Suche löschen...
01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1902
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1902-02-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19020219015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1902021901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1902021901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1902
- Monat1902-02
- Tag1902-02-19
- Monat1902-02
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
l,ü. t. I. n. 1. i. v. ». >. v. i. rv. ». t. U.V.-8. v.IOOl. -a » un. rv. ». ». :. o. -g. -L -Loli»». tnnvn. > xsk.I./7.02 rr. i. o. i. t. v. l. v. t.v. ». v. I>. l. v. rv. w.Opt-4 - >. 0 t. 0. l-V. I. O. ». r>. l. v. >. o. t1»ueii. o. LvLVUVI^) irre > > 1.0 t.v. r o.x-o k U,r« il:- i. V. t. v t. v. 1. l>. t.v. t.V >. u. u v. 1. v. I. o i. v. i. 1> v. 1>. u. H i. V t.V. ..«s-'-I». ! u»r». Bezugs-Preis ia der Haupt«rp«ditton oder den im Stadt- bezirk und den Vororten errichteten Aus. gabestellen abgeholt: vierteljährlich 4.50, — zweimaliger täglicher Zustellung ins Hau» >4 5.50. Durch die Post bezogen für Deutschland u. Oesterreich : vierteljährl. 8. Man abonnirt ferner mit entsprechendem Postausschlag bei den Postanstalten in der Schweiz, Italien, Belgien, Holland, Luxem- bürg, Dänemark, Schweden und Norwegen, Rußland, den Donaustaaten, der Europäischen Türket, Egypten. Für alle übrigen Staaten ist der Bezug nur unter Kreuzband durch die Expedition dieses Blattes möglich. Nedaction und Expedition: IvhanniS-asse 8. Fernsprecher 153 und 222. Fittatrvpedttis«»« r Alfred Hahn, Buchhandlg, Univrrsitätsstr.8, L. Lösche, Katharinenstr. 14, u. Königspl. 7. Haupt-Filiale in Serlin: Königgräherstraße 116. Fernsprecher Amt VI Nr. S3S3. Morgen-Ausgabe. KWMrIaMM Anzeiger. Amtsvlatt des Königliche« La«d- und Amtsgerichtes Leipzig, -es Nathes und Volizei-Nmtes der Ltadt Leipzig. Anzeigen-Preis die 6 gespaltene Petitzeile 2S L,. Necla meu unter dem Redacttonsstrich (4 gespalten) 75 H, vor den FamMrnnach- richten (6 gespalten) 50 H. Tabellarischer und Ztffrrnsatz entsprechend höher. — Gebühren für Nachweisungen und Offrrteuannahme 25 H sexcl. Porto). Extra-Beilagen (gefalzt), nur mit der Morgen-Ausgabe, ohne Postbrsörderung 60.—, mit Postbrsörderung 7V.— F,unahmeschluß für Anzeigen: Abeud-Susgabe: Bormittag» 10 Uhr. Morgen. Ausgabe: Nachmittag- 4 Uhr. Lei deu Filialen und Annahmestellen je ein, halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets an die Expedition zu richten. Die Trpedittou ist Wochentags ununterbrochen geöffnet von früh 8 bis Abends 7 Uhr. Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig. 98. Jahrgang Nr. 9V Mittwoch dm 19. Februar 1902. wie vor nicht gestellt wissen will. „Bemerkungen" im preußischen, badischen, hessischen Zinne giebt es hier nicht. Lachsen verharrt in dieser Beziehung auf dem Standpunkte der süddeutschen Königreiche. Hier wird noch immer alles Gewicht auf das IPrineip gelegt, daß ohne Budgetver- willigung der Negierung die Legitimation zur Steuer erhebung fehlt. Mit dieser etwas theoretisch gewordenen Höhe ständischer Machtstellung steht in arger Disharmonie dasjenige, was für Realisirung parlamentarischer Con- trolc über die Budgctmäßigkeit der Jinanzgebahrung ge schehen ist. UnddiesesistdochdtcHauptsache!" Man kann nur bringend