampfe mit dem Feinde die Tapferen, die Ich gestern im Beisein Deines Enkels bei ihrer Heimkehr begrüßen konnte. Ebre ren so früh ins Grab gesunkenen Männern und Jünglingen, gez. Wilhelm." * Berlin, 18. December. (Tel.) Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt: Zu der schmerzlichen Kata strophe, die die „Gneisenau" betroffen bat, sind dem Aus wärtigen Amt zahlreiche Kundgebungen des Bei leids aus dem Auslande zugegangen. Die Königin- Regentin von Spanien unterrichtete den kaiserlichen Boksckaster in Madrid von dem Unglück und sprach ihre tiefste Theilnahme ans mit der Bitte, dies dem Kaiser zu melden. Auch die spanische Negierung bat durch den Minister des Aeußeren dem deutschen Botschafter ihr Beileid aus drücken lassen. In Madrid haben die Behörden und Privatleute viele Beweise ihrer Sympathie gegeben. Der Alcalde und der Stavtrath von Malaga baten Namens der Bevölkerung um Uebermittlung des Ausdruckes ihrer tiefsten Tbeilnabme an den Kaiser. Das englische auswärtige Amt und die Admiralität bekundeten der kaiserlichen Botschaft in London und dem Reichsmarineamt ibre tiefste Tbeilnabme. Auch der frühere Leiter der Admiralität Lord Goschen ließ durch den Botschaft!» Fürsten Hatzfeld dem Kaiser sein tiefgefühltes Beileid ausdrücken. Admiral Fisher hat von Malta aus den hiesigen englischen Ge schäftsträger ersucht, dem Kaiser und der deutschen Marine imNamen berMittelmeerflotte die wärmsten Sympathien auszu drücken. Der italienisch eBotschafter brachte dem Auswär tigen Amt auf telegraphische Weisung baS Beileid der italienischen Regierung zur Kennlniß. Ter Sultan ließ in den wärmsten Worten durch den kaiserlichen Botschafter in Konstantinopel dem Kaiser seine Sympathie bezeugen. Der griechische Gesandte übermittelte die Tbeilnabme seiner Regierung. Ter Präsident der Argentinischen Republik sprach durch Vermittlung des kaiserlichen Geschäftsträger» in Buenos Aires sein tiefstes Beileid aus. Wie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" weiter meldet, hat der Staatssekretär deS Auswärtigen Amtes Freiherr von Richtbofen beute dem spanischen Botschafter einen Besuch abgestattet, um den Dank der deutschen Regierung für die von Spanien erwiesene Theilnahme und thäligc Hilfe auszudrücken. * Berlin, 18. December. (Tel.) Der Präsident des Reichstags, Graf Ballestrem, hat an den Staats sekretär des Reicbsmarineamls nachstehendes Telegramm ge- richtet: „Tief erschüttert durch das schwere Unglück, daS den es durch Ent- I Kaiser und das Deutsche Reich durch den Verlust der chmackmna urw >, Gnnsxiwu" und zahlreicher blühender, hoffnungsvoller Menschenleben getroffen, spreche ich Ew. Excellenz al» dem Vertreter der Manne Namen» de» Reichstages meine tief ¬ oberflächliche Durchsuchung der Karren nach etwaigen Waffen schien doch geboten, und so wurden denn die zum Theil rech: hübschen jungen Damen ersucht, für einig« Minuten von ihren Wagen herabzuklettern. Nun begann ein fürchterliches Weinen und Wehklagen der Insassinnen, weil, was wir allerdings erst später heraus bekamen, die Procedur des Absteigen» nicht vorzunehmen ging, ohne daß die 'Damen ihre — kleinen verkrüppelt« i Füßchen unseren profanen Blicken Preisgaben. Als sie dann glücklich und ohne jeden «schaden diesen furchtbaren Moment überstanden und, da keine Waffen gefunden, aufgefordert wurden, ihre Reise fort zusehen, vermochten sie solch« Großmuth gar «richt zu fassen, und besonders die männlichen Begleiter «gingen sich in allen mag liehen Dankesbezeugungen. Wir aber setzten in bester Laune unseren flotten Ritt fort und langten eine halb« Stund« später vor Tai-i-wang an. Durch .'