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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.04.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-04-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190104116
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19010411
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19010411
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-04
- Tag1901-04-11
- Monat1901-04
- Jahr1901
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.04.1901
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Riesaer W Tageblatt «»v A«r*tser WM« «K Aqtißch. Amtsölatt Rr KRchl. N>MH«uptmamchhast Großenhain, des KSnigl. Amtsgerichts und de« Stadtrath» P, Riesa. 83 D-»uerstas, 11. April 11)01, ME. 54 Jahr,. Da« Riesa« Tageblatt erscheint jeden Lag «end« mit Ausnahme der Emm- und Festtage. BierieljLhrltcher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition tu Ries« 1 Mark SO Pf., durch unsere LrLger srei in« Hau« 1 Marl SS Pf., bei Abholung am Schalt« der kaiserl. Postanstalten 1 Marl «S Pf., durch den vriestrLg« frei in« Hau« 2 Mart 7 Pf. Auch Monat«abonurmrnt« werben angenommen. Auzeigen-Annahmr für die Nummer de« Audgabetage« bi» vormittag » Uhr ohne GewShr. Druck und v«lag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: «astanienpraße SS. — Kür dir Redaktion verantwortlich: Herman« «chmidt in Riesa. Da« topographische «nreau i« Königlich Gtchfische» «eneralstabe wird in der Zelt vom 1. April biS za» Herbst diese- Jahre- unter Leitung seine« Direktor«, de« Herrn Major von Carlowitz, « I» «uits de« KSnigl. Gächs. Generalstab««, im Bezirk« drr unterzeichneten Königlichen AmtShauptmannschast topographische Feldarbeit« vornehin«. Diese gemeinnützigen und wissenschaftlichen Arbeiten brdürsrn der Mitwirkung und Unter stützung ebensowohl der Behörden und Beamten, wie insbesondere auch aller Grundstücksbesitzer und Einwohner. Diese Unterstützung wird hiermit allen vetheiligten nahe gelegt. Die dem Herrn Major von Larlowitz, soioie den ihm unterstellten Offiziere», Topographen und HülfStopographrn zu gewährenden Hülfeleistungen bestehe» vorzüglich in Folgendem: 1. Bei Besichtigung der Gegenden sind auf Verlangen Führer, welche dieselben genau kenne« und sonst wohlunterrichtet sind, gegen ortsübliche Bezahlung zu stellen. 2. Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen habe» die Gemeinden dem genannten Herrn Major, sowie den ihm unterstellten Osfiziere», Topographen und Hülsttopographen auf Verlangen Mieth-fuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, di« sofort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen, und überhaupt für ihr schnelle« und sicheres Fortkommen zu sorgen. 3. Die Gemeinden und Beamten, welche sich im Besitze von Karten und Aufnahme« solcher Gegenden befinden, die da« zu vermeßende oder zu prüfende Gelände in sich soffen, werden hierdurch angewiesen, dieselben dem genannten Herrn, sowie den ihm unterstellten Offizieren, Topographen und Hülsttopographen aus Erfordern zur Einsicht und allenfalls n-thigen Nachbildung mitzutheilen, auch den kommandirten Topographen die erforderlichen Auszeichnungen zur Anfertigung genauer statistischer Bemerkungen so ausführlich al- möglich zu geben. Grundsteuerdokumente und die dazu gehörigen Zeichnungen sowie Menselblätter und Menselblattduplikate sind lediglich in den Diensträumen der mit ihrer Aufbewahrung betrauten Geschäftsstellen zur Einsichtnahme vorzulegrn. 4. Gegen Vorzeigung eines von den Königlichen Ministerien deS Innern und der Finanzen ausgefertigten „Offenen Befehle»" vom 14. Februar 1901 sind sowohl der Herr Major von Carlowitz als auch die genannten Offiziere, Topographen und Hilsttopographeu überall, wo sie eS verlangen werden, für sich und ihre Diener und Burschen, die rattonS- berechtigten Osfiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und ent sprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat an den Betreffenden un mittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. In Streitfällen ist eine Bezahlung nach ortsüblichen Sätzen von der Gemeindebehörde festzustrllen. Die Fourage für die Pferde drr rationsberechtigten Osfiziere ist nach den Sätzen deS NaturalleistungSgesetzes herzugeben und wird sofort nach ortsüblichen Preisen bezahlt. 