wünschen, daß diese beiden Auf gaben bald gelöst werden und dadurch volle Klarheit über unser Budgetrecht wie über budgetmäßige Ge bah r'ung geschaffen werde. Dem neuen Finazministcr ist cs in die Hand gelegt, sich ein großes Verdienst um unser Land durch die Erfüllung dieses Wunsches zu er werben. Seite auf die Eingangs geschilderte Theorie verschiedener Staatsrcchtslehrer, wie Laband rc., von der anderen auf entgegengesetzte Meinungen beruft. Denn diese Theorien beziehen sich nur auf die formelle oder materielle Natur eines Etatögesetzes und auf die Nechtswirkung eines solchen Gesetzes. Für Sachsen kann daher eine for melle Gesetzesverletzung bei Etatstiberschreitungen nicht in Frage kommen, und wenn es die sächsische Vcrf.°U. vermeidet, ein Etatgesetz zu fordern, so wird man noch weniger bet EtatSüberschreitungcu eine Verfassungs verletzung annchmcn können, denn cs würde doch gerade zu widersinnig sein, wenn man sich hütete, dem Etat die Rechtswirkung eines Gesetzes zu geben, ihn aber dafür zu einem formalen Theile der unter viel stärkeren Garantien stehenden Verfassung machte. Er kann nur unter den allgemeinen Garantien der Verfassung stehen, und insbesondere bezieht sich auf seine Durchführung die allgemeine politische Verantwort lichkeit der Minister, die durchß4ldcrVerfassungS-Urkundc statuirt ist. Allerdings wird in Lachsen ein Kinanzgcsetz für jede Budgetpcriodc erlassen, aber dies ist kein Etats gesetz im Sinne der Prcuß. und der Neichsverfassung, cs be stimmt nur die Ueberschüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushaltes in einer Totalsumme, sowie den für außerordentliche Staatszwcckc ausgcworsencu Gcsammt- bctrag in einer Totalsumme und die Art der Aufbringung der Mittel für ordentlichen und außerordentlichen Staats haushalt. Bezeichnend für die der Sächsischen Verfassungs- Urkunde eigene Auffassung des Etats ist auch, daß vor Be ginn der Budgetpcriodc allemal nur ein Gesetz über die provisorische Fortcrhebung der Steuer» und Abgaben er lassen wirb, während die Ausgaben monatelang ohne Budget bestritten werden. Hätte der Ausgabectat den Charakter eines Gesetzes oder gar eines Verfassungs gesetzes, so wäre jede Ausgabe ohne Budget eine GesctzcS- odcr Vcrfassungsverlctzuug. Im Reiche und in Preußen hat man deshalb auch das Etatsjahr auf den 1. April verlegt, während man in Sachsen noch nicht daran gedacht hat, obschon cs zur Herbeiführung einer Ueberciustimmung mit dem für den Landeshaushalt so einschneidenden RcichsßauShalte sachlich höchst wünschenswert^ wäre. In Bauern wird ebenfalls ein Finanzgesetz erlassen, aber auch hier in einem anderen Sinne als in Preußen «nb im Reiche, und hier wird iu dem Finauzgcsetze zugleich die Verantwortlichkeit betreffs der Ausführung des Etats geregelt. So heißt cs in 8 4 -cs Gesetzentwurfs für daS Jahr 1002 und 1003: „Die Ausgabcn-Etats sind mit Ausnahme der Er hebung»-, bann der Betriebs«, Productions- und Ge winnungskosten bet den einzelnen VcrwaltungSzwcigcn inderRcgel unüberschrcitbar. Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Gcschüftskreis festgesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken ver wendet werben, und hat derselbe die Etats seines Ministe riums und der demselben untergebenen Verwaltungs zweige zu vertreten." Hier ist die absolute formale Bindung des Voranschlages schon durch das Gesetz ausgeschlossen, dafür aber die Verantwortlichkeit der Staatsminister ein geschärft. Es ist deshalb auch nicht belanglos, wenn in den Verhandlungen mit der Zweiten Kammer der Ausdruck „Indemnität" von der letz teren verlangt, von der Negierung zugcstaudcn worden ist. Dieser Ausdruck, der unserer Ver fassungs-Urkunde fremd ist und ihrem Inhalte nach ihr fremd sein muß, bezieht sich nach legislatorischem Sprachgc- brauche nur auf den Kall der Bestreitung von Ausgaben ohne Zustandekommen eines nothweudigen Etatsgesetzes (vgl. u. A. Martitza. a. O. L. L73), nicht aber auf den bloßen Kall von Etatsüvcrschrcttungen und anßcrctaiS- mässtgen Ausgaben. Die Indemnität muß deshalb auch durch Gesetz erthcilt werden,' durch das berühmte Preuß. JttdcmnitätSgesetz vom 2. Lcptember 18M, Art. 2, wurde deshalb der Negierung „Indemnität ertheilt für die Ver waltung ohne Etatsgesetz, aber vorbehaltlich der Beschluß fassung des Landtages über die Entlastung der LtaatS- regterung dergestalt, daß cö rücksichtlich der Verant wortlichkeit der Staatsregtcruttg so gehalten werden sollte, wie wenn die Verwaltung in derselben Zeit auf Grund gesetzlich festgestcllten und rechtzeitig publicirtcn Staats- haushaltSetats geführt worden wäre." Das ist etwas ganz Anderes, als die nachträgliche Genehmigung einer Etatsüberschreitung ober außeretatsmäßigen Ausgabe. Man wirb daher gut thun, beu Begriff iu unser Budget recht nicht etnzuführen, er kann darin nur verwirren, wie er es bereits getyan hat. Der geschilderte Zustand unseres BudgctrcchtcS ist nun aber, wie das vvmVicepräs. Schill mit vollcmNcchtc hcr- vorgehoben worden ist^ fcineSwcgS ein solcher, daß er nicht der Verbesserung bedürfte. Die noch aus der alten land ständischen Verfassung hcrübcrgenommcncn Begriffe, die Vorschriften wegen Bewilligung der Ausgaben und der Eontrole darüber, werden der Ausbildung und Entwicke lung bedürfen. ES ist mit Recht die Forderung eitles Ge setze- Uber den Staatshaushalt erhoben worden, wie cö in Preussen unter dem 11. Mat 1888 erlassen worden ist. Freilich wird, während letzteres sich ganz im Rahmen der Preuß. Verfassung hält und letztere ganz unberührt läßt, die» in Sachsen schwerlich möglich sein, sondern die grund legenden Bestimmungen der Verfassung werden einer Ergänzung bedürfen, ohne daß man deshalb zu dem System eines EtatsgcsctzcS Überzuges»» brauchte. Ferner ist mit gleiche»« Rechte der Antrag auf ein lvesctz über die vberrechnungskammer gestellt worden, wie cö Preußen durch sein Beseh vom 27. März 1872, Baden durch Gesetz vom 25. August 1876, Hessen durch Gesetz vom 14. Juni 1879 besitzt, von der Sächsischen V. O. von 1877 sagt Martitz a. a. O. 217: „Lachsen hat sich den vorgenannten Gesetzen angeschloffen, nur daß cs die Oberrechnung-- kammcr in den Dienst parlamentarischer Eontrole nach Deutsches Reich. /X Berlin, 18. Februar. (Telegraphen in un - screnEolonie n.) Die Budgctcommifston des Reichs tages verschließt sich in dieser Session bedauerlicher Weise gerade den bcrechtigsten Wünschen und Forderungen auf colonialem Gebiet. Hatte sie sich neulich geweigert, die Kosten für eine amtliche Auskunftsstcllc für das Aus wau d c r u n g s w e s c n dauernd zu bewilligen, und sich mit einer einmaligen Gabe von 30 000 begnügt, so