ü von uns am Morgen eingesangenen chinesischen Soldaten wußten wir, daß di« dortige Besatzung — ein Bataillon In fanterie unter dem Commando des Major» Liu-yi-kun, sowie 300 Mann Cavalieri« und zwei Geschütze — gegen Mittag ab- zurücken beabsichtigten, und jetzt bemerkten wir, daß die Lhinesen bereits mit ihrem Abzüge begannen und es dabei sehr eklig zu haben schienen. Da hieß ei denn schnell hackbcln- Zwei stärkere Patrouillen von uns ritten recht» und link» um da» Dorf herum. Da» GroS hielt noch ein wenig vor demselben; unsere Spitze cchrr mit dem Dolmetscher Herrn o. Tettenborn jagte direkt in die Hauptstraße hinein, die vollgepfropft mit chinesischen Soldaten uckd »m Hauptplatze durch Gepäckkarren und zwei «Len zum Ab fuhren fertig« Geschütze versperrt war. Einigen auf die Spitze feuernden Soldaten schrie Herr von Tettenborn chinesisch zu: „Gelvehr bei Fuß, »ver Ihr sch» AI, Der Geflndeverlrag und Geflndestreitigkeiten unter dem Einfluß des neue» Lürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich. vr. X. Nach Artikel 95 des Einfiihrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzjbuche für das deutsche Reich sind die landes gesetzlichen Vorschriften, welche dem Gesinderecht angehören, un berührt geblieben. Derselbe Artikel zählt aber eine Anzahl von Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches auf, die auf das Gesinderecht künftig Anwendung zu finden haben, und bestimmt am Schluffe, daß «in Züchtigungsrecht 'dem Dienstbcrechtigten oem Gesinde gegenüber nicht zustehe, wodurch vas nach 8 43 der sächsischen revidirten GesiNveorvnung vom 2 Mai 1892 bislang Sen Dienstherrschaften von Gesinde unter 17 Jahren als Aus fluß der elterlichen Zuchtgewalt noch zugestandene Züchtigungs recht 'beseitigt worden ist. Das sächsische Gesetz vom 31. Mai 1898 bestimmt im Ein zelnen die durch das neue Recht nothwendig geworden«« Ab änderungen oes bisherigen sächsischen Gesinverechts. Heroorzuhcben ist zunächst, daß an dem Begriffe des Ge- sinves etwas nicht geändert worden ist. Der Gesindevertrag bleibt daher auch künftig «in Dienstvertrag, durch welchen der eine Theil.zur Leistung häuslicher oder wirthschaftlicher Dienste sich verbindlich wacht. Alle nicht im Hause oder in der Landwirth- schäft beschäftigten Personen gehören daher nicht zum Gesinde, sondern unterliegen, dafern 'sie in einem Dienstverhältniß stehen, nach Befinden den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ot^r der Reichsgewerbeordnung. Es ist ferner erforderlich, daß das Gesinde auf einen be stimmten längeren Zeitraum gemiethet ist, und zwar muß es sich um einen ununterbrochenen längeren Zeitraum handeln, weshalb zur tageiweisen Verrichtung landwirthschaftlicher Arbeiten, wie sie sas ländliche Gesinde zu verrichten hat, gemiethet« Personen als Tagelöhner, nicht aber als Gesinde zu beurtheilen sind. 'Endlich muß eine bestimmte, ebenfalls auf einen längeren Zeitraum berechnete Vergütung vereinbart sein, die jedoch nach Höhe eines Tage- oder Wochenlohnes berechnet sein kann- Reichsrechtlich nicht ausdrücklich erwähnt, aber nach dem bisherigen sächsischen Gssinverecht ganz zweifellos ist überdies, daß das Gesinde in die häusliche Gemeinschaft der Herrschaft aus genommen sein muß. Es 'sind daher alle diejenigen Personen, welche zwar gewiss? Dieustdotenarbeiten verrichten, aber nicht zur .Häuslichkeit der Herrschaft gehören, z. B. Aufwartungen, Wasch frauen, sbensoweuig zum Gesinde zu rechnen, wie solche Per sonen, die lanowirthscha'ftliche Dienste gegen Entgelt leisten, ohne auf dem betreffenden Gute wohnhaft zu sein und der Hausgewalt der Dienstherrschaft zu unterstehen. Hinsichtlich der Frage, wer Gssinoe miethen kann, ist zu er wähnen, 'daß an dem bisherigen Rechte nichts geändert worden ist. Im ehelichen Verhältnisse kommt es daher Dem Manne zu, sas 'Gesinde