5. Den« Betreten drr Grundstücke und der Ausstellung von VermeffungSzeichen, insbesondere dem Einschlagen von Signalstangen durch da» BrrmrffungSpersonal ist kein Hinderniß in den Weg zu legen; e» sind diese VermeffungSzeichen auch allenthalben z« schonen und nach Möglichkeit zu schützen. Beschädigungen, Umwerfen, unbefugte» Versetze» oder sonstige Entfernung der »ermeffung«. zriche» von ihrem Standort werden, soweit nicht dir Bestimmungen de« RrichSstrafgesetzbuche« anwendbar sind, mit Geldstrafe bi« zu ISO M. oder mit Haftstrafe bi» zu 14 Tag« ge- ahndet werd«. Der Herr Bürgermeister zu Radeburg und die Herren Gemeindevorstände werde» ver anlaßt, in ihnen geeignet erscheinender Weise auf gegenwärtige Verfügung in ihren Gemeind« noch besonder» hinzuwrisen. Großenhain, den 30. März 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. 329 L. vr. Uhlemame. Mke. Auf Grund von 8 105 b Absatz 2 -er Reichsgewerbe- Ordnung werd« für Gönn tag, den L4. April 1V01 die Stund«, während welcher in Riesa im HandelSgewerbe Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, auf zehn vermehrt. Diese 10 stündige BeschästigungSzrit vertheilt sich, wie folgt: 1. Für den Handel mit Eß- und Materialwaaren und für den Kleinhandel mit Heizung»- und BeleuchtungSmaterial von « bis 8 Uhr vormittags und von 11 bi- 7 Uhr nachmittag-; 2. für diejenigen Zweige deS Handelsgewerbes, deren 5 stündige Beschäftigung»-«» auf die Stunden von 11 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags festgesetzt ist, von 11 Uhr vormittags bis « Uhr nachmittag-; 3. Für solche Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter, die nur in Contoren beschäftigt werden, von 7 bis V»K Uhr vormittags und von 11 bis '/,8 Uhr nach mittags ; 4. Für den Verkauf von Fleisch- und Wurstwaaren und von zum menschlichen Genuß bestimmten Fettwaaren in Fleischereien und Schankwirthscbaften von 6 bis 8 Uhr vormittags, von 11 bis IS Uhr mittag- und von 1 bis 8 Uhr nachmittags; 5. Für den Verkauf von geräucherten und anderen Fischwaaren von 7 bis 8 Uhr vormittags und von 11 bis 8 Uhr nachmittags. Während dieser Zeit darf auch der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsläden stattfinden. Der Verkehr auf dem Jahrmärkte wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. Der Rath der Stadt Riesa, am 11. April 1901. No.: 672 k. Brgrmstr. Boeters. Sch. 4 '<7 e. M vertliche» und Sächsisches. Riesa, 11. April 1901. — Im Bezirk der Amtshauptmannschaft Großenhain wer den bi» zum Herbst topographische Feldarbeiten vom Topogr. Bureau im köntgl. sächs. Generalstabe ausgesührt. Die Arbeiten leitet Herr Major von Carlowitz. Näheres darüber ist auS der Bekanntmachung im amtlichen Thetl d. Bl. ersichtlich. — Der Jahrmarkt naht und er ist diesmal gegen die frühe ren insofern wesentlich anders, als den Marktlieseranten bereits von Sonntag Mittag 12 Uhr an das AuSpacken, Auslegen und Verkaufen von Maaren gestattet ist. Es dürste diese Neuerung, auf die wir hiermit insbesondere auch die Land bewohnerschaft aufmerksam machen wollen, bereits einen leb hafteren Geschäftsverkehr für den Sonntag Nachmittag bringen. Der Schluß deS Marktes findet nicht, wie früher DienStag Abend, sondern bereits Dienstag Mittag 12 Uhr statt. — Dem Vernehmen nach kommen die GeschäftSräumlich- keiten der hier zu errichtenden Reichsbanknebenstelle, deren Be triebseröffnung, wie verlautet, wahrscheinlich Anfang Mai er folgen dürste, in das Grundstück BiSmarkstraße 42. —* Die Einweisung und Verpflichtung des zum HilfSgeist- lichea in Riesa abgeordneten Pfarrvikars Sieber in Schirgiswalde ist auf den 21. April festgesetzt. —)!( Die sächsisch-böhmische Dampfschifffahrtsgesellschaft be absichtigt den Betrieb auf der neuen Anschlußstrecke Mühlberg- Torgau—Magdeburg nunmehr im Laufe der nächsten Woche zu eröffn«. Der Personen- und Eilgüterverkehr soll vorläufig regelmäßig wöchentlich einmal durch rin Schiff zwischen genann ten Station« vermittelt werden. — Seiten» der Dresdner Bank und de» Bankhauses Mende und Täubrich werd« am Sonnabend, den 13. d. M. die 1500 000 Mk. 5prozrntigr, hypothekarisch sichergestellte, vom 1. Juli 1905 ab zu 103 Prozent rückzahlbaren Theilschuldver- schreibungrn der Aktien-Gesellschast Hauchhammer an der Dresd ner Börse eingeführt und erstmalig zur Notirung gebracht werd«. —* Da» sechste deutsche Sängerbundesfest wird im nächst« Jahr« (1902) in den letzten Tagen de» Juli und den erst« d«S August in Graz stattfind«. Der dortige Fest ausschuß und die Geschäftsführung erlassen aus Anlaß dessen trrriW jetzt folgend« Aufruf: Herzlichen treudeutsche» Gruß zuvor! Im Kahre 1902 — zwischen dem letzten Sonntage deS Monates Juli und dem ersten Sonntage des Monates August — wird in Graz das sechste deutsche Siinger- bundeSfest stattfinden. Unser schlichtes Bergvolk, seit mehr als einem Jahrtausend am Ostrande der Alpen deutsche Grenze be hütend, ist sich wohl bewußt der auS diesem Feste dem ganzen steierischen Lande «sprießenden Ehre und Auszeichnung; ebenso aber auch der Unmöglichkeit, in Glanz und Gepränge mit den Heimstätten der vorangegangenen fünf Feste, mit Dresden, München, Hamburg, Wien und Stuttgart, erfolgreich wetteifern zu können. In zweierlei aber findet sich der Steiermark für das Wagniß, die deutsche Sängerschaft in ihr dem großen Welt strome so entrücktes, in Sitten und Wesen noch saft altväterisches Land zu Gaste zu laden, ermutigende Zuversicht: in den so reichen und mannigfachen Schönheiten deS Landes, vom funkeln den EiSfelde deS Dachsteins bis hinab zu den sonnedurchglänzten Rebengeländen der Drau, vor allem aber in der hochgemuthen Hoffnung, daS ebenso, wie wir Steirer dem deutschen Volke bis zur letzten Stunde und bi« zum letzten Manne eherne Treue bewahren, auch unserer Grrnzwacht allüberall dort in Werktätiger, opferwilliger Freundschaft gedacht wird, wo immer sich Männer rühmen dürfen, deutschem Stamme anzugehören, deutschem Blute entsprossen zu sein. Und so glauben wir, frohe« Herzens an alle Mitglieder deS Deutschen Sängerbundes die Bitte richten zu können, auch dem sechsten deutschen Sängerbundesfeste jene Theilnahme und För derung zuzuwenden, durch welche seine Vorgänger sich zu über wältigenden, unvergeßlichen Kundgebungen des nationalen Hoch- grdankenS im Schirme und zu Ehr« deS deutschen Liede» auS- gestaltetm. Ist e» auch ein weiter, mühevoller Weg, drr zu unS führt, so meinen wir doch, daß die nationale Begeisterung, das Gefühl der deutschen Gemrinbürgerschast über eine« Groß teil der Beschwernisse und Bedenken hinwegzuhelfen vermögen. Seit mehr als zwanzig Jahren ist das deutsch-österreichische Bündniß die sicherste Grundlage de» Frieden»; in der treuen, unerschütterlich« Freundschaft der erhabenen Herrscher Oester reich» und Deutschlands spiegeln sich alle Kraft und aller Segen jene» Bündnisse» wieder, und so ist r» in drr nationalen auch eine patriotische That, welche durch da» sechste deutsche SängerbundeS- fest edelste Berkvrpung erhalten soll. — Postkarten mit ausgelochten oder ausgestanzten Oeffnungen sind nach einer Verfügung der kaiserlichen Oberpostdirektion als zur Beförderung gegen die Postkar tentaxe unzulässig anzusehen. — Tie neuen Kartenbriefe sind schon bei verschiedenen Postämtern in Berlin verkäuflich. Sie unterscheiden sich von den bisherigen zunächst durch das einfachere, be quemere Format; sie werden einmal zusammengefaltet und sind an den drei nicht von der Faltung betroffenen Seiten mit Gummirung, sowie niit einer Durchlochung (Perforirung) versehen, so daß sie sich durch einfaches Abreiszen des außerhalb der Durchlochung liegenden Pa piers offnen lassen- Tie neue Form der Karteubriefe gleicht nunmehr der fast aller übrige,: Länder- Das Pa pier der neuen Kartcnbrrefe ist hellblau und ähnelt dem der Postkarten zu 2 Pfg- — Mit dem 10. April begann die Schonzeit für die so genannten Sommerlaichfische, und es dauert dieselbe bis mit 9. Juni. Während dieser achtwöchigcn Zeitdauer dür fen diese Fische nicht gefangen und überhaupt weder feil geboten, noch verkauft, noch zum Zwecke des Verkaufs versendet werden- Zu deu betreffenden Fischen gehören folgende: Stör, Zander (Sandart), Rapfen (Raapfen, Raps oder Schied), Blei (Brachse, Brasse), Maifisch (Alse), Finte, Aland (Nerfling), Barbe, Döbel, Schleie, Aesche (Asch), Karausche, Rothfeder, Barsch, Rothauge (Plötze), Schmerle, Weißfisch und Zehrte. Von den Süßwasserfischen dürfen während der genannten Zeit nur folgende auf den Markt gebracht werden: Hechte, Karpfen, Aalraupen und Aale, Lachse und Lachsforellen, sowie die Bachforellen- Die Schonzeit der Bachforellen beginnt erst am 1- September und dauert bis zum 31. Dezember . Hierbei möge noch mit bemerkt sein, daß die Krebse, welche bereits vom 1> November ab gesetzlich geschützt sind, noch bis zum 1- Juni in der Schonzeit stehen- Strehla. Aus Anlaß der Confirmation seines Kin des übersandte ein Elternbar, das nicht will, daß der Name öffentlich genannt wird, eine goldene Weinkanne, die bei der ersten Slbendmahlsfeier der Neukonfirmirtech ihre Weihe empfing. Von anderer Seite wurde ein Bei trag für die Vervollständigung der Festtagsbekleidnng, der Kanzel gespendet. ,
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