machte sich die Mehrheit der Commission einer geradezu lächerlichen Halbheit schuldig, als sie für die Weiter führung der Telcgraphenlinic von Mvuapua nach Tabora in Ostafrika — eine Länge von 480 Kilometern — statt der geforderten 602 000 nur 300 000 bewilligte! Die Wetterführung dieser Telcgraphenlinic nach Tabora und dann später nach dem Scengebict stellt sich als eine un bedingte wirthschaftliche Nvthwendigkeit heraus: die Eng länder sind uns mit ihrem Telegraphennetze in Ostafrtka schon längst überlegen: die Belgier haben keinen Augen blick gezögert, Telegraphen von der Küste dis tief in's Innere dcö CongostaatcS anzulegen. Und die leider so verspätet gebaute deutsche Linie, die jetzt von dem Küstcuplinet Dar - cs - Salaam über Ktlossä nach Mpuapua geht und unbedingt über Tabora nach den Leen fertig gebaut werden muß diese Theilstrecke bis Tabora soll nun nach dem glorreichen Beschlüsse der Budgrtcvmmission erst zur Hälfte angelegt werden! Das ist ein Abdrritcnstückchcn sonder Gleichen. Hoffentlich be sinnt sich das Plenum eines Besseren und stellt die Regie rungsvorlage wieder her. Bet der jämmerlichen Besetzung des Hauses am Sonnabend konnte über diese wichtige Frage kein Beschluß gefaßt werden. Deshalb scheint uns die Aussetzung der Abstimmung über diesen Gegenstand beim Postetat durchaus berechtigt: vielleicht erkennt später ein beschlußfähiges Haus die Thorheit der Mehrheit der Budgctcommtssion und annullirt deren Beschluß, der sonst für das Reich kostspieliger werden wird, als jetzt die so fortige Bewilligung der ganzen Theilstrecke bis Tabora. ---Berlin, 18. Februar. (Klerikale Französlinge.) DaS Straßburger Organ der Reichstagsabgeordneten Drlsor und Hauß läßt sich die Pflege der französischen Tra ditionen nach Kräften angelegen sein. In einer bestimmten Rubrik wird mit rrkennbarerGeflissentlichkeit regelmäßig berichtet, daß geborene, in Frankreich ansässige Elsässer dort einen Orden, einen Titel, ein Amt erhalten haben; und wenn einer vvn diesen Leuten seiner elsässischen Heimath «inen Besuch abstatltet, wird davon alö von einer wichtigen Begebenheit auf daS Respektvollste Kunde gegeben. Diese gewohnten Gelegenheiten, die Französelei wach zu erhalten, sind jetzt um eine neue vermehrt woaden. Die ehenialigcnD Angehörigen der französischen Armee in den Neichslanden erhielten nämlich die Aufforderung, bei ihren alten Regimentern die ihnen unter der Bezeichnung ..mass« inäivlsiuvllo" zustehenben Comprtenzen 'zu erheben. Dieses „Ereigniß" wird von dem Organ der Reichstags abgeordneten Delsor und Hauß in einem längeren Gedicht« verherrlicht, in dem es heißt: „In manchem alte Veteran — Dhuen d'alten Auge tropte —, daß er llS fruei're Johre kann — Jetzt noch e paar Grosse ropfr; — Es sieht sich jeder noch emol — Versetzt in zelli ZItle, — Wo er im sarwig Camisol — Im Rejement isch g'schritte." — Nun wird geschildert, wie die alten Zuaven, Sappeurs und ArtilleurS frisch von der Begeisterung gepackt werden und „im Bierhlis hinterm Schoppeglas ihr Thate verzähle.