zu miethen, bezüglich des weiblichen Gesindes gilt jedoch die rechtliche Vermuthung, daß die Wahl und Annahme der Hausfrau überlassen sei, ohne daß eS einer ausdrücklichen Einwilligung des Mannes bedarf. Doch kann Letzterer, ohne Rücksicht ans die von seiner Ehefrau vertragsmäßig festgesetzten Zeit, dem 'Gesinde nach Maßgabe der gesetzlichen Dienstzeit kündigen. Letztere dauert beim landwirthschastlichen Gesinde, wenn nichts Anderes vereinbart ist, «in Jahr, beim häuslichen Gesinde, das vierteljährlich seinen Lohn ausgezahlt bekommt, ein Viertel jahr, bei häuslichem Gesinde, das Monatslohn bekommt, einen Monat. Die Aufkündigung hat gesetzlich spätestens am 1. desjenigen Monats zu erfolgen, mit dessen Ablauf der Dienstvertrag er löschen soll. AuS den allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit in Z 104 oes Bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich er- giebt sich ohne Weiteres, daß sich überhaupt nicht als Gesinde vermiethen können Personen, die 1) das 'siebente 'Lebensjahr noch nicht vollendet haben; oder 2) sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist; öder endlich 3) wegen Geisteskrankheit entmündigt sind. Ein von einer solchen Person «ingegangener Gesindeviensi- vertrag ist nichtig, und dasselbe gilt von einer etwa im Zustande Ser Bewußtlösigkeit öder vorübergehenden Störung der Geistes thätigkeit abgegebenen Erklärung auf Eingehung eines Dienst vertrages. Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung des Gesin'oe- dienftverhältniffrs der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. — 8 11 des sächsischen Gesetze» vom 31. Mai 1898. — Der ge setzliche Vertreter ist zunächst der Vater. In den Fällen, in welchen nach Z 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mutter die elterliche Gewalt zusteht, nämlich wenn der Vater gestorben, öder für todt erklärt ist. oder wenn der Vater die elterlich- Gewalt nach 8 1680 I. e. verwirkt hat und bi« Ehe aufgelöst ist, sowie sann, wenn die Mutter die elterliche Gewalt gemäß Z 1685 I. o. ausübt, weil der Vater an der Ausübung der elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert ist, öder seine elterliche Gewalt wegen Ge schäftsunfähigkeit, oder nach Ausspruch des Bormundschafts gericht» wegen thatsiichlicher Verhinderung ruht, hat die Mutier auch in Grsindedienstangelcgenheiten die gesetzliche Vertretung. Im klebrigen kommt al» Vertreter nur noch der Vormund in Betracht. Die Einwilligung ist zwar an eine bestimmte Form nichr gebunden und kann insbesondere auch nachträglich erfolgen, e» bedarf aber jedenfalls einer ausdrücklichen Willenserklärung de» gesetzlichen Vertreters. 'Die für «inen einzelnen Fall «rtheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Gesiikdedienstverhältniffen auf die Dauer «ine» Jahres. Soll ein Mündel für längere Zeit al» für ein Jahr ver pflichtet werben, so bsdarf e» der Genehmigung de» Bormund- schaftsgericht». Die vom Vormunde verweigert« Ermächtigung, sich als Ge sinde zu vermiethen, kann durch da» Vormunoschaft»gericht er setzt werben, dafern da» Mündel darauf anträgt. Hinsichtlich der Vermiethung von Ehefrauen bringt Ar- Mel II de» sächsischen Abänderungsgesetze» vom 31. Mai 1898 folgende wichtig« Neuerung. Hat sich eine Ehefrau al» Gesinde vermiethet, so kann der Ehemann das Dienstverhältniß ohne Ein haltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen An trag vom Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. Das Kllndigungsrecht ist ausgeschlossen, Werin oer Ehemann der Vermiethung zugestimMt hat, ober seine Zustimmung auf An trag der Ehefrau durch das Vormundschastsgericht ersetzt worden ist. So lange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu. Dasselbe ist über