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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-04-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190104107
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19010410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19010410
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-04
- Tag1901-04-10
- Monat1901-04
- Jahr1901
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1901
- Autor
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««d A«r»tger (Wkdsttt «d Aqrißch. Amtsblatt der Bichl. DMHmrptmaimfchast Grebenhain, der König!. Amtrgertcht» und de» Stadtnah« zu Riesa. 8S. «ittvoch, 1V April 1901, «dendS. 54 Jahr« Da» Riesaer Tageblatt «scheint jeden Tag Abend» mit Au»nahm« der Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition tu Riesa 1 Marl SV Pf., durch unser« Träg« frei in» Hau» 1 Marl SS Ps., bei Abholung am Schalt« der laisrrl. Postanstalten 1 Mart SS Ps., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Marl 7 Pf. Auch Mouatrabonuement« wrrden angenommen. Anzetgen-Annahm« für die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck «nd Verlag von Langer L Winterlich in Rtesa. — Geschäftsstelle: Sastanirastrab« SS. — Kür die Redactia» verantwortlich: Hermaau Schmidt in Riesa. Freitag, den 12. April 1901, Bor«. 11 Uhr, kommen im Aukt.-Lokal 1 Bücherschrank und 167 Glasflaschen und Porzellanbüchsen gegen so fortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, 6. Avril 1901. Der Ser.-Vollz. des «ömgl. Amtsgerichts. Montag, den 15. April 1901, Bor«, 11 Uhr, kommen im Auktionslokal 1 Faß Weißwein (165 Ltr ), 1 Handwagen, 1 Partie Feile», 8 phot. Apparate, 1 Kastenregal, 3 Säcke Korke, 4 Kisten Fußbodenlack und 80 Flaschen Rothwein gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. * Riesa, 9. April 1901. Der Ger.-Vollz. des Uönigl. Amtsgerichts. Der erste diesjährige Jahrmarkt findet am 14., »8. und IS Aprtt 1GV1 statt. Er beginnt am 14 April mittags ID Uhr und endigt am IS. April mittogs irr u-r. Da» Auspacke», Ausleger» «ud Verkaufen von Aaarrn ist am Sonntag, den 14. April, nur von IS Uhr mittag- biS v Uhr abend- gestattet. Am 18. April — Montag — ist der Verkauf von Maaren nur hiS V Uhr abends zulässig. Es sind hiernach alle Buden und BerkaufSstände zu schließen: am 14. und 18. April abends um v Uhr, am 16 April mittags um IS Uhr. DaL Anfbauen von Buden soll am 14 April — Sonntag — ausnahmsweise von r/,11 Uhr vormittags an gestattet sein. Das Stättegeld haben die Marktficranten bis Montag mittag in der Stadtkafsenexpedition zu entrichten. Wer nach Montag mittag ohne Quittung über das bezahlte Stättegeld betroffen wird, wird wegen Hinterziehung mit dem 5fachen Betrage des StättegeldeS bestraft. — 8 11 der Markt-Ordnung. — Carousscl- und Schaubudenbefitzer entrichten daS Stättegeld am Mon tag nachmittag an den Marktausschuß. — 8 12 der Markt-Ordnung. — Hausierern und Händlern, welchen Verkaufsstände nicht ausdrücklich angewiesen sind, ist untersagt, auf den Sri aßen mit Maaren sich aufzustellen und zwar auch dann, wenn sie die Maaren nicht aus Ständen seilbieten, sondern in Kästen, Körben, Wagen oder sonst bei sich führen. Dem Aus stellen auf der Straße ist gleich zu achten, wenn Hausierer oder Händler, um das Verbot zu umgehen, in der Nähe des Marktes oder aus den Straßen, in denen der Marktverkehr sich vorzugsweise bewegt, mit ihren Maaren hin- und hergehen. Verboten ist ferner: ». das Schreien beim Anpreiseu der Maaren; b. das Musiziere» auf den Straßen und Plätzen außerhalb deS Marktgebietes; o. aller Vier- uud Branntweinfchank in Buden und aus BerkausSständen; ä die Ausstellung sogenannter Kunftkegel und anderer Glücksspiele, das Ringe und Platteuwerfen und ähnliche