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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.07.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-07-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190107052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19010705
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19010705
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-07
- Tag1901-07-05
- Monat1901-07
- Jahr1901
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.07.1901
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««d- Anzeiger (WMtt md Alizchtt). »La-eblatt", RtesR. Amtsblatt Fcrnsprechstclle Nr. 20. der König!. AmtshauptmaMschaft Grobenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. H LSI Freitag, 5. Juli 1901, Mm»». S4 Jahr, u d r- t en -itz nd l >en e erf ülle e» kster >mr Jrotzsch. N-r Eg« «I», LS Bud- Hf»»«" weis 'kttt . 5. -i- 2«!^- M O.-s- 4 —155—112 Da» Einlagmbuch der Sparkasse zir Riesa No. 37191 auf »Martha Wittig in Bobersen" I lautend, ist bei m>» al» verlor« augezeigt Word«. Der etwaige Inhaber diese» Buche» wird hierdurch aufgesordert, seine Ansprüche daraus lei ihrem Verlust binnen einer dreimonatigen von heute an lausenden Frist, bei un» anzumeldeu. Riesa, dm 4. Juli 1991. Der »ach der Stadt Stiess voeterS. werdm, der eine für die einfachen Fahrkarten, der andere für die Rückfahrkarten. Dieser Ausweg hat wohl manch«, lei für sich, allein die königliche Grneraldlrektiou hat bei Bekanntmachung der ^treffenden Neuerung zur Erleichterung der Kontrole der ver ringerten Giltigkrit»daurr bereit» eine Tabelle in Buchdruck an- ertigrn lassen, worin in der erst« Spalte der Tag de» Ab- aufe» und in der zweitm Spalte der erste Tag der 45 tägigen BenutzungSsrist aus «in ganze» Jahr ersichtlich gemacht ist. — Bon der sechsten Strafkammer de» königl. Landgericht» Dre»dm wurde der 41 Jahre alte, schon vielfach bestrafte Hand arbeiter Johann August Schuster au» Brösa bei Bautzen, der sich am 20. Mai d. I. in Riesa betrunken herumtrkeb und bei einer deshalb erfolgten Verhaftung sich der MajrstätSbrleidigung schuldig machte, zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängniß und 4 WochK Hast verurtheilt. — Eine Schankerlaubniß haftet nicht am Grund stück. Der Stadtrath einer Stadt im Bezirke der Kreis hauptmannschaft Leipzig hatte einem Grundstücksbesitzer, der auf seinem Grundstücke das alte Gebäude abzubrechen und ein neues zu errichten beabsichtigte, bezüglich dieses Grundstücks im Voraus für eine noch gar nicht bestimmte Person eine Schankerlaubniß ertheilt. Tie Erlaubniß war, so erzählen die „Leipz. N. Nachr.", von der Kreißhaupt mannschaft Leipzig als ungesetzlich und unstatthaft aufge hoben worden, weil nach Paragraph 33 der Reichsgewerbe ordnung nur Demjenigen, der eine Schankwirthschaft selbst, vorbehaltlich der Bestimmung im Paragraph 45 des Gesetzes, betreiben wolle, beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen eine solche Erlaubniß ertheilt werden könne, und zwar selbstverständlich nur auf ein von ihm selbst oder von einem legitimirten und bevoll mächtigten Vertreter gestelltes Ansuchen, nicht aber auf Verlangen eines Dritten. Dagegen wurde der betreffende Stadtrath bei dem sächsischen Ministerium des Innern vorstellig. Die KreishaupkmannsckM chatte in ihrem Be richte an das Ministerium u. A. Folgendes angeführt: Durch das Verfahren des Stadtraths würde dem betr. Grundstücksbesitzer und seinem Besitznachfolger dasRecht ertheilt, für sein Grundstück künftig einmal, und zwar ohne jede Zeitbegrenzung, die Ertheilung einer Schank erlaubniß zu beanspruchen, wenn er nur eine Persönlich keit präsentire, gegen welche Thatsachen der in Paragraph 33 Absatz, 2 Z, 1 ber Gewerbeordnung gedachten Art nichj vorlägen. Es würde dadurch thatsächlich ein dem Grundstück anhaftendes Recht, also eine Art Realschank gegeben. Abgesehen davon, daß nach Para graph 10, Abs. 2 des angezogenen Gesetzes Realge- werbeberechtigungen nicht mehr begründet werden dürften, verstoße dieses Verfahren des StadtratheS gegen die Vorschriften über diePrüfungderBedürf- nitzfrage insofern, als das Bedürfnis nur nach denjenigen Verhältnissen geprüft und bejaht werden dürfe, welche zur Zeit der thatsächlich beabsichtigten Errichtung der betreffenden Schänkwirts schäft vorhanden seien. Wenn der Stadtrath für einen erst projektirten Neubau nach den gegenwärtigen Ver hältnissen das Vorhandensein eines Bedürfnisses bejahe, eine bestimmte Person aber, welche da» Schankgewerbe thatsächlich in dem Grundstücke ausüben wolle, unter Um stünden erst nach Jahren präsentirt werde, so könnten offenbar die Verhältnisse in der Zwischenzeit sich so ge ändert haben, daß das Vorhandensein eines Bedürfnisse» nicht mehr bejaht werden könne. Wetter verstoße das Ver fahren des StadtratheS aber auch gegen-die Bestimmung im Paragraph 49 der Gewerbeordnung, nach welcher eine ertheilte Schankerlaubniß erlösche, wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein Jahr verstreichen lasse, ohne von der Erlaubniß Gebrauch zu machen. Das Verfahren des Stadtraths sei um so bedenklicher, als gerade im Publikum immer mehr die Meinung um sich greife, daß eine Schank erlaubniß gewissermaßen am Grundstück hafte, und daß der Besitzer eines Grundstücks, für welches einmal eine Schankerlaubniß ertheilt worden sei, gewissermaßen ein Recht darauf habe, daß eine solche den Werth seines Grundstücks erhöhende Erlaubniß auch künftig ohne Prüf ung der Bedürfnißfrage immer wieder ertheilt werde. — Tas Ministerium des Innern hat der Entscheidung der Kreishauptmannschstft beigepflichtet und die Be schwerde des Stadtraths zurückgewiesen. In der hier zu erlassenen Verordnung bemerkt das Ministerium unter Anderem : Concessionen nach Paragraph 33 der Gewerbe ordnung seien ihrem inneren Wesen nach streng per sönlicher Natur. Sie könnten nur Demjenigen, der sie ausüben wolle, für ein bestimmtes Lokal ertheilt wer den. Nach der herrschenden Meinung sei es zwar nicht er forderlich, daß zu der Zeit, wo über ein Concessionsgesuch grundsätzliche Entschließung zu fassen sei, die Räume, welche zu Gastwirthschafts- oder Schankzwecken künftig be nutzt werden sollten, bereits fertig gestellt seien, viel mehr würde es, um den praktischen Bedürfnissen Rech nung zu tragen, als genügend angesehen, wenn voll ständig ausgearbeitete Zeichnungen vorgelegt würden. Daß aber die Erlaubniß zum Wirthschaftsbetrieb unabhängig von jeder persönlichen Beziehung für gewisse Räume er theilt oder in Aussicht gestellt werde, sei mit den Grund sätzen der Gewerbeordnung vollständig unvereinbar. Die Eoncession würde dann nicht mehr an die Person, sondern an das Lokal geknüpft sein und müßte nothwendiger Weise einen dinglichen iLharakter annehmen. — Eine für Kellner wichtige Gerichts-Entscheidung hat das Leipziger Landgericht dieser Tage gefällt. Das „Leipziger Tageblatt" berichtet darüber: Aus Anlaß seines Geschäftsjubliläums gab der Inhaber der Firma M. seinem Personal in einem größeren Vergnügungs- etablisseMent ein Festmahl. Zu demselben waren durch den deutschen Kellnerbund bezw. dem Gastwirthsverein vom Geschäftsführer Sch. des Etablissements über 40 Kell ner zur Bedienung der Gäste engagirt worden. Tie mei sten derselben hatten am Vormittag des 23. September die Vorarbeiten erledigt. Als Entschädigung für ihre Dienstleistung waren ihnen 4 Mark in Baar und freies Abendbrot», sowie ein Antheil an dem von Herrn M. für den Fall flotter Bedienung in Aussicht gestellten Trink- gelde zugesichert worden, und es hatte sich gegen diese Abmachung keinerlei Widerspruch erhoben. Gegen 7 Uhr erklärten aber eine Anzahl Kellner, daß sie nicht arbei ten würden, wenn ihnen nicht ein baarer Lohn von sechs Mark gewährt würde. Da es kurz vor dem Mahle war, blieb dem Direktor des Etablissements Fr. nichts Anderes übrig, als der Forderung unter Vorbehalt -uzustimmen. Am Abend ließ dann der Direktor durch einen Schutz mann die Namen Derjenigen, welche 6 Mark vertrags widrig forderten, feststellen. Sie erhielten auch die ver langten 6 Mark ausgezahlt. Den übrigen Kellnern aber, welche sich mit 4 Mark begnügt hatten, wurden als An theil des von M. gespendeten Trinkgeldes je 2 Mark 50 Pf. ausgehändigt, so daß dieselben sich also finanziell günstiger als ihre Eollegen standen. Bon diesen aber wurden außerdem sieben, von denen festgestellt werden lvnnte, daß sie Vormittags einen Lohn von 4 Mark vereinbart hatten, wegen gemeinschaftlicher Erpressung unter Anklage gestellt. Der rechtswidrige BermögenSvor- theil, den sie sich erstrebt, wurde darin gefunden, daß sie einen bestimmten Betrag gewährt bekamen an Stelle einer unsicheren Aussicht auf Trinkgeld. Sie waren sich aber auch nach Ansicht des Gerichtshofes der Rechtswidrig keit ihrer Handlungsweise bewußt, denn indem sie kur» vor Beginn des Essen» die Forderung erhoben und mA Freibank Weida. Sonnabend, de« «. Juli, Vormittag» von >/,7 Uhr an, gelangt da« Fletsch eine« Rindes zum Preise von 0 35 M. pro r/, kg zum Verkauf. MSbinS, G.-V. 2. da» Fleisch eine- Schweine- in gekochtem Zustande zum Preise von 35 Pkg. u»d?3- ea. So Kss Schweinefett in au»gelassrnem Zustande zum Preise von 45 Pfg. pro »/, kg zum Verkauf. Riesa, den v. Juli 1901. Die Direktion de- ftLdt. Schlachthofe-. Meißner, Ganität-thierarzt. Da» Riesaer Tageblatt erscheint j»e» T«, Abend» mit «u«nahme der Sonn, und Festtage. Vierteljährlicher vrr»,«prei» bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Pfg., durch unser« Träg« frei in« Hau» 1 Mark 65 Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Pfg., durch de» Briefträger frei in» Hau« 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnemrnt« werden angenommen. Anzri-en-Lnnnhme für die Nummer de« Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Druck «d Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraßr 5V. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. —Der Bezirk Riesa de» deutschen RadsahrerbundrS, dem -auch die beiden hiesigen Radfahrer-Vereine »Blitz- und »Adler" uugehören, hält nächsten Somttag Nachmittag dr Mühlberg «ine BezirkSversammluug ab. — Jetzt zur Zeit der Liudeublüth« und im Anschluß an die bezügliche« Mitthetlungen tu der Mittwoch-Rr. d. Bl. dürste «» angebracht sein, auch zu erwähnen, daß sich die größte und umfänglichste Andenanlage in der näher« und weiter« Um- gebung Riesa'» in Grödrl befindet. E» ist da» dir vierfach« Alle: mit gegen 3V0 theil» 109 jährig« Bäum«, dl«, beim Rosengarten beginnend und nach de« Rittergute führend, jetzt balsamtsche Wohlgerüche spendet. — Im Garte» de» »Hotel Münch" beabfichttgt heute Abend dte Kapelle de» 3. Frld.Art.-Reg. Nr. 32 zu eoncerttr«, «voran hiermit erinuert sei. — Nach dem „Eh. Tbl." schweb« auch bezüglich de» direkt« Personenverkehr» mit Oesterreich zur Zelt Verhandlungen über dle Einführung der 45 tägig« Gültigkeitsdauer der Rück fahrkart«. — Nachdem nunmehr auch aus den sächsisch« StaatSeism- bahn« eine Verlängerung der Rückfahrkarten. Giltigkrittdauer ous 45 Tage eiugetret« ist, beschäftigte sich da» Publikum er- klärttcherweife «st der Frag«, ob dem» die vahustrlgschasfuer al» rechnerisch wenig geübte Leut« immer i« Stand« sein werd«, d« Verfalltag der Rückfahrkarten richtig zu berechn«, ohne hierdurch «ne Ansammlung der Reisend« vor der Sperr« her- beizuführ«. Mau ist hierbei auf d« Vorschlag gekommen, zur Entlastung der Bahustelgschaffaer den Rückfahr kart« uicht mchr den Tag de» Fahrtbegiune», sondern d« Verfalltag auszudruck«, dieser läßt sich au jedem Tage vor Begin» de» Fahrkarten ver< kaMfe» für alle zu lösend« Rücksahrkaü« festste!!« und e» würde» au jede« Schall« nur zwei Tagesstempel erforderlich Freibank Riesa. Morgm Sonnabend, den S. Juli d. J„ von Vormittag 8 Uhr ab, gelang« auf der Freibank i« städtisch« Schlachthos 1. da» Fleisch eine- Rinde- zum Preise von 49 Pfg , a-- Par- Bnm» Mel- Lett- EE bubt» de!» »U mrrtz Oertttche« «»» Sächsische«. »lesa, 5. Juli 1991. — Im städtisch« Gchlachthofe zu Riesa gelaugt« im Monat Juni zur Schlachtung 1974 Thiere und zwar: 114 Rind« (34 Ochs«, 22 Bull«, 58 Kühr und Kalben), 495 Schweine, 227 Kälber, 233 Schafe, 4 Pferde und 1 Ziege. Bon auSwärt» wurdm in dm Stadtbezirk eingeführt und der Controlbefichtigung untnzogm: 628 kß geräucherte. Ueisch- und Wurstwaarm. Bon dm geschlachtet« Thier« wurdm al» gänz lich ungenießbar befunden und der Kavtllrrei zur Vernichtung übergeben: 3 Rinder und 1 Schwein. Al» minderwerthig wurdm erklärt und deshalb der Freibank überwiesen: 1 Rind, 4 Schwein« und 1 Kak. Nothgeschlachtet wurdm: 1 Rind und 3 Schwein«. An einzeln« Organ« warm zu vernichten bei Rinde«: 42 Lung«, 16 Lebern, 2 Milzen, 3 Brustfelle, 1 Bauchfell, 1 Euter, 4 Mittel, 1 Mag«; bei Schwein«: 27 Lunge», 13 Lebe«, 2 Herzen; bet Schaf«: 11 Lungen, 3 Lebeiu; bei Kälbern: 1 Leb«. — Der Commandeur des Wurzmer Jnfanterie-RegimentS, Herr Oberst Lerche, wurde in Zeithain, wo er jetzt wellte, von einem bedauerlichen Unfall betroffen. Er «litt vorgestern ein« Schlaganfall und wurde in das hiesige, Riesa«, Garnisonlazareth überführt. — Recht zurückgegangm ist infolge der anhaltmdm Trockenheit der Wafserstand der Elbe. Für die Schifffahrt bedingt dir- zumeist recht unangenehme Zustände, da die Schiffe .jetzt fast durchgängig nur halbe Ladung verfrachten können. Dle - Wafferstand-nachrichten stellt«, sich heute folgendermaßen: Moldau r.
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