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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.10.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-10-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190010125
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19001012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19001012
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1900
- Monat1900-10
- Tag1900-10-12
- Monat1900-10
- Jahr1900
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.10.1900
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Vettlich«» oad Sächsisches. «ieia, 12. OctoLer 1S00. —* Ueber die öffentlichen Geldsammlungen, die der vor herigen Genehmigung bedürfen und deren Ausführung durch be zahlte Gammelboten erfolgen soll, sind von dem königlichen Ministerium de» Innern jüngst näher« Bestimmungen festgestellt und erlassen worden. Nach ihnen ist unter Anderem Folgende» zu beachten: Jeder von dem Veranstalter der Sammlung an genommene Sammelbote hat sich vor Beginn der Sammlung, so weit nöthig, unter genügendem Ausweis über seine Person und den erhaltenen Auftrag bet der für den betreffenden Verwal tungsbezirk zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Amtshaupt- Mannschaft, Stadtrath mit revidirter Städteordnung) persönlich anzumeldm und bedars einer von dieser auSzustellendrn schrift lichen Legitimation, in welcher die Veranstalter und der Zweck der Sammlung, die Person, der Stand und Wohnort de» Sam metbote«, die für den Verwaltungsbezirk bestimmte Zeit der Sammlung, sowie der dem Sammelboten zugewtesene Sammel bezirk näher zu bezelchnen find. Diese Legitimation hat der / Eammrlbote stet» bei sich zu führen und dafern die auSstellende BHVrde nicht zugleich Ort»polizeibehörde ist, letzterer vor Be- Htn« der Gammlrmg in dem betreffende« Orte, sowie den ange- Hprbcheneu Geber« ans bete« Verltmgt» vorzulegen. Die Er- theilung dieser Legitimation darf nur erfolgen, wenn in Bezug auf die Zuverlässigkeit de» SammelbotenS Zweifel nicht obwalten. Die Fristen für die Ablieferung der gesammelten Beträge hat die untere Verwaltungsbehörde zu bestimmen. Die Veranstalter der Sammlung haben der Behörde ihre etwaigen dleSfallsigen Wünsche rechtzeitig anzuzeigen. In ein und demselben Sammel bezirke darf für dieselbe Sammlung in der Regel nur von einem Sammelboten gesammelt werden. Da« Sammeln an Sonn- und Festtagen ist verboten. Die Sammelbücher müssen mit einem festen Einband versehen und geheftet sein. Die ein zelnen Seiten sind recht» beziehentlich link» oben mit einer fort laufenden gedruckten Nummer zu versehen. Da» erste Blatt ist für die Bitte der Sammlung und für die behördliche Geneh migung (Urschrift oder beglaubigte Abschrift) bestimmt. Alle übrigen Blattseiten sind für je fünf Spalten einzurichten: a. Jahr und Tag, d., o. und <i. de» Gebers Namen, Stand und Wohnung, v. Betrag der Gabe. Der Sammrlbote hat jeden Geber darauf aufmerksam zu machen daß die Eintragungen mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken sind. Auf Verlangen haben die Sammrlboten auf den Betrag der Gaben lautende Empfangsbestätigungen au»zustellen. Sie haben Tinte und Feder oder Tintenstift, sowie Vordrucke zu Quittungen für dH Bedarfsfall bei sich zu führ«. Die Sammelboten hab«, Vt? eingefammelten Gelder von ihrem eigenen Geld« und etwaigem umer ««d A«r»igl»v Wktfttt ud Atzkißch. Amtsökatt der A-atgl. Rmtshammmumfchaft Großenhain, des ASnigl. Amtsgericht» und de» StMraM zu Rieft. Areva«, LS. vewver 1*00, MendS. Fnd. 2Seo Fsch. 8 von einem Deutschen 8 8 Bekanntmachung, Fortbildungsschule i« Gröba betreff. Der Unterricht in der Fortbildungsschule z« Gröba begiuut dieses Jahr Montag, dem LS. Okt., abends G Uhr. ES haben sich zu genannter Zeit sämtliche fortbildungSschulpflichttgrn jungen Leute der Schulgemeinde Gröba in dem Klassenzimmer I einzufinden. Beizubringen ist da» EntlassüngSzeugniS von denjenigen Schülern, die bisher eine auswärtige Fortbildungsschule besuchten oder Ostern 1900 au» der Volksschule entlassen worden find. Eltern, Lehrherrea und Dienstherren werden gebeten, diese Bekanntmachung den ihnen unter stellten foriblldungSschulpflichttgen Leuten mltzuteilen. Gröba, den 11. Okt. 1900. Der Schuldirektor. Börner. Freibank Riesa. Marge« Sonnabend, den LS. Oktober d. I., von Vormittag 8 Uhr ab, gelangt aus der Freibank im städtischen Schlachthof das Fleisch eine- Schweines in rohe« Zustande zum Preise von 48 Psq v o r/, dg zum Verkauf. Riesa, den 12. Oktober 1900. Die Direktion des stiidt. Schlachthofe-. Meißner, SanitätSthierarzt. «M » Wg,. d«q den . »ft Parmittag 9 Uhr ohne Dwck und «erw, wu Langer ä VinterUch tu «tes^ — GeschWGrlr: »aftanteupraße VS 8. Dienstboten. 8 84. Zu dem Amte eine» Schöffen sollen ferner nicht berufen werd«,: 1. Minister. 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte. 3. Retch»bea«tr, welch« jederzeit' einstweilig in den Ruhrstand verfttzt werden können. 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhw stand versetzt werden können. 8. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, 6. gettchtliche und polizeiliche Bollstreckung-beamt«. 7. ReligionSdtener. 8. VolkSschullrhrrr. 