Veranstaltungen. Sogenannte Bockstände, die eine Vorrichtung zur Uebcrdachung haben, gelten als Buden, für sie ist deshalb das für Buden festgesetzte Stättegeld zu bezahl.». Es haben Aufstellung zu nehmen: 1. Siimmtliche Händler, die ihre Maaren in Buden oder auf Bockständen züm Ver kauf auslegen, sowie die Koibmncher und Böttch-.r auf dem Albertplatz; DertticheS mW Sächsisches. Riesa, 10. April 1901. —" Tcr Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt Königreich Sachsen läßt uns zu weiterer Bekanntgabe folgende Mittheilung zugehen: Stach Paragraph 4 Ab satz 2 des Jnvalidcnversicherungsgesetzes ist der Bundes rath befugt, zu bestimmen, das; Ausländer, welchen der Aufenthalt im Jnlandc nur für eine bestimmte Tauer behördlich gestattet ist und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versicherungs pflicht nicht unterliegen. Sofern eine solche Bestimmung getroffen wird, haben Arbeitgeber, welche solche Auslän der beschäftigen, nach näherer Bestimmung des Reichs- Versicherungsamtes denjenigen Betrag an die Versicher ungsanstalt zu zahlen, den sic für die Versicherung der Ausländer aus eigenen Mitteln würden entrichten müs sen, wenn deren Versicherungspflicht bestände- Auf Grund der eingangserwähnten Gesetzesbestimmung hat, wie der Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt in der neuesten Nummer seines Amtsblattes bekannt giebt, der Bundes rath beschlossen, „daß polnische Arbeiter russischer und österreichischer Staatsangehörigkeit, welchen der Aufent halt im Jnlande nur für eine bestimmte Zeit behördlich gestattet ist und welche nach Ablauf dieser Zeit in das Aus land zurückkehren müssen, der Versicherungspslicht nach dem Jnvalidenversicherungsgesetze nicht unterliegen sol len, sofern diese Arbeiter in inländischen land- oder forst- wirthschaftlichen Betrieben oder in deren Nebenbetricben beschäftigt werden, und datz diese Bestimmung vom 1. April 1901 ab in Kraft treten soll." Tas Reichs-Ver- 2. Schuhmacher und Filzwaarenhändler in der Albertstraße; 3. Topswaarenhändler in der Straße oberhalb der Parkfreitreppe; 4. Eßwaarenbändler und Schaubudenbesitzer rc. nach Anweisung des Marktmeisters. Marktordnungen für Riesa liegen in der Polizeiwache, im Basthose zum Kronprinz, in der Restauration zur Burg und im Gasthofe zum Stern zur Einsichtnahme auS. Den Anweisungen deS Marktmeister» und der aufsichtführenden Poltzeiorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit sie nicht nach 8 360 No. 11 des Reichsstrafgesetzbuchs und nach den 33, 33 b, 566, 147, 148, 149 der Gewerbeord nung zu bestrafen sind, nach Abschnitt VIII der Marktordnung mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft geahndet; außerdem kann Wegweisung vom Markte erfolgen. Riesa, den 10. April 1901. Der Rath der Stadt Riesa. No. 1053 Brgrmstr. Boeters. Sch. Bekanntmachung. Von den städtischen Kollegien ist beschlossen worden, die an Stelle des Pausitzer Kom- munikationSwrgeS tretende neue Straße zu Ehren deS Herrn Generalmajor von Kirchbach zu nennen Riesa, den 9 April 1901. Der Rath der Stadt Riesa. No: 1088 4. Bürgermeister BoeterS. Kr. Der Stadtkassen-Assistent Herr Friedrich Wilhelm Jentsch hier ist von unS am 6. April 1901 als Sparkasse« - Kontroleur verpflichtet und eingewiesen worden. Der Rath der Stadt Riesa, am 9. April 1901. No.: 1089 ^4. Brgrmstr. Boeters. Kr. Fuhren-Vergebung. " Die Fuhren der hiesigen städtischen Gasanstalt sollen für das Jahr 1901/1902 cm den Mindestsordernden, jedoch unter Vorbehalt der Auswahl der Bewerber, vergeben werden. BlanquetS sind bei Herrn Gasanstalts »Director Storl zu entnehmen und sind dieselben ausgr- füllt, verschlossen, mit der Bzcichnuug „Fuhren-Vergebung betr." bis 13. April a. c. in der Geschäftsstelle der Gasanstalt einzureichen. Riesa, den 