dies ein höchstpersönliches Recht des Ehemannes. Die Bestimmungen der sächsischen revidirten Gesindeordnung über die Pflichten der Dienstherrschaften überhaupt und über Lohn, Kostgeld und Naturalbezüge sino unverändert geblieben, werden aber durch die Vorschriften in den Paragraphen 618 und 619 des Bürgerlichen Gesetzbuches künftig noch ergänzt, welche die Verpflichtungen des Dienstberechtigten aus dem Dienst verträge behandeln. Eine geringfügige Abänderung hinsichtlich der Fürsorgepflicht der Dienstherschalten für erkrankte Dienst boten enthalten die 'Artikel VII und VIII des mehrgedachten sächsischen Abänderungsgesehes. Es kann nicht genug darauf hingewiesen werden, wie noth- wendig es ist, daß die Dienstherrschaften insbesondere sich mehr als bisher mit den landesgesetzlichcn Vorschriften und nament lich den gesindepolizeilichen Vorschriften der Revidirten Gesinde ordnung vertraut machen. Die erhebliche Zahl von Streitig keiten über Inhalt und Form ausgestellter.Zeugnisse nach den Umzugsterminen läßt darauf schließen, daß /n den üetheiligten Kreisen, obwohl seit dem Inkrafttreten der Revidirten GesinSe- ordnung ein Zeitraum von acht Jahren verflossen ist, noch viel fach Unklarheit besteht. Während die bürgerlichen Rechisstreitigkeiten zwischen Dienst herrschaften und Gesinde über die aus dem Dienstverträge ent springenden Ansprüche vor die ordentlichen Gerichte gehören, um fassen die polizeilichen Vorschriften der Revidirten Gesinde- , ordnung insbesondere die Bestimmungen über Dienstbücher und Ausstellung von Dirnstzeugnissen. Die Handhabung dieser Vor christen und die Entscheidung von Beschwerden gehört mithin zur Zuständigkeit der Polizeibehörden des Dienstortes. Nack 8 103 der Revidirten Gesinoeordnnng in der Fassunz vom 31. Mai 1898 kann das auf gesetzliche Weise, d. h. nach vor heriger -Kündigung, oder auf Grund getroffener Vereinbarung abgehende Gesinde verlangen, daß von der Dienstherrschaft dem den Dienstaustritt betreffenden Einträge in das Dienstbuch ein Zcugniß über die geleisteten Dienste und über sein Verhalten bei gefügt werde. Es ist nun eine sehr verbreitete irrige Ansicht vieler Herrschaften, daß auch ohne ausdrückliches Verlangen die Dienstherrschaft dem Gesinde «in Zeugniß dann eintragen dürfe, wenn das betreffende Dienstbuch von einer außersächsischen Be hörde ausgestellt ist und eine besondere Rubrik über das Ver halten und die Leistungen aufweis«. Nach 8 101 der Revidirten Gesindeordnung bedürfen nämlich nichtsächsische Dienstboten eines inländischen Dienstbuches nicht, wenn sie im Besitze eines in hvsm Heimathsstaate vorgeschriebenen und rechtsgiltig ausge- tellten Dienstbuches 'sich befinden. Derartiges Gesinde unter liegt, wie eigentlich keiner Begründung bedarf, ebenso den Vor schriften des sächsischen Gesinverechts, wie dasjenige mit fach- ischem Dienstbuche, und die 'Dienstherrschaft ist ohne ausdrück lichen Antrag auf «in Dienstzeugniß auch ihm gegenüber nur berechtigt, den Tag des Dienstantritts und des DienstaustrittS in das Dienstbuch einzutragen. Ist der Eintrag eines Zeugnisses widerrechtlich erfolgt, so bleibt für die durch Beschwerde angerufene Polizeibehörde nichts weiter übrig, als die Beseitigung des Zeugniffi' " fernung de» -betreffenden Blattes, oder Unkennklichmachung und Eintragung eines amtlichen Vermerks hierüber zu bewirken. Anders liegt der Fall, wenn die vom Gesinde erhobene Be schwerdc sich wider den Inhalt eines auf Verlangen des Gesindes ! ^hsttste Theisn'aH aus".' von der Herrschaft ausgestellten Zeugnisses richtet. Hier hat ' die Polizeibehörde den Sachverhalt zu erörtern und das Ergebniß dieser Erörterung in das Dienstbuch actenrnäßig zu bemerken. , , .... „ .... - . . Die Eintragung des