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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.06.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-06-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190106183
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19010618
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19010618
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-06
- Tag1901-06-18
- Monat1901-06
- Jahr1901
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.06.1901
- Autor
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Riesaer W Tageblatt «ntz Anreiger (Wrdttlt «tt Aqrißtl-. ^.77777,. Amtsblatt -rr* ISS. Dienstag, 18 Juni 1901, Abe«»». 54 Jahrg. De» Rt«Ia« Lageilatt «scheiM jeden Lag Abend» mtt «uSnahme der Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher BezugSprr!« bet Abholung tu der Expedition in Riesa 1 Marl 80 Ps., durch unjer, Träg« stet In» Han» I Marl 68 Ps., bei Abholung am Schalter der laiserl. Popanstalt« 1 Mark 68 Pf., durch den Briefträger frei in» Han» 2 Marl 7 Ps. Auch MonaRabommmnt» werbm augeuomm». Anzrigm-Annahm» für di, Rümmer de» Ausgabetage» di» vormittag » Uhr ohne EevLhr. Druck «ab «erlag vonLangerLSinterlichinRiesa. — Eeschäst«st«lle: RastanienstratzebS. — Ukdte Redaktion verantwortlich: Herman» Schmidt in Riesa. Mtt dem 1. Oktober dieses Jahre- tritt daS Reichsgesetz, betreffend den Ver kehr mit Wei«, weinhaltige« und wei»äh«liche« Getränken voa» 24. Mai 1V01 — R.-G.-«l. S. 175 ff. — i« »rast. Nach ß 22 Absatz 2 de» Gesetze» findet jedoch die Vorschrift in 8 3 Absatz 2 de» Gesetzes aus Getränke, welche den Vorschriften de» 8 3 zuwider oder unter Verwendung eine» nach ß 2 Nr. 4 aE übermäßig zu erachtenden Zusätze» wässeriger Zuckerlösung bereit- bei Ver kündigung deS Gesetzes — am SV. Mai 1001 — hergestellt waren «ad inner- halb eines MonatS «ach diesem Zeitpunkte bei der nnterzeich- «eteu MmtShanptmannschaft angemeldet worden sind, bis zum L. Oktober 1002 keine Anwendung, sofern die BertriebSgefäste mit antsprechendeu amtlichen Kennzeichen versehe« worden sind und die Getränke unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweit«, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rofinenweln, Kunstwein oder der gleichen) feilgehalten oder verkauft werden. Bei der Anmeldung, welche zur Erlangung der Vergünstigung hiernach bi- einschliess lich L8. Juni diese- Jahres bei der unterzeichneten Amtshauptmannschaft zu bewirken ist, find nach den zugehörig« Ausführungs-Verordnungen de» Königliche» Ministerium» de» Innern vom 30. Mat diese» Jahres die Menge, die Beschaffenheit, sowie der Ort nnd die Art der Aufbewahrung der Getränke genau anzugebm. Die amtliche Kennzeichuung der Bertriebsgefäste erfolgt durch die Amt-Haupt- mauufchast. Vertriebsgefäße, welche erst später abgezogenen oder umgesüllten Wein enthalten, dürfen nur dann mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werd«, wenn der Nachweis der vorschrifts mäßig« und rechtzeitigen Anmeldung des Inhalt» erbracht worden ist. Die Herren Gemeindevorstände wollen die Weinproducenten ihrer Orte noch besonder» auf dies« Bekanntmachung und das gedachte Gesetz Hinweisen. Die einschlagenden Theile de» ReichSgesetze» vom 24. Mai 1901 sind hierunter ab gedruckt. Großenhain, den 14. Juni 1901. Königliche Amtshavptmannschast. 1528 L. vk. Uhlemauu. Mcke. Gesetz, betr. d;n Verkehr mit Wein, weinhaltige« «nd weinähnlichen Getränke«. Vom 24. Mai 1901. 8 1. Wein ist das durch alkoholische Gährung au» dem Safte der Weintraube hergestellte »Getränk. 8 2. Al» Verfälschung oder Nachahmung de» Weine» im Sinne de» § 10 de» Gesetze», be treffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (RelchS-Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen: rc. 4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um dm Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der ge zuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandthetlen nicht unter den Durch schnitt der ungezuckerten Weine de» Weinbaugebirt», dem der Wein nach seiner Be nennung entsprechen soll, herabgesetzt werden. 8 3. ES ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung von Wein unter Ver wendung 1. eines Aufgusses von Zuckerwafler oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder theilweise entmostete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rothwrintraubenmaische zu dem in 8 2 Nr. 4 angegebmm Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rothwein gestattet; 2. eines Aufgusses von Zuckerwafler auf Hefen; 3. von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffrn, unbeschadet der Verwendung bet der Herstellung von solchen Getränken, welche al» Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprünge» in den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen «ine derartige Verwendung stattfinden soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne de» Geschäftsbetrieb» der zuständigen Behörde an- zuzeigen; 4. von anderen al» den im 8 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulcin oder sonstigen künstlichen Süßstoffen; 5. von Säuren, säurehaltigen Stoffen insbesondere von Weinstein und Weinsäure, von Bouqürtstoffrn, künstlichen Moststoffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer und arzneilicher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche al» landesübliche Gewürzgrtränke oder al» Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuthwein, Maiwein, Pepflnwein, Chlnawrin und dergleichen) in dm Verkehr kommen; 6. von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoff«, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4. Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Berwmdung eine» nach 8 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt find, dürfen weder seilgehalten noch verkauft werden. Dir» gilt auch dann, wmn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist. Die Berwerthung von Trestern, Rosinen und Korinth« in der Branntweinbrennerei Wirtz durch die Bestimmung« de» Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Controle der Steuerbehörden. 8 4. ' ES ist verboten, Wein, welcher einen nach 8 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten hat, oder Rothwein, welcher unter Berwmdung eine» nach 8 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Ausgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen setlzuhaltm oder zu verkaufen^ welche die Annahme Hervorzurusen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist. 8 7. Di« nachbenannten Stoffe, nämlich: lösliche Alumlniumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverblndungm, Borsäure, Glycerin, KermeSbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Stroutiumverblndung«, Theerfarbstoffe, oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder wein ähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrung»- oder Gmußmittel zu dimm, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. Der BundeSrath ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche diese» Ver bot Anwendung zu finden hat. 8 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften de» 8 7 zuwider, einer der dort oder der vom BundeSrathe gemäß 8 7 bezeichneten Stoffe zugrsetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werdm. Daffelbe gilt Mr Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkit mehr beträgt, al» sich in zwei Gramm neutralen schwrselsauren Kalium» vorfindet. Diese Be stimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in dm Verkehr kommen. 8 S. Jeder Inhaber von Keller-, Gähr- und Kelterräumen oder sonstigen Räumen, in den« Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorg«, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der 88 2 bi» L diese» Gesetze» auSgehiingt ist. —— Konkursverfahren^ Ueber da» Vermöge» des Gasthofspächters Friedrich Hermann Naumann in Lorenz- kirch wird heute am 18. Juni 1901, vormittag» >/,1l Uhr da» Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Fischer in Riesa wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bi» zum 6. Juli 1901 bet dem Gerichte anzumeldm. ES wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung de» ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalter», sowie über di« Bestellung eine» GläubigerauSschufle» und eintretmden Falle» über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf den 8. Juli 1SV1, Vormittags V.lO Uhr — und zur Prüfung der anyemeldetrn Forderungen auf den 2K. Juli 19V1, Vormittags U Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen,^ dir eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwa» schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolg« oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den For derungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 1. Juli 1901 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht z« Riesa. Freitag, den 21. und Sonnabend, den 22. Juni 1901 finden bei un» wr^ea Reinigung der Geschäftsräume nur unaufschiebbare Sachen ihre Erledigung. Im Königlichen Standesamt werden an beiden Tagen Anzeigen über Todtgrburten un) Sterbefälle vm mittags von 8 bis 9 Uhr angenommen. Der Rath der Stadt Riesa, am 17. Juni 1901. BoeterS. Bekanntmachung. Die zum Neubau de» Pfarrhaus,» zu Glaubltz notwendig werdenden Grd-, Maurer-, Steinmetz- und Zimmererarbeite« sollen - die Genehmigung der h. Behörde vorauSgrsrtz — auf dem Wege der Ausschreibung unter Vorbehalt der Auswahl unter den Bewerbern ver geben werd«. Anschläge sind gegen Erstattung der Schreibgebühren von 3,00 M. bei Herrn Kirch vorstand Kaufmann Reißig in Sageritz zu entnehmen, daselbst sind auch di« auSllegrnden Bedingungen und Zeichnungen einzuseh«. Die mit Preisen auSgefülltm Anschläge find dH zum SO. Juni d. I. nachm. 6 Uhr an das Pfarramt zu Glaubitz srankirt rinzusend«. Glaubitz, den 16 Juni 1901. Der Kircheuvorstand. Post Langenberg, Sachsen. V. Etnenkl, k. Bekanntmachung. Zum Psarrneubau Glaubitz soll — die Genehmigung der h. Behörde vorausgesetzt — der Brunnenbau an de» Mindrstfordernden vergeben werd«. Derselbe wird vermutlich ouf felsigen Untergrund treff«. Angebote bi» »4. Juni d. I. nachm. 6 Uhr schriftlich an da» Pfarramt in Glaubitz einzurrtchen. Glaubitz, den 16. Juni 1901. Der Kircheuvorstand. Post Largenbrrg, Sachsen. V. Einenkel, k.
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