9. April 1901. Der Gas-Anstalts-Ausschuß. Emil Gaschütz, Vorsitzender. Storl. Aus dem Friedhöfe zu Riesa sollen de« 13. April, Nachmittags 5 Uhr, gegen s« Stück ausgerodete Kastanicnbäume und verschiedene Reitzighaufe« gegen so fortige Büarmhlnng versteigert werd n. Riesa, den 10. April 1901. Der Friedhofausschuß. sicherungsamt hat hierzu folgende Bestimmungen er lassen: Jeder Arbeitgeber, der Ausländer beschäftigt, welche nach dem vorerwähnten Bnndcsrathsbeschlusse von der Vcrsicherungspflicht befreit sind, hat dies binnen drei Tagen, vom Inkrafttreten des Beschlusses oder von dem späteren Beginn der Beschäftigung ab gerechnet, dem Vor stände der Versicherungsanstalt anzuzeigen. Tcr Vorstand übersendet dem Arbeitgeber darauf ein Muster für eine Nachweisung, welche der Arbeigeber für jedes Vierteljahr genau und vollständig auszufüllen und bis zum 15- des ersten Monats des nächstfolgenden Vierteljahres, also erst malig bis zum 15- Juli dieses Jahres, dem Vorstände der Versicherungsanstalt zurückzusenden hat- Nach Prüfung der Nachweisung wird von der Versicherungsanstalt der für das abgelaufene Vierteljahr zu entrichtende Betrag fest gesetzt und vom Arbeitgeber unter Zusendung einer Ab schrift der Nachweisung eingehoben- — Marken dürfen für die vom Arbeitgeber nach halber Höhe des sonst vor geschriebenen Wochenbeitrags zu entrichtenden Beträge nicht verwendet werden. Tie Krankenkassen und Gemeinde behörden, welchen in Sachsen die Einziehung der Bei träge für die Invalidenversicherung übetragcn ist, haben also nach den jetzt getroffenen Ausführungsbestimmungen für die nach Obigem befreiten Arbeiter keine Beiträge zur Invalidenversicherung cinzuheben- Es ist aber zu beachten, daß die Befreiung sich nur auf die Invaliden versicherung, nicht auch auf die Krankenversicherung be zieht und das; sie auch nur für polnische Arbeiter russi scher oder österreichischer Staatsangehörigkeit gilt, welche in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben, oder in deren Nebenbetrieben beschäftigt werden und nach Ablauf der ihnen nur für bestimmte Zeit behördlich gestatteten Aufenthaltsdauer in ihre Heimath zurückkehren müssen- Tie Befreiung erstreckt sich insbesondere nicht auf pol nisch sprechende Arbeiter deutscher Staatsangehörigkeit, auch nicht auf polnische Arbeiter russischer oder öster reichischer Staatsangehörigkeit welche etwa zeitweilig in gewerblichen, nicht als landwirthschaftliche Nebenbctriebe anzuschendcn Ziegeleien, bei Erdarbeiten, Bauten usw- beschäftigt werden oder welche ohne zeitliche Beschränk ung ihres Aufenthaltes in Deutschland landwirthschaft liche oder andere Arbeiten verrichten- Tie Arbeitgeber der; nach obigen Bestimmungen von der Persicherungspflicht befreiten ausländischen Arbeiter seien schließlich darauf aufmerksam gemacht, das; sic nach Paragraph 176 des Jnvalidenvcrsicherungsgesetzcs vom Vorstande der Ver sicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 300 Mark belegt werden können, dafern sie die ihnen nach Paragraph 4 Absatz 2 des Gesetzes obliegende» und vorstehends bezeich neten Verpflichtungen wegen antheiliger Beitragszahlung nicht erfüllen- Arbeitgeber, welche in die Anzeigen odev Nachweisungen Eintragungen anfnehmen, deren Unrichtig keit sie kannten oder den Umständen nach annehmen mutz ten, können vom Vorstände der Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 500 Mark belegt werden- — Die diesjährigen Frühjahrs-Kontrollver sammlungen im Landwehr-Bezirk Großenhain finden in folgender We se statt: In Höpfner'S Hotel in Riesa: Montag, den 15. April Vormittags 10 Uhr für die Ortschaftrn Merzdorf, Weida. Lessa, Bobersen, Moritz und Promnitz; Mittag- 12 Uhr für die Orte Forberge, Ober-
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