* — Dann kommt folgender Schluß: „Wenn nit e G'setz so scharf un raß, — Im Elsaß dhät gebiete — Die Alte dhäte d'Morseillaise — Noch mol erunter wuethe: — So krische sie nur liitt un hell — Diß kann gewiß nix schade — Vivo la mass« inäivlsiucllo — IIu d'tapfere Soldat«!" So nährt daS Organ der Reichstagsabgeordneten Delsor und Hauß die Begeisterung für französische „Wohlthat" und den Grimm gegen deutsche „Bedrückung". Um aber die Wirkung hiervon zu verstärken, wird in derselben Nummer, gleichfalls in Straßburger Mundart, gegen die FaschingS-MaSkenbälle deutscher Herkunft vom Leder gezogen — auS Gründen der Sittlichkeit. Was sagt man hierzu in Köln am Rheine? * Berlin, 18. Februar. Zur Krage des mili tärischen E h rc n n c r i ch t s w e s c n s liegen zwei interessante Veröffentlichungen vor, die wohl noch viel von sich reden machen werden. Die erste rührt von dem früheren preußischen Oberst A. Hüger in Ulm her und führt den Titel: „Meine Erlebnisse iu der Mtlitärrechts- und OfficiersehrcuacrichtSpflcge". Der Verfasser war vor fünf Jahren Commandcur des Feldartillcric-Reni- mentS Nr. 18 in Ulm. Er glaubte damal» zu erkennen, daß bet dem württcmbcrgischcn Regiment „die intensive Sorge für Mann, Pferd und Material nicht so bekannt war wie in Preußen, und wie sie auch für die Schlag- fcrtigkrtt der Armee unbedingt nvthwendtg ist". Nach einer Annahme war er dabei einigen Officiercn des Regiments unbequem geworden und kam in Eonfliet, später auch mit seinen militärischen Vorgesetzten. Mit dem Verfahren der Ehrengerichte, die er anricf, konnte einstimmung zwischen Regierung und Ständen, v. Martitz, 1868, Betrachtungen, S. 101: „Die Auf- stcllung -cs StaatShauShaltplaneS ist vor Allem und zu nächst eine Maßregel -er Vollziehung, und zwar in specne eine Vcrwaltungshandlung." Laband: „Die Fest stellung deS Etats ist materiell kein Act der Gesetzgebung, sondern ein Vcrwaltungsact." Schulze: Preußische- Staatsrccht: „Das Etatsgesetz ist seinem Inhalte nach kein Gesetz. Die Festsetzung des Etats trägt entschieden den Charakter einer Bcrwaltungsnorm." Gneist: Gesetz und Budget, 163 ff.: „Der Inhalt ist es, welcher dem Etat den Charakter einer consolidtrten Ausführungs verordnung giebt, welche durch Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, durch die vorangehende Verhand lung darüber und durch die Publikation die Form eine- Gesetzes erhält. — Auch Jelltnck: „Gesetz und Ver ordnung", huldigt dieser herrschenden Theorie. Dieser Theorie stellen nun v. Martitz in dem er wähnten Aufsatze, sowie Phil. Zorn in seinem Staats rechte, sowie in einer Besprechung deS Ielltnek schen Buches in Htrth'ö Annalen, Jahrg. 1889, S. 870, die Sätze gegenüber: „Das Gesetz ist nach positiver BcrfassungSvorschrift Gesetz und hat demnach alle Wirkungen eines Gesetzes, denn cS giebt nur eine» GesetzcSbegriff und eine Gesetzeskraft", und die Richtigkeit dieser Sätze wirb überzeugend nachgewiesen. Aber freilich, damit ist der innere Widerspruch nicht be seitigt, daß ein Gesetz gegeben wivd, von -em alle bc- theiligten Gcsctzgcbungsfactorcn im Voraus wissen, daß eS von Len Organen der Regierung selbst in Hunderten von Fällen verletzt werden wird und mutz. Zorn a. a. O. S. 367 macht deshalb auf den Unterschied zwischen den älteren süddeutschen Verfassungen und den beiden großen Verfassungsurkunden aus der Zeit nach 1848, der preu ßischen und derjenigen des deutschen Reiches, aufmerksam. Die französisch-belgischen Theorien beherrschten bei Ent stehung der letzteren die öffentliche Meinung, und eS er schien deshalb als selbstverständlich, daß sie