Vermerks wird erst nach erfolgter Rechts- I Unglück, da» im Hasen von Malaga unsere kraft, des die Eintragung verfügenden Beschlusses erfolgen! und mit einem stolzen Schiffe zahlreiche können, dafern bi« Parteien sich nicht von vornherein mit der I Ntenschenleben vernichtet hat, findet auch in der Fassung desselben einverstanden erklärt haben. Armee tiefe, schmerzliche -r.be, nähme. M,t dem gemeinsamen Im Uebrigen gehören vor die Polizeibehörden die Erörterung I asitrbockUen Kriegsherrn beklagen wir den Verlust vieler und Entscheidung solcher gegenseitiger Beschwerden der Dienst I wackeren Kameraden, hoffnungsvolle junge Manner, die in herrfchaftcn und Dienstboten, welche durch ordnungswidriges der Pflichterfüllung gegen Kaiser und Vaterland in, Kampfe Betragen und -Verhalten beider Theile gegen einander veranlaßt "" den Elementen zu Grunde gegangen sind. Auck sie sind werden. Ihre Zahl ist aber statistisch im Laufe eines Jahre» ^n Heldentod gestorben, auch ihnen bleibt ein dankbare» 'weit geringer, als di« aufDienstzeugniff« bezüglichen Beschwerden, I Andenken gesichert, gleich den wackeren Kämpfern im fernen und diese Zeilen hätten ihren Zweck erfüllt, wenn die sie lesend- I Dsten, tue vor dem Feinde mit ihrem Blute die deutsche Dienstherrschaft sich für die Zukunft zum Bewußtsein brächte, I Soldatentreue betbäligen durften, daß nach sächsischem -Gesinderecht dem Gesinde die Entscheidung > * Rom, 18. December. (Tel.) Der Könis darüber zusteht, ob ein Zeugniß in das Dienstbuch eingetragen I Anlaß des Unterganges d:S Schulschiffes „Gneisenau werden soll, oder nicht I pem deutschen Kaiser ein BeileiLStelegramm. Ein zweites I Telegramm sandte der Marineminister Norin an den I Staatssekretär v. Tirpitz. , - , I * Part», 18. December. (Telegram m.) Der Marine- MM Htmerganae der „Gneisenau" «Minister richtete an den Staatssekretär v. Ti rpitz folgendes I Beileidstelegramm: „Schmerzlich berührt vom Unter- - Nachricht vor, tue über den Vor-1 gange der „Gneisenau", bitte ich bei diesem Anlässe, bei fall selbst etwa» melden kann, sie lautet: Iper deutschen Marine der Dolmetsch de» Beileid» der * Malaga, 18. Leeemter. (Tel.) Tie Leiche »es l französischen Marine sein zu wollen." »an« n rn'v'ateaI * Berlin, 18. December. (Telegramm.) Der deutsche aesvült. Jdre'vetselzu na sol heute auf »cm englischen I telrgraphirt a»^ Malta mn den StaatSsekrrtär de» Ltrchhofe erfolgen. Tie Leichen her ihrige» Um- Ne,ch«mar>neamt» v. Tirpitz: „Der britische «dm,ral gekommenen find hi«her nicht getorge». I und die englische Mittelmeerflotte bitten, ,hr inniges Beileid di. Z-dl d., u»d B-U.ld«. d»rch d.» Admir-, Iu»d,.k°n„n m« K-ß-. Dl. di- °-ch M-, Telegramme hier folgen: 18. December. (Tel.) Der Kaiser hat d.e * Berlin, 18. Tecember. (Tel.) Ter Kaiser hat an U 7^"" an Den Reichskanzler (Retch«martn,amt) unter »e« 17. Te- I stelle der „Gneisenau besohle». (Bcrl. Tagebl.) crmber folgen»« v r tzre erlassen: „Während Ich am geftrtgen I A" Heini,«kehrten L,steteren und Noch eia zweiter Leipziger hat mit der „Gneisenau" Malaga»er für «ein* rchnl"ch1ff**«nei,enan" "" „Gneisenau" befand sich unter ^r Schiffsmann- hängmtzdoll gemorden «ft. Ta« Schiff hat »er «emalt »er ^9 »'n lunger Leipziger Namen« Willy G'eb,chen,te,n. Wogen rrltrge« mnften, mit ihm fein »rauer Eomma« -1 Auf eine von seinen Pflegeeltern an da» Marineamt ge- »ant, s,»te ein Thell »er tagfer kämufenden Be» I richtete Anfrage ging hier di« telegraphische Antwort ein, saftnng, »er h,fi,iung»»,»e Rachmuch» Meiner Marine. I baß der junge Mann gerettet sei. chtne erschütternde Fügung, auf »le Ach mit tiefer «eh- I mutt »licke! Meine Martue hat mte»erum schmore Vufer I
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