5. dem aetiven Heere oder der activen Marine angehörende MUitärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichnete« Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichn«,, welche zu dem Amte eines Schöffe« nicht beruft« werde» solle«. 8 84. Da» Amt eine» Geschworene« ist rin Ehrenamt. Daffelbe kann nur von einem Deutsch« versehen werden. § 88. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zuglelch al» Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bi» 35 über dir Berufung zu« Gchvffenawte finden auch auf daS Geschworenen«»« Anwendung. Gesetz, , die Bestimonmg znr Ausführung des Gerichtsverfafsnngsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 187V. 8 24. Zu dem Amte eine» Schöffen und Geschworenen solle« nicht berufen Verden: 1. Die AbtheilungSvorstände und Vortragenden Räthe in dm Ministerien, 2. der Präsident de» LandeSeonsistorium», 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen. 4. die Kreis» und Amtshauptleute. 5. die Vorstände der SichrrheitSpolizribehörden det Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Impfung betreffend. Ans Grund von 8 12 de» ReichSimpsgesetze» vom 8. April 1874 fordern wir hiermtt aste Elter«. Pflegeellern und Vormünder, die ihre impfpflichtigen Sinder oder Pflegebefohlenen zur »ffentltch« Impfung Im ^Sronprinz" hier nicht gübnrcht haben, hierdurch auf, die von den Aerpdm «^gestellten Impfscheine oder Befreiung-Nachweise, soweit dies »och nicht geschehen^ ti» zu» 1V. Nsvember dieses J«hres i» der RathSexpedition — Rathhan» 1. Stock Zimmer Nr. 2 — vorzuzeigen. Li« Sänmige» hab«--nach ff 14 des ««gezogenen Gesetze- Geldstrafe bi- zu SV BL z» ge- Sollt« etwa Eltern re. mit der Impfung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen «och iw ,-Uitkstavche fein, fo werden sie auf Grund der Vorschriften in 88 4 und 14 de» Jmpfgesetze» * s in Verbindung mit ff 22 der Ausführungsverordnung vom 14. Dqepiber 1899 hierdurch aufge ¬ fordert, znr Vermeid««- do« GeGstrafe bi- z> 80 M. »der Haft bi- -n S Lage» * »dafür zu sorg«, daß dir «nterbliebme Impfung innerhalb der obm gegebenen Frist nachge- hott und ebeufaM spätesten» om festgesetzten Tage durch die vorgeschriebene Bescheinigung hier «achgewirsm wird / daß die Impfung erfolgt ist oder daß sie au» einem gesetzlichen Grunde zu unterbleiben hat. Riesa, am 11. Oktober 1900. Dee Rath -er Stadt Riesa. voeter-. Nr. 3120 A. Da» Berzeichniß der in Riesa und Göylt» wohnenden Personen, welche zu dem Amte eines Schöffe» nnd Geschworene« berufen werden können, wird in der hiesigen RathSexpEou eine Woche lang und zwar vom 15. Oktober diese» Jahre» an gerechnet, zur Einsicht der Bethelligten auSgelegt werden. Einsprachen gegen diese Urliste find während dieser etnwöchigm Frist bei dem unterzeich net« Städtrath schriftlich oder zu Protokoll anzubringeu. Ja, Uebrlgen wird auf die in der Beilage zusammengestelltea Gesetzesbestimmungen verwiesen. Riesa, am 11. Oktober 1900. De« Rath der Stadt. Boeters. Beilage L. «ericht-verfaffnngsgesetz vom 27. Januar 1877. 31. Da» Amt eine» Schöffen ist ein Ehrenamt. Daffelbe kann nur versehen werden. 32. Unfähig zu dem Amte eine» Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Berurtheilung verloren haben. 2. Personen, gegen welche da» Hauptverfahren wegen eine» Verbrechens oder Ver gehen» eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Anfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 33. Zu dem Amte eine» Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlist« da» dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht 2 volle Jahre haben. 3. Personen, welche für sich und ihre Familie Armenunterstützung au» öffentlichen Mitteln empfangen oder in den 3 letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben. 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge. eignet sind. anderen Geldern völlig getrennt zu halten. Nach beendeter Sammlung ist das abgeschlossene Sammelbuch der Behörde zur Nachprüfung vorzulegen. Die Entlohnung de» Sammelboten bleibt der Vereinbarung zwischen diesem und seinem Auftrag geber überlasten. Soll dieselbe ganz oder thrilwelse durch Ge währung eine» prozentualen Antheil» am Sammelertrage er- * folgen, so bedarf dies der Genehmigung der zuständigen untere» Verwaltungsbehörde. Um vor Nachtheilen sicher zu sein, ist den Veranstaltern von Geldsammlungen die Befolgung dieser Vorschriften zu empfehlen. —* Nächsten Montag, den 15. Oktober vollenden sich 25 Jahre, daß Herr Kirchschullehrer Karl Julin» Prüfer in Zschaiten in Kirche und Schule diese» Orte» amttrt. Gotte- Segen walte über ihm! — Ueber die Motorwagen-Wettfahrt, welche Freitag den 19. Oktober auf der Straßenstrecke Dresden. Leipzig abgehalten wird, verlautet: Die Wettfahrt ist offen für Motor«, Zwei- und Dreiräder und für Motorwagen. Nennungen haben bi» zum 13. Oktober zu erfolgen. Der Start befindet sich an der Wqld-, Villa bei Pieschen, die Abfahrt erfolgt früh 7 Uhr. Die Eontroll ämter werden von den Bezirksvorstehern de» Sächsisch«) Rad- fahr erkunde» besetzt; . ebenso erfolgt die Etraßenbesrtzuog durch Mitglieder diese» Bunde». Bei Meißen wird am Grsthau» .Zur Drossel' ei« Eontrollamt errichtet. Die Wettfichrrr werd«
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