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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-08-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190108021
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19010802
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19010802
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-08
- Tag1901-08-02
- Monat1901-08
- Jahr1901
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1901
- Autor
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und Anzeiger Mtblatt md relegramm-sldresse: .Lageblatt", Riesa. Amtsötatt Fernsprechstell« Rr. 20. -er König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts «nd des Stadtraths zu Riesa. 178. Freitag, S. August 1901, AdendS. S4 Jahrg. Das Riesaer Tageblatt erscheiut j^e» Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«, vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 5V Pfg., durch unsere Träg« srN in» Hau» 1 Marl SS Pfg., bei Abholung am Schalter der katserl. Postanstaltm 1 Mark SS Pfg., durch de» Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch Monatsabonnemeyts werden angenommol. Anzeigen-Anuahme für die Nummer de» Ausgabetage» btt vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck «nd Bettag von Langer L Winterlich tn Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße öS. — Für die Redaktion vrrantwertlich: Hermann Schmidt in Riesa. Mel-e-vr-«v«g für die polizeiliche An- und Abmeldung in de« ländlichen Ortschaften und den Gutöbezirlen des Verwaltungsbezirkes der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain. 8 1. Alle Personen, die in einem Gemeinde- oder Gutsbezirke zuziehen, um sich dauernd darin aufzuhalten, haben binnen 3 Tagen nach ihrem Anzuge ihre Wohnung bei der Gemeinde behörde oder dem Gutsvorsteher mündlich oder schriftlich anzumelden. Hierbei haben sie sich, abgesehen von dem ihnen gemäß 8 78 der Ausführung».Verordnung zum Staatseinkommen steuergesetze vom 24. Juli 1900 obliegenden Nachweise über die erfolgte Zahlung der StaatS- «inkommenstruer, auf Erfordern über Name, Stand, Alter, Religion, Reichs- und Staatsange hörigkeit, Verehelichung, Arbeit»- und Dienstverhältniß und sonstige persönliche Verhältnisse durch behördliche AuSweiSpapirre — Geburtsschein, Taufzeugniß, Trauschein, Reisepaß, Arbeitsbuch, Dienstbuch, FührungSzeugniß, Abmeldebeschrinigung — auSzuweisen. Männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre stehende ReichSangrhörige haben überdies «inen Ausweis über ihr Militärverhältniß beizubringen. Personen, die auS Ländern zuziehen, in denen der Impfzwang nicht oder erst im Laufe der letzten 10 Jahre gesetzlich eingeführt ist, haben den Nachweis über die erfolgte Pockenimpfung zu erbringen. Kinder, welche nicht bei ihren Eltern erzogen werde», sind unter Vorlegung der Geburts urkunden von den Pflegeeltern oder Erziehern zu melden. Bezüglich der sogenannten Ziehkinder bewendet eS bei den Vorschriften deS Regulatives der Königlichen Amtshauptmannschast Großen hain über daS Ziehkinderwesen vom 30. Juni 1887. 8 2. Die Anmeldung hat sich zugleich mit auf die Ehefrau und diejenigen Familien glieder zu erstrecken, welche mit dem Familienhaupte zusammenwohnen und eigene Selbstständig keit noch nicht erlangt haben. lieber jede erfolgte Anmeldung wird bei dem Zuzuge tn einen Ort oder Gutsbezirk ein Einwohner-Meldeschein nach dem Muster der Anlage erthetlt, bei dessen Aushändigung eine Gebühr von 25 Pfennigen zu entrichten ist. Die Gebühr kann völlig unbemittelten Personen erlassen werden. Der einem Famlltenoberhaupte ausgestellte Meldeschein erstreckt sich zugleich auf die unter 8 2 Absatz 1 bezeichneten Fawilienglteder. Für Personen, welche in Gefindediensten stehen, bewendet es bei den Vorschriften der Gesinde-Ordnung. 8 3. Jede später eintrrtende Veränderung durch Wohnungswechsel oder Wegzug ist gleichfalls binnen einer Frist von 3 Tagen nach der eingetretenen Veränderung unter Vorlegung deS Meldescheines bez. deS Dienstbuches von dem Meldepfllchtigen anzuzeigen. Die eintretenden Veränderungen im Aufenthalte sind von den Gemeindebehörden und GutSvorstehern auf dem Einwohnerscheine bezw. im Dienstbuche, im Falle deS Wegzuges airS dem Gemeinde- oder Gutsbezirke überdies auch unter Angabe de» OrteS, welchen der Weg ziehende als seinen künftigen Wohnort angegeben hat, einzutragen. 8 4. Personen, die im Orte loder Gutsbezirke ihren wesentlichen Wohnsitz nicht haben und sich darin nur vorübergehend aushalten, sind, dafern sie a) ihren Aufenthalt bei Gastwirthen und sonstigen Personen nehmen, die die Be herbergung fremder Personen gewerbsmäßig betreiben, verpflichtet, auf Erfordern deS Gast- oder HerbergSwirthS sofort nach ihrer Ankunft in dem ihnen vor gelegten Fremdenmeldebuche die Rubriken 1 bi» 7 leserlich «nd mit Tinte auszufüllen; b) als sogenannte BesuchSfrewde in Privathäusern absteige« und dort länger al» 7 Tage verweilen, vom WohnungSgeber spätesten» am 8. Tage anzumelden. Wohnungsveränderungen und Abreise sind nach tz 3 anzuzeigen. Dauert in dem Falle deS Punktes a der Aufenthalt deS Fremden länger als 7 Tage, so finden die 88 1 bis 3 Anwendung, und die Anmeldung de» Fremden ist spätesten» am 3. Tage zu bewirken. 8 5. Jeder Gastwirth und Jeder, der die Beherbergung fremder Personen gewerb- mäßig betreibt, hat ein in einem festen Einbände gebundene» Fremdenbuch zu führen, da» nach dem Schema der Anlage L einzurichten ist. Die Seiten de» Buche» müssen der Nummern folge nach nummerirt sein; auch ist e» vor dem Gebrauche der OrtSpolizeibehörde oder dem Gutsvorsteher zmc Abstempelung vorzulegen; vollgeschriebene Fremdenbücher find an diese ^lbzugebvr. Der Gast« oder HerbergSwirth hat sofort nach der Ankunft dem Gaste da» Fremden buch zur Ausfüllung der Rubriken 1 btt 7 vorzulegen. Sollte ein Fremder die Ausfüllung verweigern, so hat die» der Wirth unverzüglich dem Grmelndevorstande oder Gutsvorsteher 'anzuzeigen. ' - Eine Ausfüllung durch den Wirth hat nur dann zu geschehen, wenn der Fremde an -er Ausfüllung behindert ist. In diesem Falle ist bei dem Einträge zu bemerken, weshalb ihn der Wirth ausgefüllt hat. Da» Fremdenbuch ist wöchentlich dem Gemeindevorstande bezw. Guttvorsteher vorzulrgen, welcher die genommene Einsicht durch Beidrücken de» Gemeindestempels unter Beischreibung de» Tage» der erfolgten Vorlegung z« bescheinigen hat. 8 6. Die Bermiether von Wohnungen oder Ouartiergeber sind in alle« Fälle« für die WohnungS-An- und Abmeldung ihrer Abmiether bezw. Quartlernehmer verautwortlich und haben, wenn sie den Nachweis der erfolgten Meldung nicht erlangen können, spätestens 3 Lage nach Ablauf der in den Punkten 1 und 3 angegebenen Frist die Meldung selbst zu bewirken. Jede meldepflichtige Person hat sich auf Erfordern persönlich vor dem Gemeindevorstande oder Gutsvorsteher etnzufinden. 8 7. Etwa von den Wegzirhenden geforderte Führungsatteste sind von den Gemeinde vorständen« bezw. Gutsvorstehern gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Pfennigen au»- zufertigen. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe btt zu 30 Mark bestraft, deren Umwandlung in Haftstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit durch die Königliche Amtshauptmannschast erfolgen kann. 8 9. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tag« der Veröffentlichung in Kraft; daS Regulativ über die Meldepflicht vom 28. August 1875, sowie die Bersügungen der Königlichen Amtshauptmannschast vom 30. Januar 1877 und 1. September 1883, die Ein» sührung der Fremdenbücher durch die Gastwirthc betr., werden von dem gleichen Zeitpunkte ab außer Kraft gesetzt. Großenhain, den 30. Juli 1901. Königliche Amtshauptmannschast. L 1908. vr. Uhlemann. Schm. Anlage K. Nr. de» EinwohnerregisterS: — — GinwoHner-Mecöefcheirr für Vor- und Zuname: Stand und Gewerbe: .-— Geburtstag und Ort: Familien-Awg »hörige: - — a) Ehefrau: — - - b) Kinder: - Wohnung: , den - 190.— Gem.-Vorst. 0,25 M. Gebühr. (Stempel). Anmerkung: Dieser Schein ist dem Bermiether vorzulegen und auszubewahre», auch bei An- und Abmeldungen wieder vorzulegen. Wohnungswechsel. Tag de» Umzuges. Bezeichnung der Wohnung. Polizeiliche Bescheinigung. Bemerkung. Abgemeldet, am Siegel: Abmeldung: nach den _ Gem.-Vorst. 19 Laust- Geburtstag u. -Jahr, Stand Nr. «°r-«nd Zuname. G-burtSort. oder Beri Wohnort. Reiseziel. Bemerk. Der Unterzeichnete ist vom 1. btt mit 26. August diese» Jahre» beurlaubt und wirb während dieser Zelt durch Herrn Regierungsassessor Schmidt vertreten. Großenhain, am 31. Juli 1901. 128 Sr. Uhlemann, Amtthauptmanu. Herr Han- Walter Zenner, btther in Schönefeld, ist von un» att HllsSexpedkent und Protokollant 1« Pflicht genommen worden. Der Rath -er Stadt Riesa, am 2. August 1901. Nr. 2373 »oeterS. Kr. verttichrS «nd Sächsische«. Riesa, 2. August IS01. —* Die Neuwahlen zur Handel»« und Gewnbekammer finden lt. ministerieller Verordnung in der Zeit vom 15. Sep- WSber btt 15. Dezember 1S01 statt. Die Handelskammer Dresden erhält 26 Sitze, die Gewerbrkamwer 24; letztere «Hellen sich wieder«« in '/, Handwerker «nd '/, Kleinhandels treibend«. Die Wahl geschieht durch Wahlmänner, von denen die Gewerbe kammer Dresden, wozu auch Riesa gehört, 96 (48 für Hand werk, 48 für Kleinhandel) zu wählen haben. Der früher ge forderte Nachweis bezahlter Staattsteueru braucht nicht mehr beigrbracht zu werden. —)!( Totale Havarie erlitt am gestrigen Spätnachmittage der mit 9000 Ttr. Zucker befrachtete, eiserne Sahn de» Schiff», eigner» Kunze au» Hamburg unterhalb Mühlberg, in der Nähr de» Plochaer Falle». Der Kahn war von hin, Riesa, au» in» Schlepptau de» Dampfer» Nr. 5 der Deutsch - Oesterrrichischen Dampsschleppschifffahrtt-Grsellschast genommen worden; unterwegs bei Mühlberg grrieth n auf Grund und bekam dadurch ei» so starke» Leck im Boden, daß er nach kaum 15 Minuten sanL Die ganze Ladung im Wrrthe von etwa 170000 Mk. ist ver loren. Die Schiffsmannschaften konnten nur ihre Hab« rette». Ladung und Kahn find versichert. —ch. Dresdner Militärgericht. Auf Degradatk« att Ehrenstrafe wurde wider den 1873 in Nünchritz bei Ries» geborenen Seemann, vierautkgeber und Handarbeiter Moritz Ott»
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