ausgenommen wurden, obwohl die älteren süddeutschen Verfassungen sich davon frei gehalten hatten. Zorn und Jellinek kommen von verschiedenen Standpunkten doch zu dem nämlichen Resultate: „DteS französisch-belgische Budget recht ist ein durch und durch ungesundes und widerspricht diametral unserer preußisch - deutschen . StaatSver- fassung.... Die prentzisch-dcutsche Regierung wird sich auf die Dauer, so schwierig, ja gefährlich diese Fragen sein mögen, der Pflicht nicht entziehen dürfen, eine Reform deS geltenden BudgctrechteS in Angriff zu nehmen." Es braucht hier nicht Stellung zu den angeregten Fragen genommen zu werden; bemerkt muß aber doch werden, daß die Preuß. Verfassung insofern eine wesent liche Abweichung von -er belgischen bildet, als der Land tag keine EmnahmebcwtlliguttgSrcchte hat, und auch im deutschen Reiche gründet sich die Verpflichtung und Be rechtigung zumErheben dcrRetchScinnahmcn auf dieZoll- und Steucrgcsetze. Aber immerhin wird man sich hüten müssen, die Grundsätze der preußischen und der deutschen Neichsverfassung ohne Weiteres als ritte Art konstitutio nellen Naturrechtcö auf andere Verhältnisse zu über tragen. Die Verfassungen der deutschen Mittelstaaten können wohl im Wesentlichen dahin charakteristrt werden, -aß sie im Anschlüsse an die alten landständischen Ver fassungen ihren Schwerpunkt in die EinnahmebewilligUttg legten, während Preußen den entgegengesetzten Weg ging. Dies gilt von der bäuerischen Verfassung, deren Typus Scqdel in den Festgaben für Planck bezüglich des Budgctrechtcs eine interessante Studie gewidmet hat. Es wäre recht zu wünschen, daß auch inSachscn von berufener Seite 'dem Bubgctrechte eine ähnliche Studie gewidmet würde; hier mögen zunächst nnr folgende kurze Be merkungen Plag finden: Nach 8 st« B.-tt. haben die Stände die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Lmatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen DcckungSmittel zu sorgen. Das «usgabsbudget dient eigentlich nur dazu, den Bedarf zu bemessen; nach 8 100 haben die Stände nach Prüfung der ihnen mitgctheilten Berechnungen u. s. w. über den danach aufzubringendett Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen zu lasse«. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Tnmmcn antragen, mutz diese» unter bestimmter und aus führlicher Nachweisung der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen in der Art und Weise, wie ohne Hintansetzung des Ltaatszweckcs Ersparnisse gemacht werden können, geschehen. In D 102 ist der Grundsatz der Unzulässigkeit der sog. Taoßiux bills ausgesprochen, daß die ständische Bewilligung nicht an Bedingungen geknüpft werden darf, welche nicht das Wesen oder die Verwendung derselben betreffe«. Und in 8 103, verändert durch die Gesetze vom 5. Mai 1881 und 27. November 1860, sind dann weitere Bestimmungen über die Deckung des Staats bedarfs und Erhebung der Steuern bei nicht rechtzeitiger Erlangung der Bewilligung getroffen, und der Ausdruck: „vorbehaltlich der Bewilligung des AuSgabebudgets" ist erst durch daS Gesetz von 1860 etttgkfügt. Durch 8 8 dek letzteren Gesetzes ist ferner die Ausnahme von Anleihen an die Zustimmung der Stände gebunden, und sind ferner Bvrschrtften für finanzielle Dkaßrcgeln gegeben, die in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunig ergriffen werden müssen. Die Befristung deS Rechte» zur Erhebung von Steuern ist zweifellos auch ein wirksames Mttel, und imConfltct». falle vielleicht wirksamer, al» die Verdung der Grneh- migung zu Ausgaben, denn wenn die Steuern cingehen, wirb man kaum von der Regierung erwart«» können, daß fio die Staatsmaschtne -um Stillstand bringt, indem sie da» Geld im Kasten lieaen läßt. Auch bei den Diffe- rcnzcn, die jetzt »wischen der Negierung und der Zweiten Kammcr über die bekannten Nachvostulatc entstanden sind, würde man bei den DcckungSmitteln haben etnsctzen könne«, indem man dies« nicht »erwilligte, bann würde ter Konflikt sich in dem Nahmen t-k 8 108 der B.»U. abgespielt haben. Au» dem Grundgedanken der sächsischen «erf.-U. folgt aber vornehmlich, daß sie ein Etatgesetz M Ginn« der preußischen und der deutschen Aetchlversassuntz nicht kennt. Es ist dah^r gegenstandslos, wenn man sich von der einen Zur Frage des sächsischen Ludgetrechtes. Die Lage, in der die sächsischen Finanzen sich befinden, hat begreiflicher Weise dazu geführt, die Frage der Ver antwortlichkeit der Minister und der den Ständen zu stehenden Befugnisse einer schärferen Prüfung zu unter ziehen, und ganz unerwartet ist daraus eine Krisis ent standen, die das gesammtc Ministerium erfaßte. Daß dies geschah, erklärt sich daraus, daß die Verantwortlich keit des einzelnen Ministers für die Vorgänge seiner Ver waltung zurllcktrat gegen die Meinungsverschiedenheit über die verfassungsmässige Stellung von Regierung und Ständen gegenüber dem Staatshaushalte. Durch das Eingreifen des Königs ist die Differenz zunächst auf ihren Ausgangspunkt zurückgcführt, der für die Rcssortver- waltung verantwortliche Minister hat den erbetenen Ab schied in Gnaden erhalten, und zum Austrag der Bcr- fassungsfragc liegt vorläufig weder Bcdürfnitz noch Neigung vor. Aber die Frage ist gestellt, sic wird über kurz ober lang entschieden werden müssen, und so mögen denn einige Bemerkungen darüber gestattet sein. Dabei möchte der Verfasser auf ein schönes Wort der Krau v. Stasl sich beziehen, das auch Philipp Zorn in einer später zu erwähnenden Abhandlung über das Budget für sich anführt: „1,68 ^Ilemanäs 8'oveupovt äs I» vörits pour süs-msmv, 8av8 poo8or au parti, gus les Homme« psuvout su tiror." Eine kühle Behandlung der Frage ist allerdings um so schwieriger, als cs sich dabct um die wichtigsten Grund lagen des konstitutionellen Ltaatslcbcns handelt, andererseits aber um so uothwendigcr, als jede Unklar heit über die rechtlichen Grundlagen zu den tief greifendsten Conflictcn führen kann, wozu in Sachsen ja eben der Anfang gemacht war. Der Fehler, der bet der Betrachtung der cinschlagcndcn Verhältnisse leicht gemacht wirb, ist der, daß man von der einen Seite seine Rechte sich nach den vielleicht legitimen Bedürfnissen construirt, und sodann der, daß man in deutschen Staaten geneigt ist, mit den Begriffen zu operircn, die in der deutschen Reichs- und der preußischen Staatsverfassung zum Aus drucke gekommen sind, ohne zu untersuchen, wie weit diese für unsere Rechtslage anwendbar sind. Es ist daher nöthig, zunächst auf diese mit einigen Worten cinzugchen. Beide gedachten Verfassungen bestimmen, wörtlich über einstimmend: s. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in das Budget cinzustcllcn; h. das Budget wird durch Ge setz fcstgestcllt; e. das Budget ist Gesetz für ein Jahr. Die Bestimmungen sind fast wörtlich der belgischen Verfassung entnommen, die sich wieder an die französische Entwickelung angcschlossen hat. Die Feststellung deS Budgets durch Gesetz nun hat der deutschen Rechts wissenschaft schwierige Probleme gestellt, und die Tendenz derselben ist vielfach dahin gegangen, dem Gesetze den GcsctzcScharakter abznsprcchen, weil der materielle Gc- setzesiuhalt fehle. So schreibt u. A. F. v. Martttz in einer „Abhandlung über den cvnstttutionellen Begriff deS Gesetzes nach deutschem Staatsrecht" sZ. für die gcs. Staatswiss., 1880, S. 207): „Wer heutzutage die Schriften deutscher Publicistcn zu Rathe ziehen wollte, um sich über -en neuesten Stand -er viel umstrittenen Frage nach der rechtlichen Natur deS StaatshaushaltgesetzcS zu unterrichten, dem würde in einer auf den ersten Anblick überraschenden Einstimmig keit der Ansichten folgende Theorie entgegcntrcten: Wie in jeder größeren Wirthschaft, so ist auch in der größesten unter allen, bcr Finanzwirthschaft -es Staates, ein Voranschlag der für einen bestimmten künftige« Zeitabschnitt zu gewärtigenden Ausgaben und bereit zu stellenden Dcckungsmittcl unentbehrlich. Hiernach ist die schon an sich in der Pflicht eines guten Verwalters bc- lcgene Aufmachung die unerläßliche, periodisch wieder lehrende Aufgabe der staatlichen, in dem Finanzmtntstcr ihren verantwortlichen Chef findenden Ftnanzver- waltung. Der Staatshaushalt tst nichts Anderes als der ztffermäßtge Ausdruck für den Wtrthschaftsplan deS Ltaates innerhalb einer bevorstehenden Ftnanzpcriode. Durch ihn erhält die Verwaltung eine nothwendige Grundlage und einen festen Anhalt. Aber allerdings eine schlechthin bindende Kraft wohnt ihm nur insoweit inne, als eine Wirthschaft durch einen im Voraus entworfenen Wtrthschaftsplan sich fcstlegen läßt. DaS tst am aller wenigsten der Fall bei einer Wirthschaft von der Größe und -em Umfange derjenigen, die dem Staate obliegt. Unter diesen Umständen muß es als unthunlich er scheinen, dem zum großen Thctl doch nur mit Schätzungen vperirenden Ftnanzetat des Staates die Natur des Ge setzes, damit aber seinen Positionen in Einnahme und Ausgabe diejenige Unverbrüchlichkeit bcizulcgen, die daS wesentliche Merkmal einer Rechtsvorschrift bildet. Ein Gesetz ist zur Ausführung bestimmt, und Gesetzwidrig, ketten zu begehen, liegt anßcrhalb jeder, also auch der ministeriellen Amtsvollmacht. Dagegen ein Etatgesetz kann in diesem Sinne gar nicht ausgeführt werde«; denn Etatsübcrschreitungen und außerctatSmäßigc Ausgaben und Einnahmen sind nicht zu vermeiden und nicht zu entbehren. Die Etatsfeststellung hat ihre Aufgabe erfüllt, wenn sic in ihren Anschlägen den gegebenen Verhältnissen möglichst nahe kommt. Aber zu verlangen, daß die spätere Rechenschaftslegung eine Probe auf dab Exemptl sei, heißt etwas Unmögliches fordern." Verschiedene namhafte Staat»recht»lehrer werben für diese Theorie als Zeugen von Martttz genannt. So: v. Gerber, 1865, Grundzltge, 8 45, 51: „Das StaatShauS- Iialtsgesctz ist dem grüßten Theile seine» Inhalte» nach nur scheinbar ein Gesetz; in Wirklichkeit blo» «in« Con- statirung der Lher amisse M-gzsätzc LMeltm.Uebcr.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite