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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.05.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-05-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190005311
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19000531
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19000531
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1900
- Monat1900-05
- Tag1900-05-31
- Monat1900-05
- Jahr1900
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.05.1900
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Riesaer G Tageblatt ««d A«rrtger MktlÄ «d Aytiztt). Telegramm «Adresse: »Tageblatt", Riesa. Amtsblatt Rr. ». der König!. Amtsßauvtmaimschnfl Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des StadtraOS zu Mesa. 124 Donnerst«-, St. Rai 1800, AbeueS. SS. Jnkr>. Da» Mrjaer Tageblatt erscheint jeden Tag «benhß mtt Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher VezugSpret» bet Abholung in den Expeditione» in Mesa und Strehla oder ; durch unsere Träg« srei in» Hau» 1 Mark SO Psg., bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten 1 Mart 25 Psg., durch den Briefträger siel tu« Hau» I Marl VS Psg. Anzeigrn-Annahme für die Nummer de» Ausgabetage» bl» Vormittag S vhr ohne N eneShr. Druck und Verlag von Langer <k Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße SS. — Für di« Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. DaS unterzeichnete Amtsgericht hat den Stadtretk Herrn Johann Herman« Pietschmann in Riesa al» Lokalrichter sür Riesa in Pflicht genommen. Riesa, am 26. Mai 1900. Königliches Amtsgericht. Heldner. Brehm. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über doS Vermögen des Kunst- und Handelsgärtners Ernst Eduard Deberitz in Röderau ist zur Abnahme der Schlußrechnung deS Verwalters, zur Er hebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Berthetlung zu berücksich tigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Ver mögensstücke sowie über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Gläubigerausschusses der Schlusstermin auf den 88. Juni 1VV«, Bormittags 11 Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte bestimmt worden. Riesa, den 31. Mai 1900. Aktuar Sänger, Gericktsschreiber deS Könialich-n Amtsgericbls. Das nachstehende, am 22. Mai 1900 von dem Königlichen Ministerium des Innern ge nehmigte Ortsgesetz für die Stadt Riesa vom 1. Mai 1900 wird hiermit bekannt gemacht. Riesa, den 31. Mai 1900. Der Rath der Stadt Riesa. vr Wegelin, St.-R. Ortsgesetz, die Fleischurrtersuchuug im Stadtbezirke Riesa und einige Acnderungen des Oktsyesetzes über die Freibank vom 28. März 1895 betreffend. 8 1. Die Ortsgesetze vom 28. März 1895, betreffend die obligatorische Untersuchung sämmt- licher in dem Stadtbezirke Riesa zur Schlachtung gelangenden Gattungen von Schlachtvieh und betreffend die obligatorische Untersuchung der in den Stadtbezirk Riesa eingcsührten Flcischwarcn, werden aufgehoben. 8 2. Das Ortsgesetz vom 28. März 1895, die Freibank in.der Stadt Riesa betreffend, wird dahin abg.ändert: 1. 8 2 erhält folgende 2 Zusätze: „Solches Fleisch ist jedoch seinen, Besitzer, der nicht selbst Fleischer, Flcischhändler oder Gast-, Schank- oder Speisewirlh ist, auf Ver langen zur Verwendung im eigenen Haushalt, eintretcndcn Falles erst nach ent sprechender Behandlung, zu überlassen. Herrenloses Fleisch darf die Schlach: Hof verwaltung auf der Freibank verwcrthen." II. An Stelle des zweiten Absatzes in § 8 tritt folgende Vorschrift: „Vorräthe, die die Genießbarkeit verloren haben, werden dem Polizeischlachthause zur Untauglichmachung oder zur technischen Verwerthung auf Kosten und für Rechnung des Besitzers über wiesen. 8 3. Thiere, die bei der Lebcudbeschau krank oder krankheitsvcrdüchtig befunden werden, werden vom Fleischbefchauer dem Polizeischlachthause zugewiescn und dort auf Kosten ihres Be sitzers durch den Polizeischlächter abgeschlachtet. ß 4. Fleisch, das durch die Beschau für ungenießbar erklärt worden ist, wird vom Fleisch beschauer beschlagnahmt und dem Polizeischlachthause zur Untauglichmachung oder zur technischen Verwerthung auf Kosten und sür Rechnung des Besitzers überwiesen. § 5. Nichtbankwürdigcs frisches oder verarbeitetes Fletsch, dessen Einführung in den Stadt bezirk Riesa beabsichtigt ist, wird zurückgewiesen, soweit cs sich nicht nachweislich um lediglich zum Hausbedarse des Einführenden bestimmtes Fleisch handelt. Die Gestattung von Ausnahmen und die Genehmigung seiner Verwerthung ans der Freibank bleibt dem Stadtrath Vorbehalten. 8 6. Für frisches Fleisch, das von innerhalb Sachsens geschlachteten Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Hunden stammt und in den Stadtbezirk Riesa einge führt werden soll, wird, soweit es sich nicht nachweislich um lediglich zum Hausbedarse des Ein führenden bestimmtes Fleisch handelt, Folgendes bestimmt: I. Es muß wenigstens in den in 8 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, bestimmten Stücken eingebracht werden, sofern nicht in Frage kommen von Rindern: sogenannte englische Braten — Schooß mit Lende — (Rücken mit den 3 letzten Rippen bis zur Schwanzwurzel); 8. v.on Kälbern: Lebern; Kalbskeulen von mindestens 6 Lß; Kalbsrückcn und zwar lange (vom Halse bis zur Keule) von mindestens 10 und kurze — Nieren und Koteletts — (vom Hinteren Schulterrande bis zur Keule) von min destens 6 kx; 6. von Schafen: Schöpskeulen, SchöpSrücken; 8. von Schweinen: Lebern; SchweinSkeulen — Vorder- oder Hinterschinken —; 8. Eingeweide von denjenigen Schlachtthieren deren Gesammtfleisch eingesührt wird. II. ES muß vom Einführenden ohne Verzug in dem sür den Stadtbezirk Riesa bestehenden städtischen Schauamte zur Vornahme einer Kontrolbesichtigung vorgelegt »erden, die feststellen soll, ob das Fleisch ordnungsmäßig der Fleischbeschau unterworfen und bankwürdig be funden worden ist 8. ob es den Vorschriften unter I entspricht und 6. ob eS sich noch in -genießbarem Zustande befindet. Ergeben sich bei der Kontrolbesichtigung trotz der vorausgegangenen Fleischbeschau Zwei fel an der Bankwürdigkeit des Fleisches, so ist eine nochmalige Beschau vorzunehmen. 8 7. Geräuchertes oder sonstig verarbeitetes Fleisch, das von außerhalb Sachsen», jedoch innerhalb des deutschen Reiches geschlachteten Thieren der im 8 6 bezeichneten Art stammt und in den Stadtbezirk Riesa auf Grund eines der in 8 4 a.—c. der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899 angegebenen Ausweise eingeführt werden soll, muß vom Einführenden, soweit es sich nicht nachweislich um lediglich zum Hausbedarse des Einführenden bestimmtes Fleisch handelt, ohne Verzug im Schanamte zur Vornahme einer Kontrolbesichknng vorgelegt werden, die fest stellen soll, ob einer der angegebenen Ausweise vorlirgt und zu dem eingcsührten Fleischstücke gehört, und 8. ob das Fleisch sich noch in genießbarem Zustande befindet. 8 8. Für die Kontrolbesichtung wird eine Gebühr in Höhe der Beschaugebühr erhoben, die unter 8. 8 der der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899 unter V. beigegcbcnen Gebühren ordnung festgesetzt ist. - 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ortsgesetzcs werden, soweit sie nicht unter höhere Strafbestimmungen fallen, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bestraft. 8 10. Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juni 1900 in Kraft. Riesa, den 1. Mai 1900. Der Stadtrach. Die Stadtverordneten. (l^. 8.) Bürgermeister Boeters. (I-. 8.) Thost, Stadtv.-Borst. Das vorstehende Ortsgesetz wird genehmigt. Dresden, aäO22. Mai 1900. - Nr. 614»II Ll Ministerium des Innern: zu Nr. Lv3, VII. (D,. 8.) Für den Minister: Merz. Krehcr. Mit Rücksicht auf das am l. Juni 1900 erfolgende Inkrafttreten 1. des Gesetzes vom 1. Juni 1898 nebst Ausführungs-Verordnung vom 23. Juli 1899, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, 2. des Gesetzes vom 2. Juni 1898 nebst Ausführungs-Verordnung vom 24. Juli 1899, betreffend die Schlachtviehversicherung, 3. des Ortsgesetzes vom 1. Mai 1900, betreffend die Fleischuntersuchung .'c. 4. des Regulativs der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung und 5. des zwischen, dieser Anstalt und dem Stadtrath Riesa abgeschlossenen Vertrags wird Folgendes angcordnet: .1. Zur Ausführunps-Verordnunst vom 23. Juli 1899. 1. Weil in Riesa die Schlachtungen auf drm unter thierärztlicher Aufsicht stehenden städtischen Schlachthosc erfolgen, werden Diejenigen, die gewerbsmäßig Thiere der im 8 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1898 bezeichneten Art schlachten, von der ihnen nach 8 7 Absatz 2 der Ausführungs- Verordnung vom 23. Juli 1899 obliegenden Verpflichtung zur Führung eines Tchlachtbuches hiermit befreit. 2. Wer gewerbsmäßig frisches oder verarbeitetes Fleisch einführt oder scilhält (z. B. Deli kateßhändler), hat nach § 7 Absatz 2 der Ausführungs-Verordnung vom 23. Juli 1899 ein Fleischbuch mit vorgeschriebencm Formularoordruck zu führen. Die Beschaffung des Fleischbuches ist Sache des Gewerbetreibenden. Gegen Erstattung der Selbstkosten werden, Flcischbücher im Ge schäftszimmer des Schlachthofdirectors abgegeben. Tie Fleischbücher müssen über das eingeführte oder feilgehaltene Fleisch jederzeit die erforderliche Auskunft ertheilen; sie sind mindestens 1 Jahr nach Schluß auszubcwahren und dem Stadtralh ans Verlangen jederzeit vorzulegen. Die bei der Schlachthosverwaltnng käuflichen Fleischbücher sind mit dem durch die Verordnung vom 10. März 1893, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinentrankheit bei dem Menschen betreffend, vorge schriebenen Fleischbuche verbunden. 3. Wer im städtischen Schlachthosc eine Schlachtung vornehmen will, hat dies vorher dem Fleischbeschauer anzuzeigen; diese vorherige Anmeldung ist an eine Frist nicht gebunden. k. Zu dem Ortsaeseh vom 1. Mai 19UV. 1. Frisches Fleisch, das bei der Controlbesichtigung nicht beanstandet und für den Verkehr sreigegeben worden ist, wird neben den aus ihm bereits vorhandenen Stempelabdrücken mit schwar zen Stempeln in runder Form, die die Inschrift: „Fleischbeschau Riesa" mit dem Wappen der Stadt tragen, versehen. 2. Geräuchertes und sonstig verarbeitetes Fleisch, das bei der Controlbesichtigung nicht bean standet und sür den Verkehr sreigegeben worden ist, erhält den unter 8. 1. bezeichneten Stempel abdruck oder wird mit einem Brennstempel in runder Form mit der Inschrift: „Fleischbeschau Riesa" versehen. Wird solches Fleisch in Verpackungen oder Gesäßen eingeführt, so werden diese durch Aufkleben weißer, den Ausdruck: „Städtische Fleischbeschau. Untersucht. Riesa, den . . . .", das Datum und das Namenszeichen des Fleischbeschauers tragender Zettel gekennzeichnet. Bei Büchsenflcisch sind diese Zettel auf den Büchsen so anzubringen, daß sie beim Oeffnen der Büchsen mit zerrissen werden muffen. 3. Fleisch, das bet der Beschau oder Controlbesichtigung zurückgewiesen wird, wird an mehreren in die Augen fallenden Stellen mit rothen Stempelabdrücken von querovaler Form und mit der Inschrift: „Zurückgewielen. Schauamt Riesa" versehen oder es werden seine Verpackungen oder Gefäße durch Ausschreiben der Worte: „Zurückgewiesen. Schauamt Riesa" in rother Farbe gekennzeichnet. c. Za dem Re-«lattv der Anstalt für staatliche Schlachtviehverstcherun-. 1. Für jedes Rind oder Schwein im Alter von 3 Monaten an aufwärts, das dem städtischen Schlachthofe zugest'chrt wird, hat sein Besitzer bei der Zuführung, die nur an Werktagen und zwar nur in den Zeiten von 8—12 Uhr vormittags und 2—6 Uhr (Sonnabends 2—5 Uhr) nachmittag» erfolgen darf, ein Ursprungszeugnis (Biehpaß) oder den BahnauSweiS dem Schlachthosdirector vorzulegen. Thiere solcher Art, sür die bei der Zuführung kein Zeugnis oder AuHyet» beige bracht wird, oder deren Einführung zu anderen als den bestimmten Zeiten beabsichtigt ist. werden
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